Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Immobilien-Investmentfondsgesetz, Fassung vom 14.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG)
StF: BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)
[CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108]

Änderung

BGBl. I Nr. 37/2005 (NR: GP XXII AB 895 S. 109. BR: AB 7262 S. 722.)

BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

BGBl. I Nr. 134/2006 (NR: GP XXII RV 1436 AB 1469 S. 150. BR: 7536)

BGBl. I Nr. 69/2008 (NR: GP XXIII RV 452 AB 514 S. 55. BR: AB 7913 S. 755.)

[CELEX-Nr.: 32007L0016]

BGBl. I Nr. 152/2009 (NR: GP XXIV RV 478 AB 497 S. 51. BR: AB 8251 780.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32010L0043, 32010L0044, 32010L0078]

BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 83/2012 (NR: GP XXIV RV 1806 AB 1888 S. 167. BR: 8764 AB 8790 S. 812.)

[CELEX-Nr.: 32010L0073]

BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0061]

BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]

BGBl. I Nr. 70/2014 (NR: GP XXV RV 176 AB 190 S. 34. BR: 9201 AB 9208 S. 832.)

[CELEX-Nr.: 32013L0014, 32013L0036]

BGBl. I Nr. 115/2015 (NR: GP XXV RV 671 AB 753 S. 83. BR: 9405 AB 9417 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 32014L0091]

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

BGBl. I Nr. 67/2018 (NR: GP XXVI IA 262/A AB 198 S. 34. BR: AB 10004 S. 882.)

BGBl. I Nr. 76/2018 (NR: GP XXVI IA 387/A AB 323 S. 43. BR: AB 10050 S. 885.)

BGBl. I Nr. 46/2019 (NR: GP XXVI RV 508 AB 583 S. 70. BR: AB 10162. S. 892.)

BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

[CELEX-Nr.: 32016L0800, 32016L1919, 32017L1371, 32017L1852, 32018L0843]

BGBl. I Nr. 198/2021 (NR: GP XXVII RV 1100 AB 1146 S. 131. BR: AB 10776 S. 934.)

[CELEX-Nr.: 32019L1160]

BGBl. I Nr. 112/2022 (NR: GP XXVII RV 1569 AB 1587 S. 168. BR: AB 11047 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32021L1270, 32021L2261]

BGBl. I Nr. 113/2024 (NR: GP XXVII RV 2610 AB 2678 S. 270. BR: 11522 AB 11547 S. 969.)

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis
Stand 20.7.2022 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2022,

Paragraph eins,

Immobilienfonds

Paragraph 2,

Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

Paragraph 3,

Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft

Paragraph 4,

Verfügungsbeschränkungen

Paragraph 5,

Veräußerung und Belastung von Vermögenswerten

Paragraph 6,

Anteilscheine

Paragraph 7,

Ausgabe der Anteilscheine

Paragraph 8,

Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis

Paragraph 9,

Eintragungen im Grundbuch

Paragraph 10,

Haftungsverhältnisse

Paragraph 11,

Auszahlung der Anteile

Paragraph 12,

Rechnungsjahr der Immobilienfonds

Paragraph 13,

Rechnungslegung und Veröffentlichung

Paragraph 14,

Gewinn und Gewinnverwendung

Paragraph 15,

Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft

Paragraph 16,

Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank

Paragraph 17,

Abwicklung eines Immobilienfonds

Paragraph 18,

Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank

Paragraph 19,

Veröffentlichungen

Paragraph 20,

Schutz von Bezeichnungen

Paragraph 21,

Veranlagungsvorschriften

Paragraph 22,

Mindeststreuung

Paragraph 23,

Grundstücks-Gesellschaften

Paragraph 24 bis Paragraph 28,

 

Paragraph 29,

Bewertung der Vermögenswerte

Paragraph 30,

Risikomischung

Paragraph 31,

Anlaufzeit

Paragraph 32,

Liquiditätsvorschriften

Paragraph 33,

Derivative Produkte

Paragraph 34,

Fondsbestimmungen

Paragraph 35,

Depotbank

Paragraph 36,

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

Paragraph 37,

Strafbestimmungen

Paragraph 38,

 

Paragraph 39,

Zwangsstrafe

Paragraph 40,

Steuern

Paragraph 41 und Paragraph 42,

 

Paragraph 43,

Vollzugsklausel

Paragraph 43 a,

Übergangsvorschriften

Paragraph 43 b,

Umsetzungshinweis

Paragraph 44,

In-Kraft-Treten

Anlage A

Schema A

Anlage B

Schema B

Anlage C

Schema C]

§ 1

Text

Immobilienfonds

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEin Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Vermögenswerten im Sinne des Paragraph 21, bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt.
  2. Absatz eins aDie Paragraphen 2 bis 39 gelten für Sondervermögen gemäß Absatz eins,, deren Anteile für den Vertrieb an Privatkunden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 36, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, bestimmt sind.
  3. Absatz eins bDie Paragraphen 40 bis 42 gelten für Sondervermögen gemäß Absatz eins,, für AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG sowie für jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, die nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung errichtet ist.
  4. Absatz 2Das Fondsvermögen eines Immobilienfonds steht im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die dieses treuhändig für die Anteilinhaber hält und verwaltet.
  5. Absatz 3Ein Immobilienspezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Absatz eins,, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zwanzig Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von solchen Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, dass eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien erfolgen darf. Das Erfordernis der zumindest zweimaligen Wertermittlung im Monat (Paragraph 8, Absatz 4,) kann in den Fondsbestimmungen des Immobilienspezialfonds abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegt werden. Bei Immobilienspezialfonds können die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien den Veröffentlichungspflichten nach diesem Bundesgesetz dadurch genügen, dass sie alle Anteilinhaber jeweils nachweislich schriftlich oder auf eine andere mit den jeweiligen Anteilinhabern vereinbarte Art informieren. Bei Immobilienspezialfonds ist eine Mitteilung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Rücknahme der Anteilscheine auszusetzen, nur den Anteilinhabern in geeigneter Weise mitzuteilen; diese sind auch über die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Eine diesbezügliche Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben. Die Fondsbestimmungen können eine von Paragraph 11, Absatz eins, abweichende Regelung zur Rückgabefrist vorsehen, wenn diese mit dem Liquiditätsprofil des Immobilienspezialfonds vereinbar ist.

§ 2

Text

Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEin AIFM (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AIFMG), der zur Verwaltung von Immobilienfonds berechtigt ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, nur das Immobilienfondsgeschäft und Geschäfte, die mit dem Immobilienfondsgeschäft im Zusammenhang stehen und Geschäfte zu denen sie laut AIFMG berechtigt sind, betreiben. Sie können mehrere Immobilienfonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten.
  3. Absatz 3Das Immobilienfondsgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
  4. Absatz 4Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.
  5. Absatz 5Bei Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien in der Rechtsform einer Gesellschaft m.b.H. ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.
  6. Absatz 6Bei einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in der Rechtsform einer Gesellschaft m.b.H. ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.
  7. Absatz 7Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muss mündelsicher angelegt werden.
  8. Absatz 8Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller Immobilienfonds gemäß Paragraph 15, geendet hat.
  9. Absatz 9Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank (Paragraph 35,) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank sein.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einen/eine StaatskommissärIn und dessen/deren StellvertreterIn für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die StaatskommissärInnen und deren StellvertreterInnen handeln als Organe der Finanzmarktaufsichtsbehörde und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. Paragraph 76, Absatz 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.
  11. Absatz 11Die statistischen Berichtspflichten, welche die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank den Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien auferlegen kann, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
  12. Absatz 12Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Absatz eins, zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in Paragraph 89, Absatz eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), BV-Kassen (BMSVG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.
  13. Absatz 13Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz 12, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
    2. Ziffer 2
      die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

§ 3

Text

Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft

Paragraph 3,
  1. Absatz einsNur die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Immobilienfonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.
  2. Absatz 2Die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Immobilienfonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbank und nach Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Immobilienfonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, soferne der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Immobilienfonds, der Bewilligungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Immobilienfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, ein allfälliger Depotbankwechsel und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Immobilienspezialfonds mit einem anderen Immobilienfonds, der kein Immobilienspezialfonds ist, ist nicht zulässig. Die Zusammenlegung eines Immobilienspezialfonds mit einem anderen Immobilienspezialfonds bedarf keiner Bewilligung der FMA.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 672018)

§ 4

Text

Verfügungsbeschränkungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf unbeschadet des Paragraph 24, für Rechnung eines Immobilienfonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
  2. Absatz 2Vermögenswerte eines Immobilienfonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, wie insbesondere Paragraph 5,, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam.
  3. Absatz 3Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung eines Immobilienfonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH, bei Immobilienspezialfonds bis zur Höhe von 40 vH, des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Im Rahmen des Paragraph 11, Absatz 2, aufgenommene Kredite sind auf diesen Hundertsatz nicht anzuwenden.
  4. Absatz 3 aDie Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, im Rahmen des Paragraph 32, auf Rechnung des Immobilienfonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen, Vermögensgegenstände gemäß Paragraph 32, mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).
  5. Absatz 3 bDie Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, Wertpapiere gemäß Paragraph 32 bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, dass der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurück zu übereignen. Das Wertpapierleihsystem muss so beschaffen sein, dass die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung eines Immobilienfonds eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Depotgesetz erteilen.
  6. Absatz 4Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf nur mit Zustimmung der Depotbank Liegenschaften, Baurechte, Superädifikate oder Anteile an Grundstücksgesellschaften erwerben, veräußern oder belasten, die zu einem von ihr verwalteten Immobilienfonds gehören oder gehören sollen. Eine Verfügung ohne Zustimmung der Depotbank ist unwirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Die Depotbank muss einer Verfügung zustimmen, die mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen vereinbar ist. Stimmt die Depotbank zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung nicht.
  7. Absatz 5Die im Fondsvermögen eines Immobilienfonds befindlichen Geldbeträge/Wertpapiere sind auf einem oder mehreren ausschließlich für Rechnung des Immobilienfonds eingerichteten Konten/Depots zu verbuchen. Die Konten/Depots sind von der Depotbank zu führen.
  8. Absatz 6Aus den gemäß Absatz 5, geführten Konten führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Gegenständen für den Immobilienfonds, die Zahlung des Rücknahmepreises bei der Rücknahme von Anteilen und die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anteilinhaber sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Immobilienfonds bedingter Verpflichtungen durch. Aus den gemäß Absatz 5, geführten Depots stellt die Depotbank der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien auf deren Weisung Wertpapiere zur Beschaffung von Barmitteln oder zu sonstigen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung liegenden Zwecken zur Verfügung.

§ 5

Text

Veräußerung und Belastung von Vermögenswerten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Veräußerung von Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, ist unbeschadet des Paragraph 11, nur zulässig, wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den gemäß Paragraph 29, ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet.
  2. Absatz 2Die Kreditaufnahme und die Belastung von Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände gemäß Paragraph 21, beziehen, ist unbeschadet des Paragraph 11, zulässig, wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen und im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung geboten ist und wenn die Depotbank der Kreditaufnahme und der Belastung zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Kreditaufnahme und die Belastung erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Diese Kreditaufnahme und diese Belastung dürfen insgesamt 50 vH des Verkehrswertes der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, nicht überschreiten. Im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 3, aufgenommene Kredite sind bei der Berechnung gemäß diesem Absatz anzurechnen und mindern die Zulässigkeit der Kreditaufnahme und die Belastbarkeit entsprechend.
  3. Absatz 3Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absatz eins und 2 nicht berührt.

§ 6

Text

Anteilscheine

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sowie der Depotbank, die sich aus der Anlage und aus der Verwaltung des vom Anteilinhaber bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien veranlagten Geldes und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen ergeben. Sie verbriefen eine schuldrechtliche Teilhabe an den Vermögenswerten des im Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien stehenden Immobilienfonds. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die Paragraphen 61 bis 63 AktG sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu unterzeichnen. Paragraph 13, AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.
  3. Absatz 3Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile oder Bruchteile ausgestellt werden.
  4. Absatz 4Jedem interessierten Anleger ist vor Erwerb der Anteilscheine die kostenlose Aushändigung der Fondsbestimmungen ausdrücklich anzubieten. Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen jederzeit kostenlos auszufolgen.
  5. Absatz 5Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (Paragraph 24, Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 8,) können für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, insbesondere im Hinblick auf die Ertragsverwendung, den Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, eine Mindestanlagesumme, die Währung des Anteilswertes, die Verwaltungsvergütung oder eine Kombination der genannten Kriterien. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilscheingattungen für bestehende Sondervermögen müssen zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsgattung gesondert zu errechnen.
  7. Absatz 7Anteilscheine an Immobilienfonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern diese auf Grund der Fondsbestimmungen direkt ausschließlich in Wertpapiere, die gemäß Paragraph 217, ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind, sowie direkt oder über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften im Sinne des Paragraph 23, ausschließlich in Liegenschaften veranlagen dürfen, deren Erwerb zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist. Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des Paragraph 33, dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß Paragraph 4, Absatz 3 b, sind zulässig.

§ 7

Text

Ausgabe der Anteilscheine

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEin Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor sowohl ein vereinfachter als auch ein vollständiger Prospekt veröffentlicht wurde; beide Prospekte haben alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können. Der vollständige Prospekt hat mindestens die in der Anlage A Schema A vorgesehenen Angaben (soweit diese nicht bereits in den Fondsbestimmungen des Immobilienfonds enthalten sind) sowie die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Weiters haben der vereinfachte und der vollständige Prospekt einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann im Interesse einer zuverlässigen Aufklärung der Anleger durch Verordnung Mindestinhalte für diesen Hinweis festlegen. Die FMA kann die in Anlage C Schema C genannten Angaben durch Verordnung näher konkretisieren und durch andere Angaben mit gleichem Informationszweck ergänzen. Der vereinfachte Prospekt hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen zu enthalten, wie sie in der Anlage C Schema C vorgesehen sind. Dieser ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Der vereinfachte Prospekt kann dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt werden. Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können entweder als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden. Auf Verlangen ist dem Anleger aber jedenfalls kostenlos eine Papierversion zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung der Prospekte ist Paragraph 21, Absatz eins und 3 bis 6 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Absatz eins,, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Sowohl der von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien unterfertigte vereinfachte als auch der vollständige Prospekt sowie deren Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. Paragraph 23, KMG 2019 gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung ist dem Anleger vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Darüber hinaus sind dem interessierten Anleger der vollständige Prospekt in der jeweils geltenden Fassung, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Jahres- und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vereinfachten und im vollständigen Prospekt genannten Stellen oder in anderer von der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung genehmigter Form zugänglich sein.
  5. Absatz 4 aAnstelle des vereinfachten Prospekts ist für Immobilienfonds, die der FMA gemäß Paragraph 48, Absatz 10, AIFMG zum Vertrieb an Privatkunden angezeigt wurden, ein Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte, ABl. Nr. L 352 vom 9.12.2014 Sitzung 1, zu erstellen.
  6. Absatz 5Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, ist nicht zulässig. Die Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.
  7. Absatz 6Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Absatz 5, ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fondsvermögen zuzuführen.
  8. Absatz 7Absatz eins bis 4 und 5 sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.

§ 8

Text

Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Wert eines Anteils ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Immobilienfonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Immobilienfonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Bewertung gemäß Paragraph 29 und der jeweiligen (Kurs-)Werte der zum Fonds gehörenden Wertpapiere, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich der Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist verpflichtet, eine aktuelle Bewertung gemäß Paragraph 29, der Depotbank zur Verfügung zu stellen, falls anzunehmen ist, dass der Wert der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, von der zuletzt erstellten Bewertung um mehr als 10 vH abweicht. Bei Vermögenswerten gemäß Paragraph 21,, die über eine Grundstücks-Gesellschaft (Paragraphen 23, ff) gehalten werden, verringert sich der Prozentsatz auf 5 vH. Ab diesem Zeitpunkt ist die aktualisierte Bewertung der Berechnung der Depotbank zu Grunde zu legen.
  3. Absatz 3Der Ausgabepreis eines Anteils hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ein in den Fondsbestimmungen festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.
  4. Absatz 4Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedes Mal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.

§ 9

Text

Eintragungen im Grundbuch

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat dafür zu sorgen, dass die Zugehörigkeit von inländischen Liegenschaften und Baurechten für einen Immobilienfonds und die Verfügungsbeschränkung nach Paragraph 4, Absatz 4, im Grundbuch angemerkt und bei Superädifikaten in die Urkundensammlung eingereiht wird. Die Depotbank hat die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen. In der Folge können Eintragungen/Einreihungen im Grundbuch, die der Zustimmung der Depotbank bedürfen, nur auf Grund einer Zustimmungserklärung der Depotbank vorgenommen werden. Die Depotbank ist von allen die Liegenschaft, das Baurecht oder das Superädifikat betreffenden Eintragungen/Einreihungen, soweit sie der Zustimmung der Depotbank bedürfen, vom Grundbuchsgericht zu verständigen.
  2. Absatz 2Ausländische Immobilien dürfen nur mit Zustimmung der Depotbank erworben werden. Ist bei ausländischen Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, die Eintragung der Verfügungsbeschränkung (Paragraph 4, Absatz 4,) in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register rechtlich nicht vorgesehen, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auf Immobilienspezialfonds nicht anzuwenden.

§ 10

Text

Haftungsverhältnisse

Paragraph 10,
  1. Absatz einsZur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des Immobilienfonds, Exekution geführt werden.
  2. Absatz 2Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für einen Immobilienfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des Immobilienfonds Exekution geführt werden.

§ 11

Text

Auszahlung der Anteile

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür die Auszahlung von Anteilen an einem Immobilienfonds hat der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung abzugeben. Der Anteilinhaber hat dabei nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe der Rückgabeerklärung den von der Auszahlung betroffenen Bestand an Anteilen mindestens zwölf Monate durchgehend gehalten hat. Dem Anteilinhaber ist gegen termingerechte Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten zu bestimmten Rückgabeterminen der Anteil des Anteilinhabers aus dem Immobilienfonds auszuzahlen. Die Rückgabetermine sind von der Kapitalgesellschaft für Immobilien zumindest vierteljährlich vorzusehen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen, insbesondere die Rückgabetermine, sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Immobilienfonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die Anzeige an die FMA kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.
  2. Absatz 2Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Absatz eins, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bankguthaben und der Erlös gehaltener Wertpapiere zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf einer in den Fondsbestimmungen festgelegten Frist, die ein Jahr nicht übersteigen darf, die Mittel nicht aus, so sind Vermögenswerte des Immobilienfonds zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögenswerte zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteilscheines zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Rücknahme verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Fondsbestimmungen auf zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien Vermögenswerte des Immobilienfonds beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteilscheine zu beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veräußerung von Vermögenswerten des Immobilienfonds oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist. Belastungen und ihre Ablösung sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 3Der Prospekt gemäß Paragraph 7, hat einen besonderen Hinweis auf die Rückzahlungsmodalitäten gemäß dieser Bestimmung zu enthalten.
  4. Absatz 4Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Der FMA ist die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen.

§ 12

Text

Rechnungsjahr der Immobilienfonds

Paragraph 12,

Das Rechnungsjahr der Immobilienfonds ist das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen nichts anderes anordnen.

§ 13

Text

Rechnungslegung und Veröffentlichung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Immobilienfonds einen Rechenschaftsbericht sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen.
  2. Absatz 2Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse des Immobilienfonds zu bilden, zu enthalten. Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 7 der Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben, wenn der Immobilienfonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde, das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung auszuweisen. Die Halbjahresdaten sind mit Vorschaudaten bis Ende des Rechnungsjahres zu ergänzen. Die Vermögenswerte des Immobilienfonds sind mit den Werten gemäß Paragraph 29, anzusetzen. Der Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten, der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.
  3. Absatz 2 aBetreibt eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung eines Immobilienfonds Pensionsgeschäfte (Paragraph 4, Absatz 3 a,) oder Wertpapierleihegeschäfte (Paragraph 4, Absatz 3 b,), so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.
  4. Absatz 3Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu prüfen; für diese Prüfung gelten die Paragraphen 268 bis 276 UGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist von der Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
  5. Absatz 4Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien unverzüglich vorzulegen.
  6. Absatz 5Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen und den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 6Mit dem Jahresabschluss der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sind auch die von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für die Anteilinhaber verwalteten Immobilienfonds und die Höhe ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.
  8. Absatz 7Bei Immobilienspezialfonds können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen. Bei Immobilienspezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichts und Halbjahresberichts in der Depotbank entfallen, der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht ist den Inhabern von Immobilienspezialfonds jedenfalls zu übermitteln. Halbjahresberichte von Immobilienspezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde nur auf Anforderung einzureichen.

§ 14

Text

Gewinn und Gewinnverwendung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Jahresgewinn eines Immobilienfonds ist an die Anteilinhaber in dem Ausmaß auszuschütten, in dem es die Fondsbestimmungen vorsehen. Insoweit keine Ausschüttung erfolgt, ist vom nicht ausgeschütteten Jahresgewinn ein Betrag in Höhe der gemäß Paragraph 40, darauf entfallenden Kapitalertragsteuer einschließlich des gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 186, des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Immobilienfonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Immobilienfonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in eindeutiger Form nachgewiesen wird, dass die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß Paragraph 94, des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das kumulierte Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.
  2. Absatz 2Der Jahresgewinn eines Immobilienfonds setzt sich aus den
    1. Ziffer eins
      Bewirtschaftungsgewinnen
    2. Ziffer 2
      Aufwertungsgewinnen und
    3. Ziffer 3
      Wertpapier- und Liquiditätsgewinnen
    zusammen. Als Gewinn im Sinne der Ziffer eins, gelten auch Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften (Paragraphen 23, ff), soweit diese nicht auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind. Gewinne von ausländischen Grundstücks-Gesellschaften (Paragraphen 23, ff) sind unmittelbar dem Immobilienfonds zuzurechnen. Ein Ausgleich von Verlusten ist zunächst vorrangig innerhalb der einzelnen Gewinnarten durchzuführen. Danach ist ein Ausgleich zwischen den Gewinnen gemäß Ziffer eins, und 2 vorzunehmen. Ein Vortrag von Verlusten ist in jedem Falle unzulässig.
  3. Absatz 3Die Bewirtschaftungsgewinne errechnen sich aus den erhaltenen Erträgen für die entgeltliche Überlassung der jeweiligen Immobilien (Vermögen gemäß Paragraph 21,) zuzüglich sonstiger Erträge aus der laufenden Bewirtschaftung, soweit diese nicht den Gewinnen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zuzurechnen sind, abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Die Geltendmachung einer Abschreibung gemäß Paragraph 204, UGB für Wertminderung von Gebäuden ist unzulässig. Für Kosten, die durch Hintanhaltung oder Beseitigung von baulichen Schäden aus Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüssen entstehen, ist eine Rücklage in Höhe von einem Zehntel bis zu einem Fünftel der Nettomieteinnahmen als Aufwand abzuziehen (Instandhaltungsrücklage). Eine Durchführung derartiger Maßnahmen ist kein gewinnmindernder Aufwand.
  4. Absatz 4Aufwertungsgewinne sind 80% der Bewertungsdifferenzen auf der Grundlage korrekter Bewertungen gemäß Paragraph 29, abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Aufwendungen sind um 20% zu kürzen und dürfen nur insoweit abgezogen werden als keine Berücksichtigung bei Bewirtschaftungsgewinnen oder bei Wertpapier- und Liquiditätsgewinnen zu erfolgen hat. Dies gilt auch für Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften (Paragraphen 23, ff), deren Gewinne gemäß Absatz 2, nicht direkt dem Immobilienfonds zuzurechnen sind, soweit die Wertschwankungen auf Bewertungsdifferenzen im Sinne der vorangehenden Sätze zurückzuführen sind.
  5. Absatz 5Wertpapier- und Liquiditätsgewinne sind Erträge aus Vermögen gemäß den Paragraphen 32 und 33.

§ 15

Text

Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds nach Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 19,) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sind.
  2. Absatz 2Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 30 Millionen Euro unterschreitet. Eine Kündigung wegen Unterschreitung des Fondsvermögens ist während einer Kündigung der Verwaltung des Fondsvermögens gemäß Absatz eins, nicht zulässig.
  3. Absatz 3Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zur Verwaltung eines Immobilienfonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Immobilienfondsgeschäft oder mit dem Beschluss ihrer Auflösung.
  4. Absatz 4Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds mit Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Kündigung nach Absatz eins, durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwalteten Immobilienfonds oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.
  5. Absatz 5Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Verwaltung eines Immobilienfonds mit Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ohne Kündigung nach Absatz eins, auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien übertragen. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.

§ 16

Text

Vorübergehende Verwaltung durch die Depotbank

Paragraph 16,
  1. Absatz einsEndet gemäß Paragraph 15, Absatz 3, das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so geht in Bezug auf das Fondsvermögen das Recht auf die Verwaltung auf die Depotbank über.
  2. Absatz 2Die Depotbank kann mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Immobilienfonds gemäß Absatz eins, binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einer anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Immobilienspezialfonds auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bedarf keiner Bewilligung der FMA.
  3. Absatz 3Überträgt die Depotbank nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, so hat sie den Immobilienfonds abzuwickeln. Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.

§ 17

Text

Abwicklung eines Immobilienfonds

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEndet gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen und der Meldestelle (Paragraph 23, KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tag dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
  2. Absatz 2Die im Immobilienfonds enthaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank vorzunehmen.
  3. Absatz 3Unter Berücksichtigung von Absatz 2, können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Vermögenswerte vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Sofern sich ein Immobilienfonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien der FMA unverzüglich mitzuteilen.

§ 18

Text

Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank

Paragraph 18,

Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien dürfen weder Vermögenswerte aus den Beständen von Immobilienfonds erwerben, die von dieser Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, noch Vermögenswerte an einen solchen Fonds verkaufen. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwalteten Fonds. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates sowie für gemäß Paragraph 29, bestellte Sachverständige, soweit diese den zum Erwerb oder zur Veräußerung anstehenden Vermögenswert gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bewertet haben.

§ 19

Text

Veröffentlichungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsFür durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt Paragraph 8, Absatz 3, KMG 2019. Der Emittent hat jedenfalls eine Mitteilung zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Absatz 3, veröffentlicht wird und wo er erhältlich ist. Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedenfalls von der Kapitalanlagegesellschaft oder von den Finanzintermediären, die die Anteile verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2Sind die Anteilinhaber gemäß diesem Bundesgesetz über bestimmte Tatsachen oder Vorgänge zu informieren, so sind diese Informationen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, den Anteilinhabern auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, wobei im Falle eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
    1. Ziffer eins
      Die Bereitstellung der Informationen muss den Rahmenbedingungen angemessen sein, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Anteilinhaber und dem Immobilien fonds oder, sofern relevant, der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ausgeführt werden oder werden sollen; und
    2. Ziffer 2
      der Anteilinhaber, dem die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, hat sich bei der Wahl zwischen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger ausdrücklich für Letzteres entschieden.
  3. Absatz 3Für die Zwecke des Absatz 2, ist die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Immobilienfonds oder der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und dem Anteilinhaber ausgeführt werden oder werden sollen, als angemessen zu betrachten, wenn der Anteilinhaber nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anteilinhaber für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat. Andernfalls sind die Informationen dem Anteilinhaber an eine von ihm bei Erwerb der Anteile bekannt gegebene Adresse zuzustellen.
  4. Absatz 4Soweit Anteilscheine nicht von der Kapitalanlagegesellschaft für Immoblien verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen selbst nicht vornehmen kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anteilinhaber die Informationen in angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anteilinhaber bereitzustellen. Die depotführenden Stellen haben die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anteilinhabern zu übermitteln.

§ 20

Text

Schutz von Bezeichnungen

Paragraph 20,

Die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Immobilienfonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen in Verbindung mit Immobilienfonds dürfen nur für Immobilienfonds gemäß Paragraph 6, Absatz 7, verwendet werden.

§ 21

Text

Veranlagungsvorschriften

Paragraph 21,
  1. Absatz einsNach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen für einen Immobilienfonds nachstehende in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Vermögenswerte erworben werden, wobei der Grundsatz der Risikostreuung zu beachten ist:
    1. Ziffer eins
      bebaute Grundstücke;
    2. Ziffer 2
      Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn nach den Umständen mit einem Abschluss der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und die Aufwendungen für die Grundstücke zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke im Zustand der Bebauung gemäß dieser Ziffer insgesamt 40 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht überschreiten;
    3. Ziffer 3
      unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen unbebauten Grundstücke insgesamt 30 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      Baurechte, Superädifikate im Sinne von Paragraph 435, ABGB, Miteigentum sowie Wohnungseigentum, je unter den Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3.
  2. Absatz 2Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen und die Gegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen, dürfen für einen Immobilienfonds auch erworben werden
    1. Ziffer eins
      andere in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Grundstücke, Baurechte sowie Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Miteigentums und Baurechts und
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Grundstücke der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Art. Die Grundstücke und Rechte nach Ziffer eins, dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke und Rechte in der Art der Ziffer eins, 10 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht überschreitet. Die Grundstücke nach Ziffer 2, dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Immobilienfonds befindlichen Grundstücke in der Art der Ziffer 2, 20 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht überschreitet. Bei den Grundstücken nach Ziffer 2, gelten ferner die Begrenzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes des Immobilienfonds der Wert der Grundstücke nach Ziffer 2, tritt.
  3. Absatz 3Ein Vermögensgegenstand gemäß Absatz eins und 2 darf nur erworben werden, wenn er zuvor von wenigstens zwei Sachverständigen (Paragraph 29, Absatz eins und 2) unabhängig von einander bewertet worden ist und die aus dem Immobilienfonds zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.
  4. Absatz 4Die Grundsätze für die Auswahl der Vermögenswerte gemäß Absatz eins und 2 und die Veranlagungsgrenzen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln.
  5. Absatz 5Für einen Immobilienfonds dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Vermögenswerte des Fonds erforderlich sind.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006,)

  6. Absatz 7Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht.

§ 22

Text

Mindeststreuung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsEin Immobilienfonds muss aus mindestens zehn Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 bestehen.
  2. Absatz 2Keiner der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 20 vH des Wertes des Immobilienfonds übersteigen.
  3. Absatz 3Als Vermögenswert im Sinne des Absatz eins, ist auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.
  4. Absatz 4Die Begrenzungen von Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz 3 b,, Paragraph 21,, Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6 und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. Eine Zusammenlegung nach Paragraph 3, Absatz 2, gilt nicht als Bildung.
  5. Absatz 5Ein Immobilienspezialfonds muss abweichend zu Absatz eins, aus mindestens fünf Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 bestehen und es darf abweichend zu Absatz 2, keiner der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 40 vH des Wertes des Immobilienspezialfonds übersteigen. Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.

§ 23

Text

Grundstücks-Gesellschaften

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 nur erwerben und halten, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt und durch Vereinbarung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Grundstücks-Gesellschaft die Befugnisse der Depotbank gemäß Paragraph 4, Absatz 4, in geeigneter Form sichergestellt sind.

Grundstücks-Gesellschaften sind Gesellschaften,

  1. Ziffer eins
    deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für den Immobilienfonds ausüben darf, und
  2. Ziffer 2
    die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des Paragraph 21, erwerben dürfen, die nach den Fondsbestimmungen unmittelbar für den Immobilienfonds erworben werden dürfen.
  1. Absatz 2Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im Sinne der Paragraphen 268 f, f, UGB zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der Grundstücks-Gesellschaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Grundstücks-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt Paragraph 25, Absatz 2,
  2. Absatz 3Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf für Rechnung des Immobilienfonds eine Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn sie bei der Grundstücks-Gesellschaft die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit hat und durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft die Außenhaftung mit der Einlage beschränkt ist. Abweichend davon darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien im Rahmen der Veranlagungsgrenze des Absatz 6, zweiter Satz für Rechnung des Immobilienfonds Beteiligungen an einer Grundstücks-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung).
  3. Absatz 3 aAbweichend von Absatz 3, darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die ausschließlich die Stellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters an einer Grundstückgesellschaft einnimmt, erwerben und halten, wenn sie bei der Gesellschaft die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit hat und durch die Rechtsform der Gesellschaft die Außenhaftung mit der Einlage beschränkt ist. Absatz 6, ist hinsichtlich der Beteiligung an dieser Gesellschaft anwendbar.
  4. Absatz 4Die Einlagen der Gesellschafter einer Grundstücks-Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein.
  5. Absatz 5Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Grundstücks-Gesellschaft muss sicherstellen, dass
    1. Ziffer eins
      von der Grundstücks-Gesellschaft nicht mehr als drei Vermögenswerte im Sinne des Paragraph 21, gehalten werden dürfen,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006,)
    1. Ziffer 3
      die Grundstücks-Gesellschaft einen Vermögenswert nur erwerben darf, wenn sein Wert zusammen mit dem Wert der bereits von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte 20 vH des Wertes des Immobilienfonds, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.
    Eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit ist als ein Vermögenswert anzusehen. Entsprechen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Grundstücks-Gesellschaft nicht diesen Bestimmungen, darf die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.
  6. Absatz 6Der Wert aller Beteiligungen (inklusive allfälliger Darlehensforderungen) an Grundstücks-Gesellschaften, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, darf 49 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigen. Unbeschadet der Anlagegrenze nach dem ersten Satz darf der Wert der Vermögensgegenstände gemäß Paragraph 21,, die zum Vermögen von Grundstücks-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht überschreiten.
  7. Absatz 7Wenn nach Erwerb einer Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft die Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien deren Veräußerung unter Wahrung der Interessen der Anleger zu betreiben.
  8. Absatz 8Soferne der Unternehmensgegenstand der Grundstücks-Gesellschaft erst in den letzten drei Jahren vor dem Erwerb für den Immobilienfonds auf den Umfang von Absatz eins, Ziffer eins, beschränkt worden ist, ist der Erwerb für den Immobilienfonds nur zulässig, soferne entweder die Veräußerer der Grundstücks-Gesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu Gunsten des Immobilienfonds, für den der Erwerb erfolgt, die Haftung für Verbindlichkeiten der Grundstücks-Gesellschaft übernehmen, soferne diese Verbindlichkeiten nicht den Geschäftsgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betreffen und soweit sie nicht bei der Bewertung der Grundstücks-Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbes bekannt waren, übernehmen.

§ 24

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf einer Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des Immobilienfonds ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilienfonds einer Grundstücks-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 50 vH des Wertes der von der Grundstücks-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat sicherzustellen, dass die Summe der für Rechnung des Immobilienfonds den Grundstücks-Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 25 vH des Wertes des Immobilienfonds nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Einer Darlehensgewährung nach Absatz eins, steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien der Grundstücks-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Immobilienfonds gewährt.

§ 25

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien muss die Grundstücks-Gesellschaft, an der sie für Rechnung des Immobilienfonds beteiligt ist, vertraglich verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank einzureichen und diese einmal jährlich an Hand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Grundstücks-Gesellschaft vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien prüfen zu lassen. Die Vermögensaufstellungen sind bei den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zu Grunde zu legen.
  2. Absatz 2Die im Jahresabschluss oder der Vermögensaufstellung der Grundstücks-Gesellschaft ausgewiesenen Grundstücke sind mit dem Wert anzusetzen, der von mindestens zwei Sachverständigen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, festgestellt wurde. Paragraph 29, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Die Sachverständigen haben die Grundstücke vor Erwerb der Beteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft und danach mindestens einmal jährlich zu bewerten sowie neu zu erwerbende Grundstücke vor ihrem Erwerb. Die sonstigen Vermögensgegenstände der Grundstücks-Gesellschaft sind ebenso wie die sonstigen Vermögensgegenstände des Immobilienfonds zu bewerten. Die aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten sind von diesen Werten abzuziehen.
  3. Absatz 3Der sich ergebende Wert der Grundstücks-Gesellschaft ist entsprechend der Höhe der Beteiligung unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren in den Immobilienfonds einzustellen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat mit der Grundstücks-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für Rechnung des Immobilienfonds zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto des Immobilienfonds bei der Depotbank einzuzahlen sind. Die Depotbank hat zu überwachen, dass diese Vereinbarung getroffen wird.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Paragraphen 23 bis 26 nicht berührt.

§ 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Depotbank hat den Bestand der Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften laufend zu überwachen. Sie hat ferner zu überwachen, dass beim Erwerb einer Beteiligung die Vorschriften des Paragraph 23, beachtet werden.
  2. Absatz 2Verfügungen über Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften oder zum Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Gegenstände im Sinne des Paragraph 21, sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Durch Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und Grundstücks-Gesellschaft sind die Befugnisse der Depotbank nach Satz 1 sicherzustellen. Die Depotbank muss einer Verfügung oder Änderung nach Satz 1 zustimmen, wenn dies mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Fondsbestimmungen vereinbar ist und die Interessen der Anteilinhaber gewahrt werden. Stimmt die Depotbank zu, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, so berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung oder Änderung nicht.

§ 29

Text

Bewertung der Vermögenswerte

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat in den Fondsbestimmungen die Bewertung der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, zu regeln. Für die Bewertung sind von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien mindestens zwei von ihr und der Depotbank unabhängige, fachlich geeignete Sachverständige für das Fachgebiet der Immobilienschätzung und -bewertung beizuziehen. Die Bestellung der Sachverständigen erfolgt durch die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien im Einvernehmen mit der Depotbank und mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien. Für die unabhängigen Sachverständigen gelten die Ausschließungsgründe des Paragraph 62, BWG, mit Ausnahme von Paragraph 62, Ziffer 6 a, BWG, sinngemäß. Für Fehlverhalten der Sachverständigen haften neben den Sachverständigen auch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank zur ungeteilten Hand und zwar wie für einen Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB.
  2. Absatz 2Die Bewertung der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, hat nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und mindestens einmal jährlich zu erfolgen, jedenfalls aber bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung derartiger Vermögenswerte, bei Anordnung einer Bewertung durch die Depotbank aus besonderem Anlass sowie in sonstigen, in den Fondsbestimmungen vorgesehenen Fällen. Den jeweiligen Berechnungen für die Wertermittlung des Immobilienfonds und seiner Anteile ist der arithmetische Mittelwert der zum gleichen Stichtag erfolgten Bewertungen der zwei oder mehreren Sachverständigen gemäß Absatz eins, zu Grunde zu legen.
  3. Absatz 3Bei einer Beteiligung nach Paragraph 23, hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien in den Vermögensaufstellungen (Rechenschaftsberichten/Halbjahresberichten) die Angaben für die einzelnen Grundstücke und sonstigen Vermögensgegenstände der Grundstücks-Gesellschaft aufzuführen, als ob es sich um eine Direktveranlagung des Fonds handeln würde, und besonders zu kennzeichnen. Zusätzlich sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Firma, Rechtsform und Sitz der Grundstücks-Gesellschaft,
    2. Ziffer 2
      das Gesellschaftskapital,
    3. Ziffer 3
      die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und
    4. Ziffer 4
      Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien oder Dritte nach Paragraph 24, gewährten Darlehen.
  4. Absatz 4Der Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat bei der Gründung und in der Folge jeweils bei der Prüfung des Rechenschaftsberichtes Stellung zu nehmen, ob die Sachverständigen seines Erachtens gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß bestellt worden sind und die übrigen Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen. Wenn nach der Wahrnehmung des Bankprüfers diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, so hat er hierüber der Depotbank und der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde trifft keine Haftung für die Auswahl und die Eignung der Sachverständigen.

§ 30

Text

Risikomischung

Paragraph 30,

Die Fondsbestimmungen müssen die Mindestanzahl der für den Immobilienfonds zu erwerbenden Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, sowie den höchstmöglichen Wert eines einzelnen derartigen Vermögenswertes im Verhältnis zum gesamten Fondsvermögen festsetzen.

§ 31

Text

Anlaufzeit

Paragraph 31,

Die Fondsbestimmungen müssen den Zeitraum bestimmen, der für die Erreichung der Mindestanzahl gemäß Paragraph 30, zur Verfügung steht.

§ 32

Text

Liquiditätsvorschriften

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann für einen Immobilienfonds folgende Vermögenswerte bis zu 49 vH des Fondsvermögens halten bzw. erwerben:
    1. Ziffer eins
      Bankguthaben;
    2. Ziffer 2
      Geldmarktinstrumente;
    3. Ziffer 3
      Anteile an OGAW gemäß Paragraph 2, Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, oder an Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach den Ziffer eins,, 2 und 4 anlegen dürfen;
    4. Ziffer 4
      Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheine mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens fünf Jahren, sofern die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit bis zum Kapitaltilgungszeitpunkt dieser im Fondsvermögen gehaltenen Vermögenswerte längstens drei Jahre beträgt;
    5. Ziffer 5
      Wertpapiere, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind, soweit diese Wertpapiere insgesamt einen Betrag von 5 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.
    Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat vom Fondsvermögen eines Immobilienfonds einen Betrag, der mindestens 10 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse), bei Immobilienspezialfonds aber mindestens 5 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse) entspricht, in Vermögenswerten gemäß Ziffer eins bis 4 zu unterhalten.
  2. Absatz eins aAbsatz eins, letzter Satz wird auch entsprochen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für den Immobilienfonds eine schriftliche Vereinbarung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen, je mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, geschlossen hat, die den Vertragspartner verpflichtet, bei Aufforderung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien Anteile des Immobilienfonds im Gegenwert bis zur in den Fondsbestimmungen festgelegten Mindestliquidität zu erwerben, um dem Immobilienfonds die notwendige Liquidität zur Verfügung zustellen.
  3. Absatz 2Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, bis zu einer Höhe von 20 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, BWG) gehalten werden. Abweichend davon dürfen bei Immobilienspezialfonds Bankguthaben für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten bis zu einer Höhe von 40 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe gehalten werden. Bei Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5 gilt Paragraph 72, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins und 3 InvFG 2011 sinngemäß. Bei Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gilt Paragraph 71, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins und 2 InvFG 2011 sinngemäß.
  4. Absatz 3Anteile an geldmarktnahen Kapitalanlagefonds sind Bankguthaben in Anwendung der Absatz eins und 2 gleichzuhalten.
  5. Absatz 4Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in Bankguthaben wird durch einen Verstoß gegen die Absatz eins bis 3 nicht berührt.

§ 33

Text

Derivative Produkte

Paragraph 33,
  1. Absatz einsFür einen Immobilienfonds dürfen zur Absicherung der Vermögensgegenstände und zur Fixierung von Forderungen aus der Bewirtschaftung der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21,, die in den folgenden 24 Monaten fällig werden, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem geregelten Markt gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notiert oder gehandelt werden, oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden oder an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate), wie etwa Zinsswaps und Devisenswaps, eingesetzt werden, sofern:
    1. Ziffer eins
      es sich bei den Basiswerten um Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Vermögensgegenstände gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 sowie Beteiligungen gemäß Paragraph 23, oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Immobilienfonds gemäß den in seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf,
    2. Ziffer 2
      die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Verordnung zugelassen wurden, und
    3. Ziffer 3
      die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
  2. Absatz 2Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat ein Verfahren zu verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt.
  3. Absatz 3Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Immobilienfonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 72, InvFG 2011 ist, 10 vH des Fondsvermögens,
    2. Ziffer 2
      ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.

§ 34

Text

Fondsbestimmungen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sowie zur Depotbank regeln. Die Fondsbestimmungen sind der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen und dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen.
  2. Absatz 2Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;
    2. Ziffer 2
      nach welchen Grundsätzen die Immobilien ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;
    3. Ziffer 3
      welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben bzw. in Forderungswertpapieren gehalten werden darf;
    4. Ziffer 4
      in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben bzw. in Forderungswertpapieren zu halten ist;
      Erträge des Immobilienfonds dürfen insoweit nicht ausgeschüttet werden, als sie für künftige Instandsetzungen von Gegenständen des Fondsvermögens erforderlich sind;
    5. Ziffer 5
      die Grundsätze für Vorschaurechnungen für die Entwicklung und Erhaltung des Fondsvermögens;
    6. Ziffer 6
      welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für die Verwaltung des Fonds erhält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;
    7. Ziffer 7
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zugerechnet werden darf;
    8. Ziffer 8
      inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ausgegeben werden;
    9. Ziffer 9
      zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;
    10. Ziffer 10
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien abgezogen werden darf;
    11. Ziffer 11
      welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Immobilienfonds erhält.
  3. Absatz 3Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen sämtlichen Anteilinhabern gemäß Paragraph 19, mitgeteilt wird; in diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und tritt die Änderung mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber in Kraft. Die Änderung der Fondsbestimmungen ist dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Immobilienfonds im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Absatz eins, bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) umgewandelt werden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,)

§ 35

Text

Depotbank

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Depotbank zu bestellen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BWG errichtete inländische Zweigstelle eines CRR-Kreditinstitutes gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann die Auswahl der Depotbank für Immobilienspezialfonds von der Finanzmarktaufsichtsbehörde allgemein bewilligt werden.
  2. Absatz eins aWurde bei einer Depotbank ein Regierungskommissär gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, BWG oder eine Aufsichtsperson gemäß Paragraph 84, BWG bestellt und erfolgt ein Wechsel der Depotbank, so ist die gemäß Paragraph 34, Absatz 3, erforderliche Zustimmung der Depotbank zu dieser Änderung der Fondsbestimmungen lediglich von der neu zu bestellenden Depotbank zu erteilen und tritt der Wechsel der Depotbank, nicht aber allfällige darüber hinausgehende Änderungen der Fondsbestimmungen, mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag und zwar unabhängig von dem in Paragraph 34, Absatz 3, genannten Aufschub in Kraft.
  3. Absatz 2Die Depotbank hat die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie die Verwahrung der zu einem Immobilienfonds gehörigen Wertpapiere durchzuführen und die zum Immobilienfonds gehörigen Konten zu führen. Der Depotbank ist bei allen für einen Immobilienfonds abgeschlossenen Geschäften unverzüglich der Gegenwert für die von ihr geführten Depots und Konten des Fonds zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Ausgabe der Anteilscheine und deren Rücknahme. Die Depotbank zahlt die Gewinnanteile für die Anteilinhaber aus. Die Depotbank hat den Bestand an Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, sowie den Bestand der zum Fondsvermögen gehörenden Geldbeträge, Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte laufend zu überwachen. Sie ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einzusehen, soweit sich diese auf Vermögensgegenstände der Immobilienfonds beziehen. Streitigkeiten zwischen der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien nach diesem Bundesgesetz, soweit es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozessgericht zugewiesen sind, entscheidet das Gericht im Außerstreitverfahren.
  4. Absatz 3Die der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für ihre Tätigkeit zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien handeln.
  5. Absatz 4Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß Paragraph 37, EO durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einem Immobilienfonds gehörigen Vermögensgegenstand Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß diesem Bundesgesetz rechtmäßig begründete Forderung gegen den Immobilienfonds handelt.
  6. Absatz 5Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Fondsbestimmungen und die Interessen der Anteilinhaber zu beachten. Die Depotbank haftet gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und den Anteilinhabern für jede Schädigung, die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden ist.

§ 36

Text

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen Paragraph 4, Absatz 2, bis 4 KMG 2019 anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Werbung für Anteile an Immobilienfonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist von natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) 2019/1156 fallen, nicht anzuwenden.

§ 37

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsWer in einem veröffentlichten Prospekt eines Immobilienfonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines Immobilienfonds über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.
  3. Absatz 3Die Strafbarkeit nach Absatz eins, wird unter den Voraussetzungen des Paragraph 167, StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.

§ 38

Text

Paragraph 38,
  1. Absatz einsWer entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen Paragraph 20, führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
    1. Ziffer eins
      die Hinterlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      die Anzeigepflichten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 4 oder Paragraph 15, Absatz 2,
    3. Ziffer 3
      die Vorlagefrist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 Sitzung 55,
    verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

§ 39

Text

Zwangsstrafe

Paragraph 39,

Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die Paragraphen 70, Absatz 4 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG, die Rücknahme der Bewilligung gemäß Paragraph 35, tritt.

§ 40

Text

Steuern

Paragraph 40,
  1. Absatz eins
    1. Ziffer eins
      Nach Maßgabe der Ziffer 2, gelten
      1. Litera a
        Gewinne gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 und
      2. Litera b
        entsprechend dem Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 ermittelte Gewinne von AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, einschließlich Immobilienspezialfonds im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, und die nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallen,
      an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 2 zunächst vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates und danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien ist jedenfalls unzulässig. Ein Ausgleich zwischen den Einkünften gemäß Litera a und b und anderen Einkünften ist unzulässig. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 14, zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften.
    2. Ziffer 2
      Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten beim Anteilinhaber unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung zu folgenden Zeitpunkten als steuerpflichtige Einnahmen:
      1. Litera a
        bei Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 14, zweiter Satz) am Auszahlungstag;
      2. Litera b
        ansonsten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle auf Grund einer fristgerechten Meldung;
      3. Litera c
        in allen anderen Fällen zu dem in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt.
  2. Absatz 2
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Die aufgegliederte Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Absatz eins und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß Paragraph 23, KMG 2019 durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz KMG 2019 ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.
      2. Litera b
        Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister für Finanzen.
      3. Litera c
        Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
        1. Sub-Litera, a, a
          die Frist für die Übermittlung an die Meldestelle, unter Berücksichtigung der für Jahresberichte maßgeblichen Fristen,
        2. Sub-Litera, b, b
          die Voraussetzungen für die Übermittlung an die Meldestelle,
        3. Sub-Litera, c, c
          den Inhalt und die Struktur der übermittelten Daten,
        4. Sub-Litera, d, d
          die Ermittlung der steuerlichen Werte auf Grundlage der übermittelten Daten durch die Meldestelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
        5. Sub-Litera, e, e
          allfällige Korrekturen der übermittelten Daten sowie
        6. Sub-Litera, f, f
          die Art und Weise der Veröffentlichung der ermittelten steuerlichen Werte durch die Meldestelle
        durch Verordnung näher zu regeln.
      4. Litera d
        Für die von der Meldestelle oder von anderen Personen im Auftrag der Meldestelle in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Die Meldestelle sowie deren Organe und Bedienstete haften dem Geschädigten nicht. Hat der Bund dem Geschädigten den Schaden ersetzt, kann er von der Meldestelle Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
    2. Ziffer 2
      Erfolgen keine Meldungen gemäß Ziffer eins, ist die Ausschüttung zur Gänze steuerpflichtig. Die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Absatz eins, sind in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10% des am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge oder die Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen nachweisen.
    3. Ziffer 3
      Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, ist der Nachweis gemäß Ziffer 2, gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen. Dieser hat, wenn noch keine Realisierung im Sinne des Absatz 3, erfolgt ist, die Kapitalertragsteuer zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, zu korrigieren. Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien unterliegt der Besteuerung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen, Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 14, zweiter Satz) vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF in Immobilien im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Der Umtausch von Anteilen an einem Immobilienfonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder eines Anteilserwerbs gemäß Paragraph 15, Absatz 4, gilt nicht als Realisierung und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.
  4. Absatz 4Werden Anteilscheine oder Anteile an einem AIF in Immobilien nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten, und erfolgt eine Veranlagung, sind die Ausschüttungen oder als ausgeschüttet geltende Gewinne gemäß 14 Absatz 4, um ein Viertel zu erhöhen.
  5. Absatz 5Bei der erstmaligen Anwendung der Absatz eins, bis 4 auf bereits bestehende Organismen sind der Ermittlung der dem Paragraph 14, Absatz 4, entsprechenden Aufwertungsgewinne die steuerlichen Anschaffungskosten der Immobilien zu Grunde zu legen, wobei Paragraph 30, Absatz 3, zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Die bis zur erstmaligen Anwendung der Absatz eins, bis 4 entstandenen Aufwertungsgewinne können gleichmäßig auf das Jahr der erstmaligen Anwendung und die vier nächsten Geschäftsjahre verteilt werden.
  6. Absatz 6Für Erträge, die nicht unter Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b fallen, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, sind Paragraph 186, Absatz eins bis 4 und Absatz 6 und Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Für andere Einkünfte ist Paragraph 186, Absatz 5, Ziffer 2 bis 3 und Absatz 6, des Investmentfondsgesetzes 2011 sinngemäß anzuwenden.

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden (vgl. § 44 Abs. 15).

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsFür die Bewertung von Anteilscheinen oder Anteilen an einem AIF in Immobilien finden die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 85 des Bewertungsgesetzes 1955 keine Anwendung.
  2. Absatz 2Durch Ausgabe, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen an einem Immobilienfonds oder an einem AIF in Immobilien, sofern diese keine Rechtspersönlichkeit haben, verwirklichte Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
  3. Absatz 3Werden durch Übertragung oder Zusammenlegung nach Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 15, Absatz 4, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.
  4. Absatz 4Werden durch die Einbringung von Vermögensgegenständen im Sinne des Paragraph 21, von mit eigenem Rechnungskreis eingerichtetem Sondervermögen von Aktiengesellschaften, für welche Genussrechte im Sinne des Paragraph 174, Aktiengesetz begeben sind, sowie von Aktiengesellschaften, deren nahezu ausschließlicher Zweck die Verwaltung von Immobilienvermögen ist, gegen Erwerb von Anteilscheinen in einen Immobilienfonds, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetze 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen. Dies gilt nur dann, wenn das Sondervermögen und die Aktiengesellschaft zum 1. September 2003 bestanden hat, und die Anteilscheine an den Immobilienfonds im Zuge einer unmittelbar daran anschließenden Liquidation des Sondervermögens oder der Aktiengesellschaft an die Genussrechts- oder Aktieninhaber durchgereicht werden.

§ 42

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt erstmals für Geschäftsjahre von Immobilienfonds und AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen (vgl. § 44 Abs. 12).

Text

Paragraph 42,

Die Bestimmungen des Paragraph 40, sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solche gelten:

  1. Ziffer eins
    AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen Körperschaften, die mit einer inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Körperschaft vergleichbar sind.
  2. Ziffer 2
    Jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn sie nicht unter Ziffer eins, fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Litera a
      Die Veranlagungsgemeinschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.
    2. Litera b
      Die Gewinne der Veranlagungsgemeinschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988 ist.
    3. Litera c
      Die Veranlagungsgemeinschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.
Bei AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG gilt das Vermögen stets als nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt.

§ 43

Text

Vollzugsklausel

Paragraph 43,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 37, der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

§ 43a

Text

Übergangsvorschriften

Paragraph 43 a,
  1. Absatz einsKapitalanlagegesellschaften für Immobilien, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFM-Gesetzes erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Konzession als AIFM zu stellen. Ansonsten entfällt die Berechtigung zur Verwaltung der Immobilienfonds.
  2. Absatz 2Auf Immobilienfonds, die zum Stichtag 1. Jänner 2022 von einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, ist Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, ab dem 1. Jänner 2027 anzuwenden. In den Fondsbestimmungen kann ein früheres Inkrafttreten, das jedenfalls nicht vor dem 1. Jänner 2023 liegen darf, unwiderruflich festgelegt werden. Abweichend von Paragraph 34, Absatz 3, tritt die diesbezügliche Änderung der Fondsbestimmungen frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung in Kraft.
  3. Absatz 3Anteilinhaber sind über Änderungen der Fondsbestimmungen im Sinne des Absatz 2, oder des Paragraph 11, Absatz eins, unverzüglich gemäß Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 zu informieren.

§ 43b

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 43 b,
  1. Absatz einsDas Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, zu den Paragraphen 7,, 15, 19, 22, 36 und 38 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EG des Rates, ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1985 Sitzung 3 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der Fassung der Richtlinie 2005/1/EG, ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005 Sitzung 9 im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen, ABl. Nr. L 79 vom 20.03.2007 Sitzung 11.
  2. Absatz 2Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zu Paragraphen 3,, 6, 11, 32, 33, 34 und 38 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 Sitzung 32 sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 Sitzung 42 und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 Sitzung 28 sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 120. Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.
  3. Absatz 3Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zu den Paragraphen 2,, 7 und 38 und dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, werden die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 Sitzung 8 in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 Sitzung 116 und die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 Sitzung 500 umgesetzt. Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 Sitzung 1, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 Sitzung 1, und der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 Sitzung 90.
  4. Absatz 4Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, zu den Paragraphen eins,, 2, 40, 41, 42 und 43a und dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, werden die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 Sitzung 35 umgesetzt sowie die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 geschaffen.
  5. Absatz 5Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, zu den Paragraphen 33 und 35 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 338, der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 Sitzung 113.
  6. Absatz 6Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,, zu den Paragraphen 40,, 42 und 44 und dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 Sitzung 1, umgesetzt.
  7. Absatz 7Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015, zu den Paragraphen 19,, 34, 40 und 41 und dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, wird die Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 186, umgesetzt.
  8. Absatz 8Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2022, dient dem Wirksamwerden der Richtlinie (EU) 2021/2261 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 455 vom 20.12.2021 Sitzung 15.

§ 44

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die Anlage C in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 19,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz 3, Anmerkung, richtig: Paragraph 23, Absatz 2,), Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 34, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen gemäß Paragraph 34, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, rechtsgültig erfüllt werden.
  6. Absatz 6Paragraph 40 und Paragraph 42, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. April 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt Paragraph 40, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, erstmals für nach dem 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine; für bis zum 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine gilt weiterhin Paragraph 40, Absatz 3, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,. Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist letztmalig bei der Veranlagung 2012 insoweit anzuwenden, als Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge vor dem 1. April 2012 zufließen oder als zugeflossen gelten. Abweichend von Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, kann der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ab dem 1. Jänner 2012 ausschließlich durch einen steuerlichen Vertreter erbracht werden. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist.
  7. Absatz 7Paragraph 3, Absatz 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 5 und Paragraph 38, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, treten mit 1. September 2011 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 38, Absatz eins und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 35, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 38, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph eins, Absatz eins,, 1a und 1b, Paragraph 2, Absatz eins und 2 und Paragraph 43 a, mit Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, treten mit 22. Juli 2013 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 40 bis Paragraph 42, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, gelten erstmals für Geschäftsjahre von Immobilienfonds und AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen. AIF des geschlossenen Typs, die nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen (Paragraph 67, Absatz 5, AIFMG) und keine neuen Anteile begeben, stellen für Zwecke der Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer 2, und 42 Ziffer eins, keine AIF in Immobilien dar. Dies gilt nur, wenn nicht bereits im letzten Geschäftsjahr, das vor dem 22. Juli 2013 beginnt, Paragraph 40, oder Paragraph 42, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, auf den Organismus anzuwenden war.
    Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera c, des Einkommensteuergesetzes 1988 und Paragraph 6 b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehen der Anwendung der Paragraphen 40, und 42 vor.
  13. Absatz 13Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 40, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015, gilt für Geschäftsjahre von den Paragraphen 186, oder 188 InvFG 2011 unterliegenden Gebilden, die nach dem 30. September 2015 enden. Abweichend davon gilt Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015, erstmals für Geschäftsjahre von Immobilienfonds, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen.
  15. Absatz 15Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015, ist erstmals auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
  16. Absatz 16Paragraph 7, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 12 und Paragraph 38, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 38, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
  17. Absatz 17Paragraph 40, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018, gilt für Geschäftsjahre von den Paragraphen 40, oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Sind in den Einkünften nach Paragraph 40, Absatz 6, Wertsteigerungen enthalten, sind diese nur insoweit zu erfassen, als sie in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
  18. Absatz 18Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, gilt für Geschäftsjahre von den Paragraphen 40, oder 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
  19. Absatz 19Paragraph 34, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  20. Absatz 20Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.
  21. Absatz 21Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz eins und 3 und Paragraph 43 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  22. Absatz 22Paragraph 7, Absatz 4 a, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage A

Schema A
Schema für den Prospekt über die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und den Immobilienfonds

Abschnitt I
Angaben über die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

  1. Ziffer eins
    Firma und Sitz; Rechtsform; Gründungszeitpunkt; Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt; Angabe des Registers und der Registereintragung; geltende Rechtsordnung
  2. Ziffer 2
    Angabe sämtlicher von der Gesellschaft verwalteter Immobilienfonds
  3. Ziffer 3
    Name und Funktion der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates
  4. Ziffer 4
    Höhe des Grund(Stamm)kapitals der Gesellschaft; nicht eingezahlte Beträge des gezeichneten Kapitals
  5. Ziffer 5
    Geschäftsjahr
  6. Ziffer 6
    Angabe der Aktionäre (Gesellschafter), die auf die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben oder ausüben können.

Abschnitt II
Angaben über den Immobilienfonds

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung des Fonds
  2. Ziffer 2
    Zeitpunkt der Gründung des Fonds
  3. Ziffer 3
    Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die
    nach dem ImmoInvFG vorgesehenen Berichte erhältlich sind
  4. Ziffer 4
    Die steuerliche Behandlung des Anteilscheines
  5. Ziffer 5
    Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit
    und Form der Ausschüttung
  6. Ziffer 6
    Name des Bankprüfers
  7. Ziffer 7
    Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung des Fonds
    gekündigt werden kann; Kündigungsfrist
  8. Ziffer 8
    Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto
    • Strichaufzählung
      Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung
    • Strichaufzählung
      Rechte der Anteilinhaber, insbesondere bei Kündigung
    • Strichaufzählung
      Je Immobilie: Anschaffungskosten, vermietbare Flächen, Errichtungsjahr, Summe der Kosten der durchgeführten Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Summe der Kosten geplanter Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Art der Betriebskostenverrechnung
    • Strichaufzählung
      Bücherliche Belastung und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von wesentlicher Bedeutung sind, je Immobilie
    • Strichaufzählung
      Darstellung des Kaufpreises der angebotenen Veranlagung samt aller Nebenkosten
    • Strichaufzählung
      Art und Umfang der grundbücherlichen Sicherung der Veranlagung
    • Strichaufzählung
      Projektierte Rentabilität und Berechnungsmethode der Rentabilität
  9. Ziffer 9
    Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile amtlich notiert oder gehandelt werden
  10. Ziffer 10
    Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf der Anteile
  11. Ziffer 11
    Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann
  12. Ziffer 12
    Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge und Beschreibung der Ansprüche der Anteilinhaber auf Erträge
  13. Ziffer 13
    Beschreibung der Anlageziele des Immobilienfonds, einschließlich der finanziellen Ziele (zum Beispiel Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (zum Beispiel Immobilienspezialisierung auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe der Befugnisse der Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Immobilienfonds Gebrauch gemacht werden kann
  14. Ziffer 14
    Bewertungsgrundsätze
  15. Ziffer 15
    Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise
    • Strichaufzählung
      Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten
    • Strichaufzählung
      Angaben von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise
  16. Ziffer 16
    Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Immobilienfonds gehenden Vergütungen für die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Depotbank oder Dritte und der Unkostenerstattungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, die Depotbank oder Dritte durch den Immobilienfonds
  17. Ziffer 17
    sofern Dienste externer Beratungsfirmen oder Anlageberater in Anspruch genommen werden und die Vergütungen hiefür zu Lasten des Immobilienfonds gehen, Angaben über:
    • Strichaufzählung
      den Namen der Firma oder des Beraters
    • Strichaufzählung
      Einzelheiten des Vertrages mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind
    • Strichaufzählung
      andere Tätigkeiten von Bedeutung

Abschnitt III
Angaben über die Depotbank

  1. Ziffer eins
    Firma, Rechtsform; Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt
  2. Ziffer 2
    Angaben über den Vertrag der Depotbank mit der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
  3. Ziffer 3
    Haupttätigkeit der Depotbank

Anl. 2

Text

Anlage B

Schema B
Schema für die Informationen über den Immobilienfonds, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen

  1. Ziffer eins
    Vermögensstand
    • Strichaufzählung
      Wertpapiere
    • Strichaufzählung
      Immobilien und immobiliengleiche Rechte
      1. Litera a
        Lage und regionale Verteilung
      2. Litera b
        Größe
      3. Litera c
        Errichtungsjahr
      4. Litera d
        Anschaffungsjahr
      5. Litera e
        Anschaffungskosten, getrennt nach Kaufpreis und Nebenkosten, oder Herstellungskosten
      6. Litera f
        Vermietbare Flächen
      7. Litera g
        Art der Betriebskostenverrechnung
      8. Litera h
        Summe der Kosten durchgeführter Instandsetzungen, Instandhaltungen, Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Erweiterungen
      9. Litera i
        Summe der Kosten geplanter Instandsetzungen, Instandhaltungen, Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Erweiterungen
      10. Litera j
        Kosten der Verwaltung, soweit sie nicht unter Betriebskosten verrechnet wurden
      11. Litera k
        Baubehördliche Auflagen, sofern für die Wertermittlung von Bedeutung
      12. Litera l
        Bücherliche Belastungen und sonstige Belastungen, soweit sie für die Wertermittlung von wesentlicher Bedeutung sind
      13. Litera m
        Feuerversicherung, deren Versicherungssumme und Deckungsgrad
      14. Litera n
        gewählte Bewertungsansätze
        • Strichaufzählung
          Bankguthaben
        • Strichaufzählung
          Sonstiges Vermögen
        • Strichaufzählung
          Vermögen insgesamt
        • Strichaufzählung
          Verbindlichkeiten
        • Strichaufzählung
          Nettobestandswert
  2. Ziffer 2
    Anzahl der umlaufenden Anteile
  3. Ziffer 3
    Nettobestandswert je Anteil
  4. Ziffer 4
    Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen
    1. Litera a
      Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind
    2. Litera b
      Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden samt folgenden zusätzlichen Angaben:
      • Strichaufzählung
        es ist je eine Gliederung nach geeigneten Kriterien für den Immobilienfonds (zum Beispiel nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentuellen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen; für jeden vorstehend bezeichneten Vermögensgegenstand ist ein Anteil am Gesamtvermögen des Fonds sowie die Emissionswährung, die Nominalverzinsung (soweit vorhanden), der Wertpapierkurs und der Währungskurs anzugeben
      • Strichaufzählung
        Angaben der Veränderungen in der Zusammensetzung des Vermögensbestandes während des Berichtszeitraumes
  5. Ziffer 5
    Angaben über die Entwicklung des Vermögens des Immobilienfonds während des Berichtszeitraumes, die Folgendes umfassen:
    • Strichaufzählung
      Erträge aus Anlagen
    • Strichaufzählung
      sonstige Erträge
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen für die Verwaltung
    • Strichaufzählung
      Aufwendungen für die Depotbank
    • Strichaufzählung
      sonstige Aufwendungen und Steuern/Gebühren
    • Strichaufzählung
      Nettoertrag
    • Strichaufzählung
      Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge
    • Strichaufzählung
      Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung
    • Strichaufzählung
      Mehr- oder Minderwert der Anlagen
    • Strichaufzählung
      etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Immobilienfonds berühren
  6. Ziffer 6
    Vergleichende Übersicht über die letzten fünf Rechnungsjahre, wobei zum Ende jedes Rechnungsjahres Folgendes anzugeben ist:
    • Strichaufzählung
      Fondsvermögen
    • Strichaufzählung
      Errechneter Wert je Anteil (Rechenwert)
    • Strichaufzählung
      Wertentwicklung in Prozent
    • Strichaufzählung
      bisher ausgewiesene Erträge
  7. Ziffer 7
    Angabe des Betrages der bestehenden Verbindlichkeiten aus von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für den Immobilienfonds im Berichtszeitraum getätigten Geschäften, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist
  8. Ziffer 8
    Ausschüttung je Anteil
  9. Ziffer 9
    Steuerliche Behandlung des Anteilscheines unter der Annahme,
    dass der Anteilinhaber den Anteil während des gesamten Geschäftsjahres des Fonds besessen hat.

Anl. 3

Text

Anlage C

Schema C
Schema für den vereinfachten Prospekt

  1. Ziffer eins
    Kurzdarstellung des Immobilienfonds
    – Datum seiner Gründung
    – die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien – (gegebenenfalls) Angaben über externe Beraterfirmen – (gegebenenfalls) Angaben über Unternehmen, an die delegiert
    wurde
    – Depotbank
    – Abschlussprüfer
    – den Immobilienfonds anbietende Finanzgruppe (zB ein Kreditinstitut)
  2. Ziffer 2
    Anlageinformationen
    – Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Immobilienfonds (zB Immobilienspezialisierung nach geografischen Kriterien und/oder Immobilienarten)
    – Anlagestrategie des Immobilienfonds und kurze Beurteilung des Risikoprofils des Immobilienfonds
    – bisherige Wertentwicklungen des Immobilienfonds und ein Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indiz für die zukünftige Wertentwicklung ist – derartige Informationen können in den Prospekt eingefügt oder angehängt werden
    – Profil des typischen Anlegers, für den der Immobilienfonds
    konzipiert ist
  3. Ziffer 3
    Wirtschaftliche Informationen
    – Geltende Steuervorschriften
    – Ein- und Ausstiegsprovisionen
    – etwaige sonstige Provisionen und Gebühren, wobei danach zu
    unterscheiden ist, welche vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und welche aus dem Sondervermögen des Immobilienfonds zu zahlen sind
  4. Ziffer 4
    Den Handel betreffende Informationen
    – Art und Weise des Erwerbs der Anteile
    – Art und Weise der Veräußerung der Anteile
    – Häufigkeit und Ort sowie Art und Weise der Veröffentlichung
    bzw. Zurverfügungstellung der Anteilspreise
  5. Ziffer 5
    Zusätzliche Informationen
    – Hinweis darauf, dass auf Anfrage der vollständige Prospekt
    sowie die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos vor und nach Vertragsschluss angefordert werden können
    – zuständige Aufsichtsbehörde
    – Angabe einer Kontaktstelle (Person/Abteilung; Zeiten usw.),
    bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können,
    – Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospekts

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,, zu den Paragraphen 7,, 15, 19, 22, 36 und 38, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Europäischen Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EG des Rates (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1985, Sitzung 3) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der Fassung der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005, Sitzung 9) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. Nr. L 79 vom 20.03.2007, Sitzung 11).

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zu Paragraphen 3,, 6, 11, 32, 33, 34 und 38, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, Sitzung 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, Sitzung 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, Sitzung 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, Sitzung 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zu den Paragraphen 2,, 7 und 38, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 Sitzung 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 Sitzung 116 und
  2. Ziffer 2
    die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 Sitzung 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 Sitzung 1,
  2. Ziffer 2
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 Sitzung 1, und
  3. Ziffer 3
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 Sitzung 90.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zu den Paragraphen eins,, 2, 40, 41, 42 und 43a, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,)

Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 Sitzung 35 umgesetzt sowie
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der
    1. Litera a
      Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und
    2. Litera b
      Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 und
    geschaffen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, zu den Paragraphen 33 und 35, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 Sitzung 113.

Art. 1

Text

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,, zu den Paragraphen 40,, 42 und 44, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 Sitzung 1, umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,, zu den Paragraphen 19,, 34, 40 und 41, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 186, umgesetzt.