§ 1.
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
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1. | Kühlung: Temperaturerniedrigung eines Stoffes (Kühlmedium) durch Wärmeübertragung auf einen anderen Stoff mit geringerer Temperatur (Kühlmittel). |
2. | Kühlsystem: Technisches System zur indirekten Kühlung von Prozessen oder Anlagen (zB Energieerzeugung, gewerblich-industrielle Prozesse, Kälteanlagen). Bei der indirekten Kühlung besteht kein unmittelbarer stofflicher Kontakt zwischen dem Kühlmedium und dem Kühlmittel. |
3. | Durchlaufkühlsystem (DKS): Kühlsystem ohne Kreislaufführung des Kühlmittels (once through cooling system). Für ein DKS ist auch die Bezeichnung Frischwasserkühlsystem (mit oder ohne Ablaufkühlung) gebräuchlich. |
4. | Umlaufkühlsystem (UKS): Kühlsystem mit Kreislaufführung des Kühlmittels (recirculating cooling system). Man unterscheidet zwischen einem |
a) | UKS mit unmittelbarem stofflichen Kontakt zwischen Kühlmittel und Atmosphäre (offenes UKS, die Übertragung der Wärme erfolgt durch Konduktion/Konvektion und Evaporation) und |
b) | UKS ohne unmittelbaren stofflichen Kontakt zwischen Kühlmittel und Atmosphäre (geschlossenes UKS, die Übertragung der Wärme erfolgt nur durch Konduktion/Konvektion). |
| Für ein UKS ist auch die Bezeichnung Kreislaufkühlsystem gebräuchlich. |
5. | Dampferzeuger (Kesselanlage): Ortsfeste Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Solarenergie beheizt sind und den Zweck haben, |
a) | Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck oder |
b) | Wasser mit einer 80 °C übersteigenden Temperatur (Heißwasser) |
| für die Verwendung außerhalb dieser Anordnung zu erzeugen. Zur Kesselanlage zählen auch die im Verbrennungsgasstrom liegenden Überhitzer, die Rückkühler sowie deren Ausrüstung und die Verbrennungsgaskanäle. |
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Durchlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 3) in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind für die Parameter Temperatur, Toxizität und Abfiltrierbare Stoffe die in Anhang B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen, für sonstige Parameter die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:
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1. | anorganische Verbindungen des Chrom aus dem Korrosionsschutz; |
2. | anorganische Verbindungen des Quecksilber; |
3. | metallorganische Verbindungen; |
4. | Merkaptobenzthiazol und Isothiazole; |
5. | Nitrite; |
6. | organische Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung) ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate; |
7. | Biozide aus der kontinuierlichen Bekämpfung von Organismenwachstum ausgenommen Persauerstoffverbindungen (zB Wasserstoffperoxid, Ozon); |
8. | Biozide aus der diskontinuierlichen Bekämpfung von Organismenwachstum (Stoßbehandlung) ausgenommen Chlor, Brom, chlor- oder bromhaltige oder -abspaltende Biozide, Glutardialdehyd oder Persauerstoffverbindungen. |
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 8 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für ein Durchlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe der Z 1 bis 8 nicht enthalten. |
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem Abfluten oder Entleeren von offenen Umlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 4 lit. a) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:
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1. | Stoffe gemäß Abs. 2; |
2. | anorganische Zinkverbindungen aus der Kühlwasserkonditionierung in Hauptumlaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken. |
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für ein offenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe der Z 1 und 2 nicht enthalten. |
(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem
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1. | Absalzen (Abfluten), Abschlämmen oder Kondensatreinigen; |
2. | Entaschen oder Entschlacken; |
3. | wasserseitigen Reinigen; |
4. | verbrennungsgasseitigen Reinigen (einschließlich Reinigen der Verbrennungsgaskanäle); |
5. | Nasskonservieren |
von Dampferzeugern in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden; das Einleitungsverbot für Stoffe des Abs. 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für einen Dampferzeuger verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe des Abs. 2 nicht enthalten. |
(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Entleerung geschlossener Umlaufkühlsysteme (Abs. 1 Z 4 lit. b) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden; das Einleitungsverbot für derartige Stoffe gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für ein geschlossenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe des Abs. 2 nicht enthalten.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Einleitung von
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1. | Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV); |
2. | Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV); |
3. | Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV); |
4. | Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (§ 4 Abs. 2 Z 4.6 AAEV); |
5. | Abwasser aus der Behandlung von Prozesswasser zwecks Weiterverwendung in Kühlsystemen oder Kesselanlagen; |
6. | Fallwasser aus der Brüdenkondensation, der Vakuumerzeugung oder von sonstigem direkten Kühlwasser. |
(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV für Abwasser aus Systemen gemäß Abs. 2. Werden Abwässer gemäß Abs. 2 bis 5 gemeinsam abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden.
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
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1. | Bei Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 2 oder 3 |
a) | umfassende energetische Nutzung der Wärme des Abwassers aus Kühlsystemen in Form von Kraft-Wärme-Kupplungen, Fernwärmeversorgungen, Niedertemperaturheizungen, Wärmepumpen, Verwertungen in der landwirtschaftlichen Produktion usw., |
b) | bevorzugte Anwendung der Umlaufkühlung mit optimierter Austauschrate für das Abflutwasser im Kühlsystem (kleiner als 3% der täglich im System umgewälzten Wassermenge) und größtmöglicher Eindickungszahl; in Abhängigkeit von Menge und Temperaturniveau der anfallenden Abwärme sowie von den wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Standortes Einsatz von Trocken- oder Hybridkühlverfahren, |
c) | Einsatz der Durchlaufkühlung nur in begründeten Ausnahmefällen bei entsprechender Lage der Abwärmequelle an einem aufnahmefähigen Fließgewässer oder für Kleinstanlagen; Mehrfachverwendung des Kühlwassers aus Durchlaufkühlsystemen durch Serienschaltung derartiger Systeme; Einsatz von Maßnahmen zur Ablaufkühlung entweder zeitlich durchgehend oder begrenzt auf Zeiten besonderer wasserwirtschaftlicher Anforderungen, |
d) | weitestgehender Verzicht auf den Einsatz als Kühlmittel in einem Durchlaufkühlsystem von |
– | Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers oder Grundwasser, welches aus einem Grundwasservorkommen aus Gründen der Wasserspiegelhaltung entnommen werden muss und nicht mehr wiedereingebracht werden kann), |
– | Wasser aus Trinkwassersystemen, |
e) | konsequente Trennung von Kühlwassersystemen und sonstigen Abwassersystemen; bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren, |
f) | Auswahl korrosionsbeständiger Werkstoffe oder Werkstoffkombinationen und Einsatz passiver oder aktiver Korrosionsschutzmaßnahmen; Abstimmung der Maßnahmen zur Kühlwasserkonditionierung auf die Werkstoffbeschaffenheit des Kühlsystemes, |
g) | Verhinderung von Organismenwachstum im Kühlsystem durch geeignete Werkstoffauswahl, konstruktive Maßnahmen und verfahrenstechnische Maßnahmen; bei Erfordernis des Biozideinsatzes zur Verhinderung von Organismenwachstum Anwendung intermittierender Verfahren (Stoßbehandlung); Verzicht auf |
– | Kühlwasserableitung während der Stoßbehandlung und |
– | kontinuierlichen Einsatz von Bioziden ausgenommen von Persauerstoffverbindungen, |
| Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Biozide, |
h) | bei Erfordernis des Einsatzes von organischen Arbeits- oder Hilfsstoffen, insbesondere von Dispergierungs- oder Härtestabilisierungsmitteln, Anwendung solcher nicht toxischer Substanzen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung); Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe, |
i) | bedarfsabhängige Dosierung aller für den Betrieb eines Kühlsystems erforderlichen Arbeits- und Hilfsstoffe mittels maschineller Dosiereinrichtungen sowie mit begleitender analytischer Überwachung der Einsatzkonzentrationen im Kühlwasser; Bilanzierung der Einsatzmengen über definierte Anwendungszeiträume unter Berücksichtigung der Eliminationsvorgänge in den Kühlsystemen, |
j) | in Abhängigkeit von Kühlsystemart und -größe Einsatz verfahrenstechnischer Maßnahmen (zB Mindestströmungsgeschwindigkeit, mechanische Systemreinigung, physikalisch-chemische Wasserkonditionierung) zur Erzielung eines optimierten Systembetriebes, Aufrechterhaltung der erforderlichen Kühlwasserbeschaffenheit und Minimierung der Austauschrate bei der Umlaufkühlung, |
k) | Betrieb des Kühlsystems mit Kühlmittelüberdruck gegenüber dem Kühlmedium bei Kühlung einer Anlage, die wassergefährdende Stoffe enthält, |
l) | Führung eines Betriebsbuches, in welchem alle wesentlichen mit dem Betrieb des Kühlsystems verbundenen Fakten und Maßnahmen vermerkt sind und insbesondere auch alle Arten und Mengen der eingesetzten Dispergierungs-, Härtestabilisierungs- und Korrosionsschutzmittel, Biozide sowie sonstigen Arbeits- und Hilfsstoffe aufgelistet sind, |
m) | Weiterverwendung von Abwasser aus Kühlsystemen als Brauchwasser zwecks Reduktion des Frischwasserverbrauches; |
n) | vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der beim Betrieb von Kühlsystemen oder bei der Kühlwasserkonditionierung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102); |
2. | bei Systemen oder Anlagen gemäß Abs. 4 |
a) | sinngemäße Anwendung von Z 1 lit. a, f, h bis j und l bis n, |
b) | Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung). |