Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien), Fassung vom 21.09.2024

§ 0

Langtitel

Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr der Republik Slowenien über die Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel
StF: BGBl. III Nr. 59/2003

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 am 1. Juni 2003 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und das Ministerium für Verkehr der Republik Slowenien sind im Bestreben, die sichere Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel zu gewährleisten, wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen, die

  1. Ziffer eins
    den Vorschriften des „Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR“ unterliegen,
  2. Ziffer 2
    in Beförderungseinheiten erfolgen, die gemäß dem ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind, und
  3. Ziffer 3
    auf der Straßenstrecke durch den Karawankenstraßentunnel stattfinden, die durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Bauten und Anlagen für die Grenzabfertigung und über die Zonen im Bereich des Karawankenstraßentunnels vom 12. März 1993 festgelegt ist.

Art. 2

Text

Artikel 2

Verkehr auf der Tunnelstrecke

  1. Absatz einsAn den Beförderungseinheiten muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht angebracht sein, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.
  2. Absatz 2Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist. Das Warnen gilt als wirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und
    2. Ziffer 2
      die Warnleuchte spätestens 50 m vor Erreichen der Mautstelle eingeschaltet und auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb ist.
  3. Absatz 3Zwischen hintereinander fahrenden oder anhaltenden Beförderungseinheiten ist im Tunnel ein Abstand von mindestens 150 m einzuhalten.

Art. 3

Text

Artikel 3

Begleitfahrzeuge für Beförderungseinheiten mit bestimmten gefährlichen Stoffen

  1. Absatz einsBeförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder
      2. Litera b
        einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder
    2. Ziffer 2
      den Buchstaben römisch zehn (wie bei X423) vorangestellt haben,
    dürfen die Tunnelstrecke nur durchfahren, wenn sie zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Vereinbarung durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gesichert sind.
  2. Absatz 2Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals im Begleitfahrzeug muss
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung über die besondere Schulung der Lenker gemäß den Vorschriften des ADR über die Beförderung gefährlicher Güter für die Klasse(n) und Beförderungsart(en) besitzen, die der begleiteten Beförderungseinheit entsprechen,
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse in der Handhabung der Sicherheitseinrichtungen des Tunnels aufweisen und
    3. Ziffer 3
      Fähigkeiten, Kenntnisse und Berechtigungen besitzen, die ausreichen, Maßnahmen gemäß den im ADR vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für den Lenker sowie sonstige erforderliche Erstmaßnahmen bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte zu setzen.
  3. Absatz 3Das Begleitfahrzeug muss ausgestattet sein mit:
    1. Ziffer eins
      einer Warnleuchte gemäß Artikel 2 Absatz eins,, die
      1. Litera a
        so angebracht sein muss, dass das Licht nach allen Richtungen hin gut sichtbar ist, und
      2. Litera b
        während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein muss;
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen zur Gewährleistung jederzeit in beiden Richtungen möglicher Sprechverbindungen mit der begleiteten Beförderungseinheit und der Tunnelüberwachungszentrale und
    3. Ziffer 3
      einer Feuerlöschausrüstung und sonstigen Ausrüstung gemäß ADR entsprechend den mit der begleiteten Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Gütern.
  4. Absatz 4Vom Fahrpersonal des Begleitfahrzeugs ist unmittelbar vor der Durchfahrt durch den Tunnel die im Beförderungspapier angegebene ADR-Klassifizierung sowie die Beförderungsmenge des Gutes
    1. Ziffer eins
      auf der österreichischen Seite der Mautstelle Rosenbach/Podrožca,
    2. Ziffer 2
      auf der slowenischen Seite der Mautstelle Hrušica
    schriftlich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Das Begleitfahrzeug hat im Abstand von mindestens 4 Sekunden, wenigstens aber 50 m, hinter der Beförderungseinheit zu fahren.
  6. Absatz 6Die Begleitung hat im gesamten Verlauf des Tunnels ohne Wechsel von Begleitfahrzeugen zu erfolgen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Vollzugsmaßnahmen

Beide Seiten werden an die zuständigen Stellen herantreten, damit von diesen sichergestellt wird, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung jeweils für die Fahrt aus ihrem Staatsgebiet in das der anderen Vertragspartei

  1. Ziffer eins
    die Verständigungspflicht gemäß Artikel 3 Absatz 4, dieser Vereinbarung rasch und einfach erfüllt werden kann,
  2. Ziffer 2
    Begleitfahrzeuge gemäß Artikel 3 dieser Vereinbarung zur Verfügung stehen und
  3. Ziffer 3
    vor den Mautstellen Schilder zur Information der Lenker über die in den Artikeln 2 und 3 dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen aufgestellt werden.

Art. 5

Text

Artikel 5

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet.
  2. Absatz 2Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen.
  3. Absatz 3Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten ab der Mitteilung der Kündigung gekündigt werden.

Geschehen in Brüssel, am 24. April 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.