(1)Absatz einsBeförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder
einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder
den Buchstaben X (wie bei X423) vorangestellt haben,den Buchstaben römisch zehn (wie bei X423) vorangestellt haben,
dürfen die Tunnelstrecke nur durchfahren, wenn sie zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Vereinbarung durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gesichert sind.