Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung - MMHm-AV)
StF: BGBl. II Nr. 250/2003

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2015,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz 8,, 28, 39 Absatz 8,, 40 Absatz 4,, 56, 59, 63 Absatz 8,, 72 und 87 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

Paragraph 3,

Didaktische Grundsätze

Paragraph 4,

Fachspezifische und organisatorische Leitung

Paragraph 5,

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

Paragraph 6,

Lehrkräfte

Paragraph 7,

Lehrtätigkeit

Paragraph 8,

Fachkräfte

Paragraph 9,

Räumliche und sachliche Ausstattung

Paragraph 10,

Modulordnung

Paragraph 11,

Ausbildungszeit

2. Abschnitt
Einzelprüfungen – Beurteilungen

Paragraph 12,

Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

Paragraph 13,

Beurteilung der theoretischen Ausbildung

Paragraph 14,

Dispensprüfung

Paragraph 15,

Beurteilung der praktischen Ausbildung, Wiederholen

Paragraph 16,

Wiederholen einer Einzelprüfung

Paragraph 17,

Nichtantreten zu einer Prüfung

Paragraph 18,

Ausscheiden aus der Ausbildung

3. Abschnitt
Nostrifikation

Paragraph 19,

Allgemeines

Paragraph 20,

Ergänzungsausbildung

Paragraph 21,

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

Paragraph 22,

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

4. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR

Paragraph 23,

Allgemeines

Paragraph 24,

Anpassungslehrgang

Paragraph 25,

Eignungsprüfung

Paragraph 26,

Wiederholen

Paragraph 27,

Bestätigung

2. Hauptstück
Ausbildung zum medizinischen Masseur

1. Abschnitt
Theoretische und praktische Ausbildung

Paragraph 28,

Allgemeines

Paragraph 29,

Durchführung der theoretischen Ausbildung

Paragraph 30,

Durchführung der praktischen Ausbildung

2. Abschnitt
Verkürzte Ausbildung – Ausbildungsablauf

Paragraph 31,

Verkürzte Ausbildung für Masseure

(Anm.:
Paragraph 32,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2015,)

3. Abschnitt
Kommissionelle Prüfung

Paragraph 33,

Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

Paragraph 34,

Zulassung zur kommissionellen Prüfung

Paragraph 35,

Prüfungskommission

Paragraph 36,

Ablauf der kommissionellen Prüfung

Paragraph 37,

Prüfungsprotokoll

Paragraph 38,

Beurteilung der kommissionellen Prüfung

Paragraph 39,

Prüfungszeugnis

Paragraph 40,

Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung

Paragraph 41,

Wiederholen der kommissionellen Prüfung

Paragraph 42,

Prüfungsgebühren

3. Hauptstück
Ausbildung zum Heilmasseur

1. Abschnitt
Theoretische Ausbildung

Paragraph 43,

Allgemeines

Paragraph 44,

Durchführung der theoretischen Ausbildung

2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 45,

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

Paragraph 46,

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 47,

Abschlussprüfungskommission

Paragraph 48,

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 49,

Abschlussprüfungsprotokoll

Paragraph 50,

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 51,

Abschlussprüfungszeugnis

Paragraph 52,

Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 53,

Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 54,

Prüfungsgebühren

4. Hauptstück
Ausbildung für Lehraufgaben

1. Abschnitt
Ausbildung

Paragraph 55,

Durchführung der Ausbildung

2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 56,

Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben

Paragraph 57,

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

Paragraph 58,

Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben

Paragraph 59,

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

Paragraph 60,

Abschlussprüfungsprotokoll

Paragraph 61,

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

Paragraph 62,

Zeugnis für Lehraufgaben

Paragraph 63,

Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

5. Hauptstück
Ausbildungen in den Spezialqualifikationen

1. Abschnitt
Ausbildungen

Paragraph 64,

Theoretische und praktische Ausbildung

2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 65,

Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

Paragraph 66,

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

Paragraph 67,

Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen

Paragraph 68,

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen, Abschlussprüfungsprotokoll

Paragraph 69,

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

Paragraph 70,

Zeugnis für Spezialqualifikationen

Paragraph 71,

Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

Anmerkung, 6. Hauptstück tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft

7. Hauptstück tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

8. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 84,

In-Kraft-Treten

Paragraph 85,

Außer-Kraft-Treten

Anlage 1

Ausbildung zum medizinischen Masseur – Ausbildungsinhalte – Modul A

Anlage 2

Ausbildung zum medizinischen Masseur – Ausbildungsinhalte – Modul B

Anlage 3

Verkürzte Ausbildung für Masseure gemäß Paragraph 26, MMHmG

Anlage 4

Ausbildung zum Heilmasseur – Aufschulungsmodul

Anlage 5

Ausbildung für Lehraufgaben

Anlage 6

Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie

Anlage 7

Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie

Anlage 8

Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation

§ 1

Text

1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeines

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. Absatz 2Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. Ziffer 2
      Ausbildung zum Heilmasseur,
    3. Ziffer 3
      Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
    4. Ziffer 4
      Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
    5. Ziffer 4 a
      Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation,
    6. Ziffer 5
      Ausbildung für Lehraufgaben.
  3. Absatz 3Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Absatz 2,

§ 2

Text

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZiele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs fallen,
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung von grundlegenden und speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers,
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
    4. Ziffer 4
      die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials und
    5. Ziffer 5
      die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung.
  2. Absatz 2Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Absatz eins, ist durch
    1. Ziffer eins
      die Ausbildungsleitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. Ziffer 2
      die Modulleitung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. Ziffer 3
      die Ausbildungsleiter der Spezialqualifikationsausbildungen und
    4. Ziffer 4
      den Ausbildungsleiter der Ausbildung für Lehraufgaben
    zum Zweck der Qualitätssicherung zu evaluieren.
  3. Absatz 3Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele festgelegt wird, empfehlen.

§ 3

Text

Didaktische Grundsätze

Paragraph 3,

Die Ausbildungen sind nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der medizinischen Masseure bzw. der Heilmasseure in Ausbildung zu Grunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.
  2. Ziffer 2
    In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen“ zu fördern, wobei die Modulteilnehmer zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die die Modulteilnehmer während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und -ablauf teilhaben lassen.
  3. Ziffer 3
    Die Modulteilnehmer sind zu einem partnerschaftlichen und verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
  4. Ziffer 4
    Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Modulteilnehmer bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
  5. Ziffer 5
    Die Modulteilnehmer sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.
  6. Ziffer 6
    Der Unterricht kann durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, ergänzt werden, um den Modulteilnehmern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.
  7. Ziffer 7
    In der praktischen Ausbildung ist den Modulteilnehmern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Tätigkeit zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.
  8. Ziffer 8
    Die Lehrinhalte gemäß den Anlagen 1 bis 8 sowie die Modulordnung sind dem Unterricht zu Grunde zu legen.

§ 4

Text

Fachspezifische und organisatorische Leitung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Rechtsträger
    1. Ziffer eins
      der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. Ziffer 2
      des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. Ziffer 3
      der Spezialqualifikationsausbildungen,
    4. Ziffer 4
      der Ausbildung für Lehraufgaben und
    5. Ziffer 5
      der verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
    hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.
  2. Absatz 2Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
    3. Ziffer 3
      Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
    4. Ziffer 4
      Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Ausbildung,
    5. Ziffer 5
      Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
    6. Ziffer 6
      Aufsicht über die Modulteilnehmer,
    7. Ziffer 7
      Zuweisung der Modulteilnehmer an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
    8. Ziffer 8
      Organisation und Koordination von Einzelprüfungen,
    9. Ziffer 9
      Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
    10. Ziffer 10
      Organisation, Koordination sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
    11. Ziffer 11
      Vertretung der Ausbildung nach außen.

§ 5

Text

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Rechtsträger
    1. Ziffer eins
      der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. Ziffer 2
      des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. Ziffer 3
      der Spezialqualifikationsausbildungen und
    4. Ziffer 4
      der verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
  2. Absatz 2Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
    2. Ziffer 2
      Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
    3. Ziffer 3
      Evaluierung der Ausbildungsziele und
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

§ 6

Text

Lehrkräfte

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
  2. Absatz 2Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 8 sind zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      Heilmasseure, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
    3. Ziffer 3
      Fachärzte eines einschlägigen Sonderfaches, sowie, mit entsprechendem Qualifikationsnachweis, ein Arzt für Allgemeinmedizin oder ein approbierter Arzt,
    4. Ziffer 4
      Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    5. Ziffer 5
      Psychologen und Psychotherapeuten,
    6. Ziffer 6
      Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der Soziologie in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder eine solche ausländische Ausbildung in Österreich nostrifiziert haben, sowie
    7. Ziffer 7
      sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung und praktische Erfahrung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
  3. Absatz 3Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

§ 7

Text

Lehrtätigkeit

Paragraph 7,

Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.

Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte,
  2. Ziffer 2
    Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des theoretischen Unterrichts sowie der Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
  3. Ziffer 3
    fachliche Betreuung und Anleitung der Modulteilnehmer,
  4. Ziffer 4
    pädagogische Betreuung der Modulteilnehmer.

§ 8

Text

Fachkräfte

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFachkräfte sind
    1. Ziffer eins
      Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes,
    2. Ziffer 2
      zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und
    3. Ziffer 3
      Heilmasseure gemäß dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 169 aus 2002,,
    die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
  2. Absatz 2Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung, Anleitung und Aufsicht der Modulteilnehmer im Rahmen der praktischen Ausbildung.

§ 9

Text

Räumliche und sachliche Ausstattung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Ausbildungsstätten haben eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterrichtsräumen bzw. der Sachausstattung haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:
    1. Ziffer eins
      Bibliothek,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsräume für die Lehrkräfte,
    3. Ziffer 3
      Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer,
    4. Ziffer 4
      Räume für die Administration der Ausbildungen.

§ 10

Text

Modulordnung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer fachspezifische und organisatorische Leiter
    1. Ziffer eins
      der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. Ziffer 2
      des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. Ziffer 3
      der Ausbildungen für Spezialqualifikationen,
    4. Ziffer 4
      der Ausbildung für Lehraufgaben und
    5. Ziffer 5
      der verkürzten Ausbildung gemäß Paragraph 26, MMHmG
  2. Absatz 2Die Modulordnung hat insbesondere festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Rechte und Pflichten der Ausbildungs- bzw. Modulleitung, der Lehr- und Fachkräfte,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung einschließlich Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer,
    4. Ziffer 4
      Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs und
    5. Ziffer 5
      allfällige Regelungen über EDV-unterstützte Lern- und Lehrmethoden, ausschließlich in den betreffenden theoretischen Unterrichtsfächern gemäß den Anlagen 4 und 8, ausgenommen dem Unterrichtsfach Massagetechniken zu Heilzwecken, im Höchstausmaß von 50 vH. Dabei sind Hilfestellungen, Rückfragemöglichkeiten und Erklärungshilfen auf persönlicher, elektronischer oder fernmündlicher Basis sicherzustellen.
  3. Absatz 3Weiters hat die Modulordnung die Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen zu ermöglichen, wenn nicht Gründe der Sittlichkeit oder die Interessen der Prüfungskandidaten dagegen sprechen.
  4. Absatz 4Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs durch den Rechtsträger
    1. Ziffer eins
      der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
    2. Ziffer 2
      des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
    3. Ziffer 3
      der Ausbildungen für Spezialqualifikationen und
    4. Ziffer 4
      der Ausbildung für Lehraufgaben
    dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 5Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    2. Ziffer 2
      einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
    3. Ziffer 3
      die Sicherheit der Modulteilnehmer nicht gewährleistet oder
    4. Ziffer 4
      nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  6. Absatz 6Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern und den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 11

Text

Ausbildungszeit

Paragraph 11,
  1. Absatz einsEine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
  2. Absatz 2Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten (Ausbildungszeit).
  3. Absatz 3Der Beginn einer Ausbildung ist von der Ausbildungs- bzw. Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.

§ 12

Text

2. Abschnitt
Einzelprüfungen – Beurteilungen

Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIn jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Modulteilnehmer zu überprüfen und zu beurteilen.
  2. Absatz 2Eine Einzelprüfung ist in Form einer
    1. Ziffer eins
      mündlichen Prüfung oder
    2. Ziffer 2
      schriftlichen Prüfung
    abzunehmen. Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
  3. Absatz 3Der Termin einer Einzelprüfung ist spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Im Rahmen einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse der Modulteilnehmer über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches und die entsprechenden Fertigkeiten zu überprüfen.
  5. Absatz 5Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Moduls B sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte der entsprechenden Unterrichtsfächer des Moduls A zu überprüfen.
  6. Absatz 6Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte der entsprechenden Unterrichtsfächer der Ausbildung zum medizinischen Masseur zu überprüfen.

§ 13

Text

Beurteilung der theoretischen Ausbildung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsIn jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.
  2. Absatz 2In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Modulteilnehmer die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
  3. Absatz 3Die Lehrkräfte haben über die Leistungen der Modulteilnehmer schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
  4. Absatz 4Die Mitarbeit während der theoretischen Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Absatz eins und die Beurteilung gemäß Absatz 2, einzubeziehen.
  5. Absatz 5Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz eins, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „ausgezeichnet bestanden“,
    2. Ziffer 2
      „bestanden“
    3. Ziffer 3
      „nicht bestanden“
  6. Absatz 6Die Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2, sind mit
    1. Ziffer eins
      „ausgezeichnet teilgenommen“,
    2. Ziffer 2
      „teilgenommen“ oder
    3. Ziffer 3
      „nicht erfolgreich teilgenommen“
    zu beurteilen.
  7. Absatz 7Eine positive Beurteilung ist bei „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“, „ausgezeichnet teilgenommen“ und „teilgenommen“ gegeben.

§ 14

Text

Dispensprüfung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsIst ein Modulteilnehmer in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
    1. Ziffer eins
      an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder
    2. Ziffer 2
      werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt,
    hat der Modulteilnehmer im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
    1. Ziffer eins
      „ausgezeichnet teilgenommen“,
    2. Ziffer 2
      „teilgenommen“ oder
    3. Ziffer 3
      „nicht erfolgreich teilgenommen“
    zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
  3. Absatz 3Kann der Modulteilnehmer im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz eins, nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht erfolgreich teilgenommen“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ scheidet der betreffende Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.

§ 15

Text

Beurteilung der praktischen Ausbildung, Wiederholen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsIn den in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Fachbereichen der praktischen Ausbildung haben die Fachkräfte die erbrachten Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Modulteilnehmer im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über deren Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
  3. Absatz 3Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind mit
    1. Ziffer eins
      „ausgezeichnet bestanden“,
    2. Ziffer 2
      „bestanden“ oder
    3. Ziffer 3
      „nicht bestanden“
    zu beurteilen.
  4. Absatz 4Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in einem oder mehreren Fachbereichen mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist der betreffende Praktikumsteil zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Die Beurteilung des wiederholten Praktikumsteils tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
  5. Absatz 5Jeder Praktikumsteil darf höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 16

Text

Wiederholen einer Einzelprüfung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsEine Einzelprüfung, die mit der Beurteilungsstufe „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.
  2. Absatz 2Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.

§ 17

Text

Nichtantreten zu einer Prüfung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsIst ein Modulteilnehmer
    1. Ziffer eins
      durch Krankheit oder
    2. Ziffer 2
      aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
    verhindert, zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende Prüfung zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Ziffer eins, oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.
  2. Absatz 2Tritt ein Modulteilnehmer zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung nach Anhörung des Modulteilnehmers.

§ 18

Text

Ausscheiden aus der Ausbildung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsEin Modulteilnehmer scheidet aus der Ausbildung aus, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Unterrichtsfach, in dem eine Einzelprüfung vorgesehen ist, oder
    2. Ziffer 2
      ein Unterrichtsfach, in dem keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, oder
    3. Ziffer 3
      ein Praktikum
    nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit „nicht bestanden“ beurteilt wird.
  2. Absatz 2Die neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist zulässig.

§ 19

Text

3. Abschnitt
Nostrifikation

Allgemeines

Paragraph 19,

Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 22 anderes ergibt.

§ 20

Text

Ergänzungsausbildung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
  2. Absatz 2Nostrifikanten sind zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission zuzulassen, wenn die im Nostrifikationsbescheid festgelegten Praktika erfolgreich absolviert wurden. Sind im Nostrifikationsbescheid nur Ergänzungsprüfungen festgelegt, erfolgt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
  3. Absatz 3Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
    1. Ziffer eins
      mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. Ziffer 2
      schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten.
  4. Absatz 4Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Sachgebiet zugrunde zu legen.
  5. Absatz 5Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.

§ 21

Text

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsJede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
  3. Absatz 3Wenn
    1. Ziffer eins
      die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
    beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. Im Falle einer Aufnahme zu einer Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.
  4. Absatz 4Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Absatz 3, genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.

§ 22

Text

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsÜber die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
    2. Ziffer 2
      die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
    3. Ziffer 3
      den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.

§ 23

Text

4. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR

Allgemeines

Paragraph 23,

Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 27 anderes ergibt.

§ 24

Text

Anpassungslehrgang

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Anpassungslehrgang ist an anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
  3. Absatz 3Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.

§ 25

Text

Eignungsprüfung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Eignungsprüfung ist vor der entsprechenden Prüfungskommission in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.
  2. Absatz 2Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
    1. Ziffer eins
      mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. Ziffer 2
      schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten.
  3. Absatz 3Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen.

§ 26

Text

Wiederholen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsEin Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf einmal wiederholt werden.
  2. Absatz 2Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
  3. Absatz 3Wenn
    1. Ziffer eins
      der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht bestanden“
    beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
  4. Absatz 4Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Im Falle einer Aufnahme zur Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anrechnung dieser im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.

§ 27

Text

Bestätigung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsÜber den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen.

§ 28

Text

2. Hauptstück
Ausbildung zum medizinischen Masseur

1. Abschnitt
Theoretische und praktische Ausbildung

Allgemeines

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum medizinischen Masseur kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A und B) oder in einem durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und beinhaltet die in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
  3. Absatz 3Modul B umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 455 Stunden und eine praktische Ausbildung von 875 Stunden und beinhaltet die in Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
  4. Absatz 4Wird die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt, ist Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt. Im Ausbildungsvertrag ist sicherzustellen, dass die Ausbildung im Zeitraum von maximal drei Jahren abgeschlossen werden kann.
  5. Absatz 5Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des medizinischen Masseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der medizinischen Masseure in Ausbildung gewährleistet sein muss.

§ 29

Text

Durchführung der theoretischen Ausbildung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 und 2 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
  2. Absatz 2Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  3. Absatz 3Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 medizinischen Masseuren in Ausbildung durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
  4. Absatz 4Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der medizinischen Masseure in Ausbildung zu überzeugen.
  5. Absatz 5Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
    1. Ziffer eins
      die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, sowie
    2. Ziffer 2
      dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
  6. Absatz 6Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der Lehrkräfte herangezogen werden.

§ 30

Text

Durchführung der praktischen Ausbildung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie praktische Ausbildung hat in Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung zum medizinischen Masseur festzulegen.
  2. Absatz 2Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften in Einrichtungen gemäß Paragraph 14, MMHmG durchzuführen. Nach Prüfung durch die medizinisch-wissenschaftliche Leitung kann mit Zustimmung der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung die praktische Ausbildung auch bei einem freiberuflichen Heilmasseur durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier medizinische Masseure in Ausbildung gleichzeitig anleiten.
  4. Absatz 4Bei der Zuteilung der medizinischen Masseure in Ausbildung ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und des jeweiligen Fachbereichs der praktischen Ausbildung Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die medizinischen Masseure in Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung zum medizinischen Masseur stehen und
    2. Ziffer 2
      zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
  6. Absatz 6Die medizinischen Masseure in Ausbildung haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Fachkraft schriftlich zu bestätigen.
  7. Absatz 7Medizinische Masseure können im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unterstützung der Fachkräfte herangezogen werden. Gleiches gilt für Heilmasseure, die im Rahmen der praktischen Ausbildung nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.

§ 31

Text

2. Abschnitt
Verkürzte Ausbildung – Ausbildungsablauf

Verkürzte Ausbildung für Masseure

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Ausmaß von 580 Stunden gemäß der Anlage 3. Paragraph 30, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Absatz eins, mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

§ 33

Text

3. Abschnitt
Kommissionelle Prüfung

Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

Paragraph 33,
  1. Absatz einsNach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
  2. Absatz 2Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Anatomie und Physiologie,
    2. Ziffer 2
      Pathologie,
    3. Ziffer 3
      Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
    4. Ziffer 4
      Massagetechniken zu Heilzwecken.
  3. Absatz 3Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

§ 34

Text

Zulassung zur kommissionellen Prüfung

Paragraph 34,

Ein medizinischer Masseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.

§ 35

Text

Prüfungskommission

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDer Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter sowie,
    4. Ziffer 4
      zwei Lehrkräfte der Ausbildung.
  2. Absatz 2Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Prüfungen zu laden:
    1. Ziffer eins
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. Absatz 3Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
  4. Absatz 4Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 36, Absatz 3, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

§ 36

Text

Ablauf der kommissionellen Prüfung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDer fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin
    1. Ziffer eins
      die Modulteilnehmer und
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für den Prüfungstermin
    bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Prüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (Paragraph 35, Absatz 2,) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
  4. Absatz 4Die kommissionelle Prüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 33, Absatz 2,) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Paragraph 35, Absatz eins, sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
  5. Absatz 5Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.

§ 37

Text

Prüfungsprotokoll

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      Datum und Dauer der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      Namen der Prüfungskandidaten,
    4. Ziffer 4
      Prüfungsfragen,
    5. Ziffer 5
      Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
    6. Ziffer 6
      Gesamtbeurteilung.
  2. Absatz 2Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist
    1. Ziffer eins
      von der Ausbildungsleitung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung zum medizinischen Masseur vom Rechtsträger der Ausbildung oder
    3. Ziffer 3
      im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
    mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.

§ 38

Text

Beurteilung der kommissionellen Prüfung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie kommissionelle Prüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (Paragraph 33, Absatz 2,) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.
  3. Absatz 3Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (Paragraph 33, Absatz 2,) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

§ 39

Text

Prüfungszeugnis

Paragraph 39,

Über die Beurteilung der kommissionellen Prüfung hat die Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.

§ 40

Text

Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsIst ein Prüfungskandidat
    1. Ziffer eins
      durch Krankheit oder
    2. Ziffer 2
      aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
    verhindert, zur Prüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von zwei Wochen nach einem Todesfall nachzuholen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.
  2. Absatz 2Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des medizinischen Masseurs in Ausbildung.

§ 41

Text

Wiederholen der kommissionellen Prüfung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsBei der Beurteilung der kommissionellen Prüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
  2. Absatz 2Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur ist eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten kommissionellen Prüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission festzusetzen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.

§ 42

Text

Prüfungsgebühren

Paragraph 42,
  1. Absatz einsFür die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal € 70,- und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, festgesetzte Gebühr ist neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherindex um mehr als 10 vH geändert hat. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, berechnete Gebühr darf jedoch lediglich einmal im Jahr um maximal 2 Euro angehoben werden.
  4. Absatz 4Der Prüfungskandidat hat die Prüfungsgebühr vor Antritt der Prüfung zu entrichten.

§ 43

Text

3. Hauptstück
Ausbildung zum Heilmasseur

1. Abschnitt
Theoretische Ausbildung

Allgemeines

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Heilmasseur (Aufschulungsmodul) umfasst eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von 800 Stunden und beinhaltet die in Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
  2. Absatz 2Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  3. Absatz 3Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Ausmaß von 80 Stunden im Unterrichtsfach „Massagetechniken zu Heilzwecken“ durchzuführen.

§ 44

Text

Durchführung der theoretischen Ausbildung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 4 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
  2. Absatz 2Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  3. Absatz 3Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 Heilmasseuren in Ausbildung durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
  4. Absatz 4Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Heilmasseure in Ausbildung zu überzeugen.

§ 45

Text

2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

Paragraph 45,
  1. Absatz einsNach Absolvierung des Aufschulungsmoduls ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
  2. Absatz 2Die kommissionelle Abschlussprüfung beinhaltet folgende Unterrichtsfächer:
    1. Ziffer eins
      Anatomie und Physiologie,
    2. Ziffer 2
      Pathologie,
    3. Ziffer 3
      Massagetechniken zu Heilzwecken.
  3. Absatz 3Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Heilmasseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

§ 46

Text

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 46,

Ein Heilmasseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn alle in der Anlage 4 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich abgeschlossen wurden.

§ 47

Text

Abschlussprüfungskommission

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDer Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter sowie
    4. Ziffer 4
      zwei Lehrkräfte des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur.
  2. Absatz 2Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Abschlussprüfungen zu laden:
    1. Ziffer eins
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. Absatz 3Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
  4. Absatz 4Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 48, Absatz 3, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

§ 48

Text

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat dem Vorsitzenden der Abschlussprüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Abschlussprüfungstermin
    1. Ziffer eins
      die Heilmasseure in Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für den Abschlussprüfungstermin
    bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende der Abschlussprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Abschlussprüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Abschlussprüfungstermin den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (Paragraph 47, Absatz 2,) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
  4. Absatz 4Die kommissionelle Abschlussprüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 45, Absatz 2,) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß Paragraph 47, Absatz eins, sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
  5. Absatz 5Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung entscheidet die Abschlussprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.

§ 49

Text

Abschlussprüfungsprotokoll

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDer fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat über die kommissionelle Abschlussprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      Datum und Dauer der Abschlussprüfung,
    3. Ziffer 3
      Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
    4. Ziffer 4
      Prüfungsfragen,
    5. Ziffer 5
      Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
    6. Ziffer 6
      Gesamtbeurteilung.
  2. Absatz 2Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist
    1. Ziffer eins
      von der Modulleitung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des mangelnden Fortbestehens des Aufschulungsmoduls vom Rechtsträger der Ausbildung oder
    3. Ziffer 3
      im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
    mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

§ 50

Text

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 50,
  1. Absatz einsDie kommissionelle Abschlussprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (Paragraph 45, Absatz 2,) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.
  3. Absatz 3Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (Paragraph 45, Absatz 2,) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

§ 51

Text

Abschlussprüfungszeugnis

Paragraph 51,
  1. Absatz einsÜber die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung hat die Abschlussprüfungskommission ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.
  2. Absatz 2Das Abschlussprüfungszeugnis ist den Absolventen des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur spätestens vier Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.

§ 52

Text

Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 52,

Paragraph 40, gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.

§ 53

Text

Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 53,
  1. Absatz einsParagraph 41, gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
  2. Absatz 2Das Aufschulungsmodul darf zweimal wiederholt werden.

§ 54

Text

Prüfungsgebühren

Paragraph 54,

Paragraph 42, gilt auch für die Ausbildung zum Heilmasseur.

§ 55

Text

4. Hauptstück
Ausbildung für Lehraufgaben

1. Abschnitt
Ausbildung

Durchführung der Ausbildung

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDie Ausbildung für Lehraufgaben umfasst 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächer.
  2. Absatz 2Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 5 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
  3. Absatz 3Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  4. Absatz 4Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Heilmasseure in Ausbildung zu überzeugen.

§ 56

Text

2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben

Paragraph 56,
  1. Absatz einsNach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.
  2. Absatz 2Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Pädagogik, Psychologie und Soziologie und
    2. Ziffer 2
      Unterrichtslehre.

§ 57

Text

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

Paragraph 57,

Ein Heilmasseur ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben zuzulassen, wenn alle in der Anlage 5 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden.

§ 58

Text

Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDer Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      der medizinisch – wissenschaftliche Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen Stellvertreter sowie
    4. Ziffer 4
      zwei Lehrkräfte der Ausbildung für Lehraufgaben.
  2. Absatz 2Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:
    1. Ziffer eins
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. Absatz 3Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
  4. Absatz 4Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 59, Absatz 2, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

§ 59

Text

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDer fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat den Abschlussprüfungstermin festzusetzen und diesen den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben sowie die fachkundigen Vertreter (Paragraph 58, Absatz 2,) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Verzeichnis der zugelassenen Abschlussprüfungskandidaten auszufolgen.
  3. Absatz 3Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 56, Absatz 2,) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
  4. Absatz 4Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben entscheidet die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.

§ 60

Text

Abschlussprüfungsprotokoll

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDer fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat über die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben,
    2. Ziffer 2
      Datum und Dauer der Abschlussprüfung für Lehraufgaben,
    3. Ziffer 3
      Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
    4. Ziffer 4
      Prüfungsfragen,
    5. Ziffer 5
      Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
    6. Ziffer 6
      Gesamtbeurteilung.
  2. Absatz 2Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist
    1. Ziffer eins
      von der Modulleitung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung für Lehraufgaben vom Rechtsträger der Ausbildung oder
    3. Ziffer 3
      im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
    mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben aufzubewahren.

§ 61

Text

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (Paragraph 56, Absatz 2,) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde.
  3. Absatz 3Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (Paragraph 56, Absatz 2,) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

§ 62

Text

Zeugnis für Lehraufgaben

Paragraph 62,
  1. Absatz einsÜber die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben hat die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben ein Zeugnis für Lehraufgaben auszustellen.
  2. Absatz 2Das Zeugnis für Lehraufgaben ist den Absolventen der Ausbildung für Lehraufgaben spätestens vier Wochen nach der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen.

§ 63

Text

Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 63,

Paragraphen 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.

§ 64

Text

5. Hauptstück
Ausbildungen in den Spezialqualifikationen

1. Abschnitt
Ausbildungen

Theoretische und praktische Ausbildung

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 140 Stunden und beinhaltet die in Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer.
  2. Absatz 2Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächer.
  3. Absatz 2 aDie Spezialqualifikationsausbildung in der Basismobilisation umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 80 Stunden und beinhaltet das in Anlage 8 angeführte Unterrichtsfach.
  4. Absatz 3Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die Paragraphen 29 und 30. Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 6 bis 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.

§ 65

Text

2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

Paragraph 65,
  1. Absatz einsNach Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation abzulegen.
  2. Absatz 2Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 6. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Elektrotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die kommissionelle Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 7. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die kommissionelle Abschlussprüfung für die Basismobilisation umfasst das Unterrichtsfach gemäß Anlage 8. Im Rahmen der praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Basismobilisation zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.

§ 66

Text

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

Paragraph 66,
  1. Absatz einsEin Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Elektrotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 6 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Hydro- und Balneotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 7 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Basismobilisation“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 8 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 67

Text

Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDer Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      der fachspezifische und organisatorische Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen oder dessen Stellvertreter sowie
    4. Ziffer 4
      zwei Lehrkräfte der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen.
  2. Absatz 2Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:
    1. Ziffer eins
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. Absatz 3Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
  4. Absatz 4Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 68, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

§ 68

Text

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen, Abschlussprüfungsprotokoll

Paragraph 68,

Paragraphen 36 und 37 gelten auch für den Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation.

§ 69

Text

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDie kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit „ ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
  3. Absatz 3Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

§ 70

Text

Zeugnis für Spezialqualifikationen

Paragraph 70,
  1. Absatz einsÜber die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation hat die Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ein Zeugnis für die jeweilige Spezialqualifikation auszustellen.
  2. Absatz 2Das Zeugnis für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist den Absolventen der Ausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation spätestens vier Wochen nach der Prüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation auszufolgen.

§ 71

Text

Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 71,

Paragraphen 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.

§ 84

Text

8. Hauptstück
Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

Paragraph 84,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 a,, Paragraph 64, Absatz 2 a,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz eins und 4, Paragraph 66,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 68,, Paragraph 69, Absatz eins, sowie Paragraph 70, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft.

§ 85

Text

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDas 6. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 außer Kraft.
  2. Absatz 2Das 7. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten des MMHmG folgenden Jahres außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Ausbildung zum medizinischen Masseur
Ausbildungsinhalte – Modul A

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

1. Anatomie und Physiologie

Anatomie:

120

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung

Allgemeine Anatomie:

Begriffsbestimmungen und anatomische Nomenklatur

Achsen, Ebenen, Orientierungssystem

Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenkslehre

funktionelle Anatomie des Bewegungssystems

funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten

funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten

funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes

Anatomie in vivo

Anatomie der inneren Organe:

Herz-Kreislauf-, Atmungs-, Blut-, Immun-, Verdauungs-, Urogenital- und endokrines System

Lymphsystem

Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane:

Makroskopische Anatomie des Nervensystems

zentrales, peripheres und vegetatives Nervensystem

funktionelle Anatomie des Nervensystems

Anatomie der Sinnesorgane und der Haut

Physiologie:

Herz-Kreislauf-System

Stoffwechsel

Endokrines System

Respirationssystem

Nerven- und Sinnessystem

Haltungs- und Bewegungssystem

Zellen und Gewebe

Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr

Zusammenwirken der Systeme

2. Hygiene

allgemeine Hygiene

20

Fachkompetente Person

Einzelprüfung

Arbeitshygiene

Grundlagen zum Vorkommen und zur Verbreitung von Mikroorganismen

Entstehung und Verbreitung von Infektionen

Maßnahmen zur Desinfektion und Sterilisation

3. Erste Hilfe und Verbandstechnik

allgemeines Verhalten bei Notfällen

20

Fachkompetente Person

Einzelprüfung

Erstversorgung von Verletzten

Blutstillung und Wundversorgung

Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung

Versorgung von Knochenbrüchen

Transport von Verletzten

Verhalten bei Arbeitsunfällen

Unfallverhütung

Verbandtechniken

4. Pathologie

Allgemeine Krankheitslehre:

70

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Kommissionelle Prüfung

Pathologie der Zelle

Krankheit, Krankheitsursachen, -verlauf und -symptome

Entzündungen und Ödeme

Degenerative Veränderungen

Wachstum und seine Störungen

gutartige und bösartige Neubildungen

Störungen der immunologischen Reaktionen

allgemeine und örtliche Kreislaufstörungen, Blutungen

Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung

5. Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung

Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung:

40

Physiotherapeut/ Heilmasseur/ Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung

Grundlagen und Begriffsbestimmungen

physikalische Grundlagen

physiologische Reaktionen auf Wärme- und Kälteanwendungen

Wärmewirkung von Photo- und Strahlentherapie

Ultraschall

Kombination verschiedener Therapieformen

Kataplasmen

Moor- und Fangopackungen

Beschaffung und Entsorgung von Ein- und Mehrwegpackungen

6. Massagetechniken zu Heilzwecken

Klassische Massage:

90

Physiotherapeut/ Heilmasseur

Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung

Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie

Technik, Wirkung und Dosierung

Einführung in die manuelle Lymphdrainage:

Klassifikation der Ödeme

Regenerationsprozesse

Grundgriffe

 

GESAMT

360

 

 

Anl. 2

Text

Anlage 2

Ausbildung zum medizinischen Masseur
Ausbildungsinhalte – Modul B

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversi-cherungsrecht

Allgemeine Rechtsgrundlagen

15

Jurist

Einzelprüfung

Grundzüge des Sanitätsrechts

Grundzüge des Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsrechts

Berufsrecht der Gesundheits-berufe unter besonderer Berück-sichtigung der berufsspezifischen Rechtsgrundlagen

Grundzüge des Haftungsrechts

2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens

Institutionen und Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich Finanzierung

10

Fachkompetente Person

Einzelprüfung

Berufe und Kompetenzen im Gesundheits- und Sozialbereich

Berufsethik

3. Dokumentation

Grundlagen der EDV und Statistik

15

Fachkompetente Person

Einzelprüfung

Dokumentation der Behandlung

Datenschutz

4. Umweltschutz

Der Mensch und seine Umwelt;

5

Fachkompetente Person

Teilnahme

fachliche und rechtliche Grundlagen des Umweltschutzes;

Abfallbeseitigung

5. Pathologie

Spezielle Pathologie:

60

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung

insbesondere Pathologie des Lymphsystems, des Nervensystems, des Bewegungsapparates, des Stoffwechselsystems, der Haut und Hautanhangsgebilde, der Inneren Organe sowie des Herz-Kreislaufsystems

6. Grundlagen der Kommunikation

Psychologie und Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung von Gesundheit und Krankheit

30

Fachkompetente Person

Teilnahme

Grundlagen der Kommunikation und Gesprächsführung

Konfliktmanagement und Stressbewältigung

7. Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie

Manuelle Lymphdrainage:

115

Physiotherapeut/ Heil-masseur-/Facharzt eines einschläg-igen Sonder-faches

Einzelprüfung Kommissionelle Prüfung

Spezialgriffe

Ödemmessmethoden

Bandagierung, Kompressionsverbände und -strümpfe

Palliativbehandlung

Verhaltensregeln für Patienten

Reflexzonentherapeutische Massagetechniken:

Grundlagen und Begriffsbestimmungen

Meridianlehre

Lehre der 5 Elemente

Energielehre, Energiekreislauf

Regellehre, Pulslehre

Bindegewebsmassage:

Sicht- und Tastbefund

Hauttechnik, Unterhauttechnik und Faszientechnik

Fußreflexzonenmassage

Reflexzonenmassage

Segmenttherapie

Tiefenmassage

Chinesische Massagetechniken, wie Akupunktmassage und Tuina

 

Anwendungsmöglichkeiten von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder:

Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität bei pathologischen Befunden

Kontraindikationen und Nebenwirkungen

 

GESAMT

250

 

 

Praktische Übungen

Lehrinhalte

Std.

 

Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung

205

Anwendung von klassischer Massage und Spezialmassagetechniken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder

Praktische Ausbildung

Fachbereiche

Std.

Praktische Ausbildung

Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung

875

Massagetechniken:

Klassische Massage

Manuelle Lymphdrainage

Reflexzonentherapeutische Massagetechniken

 

 

unter besonderer Berücksichtigung von Krankheitsbildern aus den klinischen Bereichen:

Chirurgie

Unfallchirurgie

Orthopädie

Rheumatologie

Geriatrie

Anl. 3

Text

Anlage 3

Verkürzte Ausbildung für Masseure

gemäß Paragraph 26, MMHmG

Praktische Ausbildung

Fachbereiche

Std.

Praktische Ausbildung

Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung

Massagetechniken:
– Klassische Massage
– Manuelle Lymphdrainage
– Reflexzonentherapeutische Massagetechniken
unter besonderer Berücksichtigung von Krankheitsbildern aus den klinischen Bereichen:
– Chirurgie
– Unfallchirurgie
– Orthopädie
– Rheumatologie
– Geriatrie

 

 

GESAMT

580

Anl. 4

Text

Anlage 4

Ausbildung zum Heilmasseur
Aufschulungsmodul

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

1. Recht und Ethik

Recht:

– Grundzüge des Sanitätsrechts

– Berufsrecht der Gesundheitsberufe

– Berufsspezifische Rechtsgrundlagen unter besonderer Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches und der Berufspflichten der Heilmasseure

– Abgrenzung zu anderen Berufen

– Patientenrechte

– Grundzüge des Haftungsrechts Betriebsführung:

– Einführung, Grundlagen und Begriffsbestimmungen

– Management, Organisation und Ressourcenplanung in Gesundheitsbetrieben

– Sicherheit und Arbeitnehmerschutz Berufsethik

30 *)

Jurist/

Fachkompetente

Person

Einzelprüfung

2. Anatomie und

Physiologie

– Spezielle Anatomie und Physiologie mit Schwerpunkt auf klinischer und funktioneller Anatomie des Bewegungsapparates

– Anatomie in vivo

– Kreislaufsystem

– Nervensystem und Sinnesorgane

– Lymphsysteme

170 *)

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Einzelprüfung

Kommissionelle

Abschlussprüfung

3. Pathologie

– spezielle Pathologie mit Schwerpunkt auf klinischen Inhalten

– Lymphsystem

– Nervensystem

– Traumatologie

– Onkologie

210 *)

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Einzelprüfung

Kommissionelle

Abschlussprüfung

4. Hygiene und

Umweltschutz

– Grundlagen zum Vorkommen und zur Verbreitung von Mikroorganismen

– Entstehung und Verhütung von Infektionen

– Maßnahmen zur Sterilisation und Desinfektion

– Maßnahmen zum Umweltschutz

– Beseitigung von Abwässern und Abfallprodukten

15 *)

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Einzelprüfung

5. Erste Hilfe

– Allgemeines Verhalten bei Notfällen

– Verpflichtung zur Ersten Hilfe

– rechtliche Situation bei Schäden durch Erste Hilfe

– Sofortmaßnahmen bei lebensbedrohlichem Zustand

– Arbeitsunfälle und Unfallverhütung

15 *)

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV/Diplomierter

Gesundheits– und

Krankenpfleger/

Lehrsanitäter

Einzelprüfung

6. Allgemeine

Physik

– Grundlagen der Mechanik

– Newtonsche Axiome

– Arbeit und Energie

– Teilchensysteme

– Gleichgewicht

– Gravitation

– Mechanik deformierbarer Körper

– Elektrizitätslehre

– Strahlungslehre

– Magnetismus

– Wärmelehre

30 *)

Fachkompetente

Person

Einzelprüfung

7. Kommuni-kation

– Umgang mit kranken Menschen

– Grundlagen der Psychologie

– Kommunikationstraining

– Konfliktmanagement

40

Fachkompetente

Person

Teilnahme

8. Dokumenta-tion

– Angewandte EDV und Statistik

– Qualitätssichernde Maßnahmen

– Datenschutz

60 *)

Fachkompetente

Person

Einzelprüfung

9. Massage-techniken zu

Heilzwecken

Angewandte Massagetechniken angepasst an Krankheitsbilder aus den klinischen Bereichen:

– Chirurgie

– Unfallchirurgie, Sportmedizin

– Orthopädie

– Innere Medizin, Rheumatologie

– Gynäkologie

– Pädiatrie

– Neurologie

– Psychiatrie

– Intensivmedizin

– Geriatrie

Indikationen, Nebenwirkungen, Dosierungen bei pathologischen Befunden

150

Physiotherapeut/

Heilmasseur/

Facharzt eines

einschlägigen

Sonderfaches

Einzelprüfung

Kommissionelle

Abschlussprüfung

 

GESAMT

720

 

 

Praktische

Übungen

Lehrinhalte

Std.

 

Massagetechniken zu Heilzwecken unter besonderer Berücksichtigung spezieller Krankheitsbilder aus den oben genannten klinischen Bereichen

80

_____________

*) Der Unterricht kann im Höchstausmaß von 50 vH der Unterrichtsstunden in Form von EDV– unterstützten Lehr– und Lernmethoden durchgeführt werden.

Anl. 5

Text

Anlage 5

Ausbildung für Lehraufgaben

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

1. Berufskunde

und Ethik

– Berufe im österreichischen Gesundheitswesen

– Stellenwert der Massage

– Ergonomie

– Berufsethik

10

Fachkompetente

Person

Schriftliche

Einzelprüfung

2. Pädagogik,

Psychologie und

Soziologie

– Einführung in die Pädagogik

– Einführung in die Psychologie

– Einführung in die Soziologie

– Erwachsenenbildung und Berufsausbildung

30

Psychologe/

Pädagoge/

Soziologe

Kommissionelle

Abschlussprüfung

3. Unterrichts-

lehre und

Lehrpraxis

– Unterrichtsvorbereitung und –gestaltung

– Fachdidaktik des theoretischen und praktischen Unterrichts

– Erfolgskontrolle

– Qualitätssicherung in den Bildungseinrichtungen

35

Pädagoge/

Fachkompetente

Person

Kommissionelle

Abschlussprüfung

4. Kommunika-

tion,

Verhandlungs-

führung und

Konfliktbe-

wältigung

– Gesprächs- und Verhandlungsführung

– Konfliktbewältigung

10

Fachkompetente

Person

Teilnahme

5. Management,

Organisationslehre

und

Statistik

– Dokumentation im Ausbildungsbereich

– Statistik im Ausbildungsbereich

10

Fachkompetente

Person

Schriftliche

Einzelprüfung

6. Betriebsführung

– Betriebsführung im Ausbildungsbereich

20

Fachkompetente

Person

Einzelprüfung

7. Rechtskunde

– Rechtsgrundlagen des österreichischen Gesundheitswesens

– Arbeitnehmerschutz

5

Jurist

Einzelprüfung

 

GESAMT

120

 

 

Anl. 6

Text

Anlage 6

Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

1. Spezielle Anatomie und

Pathologie

– Analgesie, Hyperämie, Muskelaktionen, Elektrolyse, Nervenbahnen und Muskeltonus

– Indikationen und Kontraindikationen bei Krankheiten des Bewegungsapparates, Durchblutungsstörungen, Krankheiten des Nervensystems und der inneren Organe

Physiologische und pathologische Reaktionen der Gewebe, insbesondere der Haut auf Durchführung von Elektrotherapie

10

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Kommissionelle

Abschlussprüfung

2. Grundlagen der

Elektrotherapie

einschließlich Physik

und Anlagetechniken

– Grundbegriffe der Elektrizitätslehre

– Stromformen (Niederfrequenz, Mittelfrequenz, Hochfrequenz) mit ihren therapeutischen Anwendungen

– Physikalische und physiologische Grundlagen der Elektrotherapie

– Elektrotherapeutische Anwendungen

70

Physiotherapeut/

Heilmasseur/

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Kommissionelle

Abschlussprüfung

 

GESAMT

80

 

 

Praktische

Ausbildung

Fachbereiche

Std.

 

Elektrotherapeutische Anwendungen

60

Anl. 7

Text

Anlage 7

Spezialqualifikationsausbildung Hydro– und Balneotherapie

Unterrichtsfach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

1. Spezielle

Anatomie und

Pathologie

– Wirkungen sowie Indikationen und Kontraindikationen von hydrotherapeutischen Maßnahmen

– Auswirkungen von Temperaturveränderungen

– Indikationen und Kontraindikationen bei Krankheiten des Gefäß- und Nervensystems, bei Störungen der Durchblutung und der Haut

– Pathologische Reaktionen der Haut auf Wasseranwendungen

10

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Kommissionelle

Abschlussprüfung

2. Physik

– Geschichte der Wasser- und Bäderheilkunde

– Physikalische und chemische Grundlagen

– Wasser und andere therapeutische Medien

– Temperaturfaktoren, chemische Zusammensetzung

– hydrostatischer Druck

– Peloide und Peloidgemische sowie andere therapeutische Medien

– physiologische Auswirkungen physikalischer und chemischer Faktoren auf den menschlichen Organismus

– Auswirkungen von Temperaturveränderungen auf verschiedene Organsysteme

– Auswirkungen des hydrostatischen Drucks – Archimedisches Prinzip, Reibungswiderstand

– Stoffaustausch

– Voraussetzungen für hydro-, balneo- und thermotherapeutische Maßnahmen

10

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Kommissionelle

Abschlussprüfung

3. Spezielle Hygiene

– Wasserhygiene

– Bakteriologische Kontrolluntersuchungen

– Desinfektion der Wannen und Becken und Schlauchsysteme

– Praktische Zusammenhänge zwischen Zahl der Benutzer von Schwimmbecken und Wassermenge sowie Umwälzung und Aufbereitung

– Beseitigung von Abwässern und Abfallprodukten

10

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV

Kommissionelle

Abschlussprüfung

4. Balneotherapie

Anwendung verschiedener Bäder und ihrer Wirkungen:

– mit Temperaturveränderungen wirkende Bäder

– kombinierte Wirkeffekte von mechanischen und thermischen Faktoren

– besondere Badeverfahren und ihre speziellen Wirkungsmechanismen

– Dampf- und Heißluftbäder

Kurort– und Klimatherapie:

– Begriffsbestimmungen der Kur- und Erholungsorte

– Wirkungsweisen von Heilwässern und Heilgasen

– Klimaarten

10

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV/

Physiotherapeut/

Heilmasseur

Kommissionelle

Abschlussprüfung

5. Hydrotherapie

– Hydrotherapeutische Verfahren und ihre Wirkungen

5

Physiotherapeut/

Heilmasseur

Kommissionelle

Abschlussprüfung

6. Unterwasser-druckstrahl-massage

– Technische Voraussetzungen

– Wirkungen

– Massagetechniken mit dem Druckstrahl

– Teil- und Ganzbehandlungen einschließlich Nachbehandlung

10

Physiotherapeut/

Heilmasseur

Kommissionelle

Abschlussprüfung

 

GESAMT

55

 

 

Praktische

Ausbildung

Fachbereiche

Std.

 

Hydrotherapie

Balneotherapie

Unterwasserdruckstrahlmassage

65

Anl. 8

Text

Anlage 8

Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation

Unterrichts-
fach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation

– Einführung in die Rehabilitation

– Physiologische Körperhaltung und Bewegungsmuster

– Theoretische Grundlagen und praktische Umsetzung von Lagerung und Transfer, Einsatz von Gehhilfen sowie Gehtraining
10
10

20

Arzt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, MMHm-AV /
Physiotherapeut

Kommissionelle Abschlussprüfung

 

GESAMT

40

 

 

Praktische Ausbildung

Std.

Praktische Ausbildung in Einrichtungen, die der stationären Betreuung dienen

40