Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kostverordnung, Fassung vom 11.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Durchführungsvorschriften für die kommissionelle Sinnenprobe (Kostverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 256/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 57, Absatz 7 und 8 des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, wird – hinsichtlich des Paragraph 57, Absatz 8, Ziffer 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

§ 1

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Verkostung: Durchführung der kommissionellen Sinnenprobe nach Paragraph 57, Absatz 4 bis 8 und Paragraph 59, Absatz 2, des Weingesetzes 1999;
  2. Ziffer 2
    BAWB: Bundesamt für Weinbau;
  3. Ziffer 3
    HBLA: Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau;
  4. Ziffer 4
    Koster: auf dem Gebiet der Weinkost erfahrene und geschulte Personen aus den Bereichen Weinbau, Weinhandel, einschlägige Forschung und Lehre sowie Konsumenten.

§ 2

Text

Weinkostkommissionen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZur Verkostung sind beim BAWB und dessen Außenstellen in Krems, Poysdorf, Retz, Silberberg und bei der HBLA Weinkostkommissionen zu errichten.
  2. Absatz 2Mitglieder einer Weinkostkommission sind:
    1. Ziffer eins
      der Direktor des BAWB und der Direktor der HBLA als Vorsitzende und von diesen bestellte Stellvertreter;
    2. Ziffer 2
      Koster, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:
      1. Litera a
        schriftliche Anmeldung bei der HBLA für die Tätigkeit als Koster unter Angabe der persönlichen Daten;
      2. Litera b
        Teilnahme an einer Kosterschulung und erfolgreiche Absolvierung der Kosterprüfung an der HBLA;
      3. Litera c
        Zulassung und Bestellung durch das Gremium gemäß Paragraph 3,
  3. Absatz 3Die Wahrnehmung der Geschäfte der Weinkostkommission obliegt dem Vorsitzenden. Er hat sich dabei des Personals und der Einrichtungen des BAWB und der HBLA zu bedienen.

§ 3

Text

Gremium

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEs ist ein Gremium zu bilden, das folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:
    1. Ziffer eins
      Zulassung der angemeldeten Personen zur Kosterschulung und Kosterprüfung anhand der eingereichten Anmeldedaten;
    2. Ziffer 2
      Bestellung der Koster;
    3. Ziffer 3
      Abberufung von Kostern auf Grund einer Mitteilung gemäß Paragraph 7 ;,
    4. Ziffer 4
      Genehmigung der im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA vorzusehenden Maßnahmen gemäß den Paragraphen 5, Absatz 3, Ziffer 2,, 8 Absatz eins,, 9 Absatz 5 und 9 Absatz 8,
  2. Absatz 2Dem Gremium gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      je ein Bediensteter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender, des BAWB, der HBLA und der Bundeskellereiinspektion;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.
  3. Absatz 3Die Mitglieder werden von der entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Das Amt eines Mitgliedes ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Funktion der Mitglieder endet durch schriftliche Rücktrittserklärung eines Mitgliedes oder der entsendungsberechtigten Stelle.
  4. Absatz 4Dem Vorsitzenden obliegt die Einladung zu Sitzungen, Festlegung der Tagesordnung und Weiterleitung der Protokolle. Die für die Erledigung der laufenden Aufgaben des Gremiums erforderlichen Unterlagen sind – jeweils für ihren Bereich – vom BAWB und von der HBLA zur Verfügung zu stellen.

§ 4

Text

Sitzungen des Gremiums

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Einladung zu Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit, der Tagesordnung und der eingeladenen Personen unter Beifügung allfälliger Sachunterlagen.
  2. Absatz 2Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf allfällige von anderen Mitgliedern vorgeschlagene Tagesordnungspunkte festgelegt.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  4. Absatz 4Das Gremium ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder gefasst.
  5. Absatz 5Über den Verlauf jeder Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Bei Erstellung des Protokolls ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt. Das Protokoll hat auch jene Ausführungen zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied ausdrücklich verlangt wurde. Jedem Mitglied ist eine Ausfertigung des Protokolls samt allfälliger Beilagen zeitgerecht vor der nächsten Sitzung zu übersenden. Über die Genehmigung des Protokolls und allfällige Berichtigungen ist bei der nächsten Sitzung Beschluss zu fassen.

§ 5

Text

Kosterschulung, Kosterprüfung und Kosterevaluierung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Durchführung der Kosterschulungen und Kosterprüfungen sowie die Führung der Ergebnislisten über die Kosterprüfungen obliegt der HBLA. Das Ergebnis der Kosterprüfung ist jedem Prüfungsteilnehmer schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Personen, welche die Kosterprüfung erfolgreich absolviert haben, können vorschlagen, welcher Weinkostkommission sie zugeteilt werden wollen. Die endgültige Zuteilung der Koster zu den einzelnen Weinkostkommissionen erfolgt im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA. Ein Rechtsanspruch auf den Einsatz als Koster besteht nicht. Die Führung der Evidenzliste der aktiv tätigen Koster in den jeweiligen Weinkostkommissionen obliegt – jeweils für ihren Bereich – dem BAWB und der HBLA.
  3. Absatz 3Im Sinne der Qualitätssicherung ist regelmäßig vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      eine Vorstellung von Schulungsweinen vor Beginn der Verkostung und die Verwendung von Evaluierungsweinen während der Verkostung, wobei diese Weine von der HBLA zur Verfügung zu stellen sind, und
    2. Ziffer 2
      eine Bewertung der Koster durch Kosterevaluierung anhand des Kostverhaltens nach einem im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA erstellten und einheitlich anzuwendenden System sowie allenfalls eine Nachschulung des betreffenden Kosters.

§ 6

Text

Gelöbnis und sonstige Pflichten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Vorsitzenden der Weinkostkommissionen und deren Stellvertreter haben vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die übrigen Mitglieder vor dem Vorsitzenden der jeweiligen Weinkostkommission zu geloben, dass sie ihre Tätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben sowie über ihre Tätigkeit jedermann gegenüber Verschwiegenheit wahren werden.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, ist es den Mitgliedern einer Weinkostkommission untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren oder zu verwerten, das ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist.
  3. Absatz 3Die Mitglieder einer Weinkostkommission sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr jeden Hinweis auf ihre Tätigkeit als Mitglied einer Weinkostkommission zu unterlassen.

§ 7

Text

Mitteilung an das Gremium

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende einer Kostkommission hat dem Gremium gemäß Paragraph 3, über einen Koster Mitteilung zu machen, wenn
    1. Ziffer eins
      er wegen eines Vorsatzdeliktes zu einer Freiheitsstrafe oder einer nach dem Weingesetz 1999 gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist,
    2. Ziffer 2
      er – trotz allfälliger Nachschulung – nachweislich anhaltende Fehlleistungen erbringt,
    3. Ziffer 3
      er bei Verkostungen wiederholt unentschuldigt ferngeblieben ist oder
    4. Ziffer 4
      er sonstigen Pflichten gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Die Koster sind verpflichtet, den Vorsitzenden von einer Verurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, unverzüglich in Kenntnis zusetzen.

§ 8

Text

Einreichung der Proben

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Einreichung von Proben im Rahmen der Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist beim BAWB und dessen Außenstellen und bei der HBLA möglich. Im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA ist ein Probenplan zu erstellen, der nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Einfachheit eine möglichst schnelle Bearbeitung der Proben unter möglichst guter Auslastung der vorhandenen Kapazitäten und Berücksichtigung der geografischen Eigenschaften der Proben zu gewährleisten hat. In den Kostkommissionen beim BAWB und bei der HBLA können sämtliche Proben unabhängig von ihrer Herkunft verkostet werden.
  2. Absatz 2Die Proben sind nach ihrer Einreichung derart aufzubewahren, dass Veränderungen möglichst ausgeschlossen werden.

§ 9

Text

Verkostung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEine Verkostung setzt die Anwesenheit des Vorsitzenden und von sechs Kostern voraus. Die Verkostung ist in nicht öffentlicher Sitzung durchzuführen; der Vorsitzende ist jedoch berechtigt, anderen Personen die Anwesenheit im Verkostungsraum zu gestatten.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat die Koster unter Bedachtnahme auf eine Ausgewogenheit gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, rechtzeitig einzuberufen. Der Einberufung ist grundsätzlich Folge zu leisten, es sei denn, dass eine begründete Verhinderung vorliegt. Eine solche ist dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Sofern Koster trotz Einladung nicht zur anberaumten Sitzung erscheinen, ist der Vorsitzende berechtigt, im kurzen Wege verfügbare Ersatzkoster einzuberufen.
  3. Absatz 3Die Koster haben sich mindestens zwei Stunden vor Beginn der Verkostung scharf gewürzter Speisen, alkoholischer Getränke und des Rauchens zu enthalten.
  4. Absatz 4Die Verkostung der Proben ist in einem hiefür geeigneten und von störenden äußeren Einwirkungen freigehaltenen Raum durchzuführen. Die Kostkabinen sind einheitlich und zweckmäßig auszustatten; eine gegenseitige Beeinflussung der Koster ist auszuschließen. Eine Ausstattung der Kostkabinen mit EDV ist anzustreben; diesen falls hat eine direkte Eingabe der Beurteilungsdaten in die EDV durch den Koster und eine direkte automationsunterstützte Auswertung durch den Vorsitzenden zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die Reihung der Proben für die Verkostung erfolgt nach einem im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA erstellten und einheitlich anzuwendenden System; die Proben sind den Kostern entsprechend temperiert vorzustellen. Es ist ein einheitliches, fachlich entsprechendes Kostglas zu verwenden.
  6. Absatz 6Die Gesamtprobenanzahl pro Verkostung soll nicht mehr als 60 Proben betragen. An einem Tag sollen höchstens zwei Verkostungen durchgeführt werden; zwischen zwei Verkostungen ist eine entsprechende Regenerationszeit vorzusehen.
  7. Absatz 7Der Vorsitzende hat die für die Verkostung erforderlichen Daten über die Bezeichnung der Proben anhand einer Kostliste, die inhaltlich der Kostliste im Sinne der Anlage zu entsprechen hat, zur Verfügung zu stellen. Die Bezeichnung der Proben muss den weinrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Angaben über den Produzenten, den Abfüller, den Händler oder einen anderen Vermarktungsteilnehmer sowie Marken oder sonstige personenbezogenen Angaben, die Rückschlüsse auf diese Personen und damit eine Befangenheit des Kosters bewirken können, haben jedoch zu unterbleiben. Erlangt ein Koster Kenntnis von derartigen Angaben, hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen; dieser hat den Koster von der Verkostung der betreffenden Probe auszuschließen.
  8. Absatz 8Die Koster haben die vorgelegte Probe einer sensorischen Beurteilung zu unterziehen und die Frage „Ist das Erzeugnis unter dieser Bezeichnung verkehrsfähig?“ mit JA oder NEIN zu beantworten. Eine negative Beurteilung ist anhand einer im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA erstellten und einheitlich anzuwendenden Liste über Fehler in Aussehen, Geruch oder Geschmack, die in jeder Kostkabine aufzulegen ist, zu begründen.
  9. Absatz 9Der Vorsitzende gibt keine Beurteilung ab. Er hat
    1. Ziffer eins
      auf Grund der gemäß Absatz 8, vorliegenden Einzelergebnisse das Kosturteil für jede Probe zu ermitteln,
    2. Ziffer 2
      über jede Sitzung ein Protokoll zu führen, in das Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die Abstimmungsverhältnisse der Kosturteile einzutragen sowie die Einzelergebnisse der Koster als Beilage anzuschließen sind, und
    3. Ziffer 3
      den Kostern die Kosturteile nach Beendigung der Verkostung in geeigneter Form mitzuteilen.

§ 10

Text

Kosturteil

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei Verkostungen von Wein im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer gemäß Paragraph 31, des Weingesetzes 1999 und von Privatproben aller Erzeugnisse gemäß Weingesetz hat die Beurteilung folgende Konsequenzen:
    1. Ziffer eins
      das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage von mindestens vier der sechs Koster mit JA beantwortet wurde;
    2. Ziffer 2
      das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht nicht, wenn die gestellte Frage von mindestens vier der sechs Koster mit NEIN beantwortet wurde;
    3. Ziffer 3
      wird die gestellte Frage von drei Kostern mit JA und von drei Kostern mit NEIN beantwortet, ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen; das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage bei dieser zweiten Verkostung von mindestens vier der sechs Koster mit JA beantwortet wurde; widrigenfalls resultiert ein negatives Kosturteil.
  2. Absatz 2Amtliche Proben und Gegenproben (Paragraph 53, Absatz 2, des Weingesetzes 1999) sind jeweils zwei verschiedenen Weinkostkommissionen vorzulegen; diesen falls hat die Beurteilung folgende Konsequenzen:
    1. Ziffer eins
      das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die gestellte Frage von mindestens sieben der zwölf Koster mit JA beantwortet wurde (positives Kosturteil: 7 JA – 5 NEIN, 8 JA – 4 NEIN, 9 JA – 3 NEIN, 10 JA – 2 NEIN, 11 JA – 1 NEIN, 12 JA);
    2. Ziffer 2
      das Erzeugnis entspricht in sensorischer Hinsicht nicht, wenn die gestellte Frage von mindestens sechs der zwölf Koster mit NEIN beantwortet wurde (negatives Kosturteil: 6 NEIN – 6 JA, 7 NEIN – 5 JA, 8 NEIN – 4 JA, 9 NEIN – 3 JA, 10 NEIN – 2 JA, 11 NEIN – 1 JA, 12 NEIN).
  3. Absatz 3Im Gutachten ist anzugeben, ob das Erzeugnis in sensorischer Hinsicht entspricht oder nicht, und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.

§ 11

Text

Aufwandersatz

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Tätigkeit in der Weinkostkommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Verkostungen ist vom BAWB oder von der HBLA, je nach Standort der Verkostung, eine Aufwandsentschädigung von 40 € je Mitglied der Weinkostkommission und Verkostung, zu leisten.
  2. Absatz 2Zur Deckung der Reisekosten gebührt den Kostern eine Reisekostenvergütung im Ausmaß der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete.
  3. Absatz 3Soweit gemäß Absatz 2, eine Reisekostenvergütung zu gewähren ist, hat der Koster hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.

§ 12

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt mit Aufhebung der im Gesetzesrang stehenden Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1972, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972,, in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage Name: Datum der Verkostung: Platz Nr.

Lfd.Nr

Bezeichnung der Probe Weinart, Qualitätsstufe, Sorte, Jahrgang, geogr. Angaben, ev. Zusatzbezeichnung

Beurteilung

„Ist das Erzeugnis

unter dieser Bezeichnung

verkehrsfähig?“

JA/NEIN

Begründung der negativen

Beurteilung

wegen Fehler hinsichtlich

Aussehen, Geruch, Geschmack