Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Fassung vom 29.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich
StF: BGBl. II Nr. 210/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 5 Abs. 1 Z 1 und § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:

§ 1

Text

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

  1. 1.
    der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken,
  2. 2.
    der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152,
  3. 3.
    der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und
  4. 4.
    der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im “Produzierenden Bereich” zu erstellen.

§ 2

Text

Periodizität, Kontinuität

§ 2.

Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) durchzuführen.

§ 3

Text

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3.
  1. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.
      Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheiten),
    2. 2.
      Betriebe (fachliche Einheiten),
    3. 3.
      Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, und
    4. 4.
      Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. (2) Unternehmen (rechtliche Einheiten) sowie Betriebe (fachliche Einheiten) sind im Sinne der Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
  3. (3) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 bestimmt.
  4. (4) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen. Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.
  5. (5) Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

§ 4

Text

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4.
  1. (1) Es sind zu erheben:
    1. 1.
      bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage angeführten Merkmale;
    2. 2.
      bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1
      1. a)
        die unter Punkt 4 der Anlage angeführten Merkmale;
      2. b)
        die Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung und
      3. c)
        bezogen auf die einzelne Art der Produkte und Leistungen deren Menge und Wert, wobei die Menge und der Wert entsprechend Punkt 7 der Anlage zu gliedern sind;
    3. 3.
      bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 13, 14, 17, 20, 24 bis 30 und 41 bis 43 sowie der Gruppen 32.5 und 33.2 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die unter Punkt 5 der Anlage angeführten Merkmale;
    4. 4.
      bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 bis 3
      1. a)
        der Wert der Auftragseingänge von öffentlichen Auftraggebern, die dem Sektor Staat im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 angehören und
      2. b)
        die Dienstreisevergütungen im Sinne des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe betreffend die Neuregelung der Sondererstattungen (Dienstreisevergütungen) vom 20. April 2004, KV 229/2004;
    5. 5.
      bei Ein- und Mehrbetriebsunternehmen, Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und gegebenenfalls gemäß Z 2 bis 4 die unter Punkt 6 der Anlage angeführten Merkmale.
  2. (2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht zu erheben:
    1. 1.
      bei statistischen Einheiten, über die gemäß § 6 Abs. 2 Auskunftspflicht besteht, die Merkmale gemäß den Punkten 3.2 sowie 5 der Anlage;
    2. 2.
      bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) ausüben, die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a.

§ 5

Text

Erhebungsart

§ 5.
  1. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. 1.
      die Merkmale
      1. a)
        gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;
      2. b)
        gemäß Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
      3. c)
        gemäß Punkt 6 (Umsatz) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
      4. d)
        (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2007)
    2. 2.
      die übrigen Merkmale durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
  2. (2) Soweit die Merkmale gemäß Abs.1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
  3. (3) Für Zwecke der statistischen Qualitätssicherung sind die auf Basis der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten heranzuziehen.

§ 6

Text

Auskunftspflicht

§ 6.
  1. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
    1. 1.
      Unternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge) hatten;
    2. 2.
      Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge) hatten;
    3. 3.
      im Kalenderjahr der Berichtsperiode gegründete oder durch Umstrukturierung entstandene statistische Einheiten, die zum Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge) aufweisen. Liegt der Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung im vierten Quartal der Berichtsperiode, so gilt Z 1 und Z 2 für das Folgejahr mit der Maßgabe, dass anstelle des 30. Septembers der Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung herangezogen wird.
  2. (2) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 3 Abs. 1, so besteht unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 vorgegebenen europäischen und nationalen Qualitätskriterien Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal, jedoch ohne Lehrlinge), die als repräsentativ gelten und am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonaten in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
    1. 1.
      einer Million fünfhunderttausend Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 oder
    2. 2.
      zwei Millionen fünfhunderttausend Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008
    hatten. Als repräsentativ gelten statistische Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass durch Einbeziehung der statistischen Erhebungseinheit in die Auswahl die Konjunkturentwicklung der repräsentierten Wirtschaftszweige nach dem Abschneideverfahren hinreichend abgebildet werden kann.
  3. (3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. Dezember des der Berichtsperiode vorangehenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at unter Angabe der Umsatzschwellen zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 2 Auskunftspflicht für die Berichtsperioden des jeweils folgenden Kalenderjahres besteht.
  4. (4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 7

Text

Erhebungsunterlagen

§ 7.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen.

§ 8

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8.
  1. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
  2. (2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare in elektronischer Form der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum Ende des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln. Für die Folgemonate gilt die in Abs. 1 genannte Übermittlungsfrist. Der Auskunftspflichtige hat der Bundesanstalt Statistik Österreich bekannt zu geben, wenn er in Folge über die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Meldung verfügt.

§ 9

Text

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 9.

Das Bundesministerium für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b bis c auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats, der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

§ 10

Text

Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 10.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

Text

Publikation der Ergebnisse

§ 11.
  1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich gemäß § 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zumindest in folgender Gliederung zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.
      in Form von Indizes
      1. a)
        spätestens 40 Arbeitstage nach dem in § 8 Abs. 1 festgelegten Termin: die nach Arbeitstagen bereinigte Produktion gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008 sowie nach Verwendungskategorien (Vorleistungen, Energie, Investitionsgüter, langlebige Konsumgüter, kurzlebige Konsumgüter) sowie die Beschäftigten, die Bruttoverdienste, das Arbeitsvolumen, die Auftragseingänge und die Umsätze gegliedert nach Abschnitten der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
      2. b)
        spätestens 70 Arbeitstage nach dem in § 8 Abs. 1 festgelegten Termin: die nach Arbeitstagen bereinigte Gesamtproduktion bezogen auf die einzelnen Bundesländer;
    2. 2.
      in Form von absoluten Zahlen spätestens 90 Arbeitstage nach dem in § 8 Abs. 1 festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet über
      1. a)
        Unternehmen, Betriebe gewerblicher Art und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008: die Zahl der Unternehmen, die Gesamtzahl der Beschäftigten, der unselbständig Beschäftigten, der Angestellten einschließlich der kaufmännischen Lehrlinge, der Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, den Gesamtwert der Bruttoverdienste, der Bruttolöhne und der Bruttogehälter, die gesetzlichen Sozialbeiträge und freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers, den Gesamtumsatz, den Umsatz aus Handelswaren, den im Ausland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten) erzielten Umsatz sowie die Exportintensität, den Umsatz je unselbständig Beschäftigtem, das Bruttogehalt je Angestelltem, den Bruttolohn je Arbeiter, die Sonderzahlungen je unselbständig Beschäftigtem;
      2. b)
        Betriebe (§ 3 Abs. 1 Z 2) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008: die Zahl der Betriebe, die Gesamtzahl der Beschäftigten, der unselbständig Beschäftigten, der Angestellten einschließlich der kaufmännischen Lehrlinge, der Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, die Gesamtzahl der bezahlten sowie geleisteten Arbeitsstunden, den Gesamtwert der Bruttoverdienste, der Bruttolöhne und der Bruttogehälter einschließlich der Lehrlingsentschädigungen, die gesetzlichen Sozialbeiträge und freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers, den Gesamtwert und den Wert der aus dem Ausland (Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten) stammenden Auftragseingänge, den Gesamtwert und den Wert der aus dem Ausland (Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten) stammenden Auftragsbestände, Produktionswerte der technischen Gesamtproduktion und der abgesetzten Produktion;
      3. c)
        Güter gegliedert nach 10-Stellern gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung: den Wert und die Menge (soweit im Güterverzeichnis vorgesehen) der abgesetzten Produktion (Güteransatz).
      4. d)
        die Grundgesamtheit der statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008: Zahl der Unternehmen, Beschäftigte insgesamt, unselbständig Beschäftigte insgesamt, Brutto-Verdienste insgesamt, Gesamtumsatz und Exportintensität;
      5. e)
        die Grundgesamtheit der statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf die einzelnen Bundesländer: Zahl der Betriebe, Beschäftigte insgesamt, unselbständig Beschäftigte insgesamt, geleistete Arbeitsstunden insgesamt, Wert der technischen Gesamtproduktion sowie Wert der abgesetzten Produktion.
  2. (2) Weiters sind die Ergebnisse der Konjunkturstatistik spätestens 90 Arbeitstage nach dem in § 8 Abs. 1 festgelegten Termin in Form von absoluten Zahlen zumindest in folgender Gliederung auf weiteren elektronischen Datenträgern bereitzustellen:
    1. 1.
      die in Abs. 1 Z 2 lit. a angeführten Statistikdaten gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie nach Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet,
    2. 2.
      zu den in Abs. 1 Z 2 lit. b angeführten Statistikdaten gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie den Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf die einzelnen Bundesländer: die gesetzlichen Sozialbeiträge, die freiwilligen Sozialleistungen der Arbeitgeber, die geleisteten und bezahlten Arbeiterstunden sowie die Auftragseingänge und -bestände aus dem Inland, der Produktionswert (Aktivitätsansatz) nach den Produktionsarten.
  3. (3) Daten in einer detaillierteren als in Abs. 1 und 2 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
  4. (4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich durch Metadaten zu dokumentieren.

§ 12

Text

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 12.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 13

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 13.
  1. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  2. (2) Die §§ 1, 3, 4, 6 und 10a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 70/2005 finden auf Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2007 Anwendung.
  3. (3) § 11 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007 findet auf die Veröffentlichung von Ergebnissen für Berichtsperioden ab Jänner 2009 Anwendung. Die Ergebnisse der Konjunkturstatistik über Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2008 sind gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 70/2005 zu veröffentlichen.
  4. (4) Der Titel, die § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 3, § 6, § 7, § 8, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. d und e, § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
  5. (5) Die §§ 3 bis 8 und 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 315/2007 finden auf Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2013 Anwendung.
  6. (6) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 1 Z 1 b), § 6, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 a) und d), § 14 und die Punkte 2. und 3. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  7. (7) Die §§ 3 bis 8 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2022 Anwendung.

§ 14

Text

Verweisungen

§ 14.

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1.
    Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;
  2. 2.
    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 S. 1;
  3. 3.
    Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
  4. 4.
    Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
  5. 5.
    Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241;
  6. 6.
    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
  7. 7.
    Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021;
  8. 8.
    Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 477/2020;
  9. 9.
    Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2021.

Anl. 1

Text

Anlage

Erhebungsmerkmale gemäß § 4

Merkmale

1.

Identifizierungsmerkmale

 

1.1

Name

 

1.2

Standort

 

1.3

Tätigkeit(en)

 

1.4

Rechtsform

 

1.5

Umsatzsteuernummer

 

1.6

Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger

 

1.7

Firmenbuchnummer

2.

Beschäftigte

 

2.1

Zahl der Gesamtbeschäftigten – Eigenpersonal nach Geschlecht

 

 

2.1.1

Zahl der Selbständigen nach Geschlecht

 

 

2.1.2

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (unselbständig Beschäftigte) nach Geschlecht

 

 

 

2.1.2.1

Zahl der Angestellten nach Geschlecht

 

 

 

2.1.2.2

Zahl der kaufmännischen Lehrlinge nach Geschlecht

 

 

 

2.1.2.3

Zahl der Arbeiter nach Geschlecht

 

 

 

2.1.2.4

Zahl der gewerblichen Lehrlinge nach Geschlecht

 

 

2.1.3

Zahl der teilzeitbeschäftigten Gehaltsempfänger nach Geschlecht

 

 

2.1.4

Zahl der teilzeitbeschäftigten Lohnempfänger nach Geschlecht

 

2.2

Zahl des in der Einheit tätigen Fremdpersonals

 

 

2.2.1

Zahl der Angestellten

 

 

2.2.2

Zahl der Arbeiter

3.

Arbeitskosten und Verdienste

 

3.1

Arbeitskosten insgesamt

 

 

3.1.1

Bruttolöhne und -gehälter insgesamt

 

 

 

3.1.1.1

Bruttogehälter der Angestellten

 

 

 

3.1.1.2

Brutto-Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge

 

 

 

3.1.1.3

Bruttolöhne der Arbeiter

 

 

 

 

a)

Darunter: Dienstreisevergütungen gemäß dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe

 

 

 

3.1.1.4

Brutto- Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge

 

 

3.1.2

Brutto-Sonderzahlungen, -Prämien, -Gratifikationen, -Abfertigungen insgesamt

 

 

 

3.1.2.1

Brutto-Sonderzahlungen und Prämien für Angestellte

 

 

 

3.1.2.2

Brutto-Sonderzahlungen und Prämien für kaufmännische Lehrlinge

 

 

 

3.1.2.3

Brutto-Sonderzahlungen und Prämien für Arbeiter

 

 

 

3.1.2.4

Brutto-Sonderzahlungen und Prämien für gewerbliche Lehrlinge

 

 

 

3.1.2.5

Brutto-Abfertigungen für Angestellte

 

 

 

3.1.2.6

Brutto-Abfertigungen für Arbeiter

 

 

3.1.3

Gesetzliche und freiwillige Sozialbeiträge des Arbeitgebers (plus Steuern minus Subventionen) insgesamt

 

 

 

3.1.3.1

Gesetzliche Sozialbeiträge des Arbeitgebers

 

 

 

3.1.3.2

Freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers

 

3.2

Nettolöhne und -gehälter, insgesamt

 

 

3.2.1

Gehälter der Angestellten und kaufmännische Lehrlingseinkommen – netto

 

 

3.2.2

Löhne der Arbeiter und gewerbliche Lehrlingseinkommen – netto

4.

Arbeitsvolumen

 

4.1

Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden insgesamt

 

 

4.1.1

Geleistete Arbeitsstunden der Gehaltsempfänger

 

 

 

4.1.1.1

Darunter: Geleistete Arbeitsstunden der teilzeitbeschäftigten Gehaltsempfänger

 

 

4.1.2

Geleistete Arbeitsstunden der Lohnempfänger

 

 

 

4.1.2.1

Darunter: Geleistete Arbeitsstunden der teilzeitbeschäftigten Lohnempfänger

 

4.2

Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern bezahlten Arbeitsstunden insgesamt

 

 

4.2.1

bezahlte Arbeitsstunden der Gehaltsempfänger

 

 

4.2.2

bezahlte Arbeitsstunden der Lohnempfänger

5.

Auftragsvolumen

 

5.1

Auftragseingänge insgesamt

 

 

5.1.1

Auftragseingänge – Inlandsmarkt

 

 

 

5.1.1.1

Darunter öffentliche Auftragseingänge – Inlandsmarkt

 

 

5.1.2

Auftragseingänge – Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich)

 

 

 

5.1.2.1

Darunter öffentliche Auftragseingänge – Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich)

 

 

5.1.3

Auftragseingänge – Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten

 

 

 

5.1.3.1

Darunter öffentliche Auftragseingänge – Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten

 

5.2

Auftragsstornierungen (-kürzungen) insgesamt

 

 

5.2.1

Auftragsstornierungen (-kürzungen) – Inlandsmarkt

 

 

5.2.2

Auftragsstornierungen (-kürzungen) – Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich)

 

 

5.2.3

Auftragsstornierungen (-kürzungen) – Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten

 

5.3

Gesamtauftragsbestand am Ende des Berichtsmonats insgesamt

 

 

5.3.1

Gesamtauftragsbestand am Ende des Berichtsmonats – Inlandsmarkt

 

 

5.3.2

Gesamtauftragsbestand am Ende des Berichtsmonats – Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich)

 

 

5.3.3

Gesamtauftragsbestand am Ende des Berichtsmonats – Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten

6.

Umsatz

 

6.1

Umsatz, insgesamt

 

 

6.1.1

Umsatz – Inland

 

 

 

6.1.1.1

Darunter: Handelswarenumsatz – Inland

 

 

6.1.2

Umsatz – Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich)

 

 

 

6.1.2.1

Darunter: Handelswarenumsatz – Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich)

 

 

6.1.3

Umsatz – Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten

 

 

 

6.1.3.1

Darunter: Handelswarenumsatz – Mitgliedstaaten, nicht in der Eurozone und Drittstaaten

7.

Produktion

 

7.1

Eigenproduktion insgesamt

 

 

7.1.1

Eigenproduktion, für den Absatz bestimmt (EA)

 

 

7.1.2

Eigenproduktion, für den Wiedereinsatz bestimmt (EW)

 

 

7.1.3

Eigenproduktion für unternehmensinterne Lieferungen und Leistungen (EI)

 

7.2

Lohnarbeit

 

 

7.2.1

Durchgeführte Lohnarbeit (DL)

 

 

7.2.2

Vergebene Lohnarbeit (VL)

 

7.3

Abgesetzte Produktion (AP)

 

7.4

Unternehmensinterne Lieferungen und Leistungen (IL)