(2)Absatz 2Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen. Dies gilt nicht für derartige Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrische Anlagen, sofern
durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
eine solche Gefährdung beseitigt werden kann durch die Anordnung
von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Geländeveränderungen oder bauliche Vorkehrungen oder
einer Umlegung der Baulichkeiten oder Anlagen.