Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Munitionslagergesetz 2003, Fassung vom 04.10.2024

§ 0

Langtitel

Munitionslagergesetz 2003 – MunLG 2003
StF: BGBl. I Nr. 9/2003 (WV)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Grundsätze

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Ausnahmen

2. Abschnitt
Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern

§ 4.

Beschaffenheit

§ 5.

Voraussetzungen für die Errichtung

§ 6.

Bestimmung des Gefährdungsbereiches

§ 7.

Mitwirkungsrechte

§ 8.

Anordnungen zur Gefahrenabwehr

3. Abschnitt
Sicherheit von Munitionslagern

§ 9.

Beschränkungen im Gefährdungsbereich

§ 10.

Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit

4. Abschnitt
Entschädigung

§ 11.

Anspruch und Höhe

§ 12.

Verfahren

§ 13.

Auszahlung

§ 14.

Zuständigkeit

5. Abschnitt
Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen

§ 15.

Strafbestimmung

§ 16.

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 17.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 18.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 19.

Übergangsrecht

§ 20.

Vollziehung

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Lagerung militärischer Munition, die Errichtung und Veränderung militärischer Munitionslager, die Beschränkungen im Gefährdungsbereich und die Entschädigung von Vermögensnachteilen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Errichtung von Munitionslagern sind auch auf deren Erweiterung anzuwenden.
  2. Absatz 2Militärische Munition darf, soweit in diesem Bundesgesetz und in den darauf beruhenden Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, im militärischen Bereich ausschließlich in Munitionslagern gelagert werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung und Sicherung eines Munitionslagers Grunddaten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 von Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
  4. Absatz 4Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsMunitionslager nach diesem Bundesgesetz sind militärische Baulichkeiten und Anlagen, die zur Lagerung militärischer Munition bestimmt sind (militärische Munitionslager).
  2. Absatz 2Militärische Munition nach diesem Bundesgesetz sind solche Gegenstände und Stoffe, die
    1. Ziffer eins
      geeignet sind, alleine oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie zu verursachen
      1. Litera a
        den Tod oder die Verletzung von Menschen oder
      2. Litera b
        die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen und
    2. Ziffer 2
      dazu bestimmt sind, dem Bundesheer zu dienen
      1. Litera a
        als Mittel der Gewaltanwendung oder
      2. Litera b
        als Mittel der Sichterleichterung oder -behinderung oder
      3. Litera c
        zu Markierungs- oder Signalzwecken oder
      4. Litera d
        für Übungszwecke anstelle von Mitteln der Gewaltanwendung.
    Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen, welche Gegenstände und Stoffe zur militärischen Munition zu zählen sind.
  3. Absatz 3Der militärische Bereich nach diesem Bundesgesetz umfasst alle Baulichkeiten und Anlagen, die dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung ständig oder vorübergehend zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Der Gefährdungsbereich eines Munitionslagers umfasst jenes Gebiet, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten sind.
  5. Absatz 5Der engere Gefährdungsbereich umfasst jenen Teil des Gefährdungsbereiches, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten ist. Der übrige Teil des Gefährdungsbereiches bildet den weiteren Gefährdungsbereich. Dieser Bereich darf höchstens die gleichen Entfernungsmaße wie der engere Gefährdungsbereich aufweisen.
  6. Absatz 6Der voraussichtliche Gefährdungsbereich umfasst jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung eines Munitionslagers jeweils als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre.

§ 3

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Lagerung militärischer Munition im militärischen Bereich außerhalb von Munitionslagern ist zulässig, wenn entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen vermieden werden durch
    1. Ziffer eins
      die Beschränkung der gelagerten Munition auf bestimmte Arten und Mengen und
    2. Ziffer 2
      die Lage und Beschaffenheit der Lagerobjekte und Lagerräume.
    Die näheren Bestimmungen für eine solche Lagerung sind vom Bundesminister für Landesverteidigung entsprechend den genannten Bedingungen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, sowie der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Lagerung militärischer Munition insoweit nicht anzuwenden, als es militärische Interessen erfordern und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sonst in geeigneter Weise getroffen werden.
  3. Absatz 3Die Bereitstellung militärischer Munition zur unmittelbaren Verwendung gilt nicht als Lagerung nach diesem Bundesgesetz.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern

Beschaffenheit

Paragraph 4,
  1. Absatz einsMunitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, dass andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Deckung dieser Erfordernisse unvermeidbar ist. Dabei ist insbesondere auf Belange des umfassenden Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu entsprechen
    1. Ziffer eins
      den jeweiligen militärischen Erfordernissen und
    2. Ziffer 2
      jenen Bedingungen, durch die entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit vermieden werden,
      1. Litera a
        Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
      2. Litera b
        Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen und
      3. Litera c
        Gefährdungen der Umwelt.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Munitionslagern entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln
    1. Ziffer eins
      die Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
    2. Ziffer 2
      die Beschaffenheit der Lagerräume,
    3. Ziffer 3
      die Beschaffenheit von Verkehrsflächen,
    4. Ziffer 4
      die Beschaffenheit von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutzanlagen und elektrischen Anlagen,
    5. Ziffer 5
      die Beschaffenheit besonderer Einrichtungen für den Brandschutz, erste Hilfe und Abfallbehandlung, insbesondere die betrieblichen Vorkehrungen zur Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,
    6. Ziffer 6
      die Art der Lagerung militärischer Munition und
    7. Ziffer 7
      besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung.

§ 5

Text

Voraussetzungen für die Errichtung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen
    1. Ziffer eins
      dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen und
    2. Ziffer 2
      dem genannten Verwendungszweck entzogen wurden.
    Einer derartigen Änderung des Verwendungszweckes bedarf es nicht hinsichtlich solcher militärischer Baulichkeiten oder Anlagen, die für den Betrieb des Munitionslagers bestimmt sind oder die dem Bundesheer für einsatzähnliche Übungen oder als Befestigungsanlagen dienen.
  2. Absatz 2Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen. Dies gilt nicht für derartige Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrische Anlagen, sofern
    1. Ziffer eins
      durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
    2. Ziffer 2
      eine solche Gefährdung beseitigt werden kann durch die Anordnung
      1. Litera a
        von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Geländeveränderungen oder bauliche Vorkehrungen oder
      2. Litera b
        einer Umlegung der Baulichkeiten oder Anlagen.
  3. Absatz 3Bestehen im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
    2. Ziffer 2
      eine solche Gefährdung durch die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer 2, beseitigt werden kann.
  4. Absatz 4Befindet sich im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Kulturgut nach Artikel eins, der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig. Befindet sich ein solches Kulturgut im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn durch die Lage dieses Gutes eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.

§ 6

Text

Bestimmung des Gefährdungsbereiches

Paragraph 6,
  1. Absatz einsVor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,
    2. Ziffer 2
      die Art und die Menge der zu lagernden militärischen Munition und
    3. Ziffer 3
      die Geländeverhältnisse.
  2. Absatz 2Die Verordnung nach Absatz eins, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen
    1. Ziffer eins
      an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
    2. Ziffer 2
      an der Amtstafel der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
  3. Absatz 3In einer Verordnung nach Absatz eins, sind die Gemeinden anzuführen, die vom Gefährdungsbereich berührt werden. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Gefährdungsbereiches ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Landesverteidigung und
    2. Ziffer 2
      bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Absatz eins, nach ihrer Kundmachung unverzüglich den Grundbuchsgerichten bekannt zu geben, deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich berührten Gebiete erstreckt. Diese Gerichte haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5Die Verordnung nach Absatz eins, ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Absatz eins, eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Absatz eins bis 4 anzuwenden.

§ 7

Text

Mitwirkungsrechte

Paragraph 7,

Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu hören

  1. Ziffer eins
    jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt, und
  2. Ziffer 2
    jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden.
Das Recht der Gemeinden auf Anhörung ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 8

Text

Anordnungen zur Gefahrenabwehr

Paragraph 8,

Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit

  1. Ziffer eins
    dies zur Beseitigung der Gefährdung unerlässlich ist und
  2. Ziffer 2
    den Betroffenen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Sicherheit von Munitionslagern

Beschränkungen im Gefährdungsbereich

Paragraph 9,
  1. Absatz einsIm engeren Gefährdungsbereich sind verboten
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, ausgenommen militärische Baulichkeiten oder Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz,
    und
    1. Ziffer 2
      das Verbrennen von Gegenständen mit erheblicher Entwicklung von Flammen oder Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen.
  2. Absatz 2Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
    1. Ziffer eins
      die Neuherstellung von Straßen, land- und forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrischen Anlagen und
    2. Ziffer 2
      die Veränderung bestehender Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
  3. Absatz 3Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung die Errichtung und die Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
  4. Absatz 4Im gesamten Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
    1. Ziffer eins
      der Gebrauch von Schusswaffen, ausgenommen durch Personen in Vollziehung der Gesetze sowie in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Sprengarbeiten zu anderen als militärischen Zwecken,
    3. Ziffer 3
      erhebliche Geländeveränderungen, ausgenommen solche, die bei Elementarereignissen außergewöhnlichen Umfanges unverzüglich notwendig sind,
      1. Litera a
        zur Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder
      2. Litera b
        zur Verhütung von Sachschäden,
    4. Ziffer 4
      erhebliche Veränderungen der Bodenbewachsung in einer Entfernung bis zu 50 m von einer solchen Baulichkeit oder Anlage des Munitionslagers, die der dauernden oder vorübergehenden Aufbewahrung von Munition dient, und
    5. Ziffer 5
      Kahlhiebe, ausgenommen solche, die zur Aufarbeitung von Schadhölzern erforderlich oder nach den forstrechtlichen Vorschriften bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung unverzüglich durchzuführen sind.
    Art und Umfang nicht bewilligungspflichtiger Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe sind vom Nutzungsberechtigten der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.
  5. Absatz 5Eine Bewilligung nach den Absatz 2 bis 4 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt
    1. Ziffer eins
      entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
    2. Ziffer 2
      durch Bedingungen oder Auflagen vermieden werden kann.

§ 10

Text

Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
    1. Ziffer eins
      entgegen dem Verbot nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, oder
    2. Ziffer 2
      ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3,, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.
  2. Absatz 2Wurden im Gefährdungsbereich
    1. Ziffer eins
      Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, verändert oder
    2. Ziffer 2
      bewilligungspflichtige Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 4, vorgenommen,
    so sind die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder andere geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit mit Bescheid anzuordnen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach Paragraph 9, in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Verwaltungsbehörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Entschädigung

Anspruch und Höhe

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund
    1. Ziffer eins
      der Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach Paragraph 9, im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 6, über den Gefährdungsbereich oder
    2. Ziffer 2
      eines Bescheides nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr,
    hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, Der Wert der besonderen Vorliebe hat dabei außer Betracht zu bleiben.
  3. Absatz 3Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

§ 12

Text

Verfahren

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.
  2. Absatz 2Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach
    1. Ziffer eins
      dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Paragraph 6, über den Gefährdungsbereich oder
    2. Ziffer 2
      der Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr
    den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht vollständig bestimmen lässt, darf ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar gewordenen Nachteil beim zuständigen Gericht eingebracht werden.
  3. Absatz 3Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31, sowie Paragraph 44, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, anzuwenden.

§ 13

Text

Auszahlung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund auszuzahlen spätestens drei Monate
    1. Ziffer eins
      nach Abschluss der Vereinbarung oder
    2. Ziffer 2
      nach Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung.
  2. Absatz 2Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach Absatz eins, maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.

§ 14

Text

Zuständigkeit

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt
    1. Ziffer eins
      dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2Zuständiges Gericht nach Paragraph 12, Absatz 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Gerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.

§ 15

Text

5. Abschnitt
Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

Paragraph 15,

Wer

  1. Ziffer eins
    einem Bescheid nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder
  2. Ziffer 2
    dem Paragraph 9, betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder
  3. Ziffer 3
    einem Bescheid nach Paragraph 10, betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

§ 16

Text

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zu Gänze oder überwiegend gelegen ist.
  2. Absatz 2In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
  3. Absatz 3Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

§ 17

Text

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 17,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

§ 18

Text

In- und Außer-Kraft-Treten

Paragraph 18,
  1. Absatz einsVollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 6 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 12, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, sowie Paragraph 20,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 16, samt Überschrift und Paragraph 20,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 20,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

§ 19

Text

Übergangsrecht

Paragraph 19,
  1. Absatz einsVerordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197, und des Munitionslagergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
  2. Absatz 2Verordnungen über die Bestimmung von Gefährdungsbereichen, die vor dem 1. Jänner 2004 kundgemacht wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt in ihrer rechtlichen Geltung unverändert.

§ 20

Text

Vollziehung

Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der von den ordentlichen Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.