Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrgebiet Marwiesen, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Marwiesen
StF: BGBl. II Nr. 150/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und des Paragraph 2, Absatz 3, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Marwiesen werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Paternion.
  2. Absatz 2Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Erklärung zum Sperrgebiet gilt nur während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVon der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Weg ausgenommen.
  2. Absatz 2Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Planunterlage nach Paragraph eins, ist zur Einsicht aufzulegen
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),
    2. Ziffer 2
      beim Amt der Kärntner Landesregierung und
    3. Ziffer 3
      bei der Gemeinde Paternion.
  2. Absatz 2Die Zeiten militärischer Übungen nach den Paragraphen 2 und 3 sind bekannt zu geben
    1. Ziffer eins
      durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Marwiesen und
    2. Ziffer 2
      durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.