Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen, Fassung vom 31.03.2006

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die
Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens-
und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 140/2003

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2006,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:

§ 1

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Paragraph 94, Ziffer 46, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch des in Paragraph 5, festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung und
    2. Litera b
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden und
    3. Litera c
      eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder
      2. Sub-Litera, a, b
        Akademie für Sozialarbeit oder eine vergleichbare Studienrichtung oder
      3. Sub-Litera, a, c
        Pädagogische, Berufspädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder
      4. Sub-Litera, a, d
        Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtner/innen) oder
      5. Sub-Litera, a, e
        Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher/innen) oder
      6. Sub-Litera, a, f
        Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
      7. Sub-Litera, a, g
        human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Theologie, oder der postgraduellen Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum Gesundheitspsychologen oder zum Psychotherapeuten oder Fachhochschul-Studiengang aus dem Bereich "Sozialarbeit" oder
      8. Sub-Litera, a, h
        psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung von
      1. Sub-Litera, b, a
        mindestens 240 Stunden "Methodik der Lebens- und Sozialberatung" und
      2. Sub-Litera, b, b
        mindestens 80 Stunden "Krisenintervention" und
      3. Sub-Litera, b, c
        mindestens 16 Stunden "Berufsethik und Berufsidentität" und
      4. Sub-Litera, b, d
        mindestens 16 Stunden "Betriebswirtschaftliche Grundlagen" und
      5. Sub-Litera, b, e
        mindestens 24 Stunden "Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung"
      bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a, genannten Ausbildungsgänge waren, und
    3. Litera c
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    4. Litera d
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    5. Litera e
      eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 4, Absatz 3,

§ 2

Text

Fachliche Tätigkeit

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie fachliche Tätigkeit im Gesamtausmaß von 750 Stunden hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle und Prozessprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen) und
    2. Ziffer 2
      mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Erfordernisse gemäß Absatz eins, sind folgende Tätigkeiten bis zu dem allenfalls angegebenen Höchstmaß auf eine fachliche Tätigkeit voll anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen im Ausmaß von höchstens 200 Stunden und
    2. Ziffer 2
      Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen (“Peergroups” zur Prozessreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens 100 Stunden und
    3. Ziffer 3
      Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens 150 Stunden und
    4. Ziffer 4
      Aufwand für die Vor- und Nacharbeit der genannten Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 150 Stunden.
  3. Absatz 3Ein im Rahmen eines vom Bewerber abgeschlossenen Ausbildungsganges gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, absolviertes Praktikum ist auf eine fachliche Tätigkeit insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils/Praktikums beratungsspezifisch ist und den Absatz eins und 2 entspricht.
  4. Absatz 4In den Bestätigungen über die fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im Einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muss die genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst sein. Eine Beratungseinheit und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher Tätigkeit.

§ 3

Text

Einzel- und Gruppenselbsterfahrung

Paragraph 3, Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung (Paragraph eins und Paragraph 5, Absatz 2,) müssen den Erfordernissen einer beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 4, Absatz 2, absolviert werden.

§ 4

Text

Ausbildungsberechtigte Personen

Paragraph 4, (1) Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die

  1. Ziffer eins
    zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
  2. Ziffer 2
    seit mindestens fünf Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
  1. Absatz 2Die Vermittlung der Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
    1. Ziffer eins
      als klinischer Psychologe, Psychotherapeut oder Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
    3. Ziffer 3
      regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
  2. Absatz 3Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
      2. Litera b
        Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und
      2. Litera b
        seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
      3. Litera c
        regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
  3. Absatz 4Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer Person zu absolvieren, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
      2. Litera b
        eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und
      2. Litera b
        seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
      3. Litera c
        regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

§ 5

Text

Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung (Anhang)

Paragraph 5, (1) Der Lehrgang ist an einer zertifizierten berufsbildenden Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Die Zertifizierung einer solchen Ausbildungseinrichtung erfolgt durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (Paragraph 119, Absatz 5, GewO 1994). Durch diese Zertifzierungsstelle haben auch laufend Evaluierungen der Ausbildungseinrichtungen zu erfolgen.

  1. Absatz 2Die Ausbildungseinrichtung verpflichtet sich, im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges durchzuführen.
  2. Absatz 3Im Anhang werden die Gegenstände des Lehrganges einschließlich der im betreffenden Gegenstand zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen Gegenstand maßgebende Mindestanzahl von Stunden festgelegt.

§ 6

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 6, Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis über eine vor dem 11. Juli 1998 erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1995, erbracht werden.

Anl. 1

Text

                                                              Anhang

               Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung

Gegenstand                                 Mindestanzahl der Stunden

1.  Einführung in die Lebens- und

    Sozialberatung: ......................           20

    - historische Entwicklung der Lebens-

      und Sozialberatung

    - gesellschaftspolitische

      Rahmenbedingungen der Lebens- und

      Sozialberatung

    - Sozialphilosophie und Soziologie

2.  Gruppenselbsterfahrung: ..............          120

3.  Grundlagen für die Lebens- und

    Sozialberatung in den angrenzenden

    sozialwissenschaftlichen,

    psychologischen,

    psychotherapeutischen, pädagogischen

    und medizinischen Fachbereichen: .....           68

    - Unterschiede, Abgrenzungen und

      Gemeinsamkeiten zwischen Lebens- und

      Sozialberatung, Psychotherapie,

      Psychologie, Medizin (Fragen zu

      Schwangerschaft, Geburt und

      Empfängnisregelung und Psychiatrie),

      Seelsorge, Pädagogik, Sozialarbeit

      und sonstigen Tätigkeiten im

      psychosozialen Umfeld

    - anthropologische und philosophische

      Grundlagen in den angrenzenden

      Fachbereichen

    - psychologische und pädagogische

      sowie kommunikationstheoretische

      Grundlagen

4.  Methodik der Lebens- und

    Sozialberatung: ......................          240

    - Überblick über verschiedene

      Beratungsmodelle der Einzel-, Paar-

      und Familienberatung

    - Theorie und Praxis einer Methode der

      Lebens- und Sozialberatung

    - Psychosoziale Interventionsformen

      und prozessuale Diagnostik in der

      Beratung

    - verschiedene Themen der Lebens- und

      Sozialberatung gemäß der

      Berufsumschreibung im § 119

      GewO 1994

    - Einführung in spezielle

      Beratungsfelder wie Supervision,

      Selbsterfahrung, Coaching, Mediation

    - Beratung nach dem

      Familienförderungsgesetz

5.  Krisenintervention: ..................           80

    - Erkennen von Krisen

    - Krisensymptome

    - Verlaufsformen von Krisen

    - Interventionen bei Krisenverläufen

    - Überweisung und Kooperation

6.  Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit

    der Lebens- und Sozialberatung: ......           24

    - Familienrecht

    - Berufsrecht

    - Allgemeine Rechtsfragen

7.  Betriebswirtschaftliche Grundlagen: ..           16

    - Buchführungspflichten,

      Betriebsführung

    - Steuerrechtliche Grundlagen

    - Kalkulation und Verrechnung

    - Marketing für Lebens- und

      SozialberaterInnen

8.  Berufsethik und Berufsidentität: .....           16

    - ethische Grundfragen

    - Standes- und Ausübungsregeln

    - Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

    - Berufsidentität und

      Berufsorganisation

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 584 Stunden in mindestens fünf Semestern zu umfassen und ist an einer zertifizierten berufsbildenden Ausbildungseinrichtung (Paragraph 119, Absatz 5, GewO 1994) zu absolvieren. Die Ausbildungseinrichtung überprüft den Lernerfolg nachprüfbar schriftlich und mündlich.

  1. Ziffer 2
    Dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung müssen folgende Belege angeschlossen sein:
    1. Litera a
      die Stundentafel des Lehrganges,
    2. Litera b
      ein detailliertes Ausbildungscurriculum,
    3. Litera c
      Name der Person, die den Gegenstand „Methodik der Lebens- und Sozialberatung" vermittelt hat, samt Glaubhaftmachung der Qualifikation gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
    4. Litera d
      Name der Person, durch die die Leitung der Gruppenselbsterfahrung erfolgt, samt Glaubhaftmachung der Qualifikation gemäß Paragraph 4, Absatz 2, und
    5. Litera e
      eine ausdrückliche Erklärung des Lehrgangsveranstalters, dass die in der Anlage vorgesehene Mindeststundenanzahl eingehalten wurde und der durchgeführte Lehrgang die vorgesehenen Gegenstände und Themenbereiche umfasst hat.

  1. Ziffer 3
    Im Lehrgangszeugnis muss weiters angegeben sein, durch welche Maßnahmen die Qualität der Ausbildung sichergestellt wurde. Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere Übungen anhand typischer Fallbeispiele aus der Beratungspraxis und die schriftliche und mündliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten.

  1. Ziffer 4
    Das Abschlusszeugnis enthält deutlich sichtbar das Logo der Lebens- und SozialberaterInnen.