Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schönheitspflege - Zugangsvoraussetzungen, Fassung vom 01.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)
StF: BGBl. II Nr. 139/2003

Änderung

idF:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird hinsichtlich der Paragraphen 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:

§ 1

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins, (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger
    nachgewiesen wird, oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.
  1. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.
  2. Absatz 3Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 5 sind Folgende:

Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

  1. Absatz 4Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.

§ 2

Text

Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren

Paragraph 2, Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch:

  1. Ziffer eins
    das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und
  2. Ziffer 2
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren.

§ 3

Text

Ausbildungsberechtigte Personen für das Piercen und Tätowieren

Paragraph 3, Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zum Piercen und Tätowieren im Rahmen des Lehrgangs für das Piercen und Tätowieren hat durch folgende Personen zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Punkte 2.1, 2.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.5, 2.6 und 2.10 der theoretischen Ausbildung durch einen Arzt, der über erforderliche Kenntnisse verfügt,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Punktes 2.3. der theoretischen Ausbildung durch eine einschlägig tätige Person mit entsprechenden Kenntnissen,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Punktes 2.4 der theoretischen Ausbildung durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Punktes 2.7 der theoretischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercen und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Punktes 2.8 der theoretischen Ausbildung durch einen klinischen Psychologen oder einen Facharzt für Psychiatrie,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Punktes 2.9 der theoretischen Ausbildung durch einen Juristen sowie
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der praktischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercens und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt, unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.

§ 4

Text

Ergänzungsprüfung für das Piercen und Tätowieren

Paragraph 4, Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,

§ 5

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 5, (1) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1990, und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung.

Anl. 1

Text

                                                               Anlage

                                                     (§ 2 Abs. 1 Z 1)

                Lehrgang für das Piercen und Tätowieren

1.   Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.

2.   Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit

der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand                                Mindestzahl an Lehrstunden

Theoretische Ausbildung

2.1.     Allgemeines (Medizinische

         Einführung in die Grundlagen des

         Piercens und Tätowierens und

         Ethik) .........................              1

2.2.     Hygiene und Infektionslehre

         (Allgemeine Begriffe der

         Hygiene: Infektion und deren

         Symptome, Entzündungen,

         Virulenz, Übertragungswege und

         -risken) .......................              5

2.2.1.   Virologie (Allgemeine Virologie

         und relevante Viren:

         Hepatitiden, HIV,

         Papilloma-Viren) und Prävention,

         Schutzimpfungen ................              6

2.2.2.   Bakteriologie (Allgemeine

         Bakteriologie und relevante

         Bakterien: Staphylokokken,

         Streptokokken, Pseudomonaden,

         Tetanus und Tuberkulose) und

         Prävention, Schutzimpfungen ....              6

2.2.3.   Pilze (Allgemeine Mykologie,

         relevante Pilze: Hautpilze,

         Candida und Prävention) ........              2

2.2.4.   Geschlechtskrankheiten und

         andere sexuell übertragbare

         Infektionen (Gonorrhoe,

         Syphilis, Herpes genitalis,

         Trichomonaden, Ulcus molle,

         Lymphogranuloma venereum) ......              5

2.2.5.   Desinfektion (Allgemeine

         Begriffe, Haut-, Hände-,

         Flächen-,

         Instrumentendesinfektion,

         Desinfektionsverfahren und

         -mittel und gezielte

         Desinfektion) ..................              9

2.2.6.   Sterilisation (Allgemeine

         Begriffe,

         Sterilisationsverfahren und

         -geräte, Möglichkeiten der

         ausgelagerten Sterilisation und

         Sterilisationskontrolle) .......              8

2.3.     Abfall (Allgemeine Richtlinie

         ÖNORM S 2104) ..................              2

2.4.     Dermatologie (Grundkenntnisse

         der Anatomie der Haut: Mit

         besonderer Berücksichtigung der

         speziellen Tätigkeit des

         Piercens und Tätowierens,

         Histologie der Haut, Physiologie

         der Haut einschließlich

         Entzündungen und häufige

         Erkrankungsformen der Haut) ....             10

2.5.     Kontraindikationen (Hämophilie,

         Diabetes, Hepatitiden, HIV,

         Hautkrankheiten, Ekzeme,

         Allergien, angeborene

         Immundefizienerkrankungen,

         andere Ursachen einer

         Immunsuppression,

         Autoimmunerkrankungen,

         Blutverdünnungstherapie,

         Geschlechtskrankheiten,

         fieberhafte Infekte und

         Sonstiges) .....................              4

2.6.     Erste Hilfe (Allgemeines,

         Verbandlehre, Versorgung akuter

         Wunden, reguläre Wundversorgung

         nach dem Piercen und Tätowieren,

         Anleitung zum Blutstillen und

         Maßnahmen zum Selbstschutz,

         Komplikationen und

         Nebenwirkungen beim Piercen und

         Tätowieren) ....................              5

2.7.     Theoretische Grundlagen der

         Pierce- und Tätowiertechnik

         [Gerätekunde, das ideale

         Tätowierstudio und das ideale

         Piercingstudio jeweils in

         baulicher und apparativer

         Hinsicht, Materialkunde (Farben,

         Metalle)] ......................              5

2.8.     Grundkenntnisse

         jugendpsychiatrischer und

         jugendpsychologischer

         Einschätzung (Feststellen der

         intellektuellen Reife eines

         Jugendlichen, Erkennen von

         Hinweisen auf eine seelische

         Erkrankung eines Jugendlichen

         und Feststellen einer fehlenden

         sozialen Anpassung) ............              8

2.9.     Rechtliche Grundlagen

         (Allgemeines,

         Einwilligungserfordernisse,

         Aufklärung hinsichtlich

         potentieller Verletzungsgefahren

         für Dritte, straf- und

         zivilrechtliche Haftung,

         Haftpflichtversicherung,

         Chemikalien- und

         Medizinprodukterecht und

         Ausübungsregeln,

         Arzneimittelrecht) .............              8

2.10.    Arzneimittelkunde und

         Allergologie ...................              3

Praktische Ausbildung

2.11.    Besuch eines Piercing- und

         Tätowierstudios zum praktischen

         Erlernen der Sterilisation,

         Desinfektion, des Blutstillens

         und des sterilen Arbeitens

         einschließlich der

         nachweislichen Durchführung

         folgender praktischer Arbeiten:

2.11.1.  mindestens einstündiges steriles

         Arbeiten unter der Aufsicht und

         Verantwortung des jeweiligen

         Fachvortragenden,

2.11.2.  ein Piercing (ausgenommen am

         Ohrläppchen) und

2.11.3.  ein Tattoo .....................             10

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden hat mindestens 97 zu betragen.