Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kontaktlinsenoptik-VO - Zugangsvoraussetzungen, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptik (Kontaktlinsenoptik-VO)
StF: BGBl. II Nr. 127/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:

§ 1

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins, (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik (Paragraph 94, Ziffer 41, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse
    1. Litera a
      über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin und
    2. Litera b
      über die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Handwerk der Augenoptik (Paragraph 94, Ziffer 2, GewO 1994) und den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker und die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung.
  1. Absatz 2Das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Befähigungsprüfung mindestens zehn Jahre nicht mehr im Gewerbe der Kontaktlinsenoptik betätigt hat.

§ 2

Text

Paragraph 2, Die fachliche Eignung von Personen, die von zur Ausübung des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik Berechtigten für das Anpassen von Kontaktlinsen verwendet werden, ist durch die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen.

§ 3

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 3, Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 675, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker gilt nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 2, als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,

Anl. 1

Text

Anlage

Lehrgang für Kontaktlinsenoptik

Der Lehrgang ist zu absolvieren

  1. Litera a
    an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
  2. Litera b
    am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand                            Mindestanzahl der Lehrstunden

Anatomie und Physiologie des Auges ................  60

Pathologie des Auges ..............................  60

Optik des Auges und der Kontaktlinsen .............  60

Hygiene, Sterilisation und Desinfektion ...........  20

Theorie und Praxis des Anpassens der

Kontaktlinsen ..................................... 120

Versorgungsmäßige Betreuung der

Kontaktlinsenträger ...............................  30

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen.