Übergangsbestimmung
§ 3. (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 254/1978 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 sowie das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 34/1998, gelten als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.Paragraph 3, (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1978, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1989, sowie das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, der Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 1998,, gelten als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,
(2)Absatz 2Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, und der Besuch einer Technischen Hochschule gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 21. Juli 1949, BGBl. Nr. 201, über die Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen ist dem erfolgreichen Abschluss einer im § 1 Abs. 1 Z 3a genannten Studienrichtung gleichgestellt.Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930,, und der Besuch einer Technischen Hochschule gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 21. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 201, über die Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen ist dem erfolgreichen Abschluss einer im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 a, genannten Studienrichtung gleichgestellt.