Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Unternehmensberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 94/2003

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2010,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 111/2002, wird verordnet:

§ 1

Text

Zugangsvoraussetzungen

§ 1.
  1. Absatz einsDurch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges gemäß § 14a FHStG und
      2. Litera b
        den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
      3. Litera c
        eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und
      2. Litera b
        den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
      3. Litera c
        eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
    6. Ziffer 6
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und
      2. Litera b
        eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.
  2. Absatz 2Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.

§ 2

Text

Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte

eingeschränkte Arbeitsvermittlung

Paragraph 2, Die Befähigung zur Ausübung des Nebenrechtes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung ist durch das Zeugnis über die hierfür vorgesehene erfolgreich abgelegte zusätzliche Befähigungsprüfung nachzuweisen.

§ 3

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 3, (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1978, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1989, sowie das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, der Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 1998,, gelten als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Absatz 2Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930,, und der Besuch einer Technischen Hochschule gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 21. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 201, über die Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen ist dem erfolgreichen Abschluss einer im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 a, genannten Studienrichtung gleichgestellt.