Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sicherheitsgewerbe-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) (Sicherheitsgewerbe-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 82/2003

Änderung

idF:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet:

§ 1

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins, Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten der Berufsdetektive (Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion oder
    2. Litera b
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder
    3. Litera c
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder
    4. Litera d
      Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps und
  2. Ziffer 2
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

§ 2

Text

Paragraph 2, (1) Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Zeugnisse
      1. Sub-Litera, a, a
        über den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
      2. Sub-Litera, b, b
        Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer Handelsschule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
      3. Sub-Litera, c, c
        Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
      4. Sub-Litera, d, d
        Zeugnisse über eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) und
    2. Litera b
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse
    1. Litera a
      über den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges:
      Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, internationale Wirtschaftswissenschaften, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau und
    2. Litera b
      über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,).
  1. Absatz 2Die im Absatz eins, vorgeschriebene fachliche Tätigkeit muss insbesondere die Ausarbeitung von Sicherungsplänen für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal, die Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmende Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation umfassen und kann aus einer solchen fachlichen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer bestehen.

§ 3

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 3, (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessions-(Befähigungs-)Prüfung, die gemäß der bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1995, geltenden Vorschriften oder die durch Ablegung der im Paragraph 2, der genannten Verordnung festgelegten Prüfung erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung.

  1. Absatz 2Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Bewachungsgewerbe, die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1977, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung.