Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Schuhmacher (§ 94 Z 60 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
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1. | Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder |
2. | Zeugnisse über |
a) | den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für die Schuhindustrie und |
b) | die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und |
c) | eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder |
3. | Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder |
4. | Zeugnisse über |
a) | die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und |
b) | eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder |
5. | Zeugnisse über |
a) | den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und |
b) | eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder |
6. | Zeugnisse über |
a) | eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und |
b) | eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder |
7. | Zeugnisse über |
a) | die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und |
b) | eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994). |