Übergangsbestimmung
§ 2. (1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meister-(Befähigungs-)Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 53/1994 gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung.
(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Milchtechnologie gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.