Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kraftfahrzeugtechnik, Karosseriebauer einschl. Karosseriespengler und Karosserielackierer - Zugangsvoraussetzungen, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer
StF: BGBl. II Nr. 64/2003

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kraftfahrzeugtechniker (Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
    3. Litera c
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  7. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  8. Ziffer 8
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  9. Ziffer 9
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).

§ 2

Text

Paragraph 2, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
    3. Litera c
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Karosseriebautechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  7. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  8. Ziffer 8
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  9. Ziffer 9
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Karosseriebautechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).