Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
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1. | Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder |
2. | Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder |
3. | Zeugnisse über |
a) | die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und |
b) | eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder |
4. | Zeugnisse über |
a) | den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und |
b) | eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder |
5. | Zeugnisse über |
a) | eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und |
b) | eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger. |