(2)Absatz 2Kann der nach Abs. 1 vorgeschriebene Nachweis der fachlichen Eignung nicht erbracht werden, so kann die fachliche Eignung von Personen gemäß § 108 Abs. 7 GewO 1994 auch durch beigebrachte Beweismittel nachgewiesen werden, die die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Verwendung als fachlich geeigneter Mitarbeiter im Fremdenführergewerbe belegen. Die fachliche Eignung kann auch mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des Fremdenführergewerbes nachgewiesen werden.Kann der nach Absatz eins, vorgeschriebene Nachweis der fachlichen Eignung nicht erbracht werden, so kann die fachliche Eignung von Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 7, GewO 1994 auch durch beigebrachte Beweismittel nachgewiesen werden, die die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Verwendung als fachlich geeigneter Mitarbeiter im Fremdenführergewerbe belegen. Die fachliche Eignung kann auch mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des Fremdenführergewerbes nachgewiesen werden.