Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fremdenführer-Verordnung, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer (Fremdenführer-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 46/2003

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2016,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet:

§ 1

Text

Zugangsvoraussetzung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer (Paragraph 94, Ziffer 21, GewO 1994) wird durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht.
  2. Absatz 2Vom Abschluss der Gegenstände „Rechtskunde“ und „Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Entfall auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 oder den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges nachweist:
    1. Ziffer eins
      Rechtswissenschaften,
    2. Ziffer 2
      Volkswirtschaft,
    3. Ziffer 3
      Betriebswirtschaft,
    4. Ziffer 4
      Internationale Betriebswirtschaft,
    5. Ziffer 5
      Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung,
    6. Ziffer 6
      Handelswissenschaft oder
    7. Ziffer 7
      Wirtschaftspädagogik.
  3. Absatz 2 aVom Abschluss des Gegenstandes „Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte)“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Geschichte nachweist.
  4. Absatz 3Vom Abschluss des Gegenstandes „Erste Hilfe“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe durch Belege folgender Art nachweist:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes über eine abgeschlossene Ausbildung in erster Hilfe oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse sonstiger einschlägiger Stellen über eine der Ausbildung in erster Hilfe gleichwertige Ausbildung.
  5. Absatz 4Personen, die die Ausbildung einschließlich der Prüfung gemäß Absatz eins, erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung nachweisen.

§ 2

Text

Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung der bei der Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer verwendeten Personen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie fachliche Eignung von Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 7, GewO 1994, die bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes verwendet werden, ist durch Zeugnisse über die Ausbildung nach Paragraph eins, Absatz eins, nachzuweisen.
  2. Absatz 2Kann der nach Absatz eins, vorgeschriebene Nachweis der fachlichen Eignung nicht erbracht werden, so kann die fachliche Eignung von Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 7, GewO 1994 auch durch beigebrachte Beweismittel nachgewiesen werden, die die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Verwendung als fachlich geeigneter Mitarbeiter im Fremdenführergewerbe belegen. Die fachliche Eignung kann auch mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des Fremdenführergewerbes nachgewiesen werden.

§ 3

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 3,

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung.

Anl. 1

Text

Anlage
(Paragraph eins,)
Lehrgang für Fremdenführer

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut, an einer vergleichbaren nichtschulischen Einrichtung oder an einer Fachhochschule zu absolvieren.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrgang hat sich zumindest auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte)

35

Kultur- und Kunstgeschichte

35

Heimat- und Volkskunde

20

Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft

20

Fremdenverkehrsgeographie einschließlich Wirtschaftsgeographie

15

Fremdenverkehrslehre

15

Durchführung von Führungen einschließlich praktischer Übungen in den Fremdsprachen und in Rhetorik und Verhaltensstrategie

25

Rechtskunde

20

Erste Hilfe

15

  1. Ziffer 3
    Im Rahmen des Lehrganges sind zusätzlich zum theoretischen Unterricht Exkursionen im Gesamtausmaß von 50 Lehrstunden durchzuführen.