Anlage 1
Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
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1. | Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren. |
2. | Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken: |
Mindestzahl
Gegenstand der Lehrstunden
Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen,
erste Hilfe bei Elektrounfällen ........................... 2
Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter, Erder,
Schrittspannung, .......................................... 1
Fehlerspannung und Berührungsspannung,
Potentialausgleich ........................................ 1
Messung und Prüfung von Erdern ............................ 2
Leitungsschutz, Schmelzsicherungen,
Leitungsschutzschalter .................................... 2
Elektrotechnikgesetz, ÖVE-Vorschriften, nationale und
internationale elektrotechnische Sicherheitsvorschriften,
Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung,
Normen, Vorschriften über Unfallverhütung und
Arbeitnehmerschutz ........................................ 3
elektrotechnisches Prüfwesen .............................. 1
Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen
(ausgenommen Schutzmaßnahmen) ............................. 5
Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen .......... 2
Errichtungsanlagen für Blitzschutzanlagen ................. 1
Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen
(Schutzkleinspannungen, Schutztrennung, Schutzisolierung,
Schutzerdung, Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung,
Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur von Geräten) ....... 6
praktische Übungen (Erdungsmessungen, Bestimmung des
spezifischen Erdungswiderstandes,
Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der
FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches,
Isolationswiderstandsmessung) ............................. 8
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3. | Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34 zu betragen. |