Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (§ 94 Z 13 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
| | | | | | | | | | |
1. | Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder |
2. | Zeugnisse über |
a) | den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bauingenieurwesen oder Chemie oder Technische Chemie liegt, und |
b) | eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder |
3. | Zeugnisse über |
a) | den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und |
b) | eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder |
4. | Zeugnisse über |
a) | den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und |
b) | die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und |
c) | eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder |
5. | Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder |
6. | Zeugnisse über |
a) | die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und |
b) | eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter |
| (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder |
7. | Zeugnisse über |
a) | den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und |
b) | eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder |
8. | Zeugnisse über |
a) | eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und |
b) | eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder |
9. | Zeugnisse über |
a) | die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und |
b) | eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder |
10. | Zeugnisse über |
a) | den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und |
b) | eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger. |