Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Chemische Laboratorien-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen, Fassung vom 28.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der chemischen Laboratorien (chemische Laboratorien-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 36/2003

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Art. 1

Text

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der chemischen Laboratorien (§ 94 Z 10 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1.
    Zeugnisse über
    1. a)
      den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges: Chemie, Biologie, Mikrobiologie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Pharmazie oder Technische Chemie und
    2. b)
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  2. 2.
    Zeugnisse über
    1. a)
      den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen oder Werkstoffingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. b)
      eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3.
    Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  4. 4.
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  5. 5.
    ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  6. 6.
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  7. 7.
    Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.