Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Reihungskriterien-Verordnung, Fassung vom 31.12.2017

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen und zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (Reihungskriterien-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 487/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 343, Absatz eins, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte

Paragraph eins,

Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen hat im Sinne des Paragraph 343, Absatz eins, erster Satz ASVG nach den im Paragraph 2, genannten Reihungskriterien zu erfolgen.

§ 2

Text

Reihungskriterien

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Kriterien für die Reihung der BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern sind:
    1. Ziffer eins
      die fachliche Eignung, die auf Grund der Berufserfahrung als Ärztin/Arzt zu beurteilen ist; dabei sind jedenfalls Tätigkeiten als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt, als Praxisvertreterin/Praxisvertreter sowie als angestellte Ärztin/angestellter Arzt zu berücksichtigen; zusätzlich können Tätigkeiten als Notärztin/Notarzt oder als Ärztin/Arzt im Bereitschaftsdienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Lehrpraxis berücksichtigt werden;
    2. Ziffer 2
      zusätzliche fachliche Qualifikationen, die insbesondere durch Vorlage von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung, die von der Österreichischen Ärztekammer verliehen oder anerkannt werden, nachzuweisen sind;
    3. Ziffer 3
      der Zeitpunkt der ersten Eintragung in eine BewerberInnenliste um Einzelverträge nach Erlangung des Rechtes zur selbständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin bzw. als Fachärztin/Facharzt und die allenfalls darauf folgende nach zeitlichen und örtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende regelmäßige Bewerbung um Einzelverträge; in Bundesländern, in denen eine derartige BewerberInnenliste bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht besteht, ist dem Zeitpunkt der ersten Eintragung jener Zeitpunkt gleichzuhalten, zu dem die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die nunmehr zu schaffende BewerberInnenliste erstmals erfüllt hätte;
    4. Ziffer 4
      die Zusage, sich ernsthaft zu bemühen, einen behindertengerechten Zugang zur Praxis nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen“ sowie der ÖNORM B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen“ bei Vertragsbeginn oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsbeginn zu schaffen;
    5. Ziffer 5
      bei im Sonderfach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ ausgeschriebenen Einzelverträgen die durch das weibliche Geschlecht zusätzlich vermittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit.
  2. Absatz 2Als weitere Kriterien für die Reihung können berücksichtigt werden:
    1. Ziffer eins
      ein geleisteter Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst sowie zurückgelegte Mutterschutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979, zurückgelegte Karenzzeiten, auch wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zurückgelegt wurden und Zeiten, für die ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder gleichartige Leistungen für BewerberInnen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten besteht.
    2. Ziffer 2
      die soziale Förderungswürdigkeit, etwa auf Grund von bestehenden Sorgepflichten für Kinder oder auf Grund von gegenwärtiger Arbeitslosigkeit.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 und 7.

Text

Bewertung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Bewertung der BewerberInnen hat nach einem Punktesystem in der Weise zu erfolgen, dass für die Erfüllung der Kriterien
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 15 bis 35 Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, fünf bis 15 Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, fünf bis 20 Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zwei bis fünf Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, zehn Prozent der durch die jeweiligen Gesamtvertragsparteien festgelegten erreichbaren Punkte,
    • Strichaufzählung
      nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 jeweils bis fünf Punkte erreicht werden können. Dabei darf der auf Grund der Kriterien nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erreichte Anteil an der Gesamtpunktezahl 30% nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Der Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer können gemeinsam die Invertragnahme der/des Erstgereihten mit Begründung ablehnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass der mit dem Einzelvertrag verbundene Versorgungsauftrag durch diese Bewerberin/diesen Bewerber nicht erfüllt werden kann.
  3. Absatz 3Sind zwei oder mehrere BewerberInnen erstgereiht, so gilt jene Bewerberin/jener Bewerber als allein erstgereiht, die/der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation (Summe der Punkte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichen Qualifikation Punktegleichstand vor, so ist die Entscheidung über die Vergabe auf Grund eines Hearings der Erstgereihten vor VertreterInnen des Krankenversicherungsträgers und der Ärztekammer zu treffen; die Frauenquote im jeweiligen Versorgungsgebiet ist zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann zwischen Krankenversicherungsträger und Ärztekammer vereinbart werden, ein Hearing jener BewerberInnen, deren Punktezahl innerhalb einer Bandbreite von 5% der Punktezahl der/des Erstgereihten liegt, durchzuführen.
  4. Absatz 4Ist im Fachgebiet (Allgemeinmedizin und Sonderfächer) des ausgeschriebenen Einzelvertrages der Anteil an Vertragsärztinnen geringer als der Anteil an Bewerberinnen gemäß der BewerberInnenliste nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, so ist das Hearing nach Absatz 3, mit der/dem (den) nach der fachlichen Qualifikation Erstgereihten und mit jener Bewerberin (jenen Bewerberinnen), die ausschließlich wegen der Bewertung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erstgereiht ist (sind), durchzuführen.
  5. Absatz 5Absatz 4, findet keine Anwendung, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Bewerberin bereits nach Absatz 3, erster Satz allein erstgereiht ist,
    2. Ziffer 2
      an einem Hearing der allein Erstgereihten nach Absatz 3, zweiter Satz mindestens gleich viele Bewerberinnen wie Bewerber teilnehmen oder
    3. Ziffer 3
      der Anteil der Vertragsärztinnen im Fachgebiet (Allgemeinmedizin und Sonderfächer) und im regionalen Versorgungsgebiet des ausgeschriebenen Einzelvertrages 50% oder mehr beträgt.
  6. Absatz 6Die Anzahl der Bewerberinnen, die für das Hearing auf Grund der Anwendung des Absatz 4, in Betracht kommen, kann dadurch begrenzt werden, dass jeweils nur so viele Bewerberinnen zugelassen werden, als notwendig sind, um das Hearing mit gleich vielen Bewerberinnen wie Bewerbern durchzuführen. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung aller Kriterien ergibt.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

Vertrags-Gruppenpraxen

Paragraph 4,

Für die Auswahl von Vertrags-Gruppenpraxen sind die sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Team zu bewerten, wobei die nach Paragraph 2, zu erfüllenden Kriterien auf jede einzelne Gesellschafterin/jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die Bewertung nach Paragraph 3, teambezogen zu erfolgen hat.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

Veröffentlichung der Entscheidung

Paragraph 5,

Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer im Mitteilungsblatt der Landesärztekammer und im Internet zu veröffentlichen.

§ 5a

Beachte für folgende Bestimmung

Z 3 ist auf Ausschreibungen von Einzelverträgen nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ anzuwenden, die nach dem 31. März 2015 erfolgen (vgl. § 9 Abs. 3).

Text

Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte

Paragraph 5 a,

Auf die Auswahl von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs für den Abschluss von Einzelverträgen im Fachgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit den Krankenversicherungsträgern ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    die Zahnärztin/der Zahnarzt an die Stelle der Ärztin/des Arztes, die Österreichische Zahnärztekammer an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und die Landeszahnärztekammer(n) an die Stelle der Ärztekammer(n) tritt (treten);
  2. Ziffer 2
    die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer oder der jeweiligen Landeszahnärztekammer und im Internet zu veröffentlichen ist;
  3. Ziffer 3
    bei Bewerberinnen und Bewerbern um einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“
    1. Litera a
      die auf Grund der Berufserfahrung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zu beurteilende fachliche Eignung anhand der folgenden, im Zuge der Bewerbung vorzulegenden Nachweise zu bewerten ist:
      1. Sub-Litera, a, a
        20 in den letzten drei Jahren abgeschlossene Multibracket-Behandlungsfälle, bei denen, bezogen auf all diese Fälle, im Durchschnitt eine Verbesserung um mindestens 70 % bewirkt wurde;
      2. Sub-Litera, b, b
        Berufserfahrung als Praxisvertreterin/Praxisvertreter einer Zahnärztin/eines Zahnarztes, die/der einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ abgeschlossen hat;
      3. Sub-Litera, c, c
        Versorgungswirksamkeit in die Zukunft;
      4. Sub-Litera, d, d
        Versorgungswirksamkeit in der Vergangenheit in dem auszuschreibenden Versorgungsbereich nach dem zwischen der jeweiligen Landeszahnärztekammer und dem jeweiligen Krankenversicherungsträger vereinbarten Stellenplan;
    2. Litera b
      die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zu bewertende zusätzliche fachliche Qualifikation bei Erfüllung insbesondere folgender Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen gegeben ist, wobei bei Erfüllung mehrerer Voraussetzungen die mit höherer Punkteanzahl bewertete Qualifikation den Ausschlag gibt:
      1. Sub-Litera, a, a
        Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder
      2. Sub-Litera, b, b
        Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie innerhalb oder außerhalb der EU oder
      3. Sub-Litera, c, c
        dreijährige klinisch-universitäre Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie oder
      4. Sub-Litera, d, d
        Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder des European Board of Orthodontists (EBO) oder
      5. Sub-Litera, e, e
        entsprechende postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie (zB MSc) oder Fortbildungsnachweis (zahnärztliches Fortbildungsdiplom „Kieferorthopädie“ der Österreichischen Zahnärztekammer) oder gleichwertige Weiterbildung innerhalb oder außerhalb der EU;
    3. Litera c
      für die Beurteilung des Kriteriums nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Zeitpunkt der ersten Eintragung in die Bewerber/innen/liste der jeweiligen Landeszahnärztekammer maßgeblich ist. Besteht zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Bewerber/innen/liste, ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem aufgrund des Vorliegens einer der in Litera b, Sub-Litera, a, a bis ee angeführten Qualifikationen erstmals ein Antrag auf Aufnahme in die Bewerber/innen/liste hätte gestellt werden können.

§ 6

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2Am 31. Dezember 2002 bestehende Reihungsrichtlinien für die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen sind abweichend von Absatz eins, weiterhin, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2005, anzuwenden, wenn zwischen den Gesamtvertragsparteien (Paragraph 341, Absatz eins, ASVG) nichts anderes vereinbart wird.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2004, sind auf Ausschreibungen von Einzelverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen.
  2. Absatz 2Am 31. Oktober 2004 bestehende und der Reihungskriterien-Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002, entsprechende Reihungsrichtlinien sind abweichend von Absatz eins, weiterhin, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2005, anzuwenden, wenn zwischen den Gesamtvertragsparteien (Paragraph 341, Absatz eins, ASVG) nichts anderes vereinbart wird.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAm 1. Juli 2009 bestehende und der Reihungskriterien-Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2005, entsprechende Reihungsrichtlinien sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 anzuwenden.
  2. Absatz 2Auswahlverfahren sind auf Grund der Reihungsrichtlinien zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gegolten haben.

§ 9

Text

Anmerkung, Paragraph 9,)

  1. Absatz 3Paragraph 5 a, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2015, ist auf Ausschreibungen von Einzelverträgen nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ anzuwenden, die nach dem 31. März 2015 erfolgen.