Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrgebiet Obere Fellach, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Obere Fellach
StF: BGBl. II Nr. 477/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie des Paragraph 2, Absatz 3, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Villach.
  2. Absatz 2Die Grenzen dieses aus den Teilgebieten römisch eins und römisch II bestehenden Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Erklärung zum Sperrgebiet betreffend den Sprengübungsplatz (Teilgebiet römisch II) westlich des Kasernengeländes gilt nur während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Planunterlage nach Paragraph eins, ist zur Einsicht aufzulegen
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
    2. Ziffer 2
      beim Amt der Kärntner Landesregierung und
    3. Ziffer 3
      bei der Gemeinde Villach.
  2. Absatz 2Die Zeiten militärischer Übungen nach Paragraph 2, sind bekannt zu geben
    1. Ziffer eins
      durch Anschlag beim Kommando des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach und
    2. Ziffer 2
      durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Juli 1972, mit der Teile des Garnisonsübungsplatzes und der Sprengübungsplatz Obere Fellach zu Sperrgebieten erklärt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1972,, außer Kraft.