Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG)
StF: BGBl. I Nr. 169/2002 (NR: GP XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.)
[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2004, (VFB) (NR: GP römisch XXII IA 105/A AB 103 S. 29. BR: AB 6819 S. 700.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2004, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2006, (NR: GP römisch XXII IA 778/A AB 1296 S. 139. BR: AB 7491 S. 732.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 444 AB 451 S. 59. BR: AB 9319 S. 838.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 881 AB 972 S. 111. BR: AB 9529 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055, 32014L0067]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2255/A AB 1714 S. 188. BR: AB 9882 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph eins,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins a,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins a, Anmerkung, Paragraph eins b,) Datenverarbeitung

Paragraph 2,

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 3,

Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

Paragraph 3 a,

Anzeigepflicht

Paragraph 4,

Verschwiegenheitspflicht

2. Hauptstück
Medizinischer Masseur

1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs

Paragraph 5,

Berufsbild – Medizinischer Masseur

Paragraph 6,

Berufsbezeichnung

Anmerkung, Paragraph 7, aufgehoben durch Artikel 17, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,)

2. Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

Paragraph 8,

Berufsberechtigung – Medizinischer Masseur

Paragraph 9,

Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – Inland

Paragraph 10,

Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – EWR

Paragraph 11,

Qualifikationsnachweis – Medizinischer Masseur – außerhalb des EWR

Paragraph 12,

Nostrifikation – Medizinischer Masseur

Paragraph 13,

Ergänzungsausbildung und -prüfung – Medizinischer Masseur

Paragraph 14,

Berufsausübung als medizinischer Masseur

Paragraph 15,

Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

Paragraph 16,

Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

3. Abschnitt
Ausbildung – Medizinischer Masseur

Paragraph 17,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 18,

Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur

Paragraph 19,

Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur

Paragraph 20,

Ausbildungsablauf

Paragraph 21,

Ausbildungsinhalte – Modul A

Paragraph 22,

Ausbildungsinhalte – Modul B

Paragraph 23,

Ausbildungsleitung

Paragraph 24,

Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

Paragraph 25,

Anrechnungen

Paragraph 26,

Verkürzte Ausbildung für Masseure

Anmerkung, Paragraph 27, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,)

Paragraph 28,

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

3. Hauptstück
Heilmasseur

1. Abschnitt
Berufsbild des Heilmasseurs

Paragraph 29,

Berufsbild – Heilmasseur

Paragraph 30,

Lehraufgaben

Paragraph 31,

Berufsbezeichnung

2. Abschnitt
Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs

Paragraph 32,

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

Paragraph 33,

Informationspflicht

Paragraph 34,

Besondere Dokumentationspflicht

Paragraph 35,

Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

3. Abschnitt
Berufsberechtigung als Heilmasseur

Paragraph 36,

Berufsberechtigung – Heilmasseur

Paragraph 37,

Berufsberechtigung – Lehraufgaben

Paragraph 38,

Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – Inland

Paragraph 39,

Qualifikationsnachweis – Heilmasseur – EWR

Paragraph 40,

Lehraufgaben – EWR

Paragraph 41,

Qualifikationsnachweis – Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR

Paragraph 42,

Nostrifikation – Heilmasseur und Lehraufgaben

Paragraph 43,

Ergänzungsausbildung und -prüfung – Heilmasseur und Lehraufgaben

Paragraph 44,

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

Paragraph 45,

Berufsausübung als Heilmasseur

Paragraph 46,

Freiberufliche Berufsausübung – Berufssitz

Paragraph 46 a,

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 47,

Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

Paragraph 48,

Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

Paragraph 49,

Berufsausweis

4. Abschnitt
Ausbildung – Heilmasseur

Paragraph 50,

Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur

Paragraph 51,

Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur

Paragraph 52,

Aufschulungsmodul

Paragraph 53,

Modulleitung

Paragraph 54,

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

Paragraph 55,

Anrechnungen

Paragraph 56,

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

5. Abschnitt
Ausbildung für Lehraufgaben

Paragraph 57,

Ausbildungsinhalt

Paragraph 58,

Anrechnungen

Paragraph 59,

Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung

4. Hauptstück
Spezialqualifikationen

1. Abschnitt
Berufsrechtliche Vorschriften

Paragraph 60,

Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche

Paragraph 61,

Zusatzbezeichnungen

Paragraph 62,

Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen

Paragraph 63,

Spezialqualifikationen – EWR

Paragraph 64,

Qualifikationsnachweis – Spezialqualifikationen – außerhalb des EWR

Paragraph 65,

Nostrifikation – Spezialqualifikationen

Paragraph 66,

Ergänzungsausbildung und -prüfung – Spezialqualifikationen

Paragraph 67,

Entziehung der Berechtigung – Spezialqualifikationen

2. Abschnitt
Ausbildungen – Spezialqualifikationen

Paragraph 68,

Spezialqualifikationsausbildungen

Paragraph 69,

Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie

Paragraph 70,

Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie

Paragraph 70 a,

Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation

Paragraph 71,

Anrechnungen

Paragraph 72,

Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung

5. Hauptstück
Bewilligungen

Paragraph 73,

Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur

Paragraph 74,

Bewilligung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur

Paragraph 75,

Bewilligung von Spezialqualifikationsausbildungen

Paragraph 76,

Bewilligung der Ausbildungen für Lehraufgaben

Paragraph 77,

Gesamtbewilligung

6. Hauptstück
Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 78,

Strafbestimmungen

Anmerkung, 2. Abschnitt aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr  33 aus 2015,)

3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Paragraph 80,

Heilbademeister und Heilmasseure

Paragraph 81,

Spezialqualifikation – Elektrotherapie

Paragraph 82,

Blinde

Anmerkung Paragraph 82 a,)

 

Paragraph 83,

Anrechnungen

Paragraph 84,

Gewerbliche Masseure

Paragraph 85,

Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

Paragraph 86,

Lehraufgaben

Paragraph 87,

Verordnungsermächtigung

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 88,

Vollziehung

Paragraph 89,

In-Kraft-Treten

§ 1

Text

1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen
    1. Ziffer eins
      des medizinischen Masseurs und
    2. Ziffer 2
      des Heilmasseurs
    geregelt.
  2. Absatz 2Die Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
  3. Absatz 3Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 5Auf die Ausübung der Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs findet die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
  6. Absatz 6Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „medizinischer Masseur“ lautet „medizinische Masseurin“. Die weibliche Form von „Heilmasseur“ lautet „Heilmasseurin“.

§ 1a

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
  4. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
  5. Ziffer 5
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;
in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 1b

Text

Datenverarbeitung

Paragraph eins b,
  1. Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 3, Absatz eins und 3 und Paragraph 34,),
    2. Ziffer 2
      der Information und Auskunftserteilung (Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 33, Absatz eins und 2),
    3. Ziffer 3
      der Anzeige oder Meldung (Paragraph 7 und Paragraph 35, Absatz 2 bis 5),
    4. Ziffer 4
      der Honorarabrechnung (Paragraph 35, Absatz eins,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 10, Absatz 12,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 10, Absatz 13,),
    3. Ziffer 3
      der Information über Entziehung, Einschränkung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 15, Absatz 2 bis 4, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 47, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 48, Absatz 2 und 3),
    4. Ziffer 4
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 6,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 2

Text

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. Absatz 2Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

§ 3

Text

Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber
    1. Ziffer eins
      der behandelten Person,
    2. Ziffer 2
      der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und
    3. Ziffer 3
      der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Ziffer eins bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 29, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

  2. Absatz 3Die Dokumentation im Sinne des Absatz eins und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung der beruflichen Tätigkeit.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 29, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

  3. Absatz 5Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 3a

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 4

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des medizinischen Masseurs oder des Heilmasseurs über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
    2. Ziffer 2
      Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den medizinischen Masseur oder den Heilmasseur von der Geheimhaltung entbunden hat,
    4. Ziffer 4
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 3 a, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.

§ 5

Text

2. Hauptstück
Medizinischer Masseur

1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs

Berufsbild - Medizinischer Masseur

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von
    1. Ziffer eins
      klassischer Massage,
    2. Ziffer 2
      Packungsanwendungen,
    3. Ziffer 3
      Thermotherapie,
    4. Ziffer 4
      Ultraschalltherapie und
    5. Ziffer 5
      Spezialmassagen
    zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.
  2. Absatz 2Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von
    1. Ziffer eins
      klassischer Massage und
    2. Ziffer 2
      Spezialmassagen
    zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.
  3. Absatz 3Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen
    1. Ziffer eins
      manueller und
    2. Ziffer 2
      apparativer Art. (4) Packungsanwendungen umfassen insbesondere
    3. Ziffer eins
      Kataplasmen (Munari, Italienische Packung),
    4. Ziffer 2
      Wärmepackungen und
    5. Ziffer 3
      Kältepackungen.
  4. Absatz 5Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch
    1. Ziffer eins
      Wärmeleitung,
    2. Ziffer 2
      Wärmestrahlung,
    3. Ziffer 3
      Energietransformation und
    4. Ziffer 4
      Wärmeentzug.
  5. Absatz 6Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.
  6. Absatz 7Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Lymphdrainage,
    2. Ziffer 2
      Reflexzonenmassagen und
    3. Ziffer 3
      Akupunktmassage.

§ 6

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsPersonen, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ führen.
  2. Absatz 2Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnung gemäß Absatz eins, die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  3. Absatz 3Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

§ 8

Text

2. Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

Berufsberechtigung - Medizinischer Masseur

Paragraph 8,
  1. Absatz einsZur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
    4. Ziffer 4
      einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 9,, 10 und 11) erbringen.
  2. Absatz 2Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und
    2. Ziffer 2
      Heilmasseure.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,)

  3. Absatz 5Nicht vertrauenswürdig ist,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs zu befürchten ist.

§ 9

Text

Qualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - Inland

Paragraph 9,

Als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, gilt ein Zeugnis gemäß

  1. Ziffer eins
    Paragraph 24, Absatz 3,,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 26, Absatz 3, oder
  3. Ziffer 3
    Paragraph 27, Absatz 5,

§ 10

Text

Qualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - EWR

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als medizinischer Masseur zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als medizinischer Masseur (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den Beruf als medizinischer Masseur im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,)

  3. Absatz 5Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung als medizinischer Masseur unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
  4. Absatz 6Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 5, ist die Berufsausübung als medizinischer Masseur in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Heilmasseurs, eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes oder eines entsprechend qualifizierten Arztes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  5. Absatz 7Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 5, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben, beurteilt wird.
  6. Absatz 8Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 9Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
    5. Ziffer 4 a
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    6. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  8. Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  9. Absatz 11Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 5, die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 9, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
  10. Absatz 12Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  11. Absatz 13Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

§ 11

Text

Qualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - außerhalb des EWR

Paragraph 11,

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter Paragraph 10, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 12, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
  2. Ziffer 2
    die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

§ 12

Text

Nostrifikation - Medizinischer Masseur

Paragraph 12,
  1. Absatz einsPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als medizinischer Masseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als medizinischer Masseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als medizinischer Masseur beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      dann der in Aussicht genommene Dienstort
    gelegen ist, zu beantragen.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Reisepass,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis über einen Hauptwohnsitz in Österreich oder über die Möglichkeit einer Anstellung in Österreich als medizinischer Masseur, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist,
    3. Ziffer 3
      den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,
    4. Ziffer 4
      den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
    5. Ziffer 5
      die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
  4. Absatz 4Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und
    2. Ziffer 2
      die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
  5. Absatz 5Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Prüfung (Paragraph 24,) zum medizinischen Masseur zu erbringen.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  7. Absatz 7Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
  8. Absatz 8Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. Ziffer eins
      erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

§ 13

Text

Ergänzungsausbildung und -prüfung - Medizinischer Masseur

Paragraph 13,
  1. Absatz einsÜber die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
  2. Absatz 2Hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Ausschlusses von der Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      der Durchführung der Prüfungen,
    3. Ziffer 3
      der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
    4. Ziffer 4
      der Wertung der Prüfungsergebnisse und
    5. Ziffer 5
      der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
    gelten die Regelungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur.
  3. Absatz 3Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 12, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs entsteht erst mit der Eintragung.

§ 14

Text

Berufsausübung als medizinischer Masseur

Paragraph 14,

Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

  1. Ziffer eins
    einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
  2. Ziffer 2
    einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
  3. Ziffer 3
    einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
  4. Ziffer 4
    einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.

§ 15

Text

Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie auf Grund
    1. Ziffer eins
      des Hauptwohnsitzes,
    2. Ziffer 2
      dann des Dienstortes
    eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
  2. Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes, dann auf Grund des in Aussicht genommenen Dienstortes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  5. Absatz 5Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  6. Absatz 6Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

§ 16

Text

Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie auf Grund
    1. Ziffer eins
      des Hauptwohnsitzes,
    2. Ziffer 2
      dann des Dienstortes
    eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes einzuschränken, wenn ein medizinischer Masseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erfüllt sind.
  2. Absatz 2Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Paragraph 15, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.

§ 17

Text

3. Abschnitt
Ausbildung - Medizinischer Masseur

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst
    1. Ziffer eins
      einen theoretischen Unterricht einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von insgesamt 815 Stunden sowie
    2. Ziffer 2
      eine praktische Ausbildung in der Dauer von 875 Stunden,
    somit insgesamt 1 690 Stunden.
  2. Absatz 2Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines Dienstverhältnisses
    absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen. Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß Paragraphen 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.

§ 18

Text

Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur

Paragraph 18,
  1. Absatz einsVoraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:
    1. Ziffer eins
      ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 8, Absatz 5,) und
    4. Ziffer 4
      die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
  2. Absatz 2Vom Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
  3. Absatz 3Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.
  4. Absatz 4Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.
  5. Absatz 5Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.

§ 19

Text

Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur

Paragraph 19,
  1. Absatz einsEin Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder
    3. Ziffer 3
      schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
  2. Absatz 2Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.
  3. Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.
  4. Absatz 4Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,

§ 20

Text

Ausbildungsablauf

Paragraph 20,

Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A und B) oder in einem durchgeführt werden.

§ 21

Text

Ausbildungsinhalte - Modul A

Paragraph 21,

Das Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden in folgenden Fächern:

  1. Ziffer eins
    Anatomie und Physiologie,
  2. Ziffer 2
    Hygiene,
  3. Ziffer 3
    Erste Hilfe und Verbandstechnik,
  4. Ziffer 4
    Pathologie,
  5. Ziffer 5
    Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
  6. Ziffer 6
    Massagetechniken zu Heilzwecken.

§ 22

Text

Ausbildungsinhalte - Modul B

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDas Modul B umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von 1 330 Stunden.
  2. Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht und praktische Übungen in der Dauer von 455 Stunden in folgenden Fächern:
    1. Ziffer eins
      Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
    2. Ziffer 2
      Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
    3. Ziffer 3
      Dokumentation,
    4. Ziffer 4
      Umweltschutz,
    5. Ziffer 5
      Pathologie,
    6. Ziffer 6
      Grundlagen der Kommunikation,
    7. Ziffer 7
      Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie.
  3. Absatz 3Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt in den Fächern gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 21, Ziffer 5 und 6 im Ausmaß von 205 Stunden durchzuführen.
  4. Absatz 4Die praktische Ausbildung hat in den Fächern gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 21, Ziffer 5 und 6 zu erfolgen und umfasst Pflichtpraktika an Patienten im Ausmaß von 875 Stunden. Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten ist die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
  5. Absatz 5Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die medizinischen Masseure in Ausbildung berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

§ 23

Text

Ausbildungsleitung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als Heilmasseur und die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben (Paragraph 37,) besitzt.
  2. Absatz 2Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
  3. Absatz 3Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 zu erfüllen.

§ 24

Text

Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der medizinischen Masseure in Ausbildung laufend zu überzeugen.
  2. Absatz 2Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen. Im Rahmen der Prüfung ist zu beurteilen, ob die für die Ausübung als medizinischer Masseur erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet wurden und der Prüfungskandidat in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit als medizinischer Masseur fachgerecht auszuüben.
  3. Absatz 3Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

§ 25

Text

Anrechnungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsPrüfungen und Praktika, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum medizinischen Masseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
    1. Ziffer eins
      von Ausbildungen zu oder von Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder
    2. Ziffer 2
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder anderer universitärer Ausbildungen
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3Eine Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von theoretischen Prüfungen und der Teilnahme am theoretischen Unterricht und von der Absolvierung der Pflichtpraktika in den jeweiligen Fächern.
  4. Absatz 4Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Abs 2 ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden (vgl. § 89 Abs. 7).

Text

Verkürzte Ausbildung für Masseure

Paragraph 26,
  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003,, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.
  3. Absatz 3Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Absatz 2, mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

§ 28

Text

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Paragraph 28,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    den Lehrbetrieb und Lehrplan,
  2. Ziffer 2
    die Art und Durchführung der Prüfungen,
  3. Ziffer 3
    die Anrechnung von Prüfungen,
  4. Ziffer 4
    die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
  5. Ziffer 5
    die Reprobationsfristen,
  6. Ziffer 6
    die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  7. Ziffer 7
    die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Prüfung,
  8. Ziffer 8
    die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
  9. Ziffer 9
    die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren,
  10. Ziffer 10
    die verkürzten Ausbildungen und
  11. Ziffer 11
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.

§ 29

Text

3. Hauptstück
Heilmasseur

1. Abschnitt
Berufsbild des Heilmasseurs

Berufsbild - Heilmasseur

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von
    1. Ziffer eins
      klassischer Massage,
    2. Ziffer 2
      Packungsanwendungen,
    3. Ziffer 3
      Thermotherapie,
    4. Ziffer 4
      Ultraschalltherapie und
    5. Ziffer 5
      Spezialmassagen
    zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
  2. Absatz 2Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des Heilmasseurs die eigenverantwortliche Durchführung von
    1. Ziffer eins
      klassischer Massage und
    2. Ziffer 2
      Spezialmassagen
    zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
  3. Absatz 3Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

§ 30

Text

Lehraufgaben

Paragraph 30,
  1. Absatz einsHeilmasseure können die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben erwerben.
  2. Absatz 2Lehraufgaben umfassen
    1. Ziffer eins
      Lehrtätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur, des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur, der Spezialqualifikationsausbildungen und der Ausbildungen für Lehraufgaben und
    2. Ziffer 2
      die Leitung von Ausbildungen zum medizinischen Masseur, von Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur, von Spezialqualifikationsausbildungen und von Ausbildungen für Lehraufgaben.
  3. Absatz 3Die Lehrtätigkeit umfasst die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts.
  4. Absatz 4Die Leitung umfasst die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.

§ 31

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsPersonen, die zur Berufsausübung als Heilmasseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ führen.
  2. Absatz 2Heilmasseure mit Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben gemäß Paragraph 37, dürfen die Zusatzbezeichnung „Lehrberechtigter Heilmasseur“/“Lehrberechtigte Heilmasseurin“ führen.
  3. Absatz 3Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als Heilmasseur oder zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Absatz eins und 2 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, bzw. der Zusatzbezeichnung gemäß Absatz 2, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  4. Absatz 4Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

§ 32

Text

2. Abschnitt
Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

Paragraph 32,
  1. Absatz einsIm Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
  2. Absatz 2Der Heilmasseur darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

§ 33

Text

Informationspflicht

Paragraph 33,
  1. Absatz einsHeilmasseure sind verpflichtet, den anordnenden Arzt unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.
  2. Absatz 2Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Heilmasseure die zur Behandlung übernommenen Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      den geplanten Behandlungsablauf,
    2. Ziffer 2
      die Kosten der von ihnen zu erbringenden Behandlung und
    3. Ziffer 3
      den beruflichen Versicherungsschutz
    zu informieren. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten zu tragen sind.
  3. Absatz 3Heilmasseure haben, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.

§ 34

Text

Besondere Dokumentationspflicht

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDaten der Dokumentation dürfen
    1. Ziffer eins
      an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie
    2. Ziffer 2
      an den anordnenden Arzt, in dessen Behandlung der Patient steht, mit Einwilligung des Patienten oder der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person
    übermittelt werden.
  2. Absatz 2Im Falle des Ablebens eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs ist sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Ersatz der Aufbewahrungskosten dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.

§ 35

Text

Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

Paragraph 35,

Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß Paragraph 4, Absatz eins, besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.

§ 36

Text

3. Abschnitt
Berufsberechtigung als Heilmasseur

Berufsberechtigung – Heilmasseur

Paragraph 36,

Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die

  1. Ziffer eins
    handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
  2. Ziffer 2
    die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  3. Ziffer 3
    über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder
  4. Ziffer 4
    einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 38,, 39 und 41) erbringen oder
  5. Ziffer 5
    zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.

§ 37

Text

Berufsberechtigung - Lehraufgaben

Paragraph 37,

Zur Ausübung von Lehraufgaben sind Heilmasseure berechtigt, die folgende Voraussetzungen besitzen:

  1. Ziffer eins
    einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 57, oder
  2. Ziffer 2
    ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 40, oder 41 oder 3. die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, dem Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, oder dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,.

§ 38

Text

Qualifikationsnachweis - Heilmasseur - Inland

Paragraph 38,

Als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 36, Ziffer 4, gilt ein Zeugnis gemäß Paragraph 54, Absatz 2,

§ 39

Text

Qualifikationsnachweis - Heilmasseur - EWR

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Heilmasseur zu erteilen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,)

  2. Absatz 3Paragraph 10, Absatz 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.

§ 40

Text

Lehraufgaben - EWR

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für Lehraufgaben in der medizinischen Massage ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,)

  2. Absatz 3Paragraph 10, Absatz 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.

§ 41

Text

Qualifikationsnachweis - Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR

Paragraph 41,
  1. Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, die nicht unter Paragraphen 39 und 40 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 42, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
    2. Ziffer 2
      die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.

§ 42

Text

Nostrifikation - Heilmasseur und Lehraufgaben

Paragraph 42,
  1. Absatz einsPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Heilmasseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Heilmasseur beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
    3. Ziffer 3
      dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
    4. Ziffer 4
      dann der in Aussicht genommene Dienstort und
    5. Ziffer 5
      schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
    gelegen ist, zu beantragen. Dies gilt auch für die Nostrifikation von Lehraufgaben.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Reisepass,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
    3. Ziffer 3
      den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,
    4. Ziffer 4
      den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
    5. Ziffer 5
      die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
  4. Absatz 4Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und
    2. Ziffer 2
      die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
  5. Absatz 5Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 54,) zum Heilmasseur zu erbringen.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  7. Absatz 7Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
  8. Absatz 8Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. Ziffer eins
      erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
  9. Absatz 9Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.

§ 43

Text

Ergänzungsausbildung und -prüfung - Heilmasseur und Lehraufgaben

Paragraph 43,
  1. Absatz einsÜber die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
  2. Absatz 2Hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Ausschlusses von der Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
    3. Ziffer 3
      der Wertung der Prüfungsergebnisse und
    4. Ziffer 4
      der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
    gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Heilmasseur bzw. über die Ausbildung für Lehraufgaben.
  3. Absatz 3Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 42, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs bzw. zur Ausübung von Lehraufgaben entsteht erst mit der Eintragung.

§ 44

Text

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

Paragraph 44,
  1. Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung zum Heilmasseur gleichwertig ist und zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, dürfen Tätigkeiten des Heilmasseurs unter Anleitung und Aufsicht einer fachkundigen Person zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von sechs Monaten ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Fortbildung in Aussicht genommen ist, eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat jedenfalls Nachweise gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 5 vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Sprachkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Absatz eins und 3
    1. Ziffer eins
      an einer bestimmten Krankenanstalt oder Kuranstalten oder
    2. Ziffer 2
      an einer bestimmten, sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder
    3. Ziffer 3
      bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt oder einer bestimmten Gruppenpraxis oder
    4. Ziffer 4
      bei einem bestimmten freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
    zu beschränken.
  5. Absatz 5Träger von Krankenanstalten oder Kuranstalten und Einrichtungen sowie Personen gemäß Absatz 4, haben nachzuweisen, dass
    1. Ziffer eins
      sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungsziels gewährleisten, verfügen und
    2. Ziffer 2
      eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
  6. Absatz 6Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, kann vom Landeshauptmann um sechs Monate verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten möglich.
  7. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 45

Text

Berufsausübung als Heilmasseur

Paragraph 45,

Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf

  1. Ziffer eins
    freiberuflich oder
  2. Ziffer 2
    im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
  3. Ziffer 3
    im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder
  4. Ziffer 4
    einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
  5. Ziffer 5
    im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.

§ 46

Text

Freiberufliche Berufsausübung - Berufssitz

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
    1. Ziffer eins
      ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt,
    2. Ziffer 2
      eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist,
    3. Ziffer 3
      ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist, und
    4. Ziffer 4
      der Berufsausweis (Paragraph 49,).
  2. Absatz 2Anlässlich der Meldung gemäß Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren gemäß Paragraph 47, einzuleiten. Im Falle der Nichtuntersagung ist die freiberufliche Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
  4. Absatz 4Die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur hat persönlich und unmittelbar an oder ausgehend von einem bestimmten Ort (Berufssitz) zu erfolgen. Jeder freiberuflich tätige Heilmasseur hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Heilmasseur gemäß Paragraph 46 a, ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
  5. Absatz 5Jede Begründung, Änderung oder Auflassung eines Berufssitzes ist unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  6. Absatz 6Der Berufssitz ist in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Heilmasseur die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  7. Absatz 7Kommt bei der Überprüfung gemäß Absatz 6, zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

§ 46a

Text

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 46 a,
  1. Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Beruf als Heilmasseur in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Heilmasseur in Österreich zu erbringen.
  2. Absatz 2Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Heilmasseur in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den Beruf als Heilmasseur rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 39,,
    4. Ziffer 4
      Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Absatz 2, ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Heilmasseur zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
  4. Absatz 4Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Landeshauptmann zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6Ergibt die Nachprüfung gemäß Absatz 4,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (Paragraph 10, Absatz 7,) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Heilmasseur mit Bescheid zu untersagen.
  7. Absatz 7Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Absatz 5 und 6 angeführten Fristen aufgenommen werden.
  8. Absatz 8Die Dienstleistungserbringer
    1. Ziffer eins
      unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Heilmasseure geltenden Berufspflichten und
    2. Ziffer 2
      haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 31, zu erbringen.
  9. Absatz 9Personen, die in Österreich den Beruf als Heilmasseur rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      der Betreffende den Beruf als Heilmasseur in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist.

§ 47

Text

Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie auf Grund
    1. Ziffer eins
      des Berufssitzes oder des Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
    2. Ziffer 2
      des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs
    zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur und Heilmasseur zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
  2. Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes und
    2. Ziffer 2
      der Berufsausweis
    einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  5. Absatz 5Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  6. Absatz 6Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

§ 48

Text

Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie auf Grund
    1. Ziffer eins
      des Berufssitzes eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
    2. Ziffer 2
      des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs
    zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die eigenverantwortliche Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung einzuschränken, wenn ein Heilmasseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, erfüllt sind.
  2. Absatz 2Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Paragraph 47, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.

§ 49

Text

Berufsausweis

Paragraph 49,
  1. Absatz einsHeilmasseuren ist auf Antrag binnen drei Monaten von der
    1. Ziffer eins
      nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      dann nach dem Ort der Berufsausübung des Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
  2. Absatz 2Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      den Vor- und Familiennamen,
    3. Ziffer 3
      Datum der Geburt,
    4. Ziffer 4
      die Staatsangehörigkeit,
    5. Ziffer 5
      den Vermerk über eine allfällige freiberufliche Berufsausübung,
    6. Ziffer 6
      den Vermerk über allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen oder zur Ausübung von Lehraufgaben,
    7. Ziffer 7
      den Vermerk über allfällige Einschränkungen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

§ 50

Text

4. Abschnitt
Ausbildung - Heilmasseur

Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur

Paragraph 50,
  1. Absatz einsVoraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.
  2. Absatz 2Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (Paragraph 52,).
  3. Absatz 3Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.

§ 51

Text

Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur

Paragraph 51,
  1. Absatz einsEin Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung (Paragraph 8, Absatz 3,) oder
    3. Ziffer 3
      schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
  2. Absatz 2Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.
  3. Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.
  4. Absatz 4Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 15, zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,

§ 52

Text

Aufschulungsmodul

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Heilmasseur besteht aus einem Aufschulungsmodul, das eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Gesamtumfang von 800 Stunden umfasst.
  2. Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht in der Dauer von 720 Stunden in folgenden Fächern:
    1. Ziffer eins
      Recht und Ethik,
    2. Ziffer 2
      Anatomie und Physiologie,
    3. Ziffer 3
      Pathologie,
    4. Ziffer 4
      Hygiene und Umweltschutz,
    5. Ziffer 5
      Erste Hilfe,
    6. Ziffer 6
      Allgemeine Physik,
    7. Ziffer 7
      Kommunikation,
    8. Ziffer 8
      Dokumentation,
    9. Ziffer 9
      Massagetechniken zu Heilzwecken.
  3. Absatz 3Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Fach gemäß Absatz eins, Ziffer 9, im Ausmaß von 80 Stunden durchzuführen.
  4. Absatz 4Das Aufschulungsmodul kann
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines Dienstverhältnisses
    absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

§ 53

Text

Modulleitung

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie fachspezifische und organisatorische Leitung des Aufschulungsmoduls obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die die Berufsberechtigung als Heilmasseur und die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben besitzt.
  2. Absatz 2Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung des Aufschulungsmoduls obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
  3. Absatz 3Für den fachspezifischen und organisatorischen Leiter und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 zu erfüllen.

§ 54

Text

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

Paragraph 54,
  1. Absatz einsNach Abschluss des Aufschulungsmoduls ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist festzustellen, ob sich der Heilmasseur in Ausbildung die für die eigenverantwortliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat.
  2. Absatz 2Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Abschlussprüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

§ 55

Text

Anrechnungen

Paragraph 55,
  1. Absatz einsPrüfungen, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Heilmasseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen einer Ausbildung zum Heilmasseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2Prüfungen, die im Rahmen
    1. Ziffer eins
      von Ausbildungen zu oder Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder
    2. Ziffer 2
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder einer anderen hochschulähnlichen Ausbildung
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter des Aufschulungsmoduls insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

§ 56

Text

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Paragraph 56,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum Heilmasseur, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Lehrinhalte,
  2. Ziffer 2
    die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,
  3. Ziffer 3
    die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  4. Ziffer 4
    die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
  5. Ziffer 5
    die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
  6. Ziffer 6
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.

§ 57

Text

5. Abschnitt
Ausbildung für Lehraufgaben

Ausbildungsinhalt

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern:
    1. Ziffer eins
      Berufskunde und Ethik,
    2. Ziffer 2
      Pädagogik, Psychologie und Soziologie,
    3. Ziffer 3
      Unterrichtslehre und Lehrpraxis,
    4. Ziffer 4
      Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung,
    5. Ziffer 5
      Management, Organisationslehre und Statistik,
    6. Ziffer 6
      Betriebsführung,
    7. Ziffer 7
      Rechtskunde.
  2. Absatz 2Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

§ 58

Text

Anrechnungen

Paragraph 58,

Paragraph 55, gilt auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.

§ 59

Text

Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung

Paragraph 59,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Lehrinhalte,
  2. Ziffer 2
    die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,
  3. Ziffer 3
    die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  4. Ziffer 4
    die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
  5. Ziffer 5
    die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
  6. Ziffer 6
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.

§ 60

Text

4. Hauptstück
Spezialqualifikationen

1. Abschnitt
Berufsrechtliche Vorschriften

Spezialqualifikationen – Tätigkeitsbereiche

Paragraph 60,
  1. Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:
    1. Ziffer eins
      Elektrotherapie,
    2. Ziffer 2
      Hydro- und Balneotherapie,
    3. Ziffer 3
      Basismobilisation.
  2. Absatz 2Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.
  3. Absatz 3Die Hydro- und Balneotherapie umfasst
    1. Ziffer eins
      die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,
    2. Ziffer 2
      Medizinalbäder,
    3. Ziffer 3
      Unterwassermassagen und
    4. Ziffer 4
      Unterwasserdruckstrahlmassagen.
  4. Absatz 4Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.

§ 61

Text

Zusatzbezeichnungen

Paragraph 61,
  1. Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß Paragraph 62, Absatz eins, berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ anfügen.
  2. Absatz 2Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß Paragraph 62, Absatz 2, berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ anfügen.
  3. Absatz 2 aMedizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ anfügen.
  4. Absatz 3Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Spezialqualifikationen berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Absatz eins bis 2a die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit den Zusatzbezeichnungen gemäß Absatz eins bis 2a identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  5. Absatz 4Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Bezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Zusatzbezeichnungen
    ist verboten.

§ 62

Text

Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen

Paragraph 62,
  1. Absatz einsZur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 69, oder
    2. Ziffer 2
      einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 63, oder 64 besitzen, oder
    3. Ziffer 3
      eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
    4. Ziffer 4
      eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
  2. Absatz 2Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 70, oder
    2. Ziffer 2
      einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 63, oder 64 besitzen, oder
    3. Ziffer 3
      eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
    4. Ziffer 4
      eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
  3. Absatz 2 aZur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisation sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 70 a, oder
    2. Ziffer 2
      eine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 63, oder Paragraph 64, besitzen, oder
    3. Ziffer 3
      eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst, oder
    4. Ziffer 4
      eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
  4. Absatz 3Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Absatz eins,, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.
  5. Absatz 4Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Absatz eins,, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.

§ 63

Text

Spezialqualifikationen – EWR

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie, in der Hydro- und Balneotherapie oder in der Basismobilisation ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Spezialqualifikation Elektrotherapie,
    2. Ziffer 2
      der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie oder
    3. Ziffer 3
      der Spezialqualifikation Basismobilisation
    zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Ziffer eins bis 3 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialqualifikation gemäß Paragraph 60, ohne Qualifikation als medizinischer Masseur oder Heilmasseur erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der entsprechenden Spezialqualifikation qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu der entsprechenden Spezialqualifikation zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und des medizinischen Masseurs einschließlich der entsprechenden Spezialqualifikation nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm des medizinischen Masseurs in Österreich zu durchlaufen;
    2. Ziffer 2
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  3. Absatz 2 aPersonen, denen gemäß Absatz 2, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patienten, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
  4. Absatz 3Paragraph 10, Absatz 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.

§ 64

Text

Qualifikationsnachweis - Spezialqualifikationen - außerhalb des EWR

Paragraph 64,
  1. Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter Paragraph 63, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 65, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
    2. Ziffer 2
      die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.

§ 65

Text

Nostrifikation - Spezialqualifikationen

Paragraph 65,
  1. Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung von Spezialqualifikationen absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland
    1. Ziffer eins
      der Hauptwohnsitz,
    2. Ziffer 2
      dann der Wohnsitz,
    3. Ziffer 3
      dann der Berufssitz,
    4. Ziffer 4
      dann der Dienstort und
    5. Ziffer 5
      schließlich der Ort der Berufsausübung
    gelegen ist, zu beantragen.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Reisepass,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis eines Hauptwohnsitzes, Wohnsitzes, Berufssitzes, Dienstortes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
    3. Ziffer 3
      den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,
    4. Ziffer 4
      den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
    5. Ziffer 5
      die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
  4. Absatz 4Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und
    2. Ziffer 2
      die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
  5. Absatz 5Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraphen 69, oder 70) zu erbringen.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  7. Absatz 7Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
  8. Absatz 8Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. Ziffer eins
      erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
    2. Ziffer 2
      erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

§ 66

Text

Ergänzungsausbildung und -prüfung - Spezialqualifikationen

Paragraph 66,
  1. Absatz einsÜber die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
  2. Absatz 2Hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Ausschlusses von der Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      der Durchführung der Prüfungen,
    3. Ziffer 3
      der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
    4. Ziffer 4
      der Wertung der Prüfungsergebnisse und
    5. Ziffer 5
      der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
    gelten die Regelungen über die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.
  3. Absatz 3Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 65, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Spezialqualifikationen entsteht erst mit der Eintragung.

§ 67

Text

Entziehung der Berechtigung - Spezialqualifikationen

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie auf Grund
    1. Ziffer eins
      des Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
    2. Ziffer 2
      des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder
    3. Ziffer 3
      des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs
    zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen zu entziehen, wenn ein medizinischer Masseur bzw. ein Heilmasseur erblindet.
  2. Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Absatz eins, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Wenn
    1. Ziffer eins
      die körperlichen Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
    ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
  5. Absatz 5Anlässlich einer
    1. Ziffer eins
      Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
    2. Ziffer 2
      Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
    3. Ziffer 3
      Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur oder
    4. Ziffer 4
      Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
    sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen.

§ 68

Text

2. Abschnitt
Ausbildungen – Spezialqualifikationen

Spezialqualifikationsausbildungen

Paragraph 68,
  1. Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:
    1. Ziffer eins
      Elektrotherapie,
    2. Ziffer 2
      Hydro- und Balneotherapie,
    3. Ziffer 3
      Basismobilisation.
    Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß Paragraph 60, erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  2. Absatz 2Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Absatz eins, können
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines Dienstverhältnisses
    absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
  3. Absatz 3Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

§ 69

Text

Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDie Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 140 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 80 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 60 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.
  2. Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Anatomie und Pathologie,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Elektrotherapie einschließlich Physik und Anlagetechniken.
  3. Absatz 3Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
  4. Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

§ 70

Text

Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDie Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 120 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 55 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 65 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.
  2. Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Anatomie und Pathologie,
    2. Ziffer 2
      Physik,
    3. Ziffer 3
      Spezielle Hygiene,
    4. Ziffer 4
      Balneotherapie,
    5. Ziffer 5
      Hydrotherapie,
    6. Ziffer 6
      Unterwasserdruckstrahlmassage.
  3. Absatz 3Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
  4. Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

§ 70a

Text

Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation

Paragraph 70 a,
  1. Absatz einsDie Spezialqualifikationsausbildung in Basismobilisation umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 80 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 40 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.
  2. Absatz 2Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere das Fach „Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation“.
  3. Absatz 3Die Spezialqualifikationsausbildung in der Basismobilisation darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
  4. Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

§ 71

Text

Anrechnungen

Paragraph 71,

Paragraph 55, gilt auch für die Spezialqualifikationsausbildungen.

§ 72

Text

Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung

Paragraph 72,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Spezialqualifikationsausbildungen, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    den Lehrbetrieb und Lehrplan,
  2. Ziffer 2
    die Art und Durchführung der Prüfungen,
  3. Ziffer 3
    die Anrechnung von Prüfungen,
  4. Ziffer 4
    die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
  5. Ziffer 5
    die Reprobationsfristen,
  6. Ziffer 6
    die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  7. Ziffer 7
    die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
  8. Ziffer 8
    die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
  9. Ziffer 9
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.

§ 73

Text

5. Hauptstück
Bewilligungen

Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
    3. Ziffer 3
      eine Ausbildungsleitung namhaft gemacht worden ist und
    4. Ziffer 4
      eine Krankenanstalt oder eine Kuranstalt zur Verfügung steht, die über eine Einrichtung für physikalische Medizin verfügt, oder
    5. Ziffer 5
      Pflichtpraktika an Patienten auch außerhalb von Krankenanstalten oder Kuranstalten nachweislich sichergestellt sind.
  2. Absatz 2Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.80x aus 2013,)

§ 74

Text

Bewilligung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDie Abhaltung von Ausbildungen zum Heilmasseur in Aufschulungsmodulen bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      eine Modulleitung namhaft gemacht wurde.
  2. Absatz 2Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 75

Text

Bewilligung von Spezialqualifikationsausbildungen

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDie Abhaltung einer Spezialqualifikationsausbildung bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
    3. Ziffer 3
      die praktische Ausbildung an Patienten gewährleistet ist und
    4. Ziffer 4
      ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.
  2. Absatz 2Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 76

Text

Bewilligung der Ausbildung für Lehraufgaben

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDie Abhaltung einer Ausbildung für Lehraufgaben bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.
  2. Absatz 2Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 77

Text

Gesamtbewilligung

Paragraph 77,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraphen 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung von
    1. Ziffer eins
      Ausbildungen zum medizinischen Masseur und
    2. Ziffer 2
      Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur und
    3. Ziffer 3
      Spezialqualifikationsausbildungen
    beantragt werden. Die Bewilligung ist durch den Landeshauptmann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 73 bis 75 erfüllt sind.
  2. Absatz 2Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 78

Text

6. Hauptstück
Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 78,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
    2. Ziffer 2
      eine Tätigkeit unter einer unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    3. Ziffer 3
      einer oder mehreren in Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 46, Absatz 4,, 5 oder 6, Paragraph 46 a, Absatz 2, oder 3, Paragraph 61, Absatz 4, oder Paragraph 63, Absatz 2 a, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

§ 80

Text

3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Heilbademeister und Heilmasseure

Paragraph 80,
  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.
  2. Absatz 2Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

§ 81

Text

Spezialqualifikation - Elektrotherapie

Paragraph 81,
  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind berechtigt, bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres zu einer kommissionellen Prüfung im Bereich der Spezialqualifikation Elektrotherapie anzutreten.
  2. Absatz 2Die Prüfung ist durch die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern zu organisieren und vor einer Prüfungskommission abzulegen, welcher folgende Personen angehören:
    1. Ziffer eins
      ein von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachter Facharzt für physikalische Medizin,
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, und
    3. Ziffer 3
      ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. Absatz 3Personen, die die Prüfung gemäß Absatz eins, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer anzuführen sind, auszustellen.
  4. Absatz 4Die kommissionelle Prüfung gemäß Absatz eins, darf zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie zulässig. In diesem Fall ist eine Anrechnung ausgeschlossen.
  5. Absatz 5Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, dürfen bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Spezialqualifikation Elektrotherapie berufsmäßig bereits vor Absolvierung der Prüfung gemäß Absatz eins, ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berufsberechtigung.

§ 82

Text

Blinde

Paragraph 82,

Blinde, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.

§ 82a

Text

Paragraph 82 a,
  1. Absatz einsAusbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund des Paragraph 45, MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, bewilligt wurden und
    2. Ziffer 2
      bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
    sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.
  2. Absatz 2Für Absolventen dieser Ausbildung sind die Paragraphen 80 bis 82 anzuwenden.

§ 83

Text

Anrechnungen

Paragraph 83,
  1. Absatz einsPrüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum
    1. Ziffer eins
      Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder
    2. Ziffer 2
      Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2Eine Anrechnung gemäß Absatz eins, befreit von der Verpflichtung
    1. Ziffer eins
      zur Ablegung von theoretischen Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und
    3. Ziffer 3
      der Teilnahme an Pflichtpraktika
    in den jeweiligen Fächern.
  3. Absatz 3Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 84

Text

Gewerbliche Masseure

Paragraph 84,
  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1993,, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und
    2. Ziffer 2
      das reglementierte Gewerbe der Massage (Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994) tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben,
    sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem Bundesgesetz zu absolvieren.
  2. Absatz 2Personen, die
    1. Ziffer eins
      vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben und
    2. Ziffer 2
      die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage ohne Absolvierung einer entsprechenden fachlichen Prüfung rechtmäßig erlangt haben und
    3. Ziffer 3
      bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1993,, erfolgreich absolvieren,
    sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem Bundesgesetz zu absolvieren.
  3. Absatz 3Die Aufschulung gemäß Absatz eins und 2 besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer theoretischen Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und einer praktischen Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden sowie
    2. Ziffer 2
      der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 54,).
  4. Absatz 4Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
  5. Absatz 5Die Ausbildung und die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Absatz 3, dürfen zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur gemäß Paragraph 26 und in weiterer Folge die Absolvierung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur zulässig.
  6. Absatz 6Ein Zeugnis gemäß Absatz 4, gilt als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 36, Ziffer 4,
  7. Absatz 7Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

§ 85

Text

Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

Paragraph 85,
  1. Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.
  2. Absatz 2Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinischtechnische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.
  3. Absatz 3Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer berechtigt.
  4. Absatz 4Personen, die eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen der Berufsausübung als diplomierte medizinisch-technische Fachkraft oder als medizinischer Masseur zur Führung der Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ berechtigt.

§ 86

Text

Lehraufgaben

Paragraph 86,

Heilmasseure dürfen bis zum Ablauf des zweiten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres Lehraufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes berufsmäßig vor Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.

§ 87

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 87,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. Ziffer eins
    die Art und Durchführung der Prüfung gemäß Paragraph 81,,
  2. Ziffer 2
    die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren für die Prüfung gemäß Paragraph 81, und
  3. Ziffer 3
    die Aufschulung gemäß Paragraph 84,,
  4. Ziffer 4
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse gemäß Paragraphen 81 und 84
festzulegen.

§ 88

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Vollziehung

Paragraph 88,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

§ 89

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Paragraphen 11, Absatz 2,, 41 Absatz 2 und 64 Absatz 3,, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen 11, Absatz 2,, 41 Absatz 2 und 64 Absatz 3, treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 82 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2003, tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
  5. Absatz 5Mit 20. Oktober 2007 treten Paragraphen 10,, 11 und 12 Absatz 6,, 39 bis 41, 42 Absatz 6,, 46 Absatz 4,, 46a samt Überschrift, 63, 64 und 65 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft.
  6. Absatz 6Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 48, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 7,, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 46 a, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz 4,, Paragraph 73, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 77, Absatz 3 und Paragraph 83, Absatz 4, außer Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 26, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015, ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden.
  8. Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 61, Absatz 2 a und 3, Paragraph 62, Absatz 2 a,, 3 und 4, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins, sowie Paragraph 70 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft.
  9. Absatz 9Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph eins a, Ziffer eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 9, Ziffer 4 und 4a, Absatz 10,, 12 und 13, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 3 und Paragraph 63, Absatz 2,, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 14, Ziffer 3 und Paragraph 45, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. Absatz 11Mit 25. Mai 2018 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins b, samt Überschrift und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 2 und 4 außer Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 15, Absatz 5 und 6 und Paragraph 47, Absatz 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  13. Absatz 13Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 36, Ziffer eins und Paragraph 47, Absatz , Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.