Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien), Fassung vom 17.11.2025

§ 0

Langtitel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen.
StF: BGBl. Nr. 128/1964 (NR: GP X RV 359 AB 379 S. 45. BR: S. 215.)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Volksrepublik Bulgarien,

von dem Wunsche geleitet, sich über zwischen beiden Staaten offene und in diesem Vetrag bezeichnete finanzielle und vermögensrechtliche Fragen zu einigen, haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 19. Mai 1964 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 10 am 18. Juni 1964 in Kraft.

Die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt zwei Anlagen und vier Briefwechseln für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 19. Mai 1964 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 10 am 18. Juni 1964 in Kraft.

Sonstige Textteile

Nachdem der am 2. Mai 1963 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen samt zwei Anlagen und vier Briefwechseln, welcher also lautet:

Art. 1

Text

Artikel 1

Die Volksrepublik Bulgarien zahlt an die Republik Österreich eine Globalsumme von dreihundertfünfzigtausend US-Dollar

Litera a zur Entschädigung der Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Bulgarien, die infolge einer bulgarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der bulgarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme der Republik Österreich oder physischen oder juristischen Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, verursacht wurden, sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen dadurch in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind; zu den Rechten und Interessen im Sinne dieser Bestimmungen gehören auch Forderungen der vorgenannten österreichischen physischen oder juristischen Personen aus dem Handels- und Versicherungsverkehr, die vor dem 16. Oktober 1948 entstanden sind, gegen bulgarische Schuldner sowie Guthaben solcher österreichischer physischer oder juristischer Personen bei bulgarischen Kreditinstituten laut Liste römisch eins, sofern die Forderungen aus dem Handels- und Versicherungsverkehr und die Guthaben in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind;

Litera b zur Ablösung der am 1. Juli 1953 im Eigentum österreichischer physischer oder juristischer Personen gestandenen und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages stehenden Obligationen der vom bulgarischen Staat ausgegebenen oder garantierten äußeren Anleihen;

Litera c für den Ankauf der in österreichischem Eigentum stehenden und nicht von Maßnahmen der in Litera a, bezeichneten Art betroffenen Immobilien gemäß Liste römisch II. Hiefür sind aus der Globalsumme fünfundachtzigtausendzweihundertachtundachtzig US-Dollar bestimmt.

Die vorstehenden unter a und b angeführten Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Rechtsnachfolger von Todes wegen der dort angeführten Personen, sofern diese Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.

Art. 2

Text

Artikel 2

Die vollständige Bezahlung der in Artikel 1 genannten Globalsumme hat schuldbefreiende Wirkung für die Volksrepublik Bulgarien oder bulgarische physische oder juristische Personen gegenüber der Republik Österreich oder den österreichischen physischen oder juristischen Personen, für deren Entschädigung die Globalsumme gemäß Artikel 1 bestimmt ist. Mit dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung wird die Republik Österreich die in Artikel 1 umschriebenen Ansprüche als endgültig geregelt betrachten, unabhängig davon, ob solche Ansprüche während der Verhandlungen vorgebracht wurden.

Nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Republik Österreich gegenüber der Volksrepublik Bulgarien keine Ansprüche mehr vertreten oder in irgendwelcher Weise unterstützen, die durch Artikel 1 dieses Vertrages geregelt sind.

Ansprüche der Volksrepublik Bulgarien oder bulgarischer physischer oder juristischer Personen aus der Zeit vor dem 16. Oktober 1948 gegen die Republik Österreich oder gegen österreichische physische oder juristische Personen sind mit Abschluß dieses Vertrages ebenfalls endgültig geregelt. Die Volksrepublik Bulgarien wird die Geltendmachung von Ansprüchen bulgarischer physischer oder juristischer Personen aus der Zeit vor dem 16. Oktober 1948 gegen die Republik Österreich oder gegen österreichische physische oder juristische Personen nicht mehr vertreten oder diplomatisch unterstützen.

Art. 3

Text

Artikel 3

Die Verteilung der in Artikel 1 festgesetzten Globalsumme ist ausschließlich Sache der Republik Österreich.

Art. 4

Text

Artikel 4

Ansprüche aus dem jeweils in Kraft stehenden Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien werden durch den vorliegenden Vertrag nicht berührt.

Desgleichen soll nichts in diesem Vertrag dahin ausgelegt werden, daß dadurch die Geltendmachung von Ansprüchen österreichischer Staatsangehöriger, die auf Verpflichtungen Bulgariens aus zwischenstaatlichen Verträgen beruhen, beeinträchtigt wird.

Art. 5

Text

Artikel 5

Die Republik Österreich wird der Volksrepublik Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der Globalsumme die Wertpapiere und anderen Rechtstitel, die Gegenstand der Regelung nach Artikel 1 bilden und sich in der Verfügungsgewalt der österreichischen Bundesregierung befinden, übergeben.

Zur Durchführung der Verteilung der Globalsumme wird die Volksrepublik Bulgarien der Republik Österreich im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der Begehren der österreichischen Interessenten notwendigen Informationen und Unterlagen liefern.

Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 wird die Republik Österreich der Volksrepublik Bulgarien im Rahmen des Möglichen die zur Prüfung der dort erwähnten Ansprüche notwendigen Informationen und Unterlagen liefern.

Art. 6

Text

Artikel 6

Es besteht Einverständnis darüber, daß dieser Vertrag auf Ansprüche österreichischer Staatsangehöriger, die aus bulgarischen gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen nach Unterzeichnung dieses Vertrages entstehen, nicht anzuwenden ist.

Art. 7

Text

Artikel 7

Zur Durchführung des vorliegenden Vertrages wird, innerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten, die Oesterreichische Nationalbank ein auf den Namen der Bulgarischen Nationalbank lautendes unverzinsliches Sonderkonto in Verrechnungsdollar unter der Bezeichnung “Österreichisch-Bulgarischer Vertrag zur Regelung offener finanzieller Fragen vom 2. Mai 1963” eröffnen.

Art. 8

Text

Artikel 8

Die Dotierung des in Artikel 7 des vorliegenden Vertrages genannten Sonderkontos erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung der in Artikel 1 vorgesehenen Globalsumme durch vierteljährliche Überweisung der Bulgarischen Nationalbank an die Oesterreichische Nationalbank. Die Höhe dieser Überweisungen wird jeweils fünf Prozent der Summe sämtlicher Zahlungen für nach Österreich erfolgte bulgarische Warenlieferungen entsprechen, die im abgelaufenen Kalendervierteljahr aus Österreich an bulgarische Zahlungsempfänger überwiesen wurden; diese Überweisungen sind jedoch mit höchstens einhunderttausend US-Dollar pro Kalenderjahr begrenzt.

Spätestens eine Woche nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres wird die Oesterreichische Nationalbank der Bulgarischen Nationalbank die Höhe des gemäß Absatz 1 errechneten Betrages mitteilen, worauf die Bulgarische Nationalbank, spätestens 14 Tage nach Empfang dieser Mitteilung, der Oesterreichischen Nationalbank den Auftrag erteilen wird, von ihrem Dollarverrechnungskonto Bulgarien den von ihr verifizierten Betrag auf ihr in Artikel 7 genanntes Sonderkonto zu übertragen. Für Zwecke der erforderlichen Umrechnung wird ein US-Dollar einem Verrechnungsdollar gleichgesetzt.

Nach erfolgter Gutschrift auf Sonderkonto wird dessen Saldo jeweils abgerechnet und einem bei der Oesterreichischen Nationalbank für die Republik Österreich geführten Konto gutgeschrieben.

Sollte das Zahlungsabkommen vor vollständiger Abdeckung der in Artikel 1 festgesetzten Globalsumme außer Kraft treten, so wird die Zahlung des restlichen Betrages in der für Zahlungen für Warenlieferungen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich dann generell geltenden Weise durchgeführt.

Art. 9

Text

Artikel 9

Bezüglich der technischen Durchführung der Transfermodalitäten werden die Oesterreichische Nationalbank und die Bulgarische Nationalbank das Einvernehmen herstellen.

Art. 10

Text

Artikel 10

Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Sofia stattfinden. Der Vertrag tritt am 30. Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am zweiten Mai 1963, in zwei Exemplaren, in deutscher und in bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anl. 1

Text

Liste I zu Artikel 1 lit. a

Nr.

Der österreichische Gläubiger

Der bulgarische Schuldner

1

Teodora A. WELISAROVA-EBERLE, Wien römisch XVIII, Währinger Str. 81

Staatliche Sparkasse in Vidin, Kto. Nr. 10/39

2

DDSG, Wien römisch III, Hintere Zollamtsstr. 1

Staatliche Sparkasse in Russe, Kto. Nr. 10/34b

3

Elisabeth FRIED, Konten auf den Namen Eduard Ignaz HALAS, Wien römisch III, Gärtnerstraße 7/7

Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/336, Kto. Nr. 10/858

4

Penka Franz KUBICZEK, Wien römisch XII, Malfattigasse 13/10

Staatliche Sparkasse/Lovetsch, 5. Ray., Sofia, Kto. Nr. 10/675

5

Alexander Eduard POSLUSCHNY, Wien römisch XIII, Nothartgasse 38

Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/473

6

Harald Wladimirov SALABASCHEFF, Wolfern, Bezirk Steyr

Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/2718

7

Olga Spiridonova WELEWA-SMOLARSKY, Wien römisch VII, Siebensterngasse 16a

Staatliche Sparkasse in Sofia, 5. Ray., Kto. Nr. 10/1530

8

Elisabeth TSCHAKALOFF, Wien römisch III, Ziehrerplatz 10/III/II

Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/220

9

Mika, Eftim, Haralan Petroff HARALANOFF, Wien römisch XVI, Paletzgasse 8/3

Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/1029

10

Anastasia Dimitrova MARKOFF-FÖRSTER, Innsbruck

Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Dimitrov, Kto. Nr. 10/1722

11

Emilia GREYER, geb. EISLER, Wien römisch XII, Hetzendorfer Straße 131

Staatliche Sparkasse in Sofia, 5. Ray., Kto. Nr. 10/298

12

Emilie GREYER und Helene KOLARCZ geb. EISLER, Wien römisch XII, Hetzendorfer Straße 131/3

Staatliche Sparkasse in Sofia, 5. Ray., Kto. Nr. 10/299

13

Aneta Wladimirova ZONAKOFF, Klosterneuburg, Berchtesgadner Hof 18

Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Kirkoff, Kto. Nr. 9b/15072

14

Bickford und Co., Wien römisch III, Schwarzenbergplatz 6

Bulgarische Nationalbank, Sofia, Kto. Nr. 23/1871

15

Interunfall Vers.-Ges. A. G., Wien römisch eins, Tegetthoffstraße 7

Bulgarische Nationalbank, Sofia, Kto. Nr. 23/1820, Kto. Nr. 25/361

16

Wiener Rückversicherungsgesellschaft, Wien römisch eins, Reichsratsstraße 13

Bulgarische Nationalbank, Sofia, Kto. Nr. 23/2080

17

Klementina Heinrich MADER, Konto auf Emma MADER, Salzburg, Imbergstraße 23

Bulgarische Investitionsbank, Filiale 2, Sofia, Kto. Nr. 14/705

18

Interunfall Vers.-Ges. A. G., Wien römisch eins, Tegetthoffstraße 7

“Bulstrad”-Bulg. Außenversicherungs- und Rückvers.-Ges., Sofia, Saldo

19

Wiener Rückversicherungsgesellschaft, Wien römisch eins, Reichsratsstraße 13

“Bulstrad”-Bulg. Außenvers.- und Rückvers.-Ges. Sofia, Saldo

20

Gustav und Ludmilla SCHNEIDER, Wien römisch eins, Kärntner Ring 17

Staatliches Versicherungsinstitut, Sofia

21

Chemosan AG (Union), Wien römisch III, Kölblgasse 10

Dr. Peter GRIGORTSCHEFF, Sofia, ul. Buslutscha Nr. 1

22

Wilhemine Ignatz OTTITSCH (Gentschewa), 37 Dancer Road, S.W. 6, London, England

Staatliche Sparkasse in Sofia, Ray. Lenin, Kto. Nr. 10/165

Anl. 2

Text

Liste II zu Artikel 1 lit. c)

Nr.

Name und Adresse des österreichischen Eigentümers

Art und Lage der freien Immobilien

Eigentumsanteil in Prozenten

Grundlage der Bewertung in Lewa (1962)

1

Georgi ATLASOV (Georgi ANDREEWITSCH und Eudokia Iwanova ATLASOVA), Wien römisch III, Dapontegasse 13

Haus mit Hof in Varna, ul.Tscherwenoarmeiska Nr. 79

100

7.150,--

2

Julius Franz CHYTIL, in Frankfurt/Main, BRD

Appartement Sofia, ul. Alabin Nr. 31

100

2.910,--

 

Julius Franz CHYTIL, Frankfurt/Main, BRD

Unbebautes Grundstück, Ausmaß 2.200 m2 in Sofia, Quartal Knaschewo,,Kruscheto“

100

2.640,--

3

Emma CZECH, Wien römisch XVII, Bergsteiggasse 5/8

Unbebautes Grundstück, Ausmaß 550 m2 in Sofia, Quartal Moderno predgradie

100

1.100,--

4

Zdrawka Goranowa MINTSCHEWA – Dr. EBENSTEIN, Wien römisch eins, Herrengasse 6 bis 8

Appartement in Sofia, ul. Moskowska Nr. 39

100

6.590,--

 

Zdrawka Goranowa MINTSCHEWA – Dr. EBENSTEIN, Wien römisch eins, Herrengasse 6 bis 8

Unbebautes Grundstück, Ausmaß 418 m2 in Sofia, Dorf Drvenica,,Isvoro“

100

502,--

5

Franz Josef EISLER, Wien römisch XIII, Testarellogasse 31

Haus in Sofia, ul. Isker Nr. 44

33,33

3.930,--

6

Elisabeth FRIED, Wien römisch eins, Opernring 23/19 und als Erbin nach ihrem verstorbenen Gatten Eduard Ignaz HALASZ

Appartement in Sofia, ul. Gurko Nr. 50

100

8.690,--

7

Johann und Eugenie GOLOWITSCH, Linz/Donau, Hatschekstraße 32

Appartement in Sofia, ul. römisch fünf l. Poptomov (Gladston) 65/IV

100

5.200,--

8

Veselina GRAF geb. GABROVSKA, Wien römisch XX, Hartlgasse 36/6

Appartement in Sofia, Boul.,,Skobelev” Nr. 44

100

6.010,--

9

Margarethe GREIS, Wien römisch XVII, Palffygasse 20, Erbschaft nach Berta Andrej GREIS

Appartement in Sofia, ul. Batscho-Kiro Nr. 36

100

1.850,--

10

Emilie GREIER geb. EISLER, Wien römisch XII, Hetzendorfer Straße 131/3

Haus in Sofia, ul. Isker Nr. 44

33,33

3.930,--

 

Emilie GREIER geb. EISLER, Wien römisch XII, Hetzendorfer Straße 131/3

Appartement in Sofia, ul. Dunav Nr. 19

100

7.100,--

 

Emilie GREIER geb. EISLER, Wien römisch XII, Hetzendorfer Straße 131/3

Haus und Grundstück in Sofia, Dragalevsko Chaussee Nr. 19, Dorf Simeonovo

100

5.333,--

 

Elena KOLARCZ geb. EISLER, Wien römisch XII, Hetzendorfer Straße 131/3

Haus in Sofia, ul. Isker Nr. 44

33,33

3.930,--

11

Minka GROSS geb. NIKOLOVA NEDELTSCHEWA, Wien römisch XVI, Sautergasse 62/13

Appartement in Sofia, ul.,,Neofit Rilski” Nr. 55

100

3.070,--

12

AnastasiaHÄUFLER-IWANOVA, Hallein, Burgfried 24, Salzburg

Unbebautes Grundstück in Pasartschik (oder ein anderes gleichwertiges Grundstück)

100

204,--

13

Alexandra HAUPTMANNL, Wien römisch III, Invalidenstraße 7/4a

Haus mit Grundstück in Burgas, ul. Christo Botev Nr. 36

50

1.250,--

 

Alexandra HAUPTMANNL, Wien römisch III, Invalidenstraße 7/4a

Grundstück in Burgas, ul. Zar Boris Nr. 16 (661 m2)

50

2.300,--

14

Berta JEROHAM geb. KOHEN, Wien römisch fünf, Stolberggasse 13/21

Zimmer (Geschäftslokal Nr. 32) im Handelskooperativhaus in Sofia, ul. Alabin Nr. 33

100

3.100,--

 

Berta JEROHAM geb. KOHEN, Wien römisch fünf, Stolberggasse 13/21

Unbebaute Fläche (26.800 m2) (Weingarten) und bebaute Fläche (Haus und zwei Weinkeller) in Pomorie (oder ein gleichwertiges Grundstück), Erbschaft nach Mordehai Sitzung KOHEN

25

1.179,--

15

Theresa Rosa KASAKOVA, Wien römisch XVIII, Anastasius Grün-Gasse 23/7

2-Zimmer-Appartement in Sofia, ul. Stara Stena Nr. 1

100

5.740,--

16

Gisela KOSTOVA, Wien römisch III, Lechnerstraße 18/3

Haus und Grundstück in Burgas, ul. Christo Botev Nr. 36

25

-

 

Gisela KOSTOVA, Wien römisch III, Lechnerstraße 18/3

Grundstück in Burgas, ul. Zar Boris Nr. 16; diese Immobilien werden unter Alexandra HAUPTMANNL geführt (siehe Punkt 13)

25

-

17

Zdenka KOTTAS geb. HOSSMANN, Wien römisch VI, Laimgrubengasse 11/6

ideeller Teil des Hauses in Lom, ul. Vidinska Nr. 36

33,33

719,--

18

Adelheid TSCHOMAKOVA-LABER, Graz, Karlauer Straße 1/II

ideeller Anteil am Haus mit Grundstück in Plovdiv, ul. Leonardo da Vinci Nr. 54

5

377,--

 

Adelheid TSCHOMAKOVA-LABER, Graz, Karlauer Straße 1/II

ideeller Anteil amAcker im Ausmaß von 24 Dekar in Plovdiv, Ortschaft Landos

5

48,--

19

Klementine MADER, Erbschaft nach Emma Heinrich MADER, Salzburg, Imbergstraße 23

Appartement in Sofia, Boulevard General Zaimov Nr. 54

100

4.500,--

20

Maria MARKOVA geb. OSAN, Wien römisch XIV, Sonnenweg 113

Appartement in Sofia, Boulevard Tolbuchin Nr. 37

100

1.498,--

21

Zwetana Dr. MATRAS geb. RADEWA, Wien römisch VIII, Alser Straße 41

ideeller Anteil am Appartement in Sofia, ul. Aleko Konstantinov Nr. 1

8,3

390,--

 

Zwetana Dr. MATRAS geb. RADEWA, Wien römisch VIII, Alser Straße 41

Anteil der Häuser in Stanke Dimitrov, ul. Georgie Ismirliev Nr. 3

4,16

1.509,--

 

Zwetana Dr. MATRAS geb. RADEWA, Wien römisch VIII, Alser Straße 41

Anteile an Feldern in,,Jachinowo“,,,Petro-Bair“,,,Kavakli“ und andere in Stanke Dimitrov

7

111,--

22

Maria MÜLLER ehem. LESKOWA, Wien römisch XIX, Grinzinger Allee 54/2/2

Appartement in Sofia, ul. Partschewitsch Nr. 12

50

2.385,--

23

Otto und Maria MUSSONI, Wien römisch XVIII, Elßlergasse 26

Appartement in Sofia, ul. Venelin 30, 1 Geschäftslokal in Sofia, Platz Jordanka Tschankowa 1

100

100

2.600,--

2.620,--

 

Maria MUSSONI

Appartement in Sofia, ul. General Parensov Nr. 33

100

5.060,--

24

Franz JÖRER, Wien römisch III, Ludwig Koeßlerplatz 3/3/3/20

Villa in Sofia, ul.,,Vojvodina Mogila“ Nr. 7 (ul. Kyrill u. Methodi Nr. 7)

100

9.920,--

 

Franz PFOHL, Wien römisch III, Erdbergstraße 51

Grundstück im Ausmaß von 1.409 m2,,,Avrora“ Nr. 35, Sofia, Krasno Selo

80

2.260,--

25

Anna Bernhard PIETE, Wien römisch IX, Seegasse 9

Appartement in Sofia, ul. Dimiter Polianov Nr. 24

100

7.020,--

26

Alexander Eduard POSLUSCHNI, Wien römisch XIII, Nothartgasse 38

Platz mit kleinen Gebäuden in Sofia, ul. Losenska planina Nr. 5

100

4.250,--

27

Gina SCHILDER, Wien römisch XVIII, Weimarer Straße 8/10/2/7

Haus mit Grundstück in Gorna Oriachowitza, ul. Trapesica Nr. 9 (oder eine gleichwertige Liegenschaft)

100

1.586,--

28

Gustav SCHNEIDER, Wien römisch eins, Kärntner Ring 17

Haus mit Hof in Sofia, ul. Johann Exarch Nr. 4

100

17.451,--

29

Eleonora SCHOBER, Wien römisch VIII, Wickenburggasse 7/5

Appartement in Sofia, ul. Krivolak Nr. 48

50

1.330,--

30

Minka Franz SEE, Wien römisch XIII, Wenzgasse 80/11

Appartement in Sofia, ul. Zar Schischmann Nr. 16

100

4.258,--

 

Minka Franz SEE, Wien römisch XIII, Wenzgasse 80/11

Appartement in Sofia, Boulevard Patriarch Eftimi Nr. 12

100

4.823,--

31

Olga SMOLARSKI geb. VELEVA, Wien römisch VII, Siebensterngasse 16a

Haus in Sofia, ul.,,Neofit Rilski“ Nr. 43

25

1.670,--

 

Olga SMOLARSKI geb. VELEVA, Wien römisch VII, Siebensterngasse 16a

Feld im Ausmaß von 16 Dekar im Dorf Obelja, Bez. Sofia

25

160,--

32

Annamaria THEODOROFF, Wien römisch VIII, Josefstädter Straße 58/11

Haus in Sofia-Knjaschewo, ul. M. Petljakova Nr. 10

100

4.340,--

33

Josefa VOGEL, Wien römisch XIV, Hütteldorfer Straße 88

Haus mit Hof in Sofia, Losenez, ul. Akazia/Sdravez Nr. 13

100

7.730,--

34

Johann und Olga ZIMMERMANN, Wien Hans Eduard ZIMMERMANN, Wien

Appartement in Sofia, ul. Lüben Karavelov Nr. 4

100

6.600,--

 

Johann und Olga ZIMMERMANN, Wien Hans Eduard ZIMMERMANN, Wien

Haus in Sofia-Pavlovo, ul. Bojanski vaschot. Nr. 54 (51)

100

4.980,--

 

Olga Hans ZIMMERMANN, Wien

Haus in Sofia-Pavlovo, ul. Bojanski vaschot. Nr. 67

100

8.880,--

35

Josefine ZÖCHMEISTER, Wien römisch IV, Schelleingasse 43/15

Karl Anton ZÖCHMEISTER

Haus in Sofia, ul. Plana planina Nr. 4 (oder eine gleichwertige Liegenschaft)

100

1.272,--

36

Theresia STRAKA geb. WALZ, Schafberg 5a, Post Grafenschlag, Bez. Zwettl, N.-Ö.

Haus in Sofia, ul. Nikola Schopov vorm. Zaribrodska Nr. 67

50

1.175,--

37

Leopold und Hermine KÖLLNER, Wien römisch XIII, Großer Ring 17

Unbebautes Grundstück in Sofia, Merdschan, Ortschaft Külücite, Parz. römisch zehn vom Quartal 726 (422,70 m2)

100

3.464,--

38

Wilhemine Ignaz OTTITSCH (Gentschewa) 37 Dancer Road, S.W. 6, London, England

Haus mit Grundstück in Sofia-Bankia, ul. Zar Simeon 18

100

880,--

Anl. 3

Text

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Minister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 1 Litera a,) des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach österreichische Inhaber jener Guthaben, die in der in Artikel 1 Litera a,) angeführten Liste römisch eins nicht verzeichnet sind, im Rahmen der geltenden bulgarischen Devisengesetze über ihre Guthaben verfügen können.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Latschesar AWRAMOW,

Minister der Volksrepublik Bulgarien,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

,,Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 1 Litera a,) des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach österreichische Inhaber jener Guthaben, die in der in Artikel 1 Litera a,) angeführten Liste römisch eins nicht verzeichnet sind, im Rahmen der geltenden bulgarischen Devisengesetze über ihre Guthaben verfügen können.”

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Awramow m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno KREISKY,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 1 Litera a,) des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach die Regierung der Volksrepublik Bulgarien der österreichischen Bundesregierung innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages den Stand der Guthaben, die in der in Artikel 1 Litera a,) erwähnten Liste römisch eins aufgezählt sind, zum Tage des Inkrafttretens des Vertrages bekanntgeben wird.

Zum Zeitpunkt der Paraphierung des Vertrages wiesen die erwähnten Guthaben insgesamt einen Stand von vierzigtausendsechshundertzehn Lewa und 43 Stotinki auf.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

AWRAMOW m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno KREISKY,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

,,Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 1 Litera a,) des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach die Regierung der Volksrepublik Bulgarien der österreichischen Bundesregierung innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages den Stand der Guthaben, die in der in Artikel 1 Litera a,) erwähnte Liste römisch eins aufgezählt sind, zum Tage des Inkrafttretens des Vertrages bekanntgeben wird.

Zum Zeitpunkt der Paraphierung des Vertrages wiesen die erwähnten Guthaben insgesamt einen Stand von vierzigtausendsechshundertzehn Lewa und 43 Stotinki auf.”

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Minister den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Latschesar AWRAMOW,

Minister der Volksrepublik Bulgarien,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Minister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 1 Litera c,) des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach, falls eine der in Liste römisch II erwähnten Personen dem Ankauf ihrer Liegenschaft nicht zustimmen sollte, die in Artikel 1 Litera c,) genannte Summe die entsprechende Minderung erfährt.

Die österreichische Bundesregierung wird der Regierung der Volksrepublik Bulgarien innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages diesbezüglich Mitteilung machen.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Latschesar Awramow,

Minister der Volksrepublik Bulgarien,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

,,Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 1 Litera c,) des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach, falls eine der in Liste römisch II erwähnten Personen dem Ankauf ihrer Liegenschaft nicht zustimmen sollte, die in Artikel 1 Litera c,) genannte Summe die entsprechende Minderung erfährt.

Die österreichische Bundesregierung wird der Regierung der Volksrepublik Bulgarien innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages diesbezüglich Mitteilung machen.”

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Awramow m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno KREISKY,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Minister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 1 des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach zu den unter Artikel 5 Absatz 1 angeführten Dokumenten, die von der österreichischen Bundesregierung der Regierung der Volksrepublik Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der Globalsumme übergeben werden, auch Obligationen der äußeren bulgarischen Schuld im Nominalwert von mindestens 230.000 Goldlewa bzw. Goldfrancs und 15.000 US-Dollar gehören.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Latschesar AWRAMOW,

Minister der Volksrepublik Bulgarien,

Wien

Wien, am 2. Mai 1963

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 2. Mai 1963 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

,,Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 1 des heute unterzeichneten Vertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach zu den unter Artikel 5 Absatz 1 angeführten Dokumenten, die von der österreichischen Bundesregierung der Regierung der Volksrepublik Bulgarien nach vollständiger Bezahlung der Globalsumme übergeben werden, auch Obligationen der äußeren bulgarischen Schuld im Nominalwert von mindestens 230.000 Goldlewa bzw. Goldfrancs und 15.000 US-Dollar gehören.”

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Awramow m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno KREISKY

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Wien