Anlage 3
PROBENAHMEVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DER ZULÄSSIGEN HÖCHSTWERTE (MAXIMUM RESIDUE LEVELS – MRLS) FÜR RÜCKSTÄNDE VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN (PESTIZIDRÜCKSTÄNDE) IN UND AUF LEBENSMITTELN (ERZEUGNISSEN) PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS
ZIEL
Proben für die amtliche Kontrolle der Mengen an Pestizidrückständen in und auf Getreide, Obst und Gemüse sowie in Erzeugnissen tierischen Ursprungs einschließlich Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere, wechselwarme Tiere und Honig werden nach den nachstehend beschriebenen Verfahren entnommen.
Diese Verfahrensvorschriften sollen es ermöglichen, aus einer Partie repräsentative Proben zu entnehmen, um sie zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten Höchstwerte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pestiziden) zu analysieren.
PRINZIPIEN
Die in der Gemeinschaft geltenden MRLs basieren auf Daten aus der Wissenschaft, insbesondere den Richtlinien der Guten Landwirtschaftlichen Praxis. Rohmaterial und daraus hergestellte Lebensmittel (Derivate), bei denen diese Höchstwerte nicht überschritten werden, gelten als toxikologisch unbedenklich.
Der MRL für eine Pflanze, ein Ei oder ein Milcherzeugnis entspricht der Höchstmenge, die bei einer Sammelprobe erwartet wird, die aus verschiedenen Einheiten des behandelten Erzeugnisses zusammengestellt wurde und die für den durchschnittlichen Rückstandsgehalt der Partie repräsentativ sein soll. Bei der Festsetzung eines MRL für Fleisch und Geflügel wird die Höchstmenge herangezogen, die erwartungsgemäß im Gewebe einzelner behandelter Tiere oder Vögel präsent ist.
Folglich gelten die MRLs für Fleisch und Geflügel für eine aus einer einzigen Primärprobe zusammengestellten Gesamtprobe, während die Höchstwerte für Pflanzenerzeugnisse, Eier und Milcherzeugnisse auf Sammelproben angewendet werden, die jeweils aus ein bis zehn Primärproben zusammengestellt wurden.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Analyseportion
Eine aus der Analyseprobe entnommene repräsentative Menge Material von ausreichender Größe für die Messung der Rückstandskonzentration.
Anm.: Die Analyseportion kann mit einem Probenahmegerät entnommen werden.
Analyseprobe
Das zu analysierende Material, aufbereitet aus der Laborprobe durch Entnahme der zu analysierenden Erzeugnismenge, die zur Herstellung von Analyseportionen mit minimalem Stichprobenfehler vermischt, vermahlen, fein zerkleinert usw. wird.
Anm.: | Bei der Aufbereitung der Analyseprobe müssen die Verfahrensvorschriften für die MRL-Festsetzung berücksichtigt werden. Die zu analysierende Erzeugnismenge kann daher Bestandteile enthalten, die normalerweise nicht konsumiert werden. |
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Gesamtprobe/Sammelprobe
Bei anderen Erzeugnissen als Fleisch und Geflügel die gut gemischte Kombination der aus einer Partie entnommenen Primärproben. Bei Fleisch und Geflügel gilt die Primärprobe als Gesamtprobe.
Anm.: | Die Primärproben müssen genügend Material umfassen, um aus der Gesamtprobe die notwendigen Laborproben ziehen zu können.
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| Soweit bei der Entnahme der Primärprobe(n) separate Laborproben aufbereitet werden, ist die Gesamtprobe die konzeptuelle Summe der Laborproben zum Zeitpunkt der Entnahme der Proben aus der Partie.
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Laborprobe
Die an das Labor weitergeleitete oder von diesem angenommene Probe. Eine repräsentative Menge Material aus der Gesamtprobe.
Anm.: | Die Laborprobe kann die ganze oder ein Teil der Gesamtprobe sein.
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| Zur Zusammenstellung der Laborprobe(n) sollten Einheiten nicht zerschnitten oder zerbrochen werden, es sei denn, eine Unterteilung von Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen.
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| Es können Parallel-Laborproben für separate Analysen aufbereitet werden.
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Partie
Eine Menge Lebensmittelmaterial, die zum selben Zeitpunkt angeliefert wird und von der der Probennehmer weiß bzw. bei der er davon ausgeht, dass sie in Bezug auf Herkunft, Erzeuger, Sorte, Verpacker, Verpackungsart, Kennzeichnung, Versender usw. einheitlich ist. Eine Partie gilt als verdächtig, wenn, aus welchen Gründen auch immer, vermutet wird, dass der MRL überschritten ist. Eine Partie ist unverdächtig, wenn keinerlei Verdacht auf MRL-Überschreitung besteht.
Anm.: | Soweit eine Sendung aus Partien besteht, die nachweislich von unterschiedlichen Erzeugern usw. stammen, sollte jede Partie separat kontrolliert werden.
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| Eine Sendung kann aus mehreren Partien bestehen.
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| Lassen sich bei einer großen Sendung Dimension oder räumliche Zuordnung der einzelnen Partien nicht ohne weiteres feststellen, so kann von mehreren Waggons, Lastkraftwagen, Schiffsladeräumen usw. jeder einzelne als separate Partie behandelt werden.
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| Eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsprozess gemischt werden.
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Primärprobe/Einzelprobe
Eine oder mehrere Einheiten, die an einer Stelle von einer Partie entnommen werden.
Anm.: | Die Stelle, an der eine Primärprobe aus der Partie entnommen wird, sollte möglichst nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, soweit praktisch möglich jedoch an einer zufallsbestimmten Stelle an den zugänglichen Teilen der Partie.
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| Die Zahl der für eine Primärprobe benötigten Einheiten sollte sich nach Mindestgröße und Zahl der erforderlichen Laborproben richten.
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| Bei Pflanzen, Eiern und Milcherzeugnissen sollte, soweit aus einer Partie mehrere Primärproben entnommen werden, jede dieser Primärproben möglichst einem gleich großen Anteil der Gesamtprobe entsprechen.
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| Einheiten können zum Zeitpunkt der Entnahme der Primärprobe(n) nach dem Zufallsprinzip zur Verwendung als Parallel-Laborproben für separate Analysen bereitgehalten werden, besonders wenn die Einheiten mittelgroß oder groß sind und ein Mischen der Gesamtprobe die Laborprobe(n) nicht repräsentativer machen würde oder wenn die Einheiten (zB Eier, Beeren) durch Mischen beschädigt werden könnten.
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| Soweit Primärproben in bestimmten Zeitabständen beim Verladen oder Entladen einer Partie entnommen werden, gilt als .Stelle. der Entnahme ein Zeitpunkt.
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| Zur Zusammenstellung der Primärprobe(n) sollten Einheiten weder zerschnitten noch zerbrochen werden, es sei denn, eine Unterteilung der Einheiten ist in Tabelle 3 vorgesehen.
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Probe
Eine oder mehrere aus einer Gesamtheit von Einheiten ausgewählte Einheit(en) oder eine aus einer größeren Materialmenge ausgewählte Menge Material. Zum Zweck dieser Empfehlungen sollte eine repräsentative Probe hinsichtlich des Gehalts an Pestizidrückständen für die Partie, die Gesamtprobe, das Tier usw. repräsentativ sein und nicht unbedingt in Bezug auf andere Attribute.
Probenahme
Das Verfahren der Entnahme und Zusammenstellung einer Probe.
Probenahmegerät
Schaufeln, Löffel, Bohrer, Messer, Stechlanzen oder jedes andere Gerät zur Entnahme einer Einheit aus losem Material, aus Packungen (Fässer, großen Käsen) oder aus Fleisch- oder Geflügeleinheiten, die zur Verwendung als Primärproben zu groß sind.
Riffelprobenteiler (Riffle-Box), um aus einer Gesamtprobe eine Laborprobe oder aus einer Analyseprobe eine Analyseportion herzustellen.
Anm.: | Spezifische Probenahmegeräte sind in der einschlägigen ISO-Norm 1), 2), 3) bzw. IDF-Norm 4) beschrieben.
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| Bei Material in Form von losen Blättern kann die Hand des Probenahmebeamten Probenahmegerät sein.
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Personal
Die Probenahme wird von einer befugten Person vorgenommen.
Stichprobenumfang
Die Anzahl Einheiten oder die Materialmenge, die die Probe ausmachen.
Einheit
Die kleinste einzelne Portion einer Partie, die zur Bildung der ganzen oder eines Teils einer Primärprobe entnommen werden sollte.
Anm.: Einheiten sollten wie folgt identifiziert werden:
Frisches Obst und Gemüse: Jedes ganze Stück Obst oder Gemüse oder Obst-/Gemüsebüschel (zB Trauben) sollten eine Einheit bilden, vorausgesetzt, sie sind nicht zu klein. Einheiten aus abgepackten kleinen Produkten können gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass die Gefahr der Materialbeschädigung besteht, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden. Einzelne Eier, frisches Obst oder Gemüse dürfen zur Bildung von Einheiten jedoch weder zerschnitten noch zerbrochen werden.
Große Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Ein Teil oder die Gesamtheit eines spezifischen Körperteils oder Organs sollten eine Einheit bilden. Körperteile oder Organe können zur Bildung von Einheiten zerschnitten werden.
Kleine Tiere oder Teile/Organe von Tieren: Jedes ganze Tier oder jedes vollständige Körperteil oder Organ kann eine Einheit bilden. Soweit sie abgepackt sind, können Einheiten gemäß Buchstabe d) identifiziert werden. Soweit ein Probenahmegerät verwendet werden kann, ohne dass etwa vorhandene Rückstände beeinträchtigt werden, können Einheiten auf diese Weise gebildet werden.
Abgepacktes Material: Die kleinsten Einzelpackungen sollten als Einheiten genommen werden. Sind auch die kleinsten Packungen noch sehr groß, so sollten wie im Fall von losem Material gemäß Buchstabe e) Proben entnommen werden. Sind die kleinsten Packungen sehr klein, so kann die Einheit aus mehreren Packungen gebildet werden.
Loses Material und Großpackungen (Fässer, Käse, usw.), die einzeln genommen als Primärproben zu groß sind: Die Einheiten sind mithilfe von Probenahmegeräten zu bilden.
Vorsichtsmaßnahmen
Kontamination und Verderb der Proben müssen auf allen Verfahrensstufen vermieden werden, da sie die Analyseergebnisse beeinträchtigen können. Jede Partie, deren Konformität kontrolliert werden muss, ist separat zu untersuchen.
Entnahme von Primärproben
Die Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 bzw. – bei verdächtigen Fleisch- oder Geflügelpartien – in Tabelle 2 festgelegt. Jede Primärprobe sollte soweit praktisch möglich an einer zufallsbestimmten Stelle der Partie entnommen werden. Die Proben müssen ausreichend Material umfassen, um die für die betreffende Partie erforderliche Laborprobe(n) bilden zu können.
Anm.: | Geräte zur Entnahme von Körnern 6), Hülsenfrüchten 7) und Tee 8) sind in ISO-Empfehlungen, Geräte zur Entnahme von Milcherzeugnissen 9) von der IDF vorgegeben. |
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Tabelle 1
Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind
| Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind |
a) Fleisch und Geflügel |
Partie unverdächtig | 1 |
Partie verdächtig | Siehe Tabelle 2 |
b) Andere Erzeugnisse | |
Erzeugnisse (abgepackt oder lose), bei denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine gute bzw. homogene Mischung handelt
| 1 (eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsverfahren gemischt werden) |
Erzeugnisse (abgepackt oder lose), die möglicherweise nicht gut gemischt oder homogen sind
| Bei Erzeugnissen, die aus großen Einheiten bestehen und bei denen es sich ausschließlich um primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs handelt, sollte die Mindestanzahl Primärproben der Mindestanzahl Einheiten entsprechen, die für die Laborprobe erforderlich sind (vgl. Tabelle 4)Bei Erzeugnissen, die aus großen Einheiten bestehen und bei denen es sich ausschließlich um primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs handelt, sollte die Mindestanzahl Primärproben der Mindestanzahl Einheiten entsprechen, die für die Laborprobe erforderlich sind vergleiche Tabelle 4) |
entwederentweder |
Gewicht der Partie (in kg) | |
50Ziffer 50 50 | 3 |
50Ziffer 50 bis 500 | 5 |
500Ziffer 500 500 | 10 |
| Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind |
oderoder |
Anzahl Dosen, Kartons oder sonstiger Behältnisse in der Partie |
1 bis 25 | 1 |
26Ziffer 26 bis 100 | 5 |
100Ziffer 100 100 | 10 |
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Tabelle 2
Zahl der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Primärproben, die erforderlich sind, um bei einem gegebenen Vorkommen von MRL-Überschreitungen in einer Fleisch- oder Geflügelpartie mit einer vordefinierten Wahrscheinlichkeit mindestens eine nicht konforme Probe nachzuweisen
Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie | Mindestanzahl Proben (no), die erforderlich sind, um MRL-Überschreitungen nachzuweisen mit einer Wahrscheinlichkeit von |
% | 90% | 95% | 99% |
90 | 1 | – | 2 |
80 | – | 2 | 3 |
70 | 2 | 3 | 4 |
60 | 3 | 4 | 5 |
50 | 4 | 5 | 7 |
40 | 5 | 6 | 9 |
35 | 6 | 7 | 11 |
30 | 7 | 9 | 13 |
25 | 9 | 11 | 17 |
20 | 11 | 14 | 21 |
15 | 19 | 15 | 29 |
10 | 22 | 29 | 44 |
5 | 45 | 59 | 90 |
1 | 231 | 299 | 459 |
0,5 | 460 | 598 | 919 |
0,1 | 2 301 | 2 995 | 4 603 |
| | | |
Anm.: | Die Tabellenwerte setzen eine Zufallsauswahl voraus.
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| Macht die in Tabelle 2 vorgegebene Anzahl Primärproben mehr als 10% der Einheiten in der Gesamtpartie aus, so kann die Zahl der zu entnehmenden Primärproben reduziert werden; sie ist in diesem Fall wie folgt zu berechnen:
|
| n = no/((1 + (no – 1))/N) |
| wobei |
| n = Mindestanzahl der zu entnehmenden Primärproben, no = Anzahl Primärproben gemäß Tabelle 2, N = Anzahl Einheiten der Partie, aus denen sich eine Primärprobe bilden lässt. |
| Wird eine einzige Primärprobe entnommen, so entspricht die Wahrscheinlichkeit, MRL-Überschreitungen nachzuweisen, dem Vorkommen von Überschreitungen.
|
| Bei exakten oder alternativen Wahrscheinlichkeitswerten bzw. unterschiedlichen Vorkommniswerten kann die Zahl zu entnehmender Proben nach der Formel
|
| 1 – p = (1 – i)n |
| berechnet werden, wobei p der Wahrscheinlichkeit, i dem Vorkommen von MRL-Überschreitungen in der Partie (beides ausgedrückt als Fraktionen, und nicht als Prozentwerte) und n der Anzahl Proben entspricht. |
| |
Aufbereitung der Gesamtprobe
Die Verfahrensvorschriften für Fleisch, Geflügel, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere sind in Tabelle 3 festgelegt. Jede Primärprobe gilt als separate Gesamtprobe.
Die Verfahrensvorschriften für Pflanzenerzeugnisse, Eier, Milchprodukte und Honig sind in den Tabellen 4 und 5 festgelegt. Zur Bildung der Gesamtprobe sollten die Primärproben soweit praktisch möglich kombiniert und gut gemischt werden.
Ist das Mischen der Primärproben zur Bildung der Gesamtprobe unangemessen oder nicht praktikabel, so kann alternativ wie folgt verfahren werden: Besteht die Gefahr, dass Einheiten durch den Mischvorgang oder das Unterteilen der Gesamtprobe beschädigt (und Rückstände auf diese Weise möglicherweise beeinträchtigt) werden, oder lassen sich große Einheiten zum Erreichen einer einheitlicheren Rückstandsverteilung nicht mischen, so sollten die Einheiten zum Zeitpunkt der Entnahme der Primärproben nach dem Zufallsprinzip Parallel-Laborproben zugeteilt werden. In diesem Fall gilt als Ergebnis der Mittelwert der gültigen Ergebnisse der Laborprobenanalyse.
Tabelle 3
Fleisch, Geflügel, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere:
Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborprobe
| Warenklassifizierung | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben |
| | | | |
Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs
Teil 1 | Fleisch von Säugetieren, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere |
Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der Rückstandswerte für fettlösliche Pestizide sind Proben |
| gemäß Teil 2 zu entnehmen. |
1.1. | Große Säugetiere, ganzer Tierkörper oder Tierkörperhälfte, in der Regel ≥ 10 kg | Rinder, Schafe, Schweine | Zwerchfell, ganz oder Teile davon, gegebenenfalls ergänzt durch Zervikalmuskel | 0,5 kg |
1.2. | Kleine Säugetiere, ganzer Tierkörper | Kaninchen | Ganze Tierkörper oder Hinterviertel | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
1.3. | Fleischteile von Säugetieren in losem Gebinde, frisch/gekühlt/gefroren, auch verpackt | Viertel, Koteletts, Steaks, Schultern | Ganze Einheit(en) oder Portion einer großen Einheit | 0,5 kg nach dem Entbeinen |
1.4. | Fleischteile von Säugetieren, in losem Gebinde, gefroren | Viertel, Koteletts | Entweder gefrorener Querschnitt eines Containers oder Gesamtheit (oder Portionen) einzelner Fleischteile | 0,5 kg nach dem Entbeinen |
1.5. | Fische | | | 0,5 kg essbarer Anteil |
1.6. | Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere | | | 0,5 kg essbarer Anteil |
Teil 2 | Säugetierfette, einschließlich Tierkörperfette |
| Anm.: Gemäß Teil 2.1, 2.2 und 2.3 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der |
MRLKonformität des Fettes oder des ganzen Erzeugnisses verwendet werden |
2.1. | Große Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, in der Regel ≥ 10 kg | Rinder, Schafe, Schweine | Nieren-, Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier | 0,5 kg |
2.2. | Kleine Säugetiere, bei der Schlachtung, ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, < 10 kg | | Bauch- oder subkutanes Fett von ein und demselben Tier | 0,5 kg |
2.3. | Säugetiereteilstücke | Beine, Koteletts, Steaks | Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) | 0,5 kg |
| | | 2 kg |
2.4. | Säugetierfettgewebe, in losem Gebinde | | Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen | 0,5 kg |
Teil 3 | Genießbare Nebenprodukte von Säugetieren |
3.1. | Leber frisch, gekühlt, gefroren | | Ganze Leber(n) oder Leberteil | 0,4 kg |
3.2. | Nieren frisch, gekühlt, gefroren | | 1 oder beide Nieren von 1 oder 2 Tieren | 0,2 kg |
3.3. | Herz frisch, gekühlt, gefroren | | Ganze(s) Herz(en) oder, bei großen Herzen, lediglich Portion der Herzkammer | 0,4 kg |
3.4. | Andere Nebenprodukte von Säugetieren frisch, gekühlt, gefroren | | Ganze oder Teil einer Einheit von 1 oder mehreren Tieren, oder Querschnitt aus dem lose gefrorenen Erzeugnis | 0,5 kg |
Teil 4 | Geflügelfleisch Anm.: Zur Kontrolle der Einhaltung der MRLs für fettlösliche Pestizide sind Proben gemäß |
Teil 5 zu entnehmen. | | | |
4.1. | Großer Schlachtkörper >2 kg | Puten, Gänse, Hähne, Kapaune und Enten | Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
4.2. | mittelgroßer Schlachtkörper 500 g bis 2 kg | Hennen, Perlhühner, Junghühner | Schenkel, Läufe und anderes dunkles Fleisch von mindestens 3 Tieren | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
4.3. | kleiner Schlachtkörper < 500 g | Wachteln, Tauben | Schlachtkörper von mindestens 6 Tieren | 0,2 kg Muskelgewebe |
4.4. | Geflügelteile frisch, gekühlt, gefroren Einzel- oder Großhandelspackung | Läufe, Viertel, Brüste und Flügel | Abgepackte Einheiten oder Einzeleinheiten | 0,5 kg nach dem Enthäuten und Entbeinen |
Teil 5 | Geflügelfette, einschließlich Schlachtkörperfett Anm.: Gemäß Teil 5.1 und 5.2 entnommene Fettproben können zur Kontrolle der |
MRLKonformität des Fettes oder des ganzen Erzeugnisses verwendet werden. |
5.1. | Geflügel, bei der Schlachtung, ganzer Schlachtkörper oder Schlachtkörperhäfte | Hühner, Puten | Bauchfetteinheiten von mindestens 3 Tieren | 0,5 kg |
5.2. | Geflügelteilstücke | Läufe, Brustmuskel | Entweder sichtbares Fett, von der (den) Einheit(en) abgeschnitten, oder ganze Einheit(en) oder Portionen (einer) ganzen(-r) Einheit(en), bei denen sich das Fett nicht abschneiden lässt | 0,5 kg |
| | | 2 kg |
5.3. | Geflügelfettgewebe, in losem Gebinde | | Einheiten an mindestens 3 Stellen mit einem Probenahmegerät entnommen | 0,5 kg |
Teil 6 | Genießbare Nebenprodukte von Geflügel |
6.1. | Genießbare Nebenprodukte, ausgenommen Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse | | Einheiten von mindestens 6 Tieren, oder Querschnitt aus einem Container | 0,2 kg |
6.2. | Gänse- und Entenfettleber und ähnliche hochwertige Erzeugnisse | | Einheit von 1 Tier oder aus 1 Container | 0,05 kg |
| | | | |
Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs
Teil 7 | Getrocknetes Fleisch Verarbeitete tierische Fette, einschließlich ausgeschmolzene oder extrahierte Fette (Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart (Aus mehreren Zutaten) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs; ein Lebensmittel, das sowohl aus Zutaten pflanzlichen als auch tierischen Ursprungs besteht, kann hier eingereiht werden, wenn die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegen |
7.1. | Säugetier oder Geflügel, zerkleinert, gegart, eingedost, getrocknet, ausgeschmolzen, oder anderweitig verarbeitete Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse aus mehreren Bestandteilen | Schinken, Wurst, Rinderhack, Hühnerpastete | Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden) | 0,5 kg oder 2 kg wenn Fettgehalt < 5% |
7.2. | Fischerzeugnisse | | Abgepackte Einheiten, oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten (einschließlich Säfte, soweit vorhanden) | 0,5 kg |
| | | | |
Tabelle 4
Pflanzenerzeugnisse: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben
| Warenklassifizierung | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben |
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Primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs
Teil 1 | Frisches Obst Frisches Gemüse, einschließlich Kartoffeln und Zuckerrüben, jedoch ausgenommen Kräuter |
1.1. | Kleine Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel < 25 g | Beeren, Erbsen, Oliven | Ganze Einheiten oder Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 1 kg |
1.2. | Mittelgroße Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel 25 bis 250 g | Äpfel, Orangen | Ganze Einheiten | 1 kg (mindestens 10 Einheiten) |
1.3. | Große Frischerzeugnisse, Einheiten in der Regel > 250 g | Kohlköpfe, Gurken, Trauben (Büschel) | Ganze Einheit(en) | 2 kg (mindestens 5 Einheiten) |
Teil 2 | Hülsenfrüchte | Bohnen, getrocknet; Erbsen, getrocknet | | 1 kg |
Getreidekörner | Reis, Weizen | | 1 kg |
Baumnüsse | ausgenommen Kokosnüsse | | 1 kg |
Kokosnüsse | | 5 Einheiten |
Ölsaaten | Erdnüsse | | 0,5 kg |
Saaten für Getränke und Süßigkeiten | Kaffeebohnen | | 0,5 kg |
Teil 3 | Kräuter | frische Petersilie | Ganze Einheiten | 0,5 kg |
andere, frisch | 0,2 kg |
(für getrocknete Kräuter siehe Teil 4 dieser Tabelle) |
Gewürze | getrocknet | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,1 kg |
| | | | |
Verarbeitete Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs
Teil 4 | Trockenobst, Trockengemüse, Trockengewürze, Hopfen, gemahlene Getreideerzeugnisse Tees, Kräutertees, Pflanzenöle, Säfte und verschiedene Erzeugnisse wie verarbeitete Oliven und Zitrusmelasse (Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe und Gewürze und in der Regel vorverpackt und verzehrsfertig, auch gegart Aus mehreren Zutaten hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten tierischen Ursprungs, soweit die Zutat(en) pflanzlichen Ursprungs überwiegt(-en), Brotwaren und andere gegarte Getreideerzeugnisse |
4.1. | Erzeugnisse mit hohem Einheitswert | | Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,1 kg 10) |
4.2. | feste Erzeugnisse mit geringem Volumen | Hopfen, Tee, Kräutertee | Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,2 kg |
4.3. | Andere feste Erzeugnisse | Brot, Mehl, Trockenobst | Packungen oder andere ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 kg |
4.4. | Flüssigerzeugnisse | Pflanzliche Öle, Säfte | Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 l bzw. 0,5 kg |
| | | | |
Tabelle 5
Eier und Eiprodukte, Milch und Honig: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben
| Warenklassifizierung | Beispiele | Art der zu entnehmenden Primärprobe | Mindestgröße der einzelnen Laborproben |
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Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs
Teil 1 | Geflügeleier |
1.1. | Eier, ausgenommen Wachteleier und Ähnliches | | Ganze Eier | 12 ganze Hühnereier, 6 ganze Gänse- oder Enteneier |
1.2. | Wachteleier und Ähnliches | | Ganze Eier | 24 ganze Eier |
Teil 2 | Milch | | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 l |
Teil 2a | Honig | | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 kg |
| | | | |
Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs
Teil 3 | Milcherzeugnisse wie Magermilch, Kondensmilch und Milchpulver Milchfette, Erzeugnisse wie Butter, Butterfett, Rahm, Rahmpulver, Kasein usw. (Aus einer Zutat) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse wie Joghurt, Käse (Aus mehreren Zutaten) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse [einschließlich Erzeugnisse mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs, soweit die Zutat(en) tierischen Ursprungs überwiegt(-en)] wie verarbeitete Käseprodukte, Käsezubereitungen, Joghurt mit Geschmackszusatz, gesüßte Kondensmilch |
3.1. | Flüssigmilch, Milchpulver, Kondensmilch und -sahne, Milcheis, Rahm, Joghurt | | Abgepackte Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en) | 0,5 l (flüssig) bzw. 0,5 kg (fest) |
| Lose Kondensmilch und lose Kondenssahne müssen vor der Probenahme durch Abschaben anhaftender Partikel von den Behälterwänden und -böden und durch Verrühren gründlich gemischt werden. Es sollten ungefähr 2 bis 3 l entnommen und vor der Entnahme der Laborprobe erneut gründlich verrührt werden. Proben von losem Milchpulver sollten unter keimfreien Bedingungen entnommen werden (Pipette des Trockenbohrers bei gleich bleibender Geschwindigkeit durch das Pulver führen). Lose Sahne sollte vor der Probenahme mit einem Spachtel gründlich verrührt werden. Aufschäumen, Schlagen und Verdicken sind jedoch unbedingt zu vermeiden
|
3.2. | Butter und Butterfett | Butter, Molkenbutter, fettarmes Butterfett enthaltende Aufstriche, wasserfreies Butterfett, wasserfreies Milchfett | Abgepackte Einheit(en), ganz oder Teile davon, oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en) | 0,2 kg bzw. 0,2 l |
3.3. | Käse, einschließlich Schmelzkäse |
| Einheiten von 0,3 kg oder mehr | | Ganze Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät geschnittene Einheit(en) | 0,5 kg |
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| Einheiten < 0,3 kg | 0,3 kg |
| Anm. Bei Käse mit rundem Boden sollten die Proben durch zwei vom Mittelpunkt ausgehende |
| Radialschnitte, bei Käse mit rechteckigem Boden durch zwei Parallelschnitte entlang den Seiten entnommen werden. |
3.4. | Flüssige, gefrorene oder getrocknete Eiprodukte | | Mit einem Probenahmegerät unter keimfreien Bedingungen entnommene Einheit(en) | 0,5 kg |
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Aufbereitung der Laborprobe
Ist die Gesamtprobe größer als zur Bildung einer Laborprobe erforderlich, so sollte sie unterteilt werden, um eine repräsentative Portion zu erhalten. Dies kann mit einem Probenahmegerät, durch Vierteln oder eine andere Art der Zerkleinerung erfolgen. Einheiten frischer Pflanzenerzeugnisse oder ganzer Eier sollten jedoch nicht zerschnitten bzw. zerbrochen werden. Parallel-Laborproben für etwaige separate Analysen sollten erforderlichenfalls in diesem Stadium entnommen oder nach dem vorstehend beschriebenen alternativen Verfahren aufbereitet werden. Die Mindestgrößen für die Laborproben sind in den Tabellen 3, 4 und 5 festgelegt.
Probenbegleitschreiben (Probenahmeprotokoll)
Vom probenziehenden Organ ist ein Probenbegleitschreiben auszufüllen. Darin müssen Angaben über Art und Herkunft der Partie, ihren Besitzer, Lieferanten oder Beförderer sowie über Datum und Ort der Probenahme sowie andere einschlägige Informationen enthalten sein. Jede Abweichung von der empfohlenen Probenahmemethode ist festzuhalten. Wird das Protokoll elektronisch angefertigt, so ist es denselben Empfängern zu übermitteln, und es sollte ein ebenso kontrollierbarer Prüfpfad gewährleistet sein.
Verpackung und Übersendung der Laborprobe
Die Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu packen, das vor Kontaminationen, Beschädigung und Leckagen schützt. Das Behältnis sollte verplombt, dauerhaft beschriftet und vom Probenahmeprotokoll begleitet sein. Wird ein Barcode verwendet, sollten die Daten auch alphanumerisch beigegeben werden. Die Probe ist dem Labor so bald wie möglich anzuliefern. Sie darf während der Beförderung nicht verderben, dh. frische Proben sollten kühl, gefrorene Proben gefroren bleiben. Fleisch- und Geflügelproben sollten vor der Versendung eingefroren werden, es sei denn, die Beförderung zum Labor erfolgt, bevor Verderb eintreten kann.
Aufbereitung der Analyseprobe
Der Laborprobe sollte ein individueller Kenncode zugeteilt werden, der zusammen mit dem Annahmedatum und dem Probenumfang ebenfalls im Probenahmeprotokoll zu vermerken ist. Der zu analysierende Teil der Ware, dh. die Analyseprobe, sollte so bald wie möglich entnommen werden. Erfordert die Berechnung der Rückstandsmenge die Einbeziehung nicht analysierter Teile 11), so ist das Gewicht der entnommenen Teile im Protokoll festzuhalten.
Aufbereitung und Lagerung der Analyseportion
Die Analyseprobe sollte gegebenenfalls zerkleinert und gut gemischt werden, damit repräsentative Portionen entnommen werden können. Die Größe der Analyseportion sollte sich nach der Analysemethode und der Mischeffizienz richten. Die angewandten Zerkleinerungs- und Mischmethoden sollten aufgezeichnet werden und die in der Analyseprobe vorhandenen Rückstände nicht beeinflussen. Die Analyseprobe sollte gegebenenfalls unter besonderen Bedingungen (zB bei Minustemperaturen) bearbeitet werden, um nachteilige Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Soweit die Bearbeitung Rückstände beeinträchtigen könnte und keine praktischen Alternativen gegeben sind, kann die Analyseportion aus ganzen Einheiten oder aus von ganzen Einheiten entnommenen Segmenten bestehen. Besteht die Portion somit aus wenigen Einheiten oder Segmenten, so ist sie für die Analyseprobe kaum repräsentativ, und es sind genügend Parallel-Portionen separat zu analysieren, die über die Unsicherheit des Mittelwertes Aufschluss geben. Müssen Portionen vor der Analyse gelagert werden, so sind Lagermethode und -dauer so zu wählen, dass das Niveau der vorhandenenRückstände nicht beeinträchtigt wird. Für separate Analysen und Bestätigungsanalysen müssen erforderlichenfalls zusätzliche Portionen entnommen werden.
Schematische Darstellungen
Schematische Darstellungen der vorstehend beschriebenen Probenahmeverfahren sind in dem Dokument CAC/GL 39-1999 der Codex Alimentarius Kommission, FAO Rom (www.codexalimentarius.net/standard_list.asp) gegeben.
KRITERIEN FÜR DIE KONFORMITÄTSKONTROLLE
Analyseergebnisse müssen sich auf eine oder mehrere Laborproben beziehen, die aus der Partie entnommen und in einem analysefähigen Zustand angenommen wurden. Sie müssen durch annehmbare Qualitätskontrolldaten 12) untermauert werden. Überschreitet ein Rückstand die zulässige Höchstmenge, so sollte seine Identität bestätigt und seine Konzentration durch Analyse einer oder mehrerer zusätzlicher Analyseportionen aus der (den) Original-Laborprobe(n) überprüft werden.
Der MRL gilt für die Gesamtprobe.
Die Partie gilt als konform, wenn der MRL nicht um das (die) Analyseergebnis(se) überschritten wird.
Liegen die Ergebnisse für die Gesamtprobe über dem MRL, so ist bei der Entscheidung über die Nichtkonformität der Partie Folgendes zu berücksichtigen:
gegebenenfalls die Ergebnisse für mindestens eine Laborprobe und
die Genauigkeit und Präzision der Analyse, wie sie aus den untermauernden Qualitätskontrolldaten hervorgehen.
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1) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).
2) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.
3) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.
4) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.
5) Erforderlichenfalls können ISO-Empfehlungen für Probenahmen von Körnern (vgl. Fußnote 3) oder anderen Waren, die lose befördert werden, herangezogen werden.) Erforderlichenfalls können ISO-Empfehlungen für Probenahmen von Körnern vergleiche Fußnote 3) oder anderen Waren, die lose befördert werden, herangezogen werden.
6) Internationale Normenorganisation (ISO), 1979, ISO-Norm 950: Getreide – Probenahmeverfahren (wie Körner).
7) Internationale Normenorganisation ISO), 1979, ISO-Norm 951: Hülsenfrüchte in Säcken – Probenahmeverfahren.
8) Internationale Normenorganisation (ISO), 1980, ISO-Norm 1839: Tee – Probenahmeverfahren.
9) Internationaler Milchwirtschaftsverband (IDF), 1995. IDF-Norm 50C: Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmeverfahren.
10) Von außergewöhnlich hochwertigen Erzeugnissen können kleinere Laborproben entnommen werden. In diesem Fall sollten jedoch die Gründe für diese Entscheidung im Probenahmeprotokoll festgehalten werden.
11) Bei Kernobst werden die Kerne beispielsweise nicht analysiert, die Rückstandsberechnung beruht jedoch auf der Annahme, dass sie einbezogen sind, jedoch keine Rückstände enthalten.
12) Qualitätskontrollverfahren für Pestizidrückstandsanalysen. Dokument SANCO/3103/2000, Änderungen siehe Internet-Website der Kommission.