Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Fürstentum Monaco,
die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die Republik Slowenien
sowie
die Europäische Gemeinschaft –
in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) *), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,
in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,
in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,
in der Erkenntnis, dass der Bergwald jene Vegetationsform ist, welche – oft weit über die Berggebiete hinausreichend – den wirksamsten, wirtschaftlichsten und landschaftsgerechtesten Schutz gegen Naturgefahren, insbesondere Erosionen, Hochwasser, Lawinen, Muren und Steinschlag, leisten kann,
im Wissen, dass der Wald Kohlendioxid der Atmosphäre entnimmt und den Kohlenstoff im Holz über sehr lange Zeiträume klimawirksam bindet,
in dem Bewusstsein, dass der Bergwald für den regionalen Klimaausgleich, für die Reinigung der Luft sowie für den Wasserhaushalt unentbehrlich ist,
in Anbetracht der Tatsache, dass der Erholungsfunktion des Bergwalds eine für alle Menschen wachsende Bedeutung zukommt,
im Wissen, dass der Bergwald eine Quelle erneuerbarer Rohstoffe ist, deren Bedeutung in einer Welt des steigenden Ressourcenverbrauchs besonderes wichtig ist, dass er aber auch als Arbeitsplatz und Einkommensquelle gerade im ländlichen Raum von existenzieller Bedeutung ist,
in Kenntnis der Tatsache, dass die Bergwaldökosysteme wichtige Lebensräume für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt sind,
in der Überzeugung, dass vor allem die Einhaltung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit, wie er traditionell in der europäischen Forstwirtschaft geprägt und weiterentwickelt wird, alle wichtigen Waldfunktionen auch für künftige Generationen sicherstellt,
in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen –
sind wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 1999,