(3)Absatz 3,Verantwortlicher der Kontaktdatenbank ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank und die in den Fachapplikationen gespeicherten personenbezogenen Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Erfüllung der in Abs. 4 genannten gesetzlichen Aufgaben eingeräumt. Für den Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wird bestimmten Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten personenbezogenen Daten eingeräumt. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten personenbezogenen Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, soweit gemäß Abs. 4 gesetzlich erforderlich und soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung handelt, aus der nachstehenden Liste der Datenarten die jeweils in Betracht kommenden personenbezogenen Daten zu den in Abs. 2 angeführten betroffenen Personen, Rechtsträgern und Unternehmen in der Kontaktdatenbank zu verarbeiten.Verantwortlicher der Kontaktdatenbank ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank und die in den Fachapplikationen gespeicherten personenbezogenen Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Erfüllung der in Absatz 4, genannten gesetzlichen Aufgaben eingeräumt. Für den Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wird bestimmten Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten personenbezogenen Daten eingeräumt. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten personenbezogenen Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, soweit gemäß Absatz 4, gesetzlich erforderlich und soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung handelt, aus der nachstehenden Liste der Datenarten die jeweils in Betracht kommenden personenbezogenen Daten zu den in Absatz 2, angeführten betroffenen Personen, Rechtsträgern und Unternehmen in der Kontaktdatenbank zu verarbeiten.
Allgemeine Kontaktdaten natürlicher Personen:
Sozialversicherungsnummer,
eventuelle Berufstätigkeit als Bediensteter/Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
Allgemeine Kontaktdaten juristischer Personen und sonstiger Unternehmen:
Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, Kennzahl im Unternehmensregister (KUR),
Einstufung als juristische Person im Unternehmensregister,