Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG
StF: BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002, (NR: GP römisch XXI IA 754/A AB 1289 S. 117. BR: 6760 AB 6763 S. 691.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 276 AB 326 S. 40. BR: AB 6937 S. 704.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004, (NR: GP römisch XXII AB 695 S. 87. BR: AB 7155 S. 716.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0051, 32003L0038]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 707 AB 790 S. 93. BR: AB 7209 S. 718.)

[CELEX-Nr.: 32003L0041]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 853 AB 924 S. 110. BR: AB 7286 S. 722.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2005, (NR: GP römisch XXII AB 895 S. 109. BR: AB 7262 S. 722.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1436 AB 1469 S. 150. BR: 7536)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

[CELEX-Nr. 32006L0048, 32006L0049]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 300 AB 359 S. 40. BR: AB 7811 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV IA 424/A AB 57 S. 14. BR: AB 8045 S. 766.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 340 AB 362 S. 41. BR: AB 8191 S. 777.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 476 AB 541 S. 49. BR: 8219 AB 8241 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 478 AB 497 S. 51. BR: AB 8251 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 754 AB 802 S. 72. BR: AB 8361 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32009L0027, 32009L0083, 32009L0111]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 876 AB 899 S. 81. BR: AB 8400 S. 789.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32010L0043, 32010L0044, 32010L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 1992 AB 2033 S. 184. BR: 8827 AB 8856 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2150 AB 2220 S. 194. BR: AB 8932 S. 819.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2020, (VFB) (NR: GP römisch XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0061]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 100 AB 129 S. 25. BR: AB 9187 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32013L0058]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 618 AB 641 S. 79. BR: AB 9388 S. 843.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1111 AB 1133 S. 128. BR: AB 9590 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0067]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1174 AB 1247 S. 136. BR: AB 9625 S. 856.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1362 AB 1440 S. 158. BR: AB 9680 S. 862.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2003/A AB 1498 S. 167. BR: AB 9743 S. 865.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

[CELEX-Nr.: 32016L0800, 32016L1919, 32017L1371, 32017L1852, 32018L0843]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1289/A AB 736 S. 91. BR: AB 10588 S. 924.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 687 AB 734 S. 91. BR: 10575 AB 10586 S. 924.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32014L0059, 32019L2162]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Mitarbeitervorsorge

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraphen eins, und 2.

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 5,

Verweisungen

2. Abschnitt
Beitragsrecht

Paragraph 6,

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

Paragraph 7,

Beitragsleistung in besonderen Fällen

Paragraph 8,

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

3. Abschnitt
Auswahl und Wechsel der BV-Kasse

Paragraphen 9, und 10.

Auswahl der BV-Kasse

Paragraph 11,

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

Paragraph 12,

Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV-Kasse

Paragraph 13,

Mitwirkungsverpflichtung

4. Abschnitt
Leistungsrecht

Paragraph 14,

Anspruch auf Abfertigung

Paragraph 15,

Höhe der Abfertigung

Paragraph 16,

Fälligkeit der Abfertigung

Paragraph 17,

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

2. Teil
Betriebliches Vorsorgekassenrecht

1. Abschnitt
Organisation der Betrieblichen Vorsorgekasse

Paragraph 18,

Betriebliche Vorsorgekassen

Paragraph 19,

Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen

Paragraph 20,

Eigenmittel

Paragraph 21,

Aufsichtsrat

Paragraph 22,

Schutz von Bezeichnungen

Paragraph 23,

Erwerbsverbote

2. Abschnitt
Organisatorische Rahmenbedingungen

Paragraph 24,

Garantie

Paragraph 25,

Konten

Paragraph 26,

Verwaltungskosten

Paragraph 27,

Kooperation

Paragraph 27 a,

Zuweisungsverfahren bei Nichtauswahl der BV-Kasse durch den Arbeitgeber

3. Abschnitt
Veranlagung

Paragraph 28,

Veranlagungsgemeinschaft

Paragraph 29,

Veranlagungsbestimmungen

Paragraph 30,

Veranlagungsvorschriften

Paragraph 31,

Bewertungsregeln

Paragraph 32,

Depotbank

Paragraph 33,

Ergebniszuweisung

4. Abschnitt
Schutzbestimmungen

Paragraph 34,

Haftungsverhältnisse

Paragraph 35,

Verfügungsbeschränkungen

Paragraph 36,

Insolvenz

Paragraph 37,

Kurator

Paragraph 38,

Befriedigung der Ansprüche

5. Abschnitt
Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Paragraph 39,

Meldungen

Paragraph 40,

Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht

Paragraph 41,

Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens

Paragraph 42,

Staatskommissär

Paragraphen 42 a, bis 45.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

Paragraph 45 a,

Kosten

3. Teil
Übergangsrecht

Paragraph 46,

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 47,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 48,

Unabdingbarkeit

4. Teil
Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraphen 49, und 50.

Geltungsbereich

Paragraph 51,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Beitragsrecht

Paragraph 52,

Beitragsleistung

Paragraph 53,

Beitrittsvertrag

Paragraph 54,

Mitwirkungsverpflichtung

3. Abschnitt
Leistungsrecht

Paragraph 55,

Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge

Paragraph 56,

Höhe des Kapitalbetrages

Paragraph 57,

Fälligkeit des Kapitalbetrages

Paragraph 58,

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über den Kapitalbetrag

4. Abschnitt
Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse

Paragraph 59,

BV-Kassen

Paragraph 60,

Konten

Paragraph 61,

Veranlagungsgemeinschaft

5. Teil
Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 62,

Geltungsbereich

Paragraph 63,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Beitragsrecht

Paragraph 64,

Beitragsleistung

Paragraph 65,

Beitrittsvertrag

Paragraph 66,

Mitwirkungsverpflichtung

3. Abschnitt
Leistungsrecht

Paragraph 67,

Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge

4. Abschnitt
Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse

Paragraph 68,

BV-Kassen

Paragraph 69,

Konten

Paragraph 70,

Verwaltungskosten

Paragraph 71,

Veranlagungsgemeinschaft

6. Teil
Schlussbestimmungen

Paragraph 71 a,

Weisungsbindung

Paragraph 72,

Vollziehung

Paragraph 73,

Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1

zu Paragraph 40,

Anlage 2

zu Paragraph 40,

§ 1

Text

1. Teil
Mitarbeitervorsorge

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des 1., 2. und 3. Teiles gelten für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
  2. Absatz eins aDie Bestimmungen des 1. und 2. Teiles und Paragraph 48, Absatz eins, gelten für freie Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitsverhältnis“ die Begriffe „Dienstgeber“, „freier Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ in der richtigen grammatikalischen Form treten,
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 6, Absatz 4,, 7 Absatz 6 und 6a, 9 Absatz 2, 4. bis 6. Satz, Absatz 3 und 4, 10 Absatz 2 und 3, 14 Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz nicht anzuwenden sind,
    3. Ziffer 3
      für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 nach Paragraph 44, Absatz 8, ASVG zu berechnen ist.
  3. Absatz 2Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse
    1. Ziffer eins
      zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden;
    2. Ziffer 2
      der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. römisch eins Nr. 78/2021; für diese ist der 2. Teil anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln;
    4. Ziffer 4
      zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VBG oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden ist;
    5. Ziffer 5
      die dem Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 793, unterliegen.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

Paragraph 2,

Für Arbeitsverhältnisse, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, unterliegen, gelten die Bestimmungen des 1. Teiles sowie Paragraphen 46,, 48 und 49 dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der Bestimmungen des BUAG.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Altabfertigungsanwartschaft:
    fiktive Abfertigung nach dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, und dem Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, dem Paragraph 32, Absatz 5 und 6 ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, fiktive Abfertigungen der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, auf deren Dienstverhältnisse die allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) zur Anwendung kommen, sowie fiktives außerordentliches Entgelt nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, zum Zeitpunkt des Übertritts nach Paragraph 47 ;,
  2. Ziffer 2
    Anwartschaftsberechtigter:
    der Arbeitnehmer, für den Beiträge nach Paragraphen 6, oder 7 an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge nach Paragraph 47, gezahlt wurden;
  3. Ziffer 3
    Abfertigungsanwartschaft:
    die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus
    • Strichaufzählung
      den in diese BV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese BV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
    • Strichaufzählung
      allfälliger der BV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 4,

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

Verweisungen

Paragraph 5,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6

Text

2. Abschnitt
Beitragsrecht

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
  2. Absatz eins aDer Arbeitnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach Paragraph 8, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, abgeschlossenen Vereinbarung nach Paragraph 7 a, ZDG gegen diesen als Arbeitgeber, allenfalls nach Paragraph 7, Absatz 5 und 6 gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Bundesgesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.
  3. Absatz eins bDie monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG vom/von der Arbeitgeber/in an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom/von der Arbeitgeber/in mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 2Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die Paragraphen 59,, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die Paragraphen 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen.
  5. Absatz 2 aDer/Die Arbeitgeber/in hat abweichend von Absatz eins, die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach Paragraph 58, Absatz 8, ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Paragraph 58, ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der/Die Arbeitgeber/in hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
  6. Absatz 3Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die BV-Kasse weiterzuleiten, wobei Paragraph 63, ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „BV-Kasse“ tritt. Sind vom Arbeitgeber (Bund) noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph 204, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895) zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen als Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
  7. Absatz 4Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, der Teilpension nach Paragraph 27 a, AlVG, der Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 13, AVRAG, der Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a,, 14b oder 14d AVRAG, sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den Paragraphen 37 b, oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen. Wenn und solange das monatliche Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit höher ist als das monatliche Entgelt im Sinne des ersten Satzes, ist das monatliche Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit als Bemessungsgrundlage für den Beitrag heranzuziehen.
  8. Absatz 5Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Absatz eins bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach Paragraph 49, ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG.

§ 7

Text

Beitragsleistung in besonderen Fällen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19,, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6,, 8 und 9 WG 2001 hat der Arbeitnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in die BV-Kasse seines bisherigen Arbeitgebers zu leisten.
  2. Absatz 2Der Arbeitnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach Paragraph 6 a, sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach Paragraph 12 b, ZDG bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, erster Satz.
  3. Absatz 3Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitnehmer bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
  4. Absatz 4Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    1. Ziffer eins
      unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach dem MSchG im selben Arbeitsverhältnis oder
    2. Ziffer 2
      nach einer Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
    3. Ziffer 3
      nach einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Arbeitsverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
    ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Ziffer 3, das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.
  5. Absatz 5Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Bundesgesetz (oder gleichartigen österreichischen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften) unterliegenden Arbeitsverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH des jeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrages an Kinderbetreuungsgeld.
  6. Absatz 6Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG oder einer Pflegekarenz nach Paragraph 14 c, AVRAG hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,.
  7. Absatz 6 aFür die Dauer einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) in Höhe von 1,53 vH der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und der Urlaubs- und Abfertigungskasse die für die Beitragsleistung nach dem ersten Satz notwendigen Daten in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 7Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge nach Absatz 5,, 6 und 6a ohne gesonderten Antrag des Arbeitnehmers oder des ehemaligen Arbeitnehmers an die BV-Kasse, bei einem ehemaligen Arbeitnehmer an die BV-Kasse seines letzten Arbeitgebers, die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Beiträge nach Absatz 5,, 6 und 6a ohne gesonderten Antrag des Arbeitnehmers oder des ehemaligen Arbeitnehmers in ihrem Zuständigkeitsbereich an die Betriebliche Vorsorgekasse nach Paragraph 33 b, BUAG zu leisten. Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Absatz 5, geleisteten Beiträge vom Arbeitnehmer oder vom ehemaligen Arbeitnehmer zurückzufordern und an den FLAF zu überweisen.
  9. Absatz 8Für die Einhebung der Beiträge nach Absatz eins bis 6a ist Paragraph 6, Absatz eins bis 3 anzuwenden.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen

Paragraph 8,

Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Auswahl und Wechsel der BV-Kasse

Auswahl der BV-Kasse

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Auswahl der BV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins b, ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften rechtzeitig zu erfolgen, es sei denn, der Arbeitgeber war bereits zu einer Auswahl einer BV-Kasse nach Paragraph 53, Absatz eins, verpflichtet oder hat bereits eine BV-Kasse nach Paragraph 65, Absatz eins, ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen.
  2. Absatz 2Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der BV-Kasse durch den Arbeitgeber rechtzeitig zu erfolgen, es sei denn, der Arbeitgeber war bereits zu einer Auswahl einer BV-Kasse nach Paragraph 53, Absatz eins, verpflichtet oder hat bereits eine BV-Kasse nach Paragraph 65, Absatz eins, ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen. Über die beabsichtigte Auswahl der BV-Kasse sind alle Arbeitnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Arbeitgeber eine andere BV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Arbeitnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag bei zu ziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der BV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften über die Auswahl der BV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des Paragraph 144, ArbVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften in einem solchen Verfahren sind der Arbeitgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmer andererseits.
  3. Absatz 3Der Arbeitgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle innerhalb der Frist nach Paragraph 10, Absatz eins, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
  4. Absatz 4Die Schlichtungsstelle hat die BV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
  5. Absatz 5Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den Paragraphen 6 und 7 samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die BV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten.
  6. Absatz 6Beiträge, die mangels Auswahl einer BV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die BV-Kasse entsprechend Paragraph 446, ASVG zu veranlagen.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsHat der Arbeitgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 6, oder 7 zu leisten hat, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach Paragraph 11, abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach Paragraph 27 a, einzuleiten.
  2. Absatz 2Wird binnen der Frist nach Absatz eins, ein Antrag nach Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG, Paragraph 9, Absatz 2, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften über die Auswahl der BV-Kasse bei der Schlichtungsstelle nach Paragraph 144, ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
  3. Absatz 3Schließt der Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Absatz eins, länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten BV-Kasse ab, findet Paragraph 27 a, Absatz 6 und 7 Anwendung.

§ 11

Text

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen.
  2. Absatz 2Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausgewählte BV-Kasse;
    2. Ziffer 2
      Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    3. Ziffer 3
      die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5 ;,
    5. Ziffer 5
      die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der BV-Kasse;
    6. Ziffer 6
      eine allfällige Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2 ;,
    7. Ziffer 7
      alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Arbeitgebers;
    8. Ziffer 8
      Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, verrechnen darf.
  3. Absatz 3Lehnt die BV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot eines Arbeitgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern der Arbeitgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5,
  4. Absatz 4Ist die BV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch einen Arbeitgeber gemäß Absatz 3, der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5, und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei diesem Arbeitgeber nicht angemessen sind, kann sie innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der BV-Kasse nachzuweisenden angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der BV-Kasse gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5, ist vom Arbeitgeber zu tragen.

§ 12

Text

Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV-Kasse

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die BV-Kasse oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere BV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
  2. Absatz 2Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der BV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der BV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
  3. Absatz 3Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue BV-Kasse hat binnen fünf Bankarbeitstagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der BV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß Paragraph 24, vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue BV-Kasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue BV-Kasse zu überweisen.
  4. Absatz 4Paragraph 9, Absatz eins und 2 ist auf einen Wechsel der BV-Kasse (Absatz eins,), der auf Verlangen des Arbeitgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Arbeitnehmer erfolgt, anzuwenden.

§ 13

Text

Mitwirkungsverpflichtung

Paragraph 13,

Die Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

§ 14

Text

4. Abschnitt
Leistungsrecht

Anspruch auf Abfertigung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die BV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf eine Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    1. Ziffer eins
      durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    2. Ziffer 2
      durch verschuldete Entlassung,
    3. Ziffer 3
      durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, oder
    4. Ziffer 4
      sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7, nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Absatz 2 a,) über eine Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach Paragraph 6, oder Paragraph 7, sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach Paragraph 6, oder Paragraph 7, aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, oder auf Grund eines nach Paragraph 9, Absatz eins, AngG oder Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem sich aus Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.
  3. Absatz 3Die Verfügung über diese Abfertigung (Absatz 2,) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Arbeitsverhältnisse verlangt werden.
  4. Absatz 4Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden
    1. Ziffer eins
      ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides), oder
    2. Ziffer 2
      nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
    3. Ziffer 3
      wenn für den Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind.
  5. Absatz 4 aBesteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.
  6. Absatz 5Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Bankarbeitstagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der BV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die BV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der BV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß Paragraph 531, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.
  7. Absatz 6Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.
  8. Absatz 7Die BV-Kasse ist verpflichtet, begründete Einwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Beitragsleistung oder dem Abfertigungsanspruch und Urgenzen hinsichtlich von Kontonachrichten zu prüfen und, sofern die Ursache dafür nicht im eigenen Bereich liegt, unverzüglich dem jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Klärung zu übermitteln.
  9. Absatz 8Hat der/die Anwartschaftsberechtigte insgesamt (bei einem oder mehreren Arbeitgeber/innen) weniger als 36 Beitragsmonate erworben und wurden für diesen/diese seit mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Einzahlung eines Beitrages nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, keine solchen Beiträge geleistet (Zehn-Jahres-Frist) und übersteigen die Anwartschaften zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist 2,5 vH. der 30-fachen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG nicht, sind die daraus entstandenen Anwartschaften den Veranlagungserträgen in der jeweiligen BV-Kasse zum letzten Tag des auf den Ablauf der Zehn-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats zuzuweisen, falls der/die Anwartschaftsberechtigte nicht vorher eine Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangt hat.
  10. Absatz 9Die Zuweisung der Anwartschaften nach Maßgabe des Absatz 8, setzt voraus, dass der/die Anwartschaftsberechtigte durch die BV-Kasse, bei der die letzte Einzahlung geleistet wurde, nach Ablauf der in Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3, genannten Frist und neuerlich nach Ablauf der in Absatz 8, genannten Zehn-Jahres-Frist in dokumentierbarer Form zur Auszahlung der daraus entstandenen Abfertigungsanwartschaft aufgefordert und zugleich über die in Absatz 8, genannte Rechtsfolge (Zuweisung der betroffenen Anwartschaften nach Ablauf des der 10-Jahres-Frist sechstfolgenden Monats) informiert wurde.

§ 15

Text

Höhe der Abfertigung

Paragraph 15,

Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Paragraph 16, ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß Paragraph 24, bei Verfügung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4, Absatz 2 a, oder Absatz 3,

§ 16

Text

Fälligkeit der Abfertigung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem sich aus Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 17, Absatz 2 a, erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß Paragraph 27, Absatz 8, abgeführt wurden. Nach einer Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder einer Auszahlung nach Paragraph 17, Absatz 3, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach Paragraph 17, Absatz 3, eine Rückzahlungsverpflichtung des/der Anwartschaftsberechtigten, sofern Paragraph 69, ASVG nicht zur Anwendung kommt. Rückzahlungen des/der Anwartschaftsberechtigten, die gemäß Paragraph 69, ASVG nicht mehr an den/die Arbeitgeber/in zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach Paragraph 14, Absatz 8, zuzuweisen.
  2. Absatz 2Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder Absatz 2 a, ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Absatz eins, erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

§ 17

Text

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsNach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Fällen,
    1. Ziffer eins
      die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
    2. Ziffer 2
      die Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, weiterhin in der BV-Kasse verlangen;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BV-Kasse verlangen;
    4. Ziffer 4
      die Überweisung der gesamten Abfertigung
      1. Litera a
        an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400) oder
      2. Litera b
        an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, PKG ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG, in der der Anwartschaftsberechtige versichert ist,
      verlangen.
  2. Absatz 2Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach den sich aus Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kann der Arbeitnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.
  3. Absatz 2 aDer Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, (abweichend von Absatz 2,) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
  4. Absatz 3Die BV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach Paragraph 27, Absatz 4, über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den Anwartschaftsberechtigten die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat.

§ 18

Text

2. Teil
Betriebliches Vorsorgekassenrecht

1. Abschnitt
Organisation der Betriebliche Vorsorgekasse

Betriebliche Vorsorgekassen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsWer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993; Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Die der BV-Kasse überwiesenen Abfertigungsbeiträge stehen im Eigentum der BV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).
  3. Absatz 3Die gesetzliche Interessenvertretung der BV-Kassen hat für jede BV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der BV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Dachverband bekannt zu geben.

§ 19

Text

Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDas Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
  2. Absatz 2BV-Kassen dürfen nur die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.
  3. Absatz 3BV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen.

§ 20

Text

Eigenmittel

Paragraph 20,
  1. Absatz einsEine BV-Kasse muss jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 0,25 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften verfügen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu Absatz eins, ist ein Betrag in Höhe von mindestens 0,1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften einer besonderen Rücklage zuzuführen, bis 1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind. Diese Rücklage darf nur zur Erfüllung der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) herangezogen werden.
  3. Absatz 3Gewährt die BV-Kasse eine zusätzliche Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,), so muss die BV-Kasse eine zusätzliche Rücklage in Höhe der mit dem Garantiefaktor multiplizierten Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften bilden. Der Garantiefaktor wird mit der Hälfte des Garantiezinssatzes festgesetzt.
  4. Absatz 4Sichert die BV-Kasse die Erfüllung der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) und/oder der Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz eins, BWG ab, entfällt die Pflicht zur Bildung von Rücklagen gemäß Absatz 2, und/oder Absatz 3, Die Kosten dieser Absicherung dürfen nicht dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden. Bei befristeten Absicherungen hat die Absicherung auch sicherzustellen, dass die BV-Kasse zeitgleich mit dem Auslaufen der Absicherung über Rücklagen gemäß Absatz 2, und/oder Absatz 3, verfügt, die nicht geringer sein dürfen, als diese Rücklagen zu diesem Zeitpunkt bei einer gesetzeskonformen Dotierung ohne Inanspruchnahme der Absicherungsmöglichkeit dieses Absatzes wären. Die Vollständigkeit der Absicherung ist vom Bankprüfer der BV-Kasse zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern.
  5. Absatz 5Sofern in der Bilanz der BV-Kasse ein Forderungsbetrag gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, ausgewiesen wird, ist eine Ausschüttung nur in jenem Ausmaß zulässig, in dem die Summe aus freier Gewinnrücklage und Bilanzgewinn diesen Forderungsbetrag übersteigt.

§ 21

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat einer BV-Kasse besteht aus vier von der General-/Hauptversammlung gewählten Vertretern des Nennkapitals und aus zwei von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer nominierten Arbeitnehmervertreter.
  2. Absatz 2Paragraph 110, ArbVG gilt mit der Maßgabe, dass der Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) der BV-Kasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Absatz eins, festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.
  3. Absatz 3Neben den in Paragraph 95, Absatz 5, AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:
    1. Ziffer eins
      die Veranlagungsbestimmungen,
    2. Ziffer 2
      die Gewährung einer Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages (Paragraph 27, Absatz eins,). Die Satzung/Der Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.
  4. Absatz 4Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der BV-Kassen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es darf ihnen daher nur Ersatz ihrer Barauslagen gewährt werden. Den von der General-/Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern in BV-Kassen darf neben dem Ersatz der Barauslagen ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe dieses Entgeltes ist in der General-/Hauptversammlung festzulegen.
  5. Absatz 5Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig hinsichtlich der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Geschäfte zu informieren und sich gemeinsam mit dem Vorstand über die Veranlagungspolitik zu beraten.

§ 22

Text

Schutz von Bezeichnungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Bezeichnungen „Betriebliche Vorsorgekasse“, „BV-Kasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von BV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von Betriebliche Vorsorgekassengeschäften verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine BV-Kasse betrieben wird, ist verboten.

§ 23

Text

Erwerbsverbote

Paragraph 23,

Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer BV-Kasse dürfen weder Vermögenswerte aus dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen erwerben, noch der BV-Kasse Vermögenswerte, die dem Vermögen einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnet werden sollen, verkaufen. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates.

§ 24

Text

2. Abschnitt
Organisatorische Rahmenbedingungen

Garantie

Paragraph 24,
  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4, Absatz 2 a, sowie Absatz 3, beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse
    1. Ziffer eins
      die Summe der dieser BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
    2. Ziffer 2
      einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
    3. Ziffer 3
      der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
    Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft gemäß Paragraph 12, Absatz 3, erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge.
  2. Absatz 2Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Absatz eins, hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.

§ 25

Text

Konten

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Abfertigungsanspruches.
  2. Absatz 2Der/Die Anwartschaftsberechtigte ist jährlich spätestens bis zum 31. Juli zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich über
    1. Ziffer eins
      die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
    2. Ziffer 2
      die im Geschäftsjahr auf Grund der bis zum Bilanzstichtag bei der BV-Kasse eingelangten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für den Zeitraum 1. November des vorangegangenen Geschäftsjahres bis 31. Oktober des Geschäftsjahres verbuchten Beiträge sowie gegen welchen/welche Arbeitgeber/in Anspruch auf Zahlung dieser Beiträge bestanden hat,
    3. Ziffer 3
      die vom/von der Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
    4. Ziffer 4
      die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
    5. Ziffer 5
      die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft
    zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des/der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in den Ziffer eins bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten.
  3. Absatz 3Der/Die Anwartschaftsberechtigte ist nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die eine Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, begründet, binnen eines Monats nach der Verständigung über die Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger von der BV-Kasse schriftlich über die Verfügungsmöglichkeiten gemäß den Paragraphen 14, Absatz 6 und 17 Absatz eins, zu informieren. Die Information hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Höhe der Abfertigung erst nach Vorliegen sämtlicher Bemessungsgrundlagen bei der BV-Kasse und nach der Gewinnzuweisung ermittelt werden kann. Bei Verfügungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder Auszahlungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ist dem/der Anwartschaftsberechtigten zeitgleich mit der Auszahlung der Abfertigung eine schriftliche Information mit den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zu übermitteln.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Absatz 2 und Absatz 3, letzter Satz auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der BV-Kasse ermöglicht werden. Die Information gemäß Absatz 3, erster und zweiter Satz kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten und Bekanntgabe einer elektronischen Zustelladresse anstelle der schriftlichen Information auch elektronisch zugestellt werden.
  5. Absatz 5Die BV-Kasse haftet für die Richtigkeit der Kontonachrichten auf der Grundlage der von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Dachverbandes zu Verfügung gestellten Beitragsgrundlagenmeldungen im Ausmaß der gemäß Paragraph 27, Absatz 8, vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger überwiesenen Beiträge.
  6. Absatz 6Werden für eine Abfertigungsanwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, keine Beiträge geleistet, ist dem Anwartschaftsberechtigten abweichend von Absatz 2, jeweils nach jedem dritten Bilanzstichtag, gerechnet ab jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, eine Kontonachricht zu übermitteln. Verändert sich die Abfertigungsanwartschaft seit jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, um mehr als 30 €, ist dem Anwartschaftsberechtigten zu diesem Bilanzstichtag eine Kontonachricht zu übermitteln. Im Falle der gesicherten elektronischen Zugriffsmöglichkeit durch den Anwartschaftsberechtigten (Absatz 4,) ist jährlich ein Kontoauszug zu erstellen.
  7. Absatz 7Uneinbringliche Forderungen aus unterdeckten Konten in der BV-Kasse sind den Veranlagungserträgen gegenzurechnen.

§ 26

Text

Verwaltungskosten

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie BV-Kassen sind berechtigt, von den hereingenommenen Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Diese Verwaltungskosten müssen prozentmäßig für sämtliche Beitragszahler einer BV-Kasse gleich sein und in einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH der Abfertigungsbeiträge festgesetzt werden.
  2. Absatz 2Wird eine Altabfertigungsanwartschaft auf eine BV-Kasse übertragen (Paragraph 47, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), so ist die BV-Kasse berechtigt, einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,5 vH des Übertragungswertes einzubehalten, wobei der Prozentsatz von der BV-Kasse einheitlich festgesetzt werden muss und der Kostenbeitrag den Betrag von 500 Euro je Altabfertigungsanwartschaft nicht übersteigen darf.
  3. Absatz 3Für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens sind BV-Kassen berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Barauslagen, wie Depotgebühren, Bankspesen usw., weiter zu verrechnen, sofern diese im Beitrittsvertrag (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 8, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften) genannt sind, sowie
    2. Ziffer 2
      von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung einzubehalten, die 1 vH pro Geschäftsjahr und ab 1. Jänner 2005 0,8 vH pro Geschäftsjahr des veranlagten Abfertigungsvermögens nicht übersteigen darf. Soweit die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung nicht ausreichen, ist im Jahresabschluss der BV-Kasse eine entsprechende Forderung ertragswirksam zu erfassen. Im Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaft ist in Höhe dieser Forderung unter den sonstigen Aktiva ein „Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, BMSVG“ und eine Verbindlichkeit auszuweisen und im Formblatt C zu erläutern; eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft von einer BV-Kasse auf eine andere BV-Kasse sowie die Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft hat durch die übertragende und übernehmende oder auszahlende BV-Kasse verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung anfallende Barauslagen wie Bankspesen, Kosten einer Postanweisung oder Ähnliches dürfen jedoch verrechnet und einbehalten werden.
  5. Absatz 5Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung kann für die Einhebung und Weiterleitung der Beiträge eine Vergütung von höchstens 0,3 vH der eingehobenen Beiträge von der jeweiligen BV-Kasse einheben. Die BV-Kasse kann diese Vergütung als Barauslagen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, verrechnen.
  6. Absatz 6Die Sozialversicherungsträger sowie der Dachverband sind berechtigt, Investitionskosten sowie die laufenden Kosten für anfallende Investitionen für die Erstellung und Adaptierung der Software für die Verwaltung der Daten für die einzelnen BV-Kassen den BV-Kassen in Rechnung zu stellen, sofern vor der Erstellung oder Adaptierung im Einvernehmen mit den BV-Kassen die Notwendigkeit gemäß BMSVG, die Zweckmäßigkeit sowie die Kosten festgestellt und festgelegt wurden. Die BV-Kassen sind verpflichtet, diese festgestellten Kosten im Verhältnis ihrer Marktanteile ab Rechnungslegung binnen einem Monat zu ersetzen. Die einzelnen BV-Kassen können für diese Investitionskosten im Innenverhältnis im Wege der von ihnen gebildeten Plattform oder sonstiger gemeinsamer Einrichtungen die Modalitäten der Aufteilung nach den jeweiligen Marktanteilen festlegen, getrennt für Berechtigte nach dem 1. und 4. Teil sowie nach den Berechtigtengruppen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 gesondert festlegen. Die Sozialversicherungsträger haben die notwendigen Daten der Plattform der Betrieblichen Vorsorgekassen zur Verfügung zu stellen.

§ 27

Text

Kooperation

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse ist verpflichtet, mit zumindest einem Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt ist, einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Zweck dieses Dienstleistungsvertrages ist es, die Anwartschaftsberechtigten im Wege der BV-Kasse über die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu informieren. Weiters sind die BV-Kassen verpflichtet, auf die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung auf eine Pensionskasse in den Fällen einer bestehenden Anwartschaft im Rahmen eines Pensionskassenvertrages hinzuweisen.
  2. Absatz 2Wenn ein Leistungsfall gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, zu erwarten ist, ist die BV-Kasse berechtigt, dem Versicherungsunternehmen gemäß Absatz eins, jene Daten in indirekt personenbezogener Form zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichend konkrete Information erforderlich sind. Die vom Versicherungsunternehmen gemäß Absatz eins, erstellte Information ist von der BV-Kasse an den Anwartschaftsberechtigten rechtzeitig vor Auszahlung der Abfertigung zu übermitteln, wobei auch das die Information erstellende Unternehmen zu bezeichnen ist.
  3. Absatz 3Der Anwartschaftsberechtigte ist hinsichtlich der Verwendung der Information gemäß Absatz 2, völlig frei.
  4. Absatz 4Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Fälle der Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung durch Anwartschaftsberechtigte sowie die Todesmeldungen, Stammdaten der Anwartschaftsberechtigten (Sozialversicherungsnummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht), Stammdaten des Arbeitgebers (DGNR, Firma, Anschrift), Beginn, Ende und Beendigungsgrund jedes Arbeitsverhältnisses eines Anwartschaftsberechtigten, MVK-Leitzahl pro Arbeitgeber (DGNR) in automationsunterstützter Form im Wege des Dachverbandes gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen BV-Kassen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die monatlichen Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Dachverbandes gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen BV-Kassen zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6BV-Kassen dürfen die in Absatz 4 und 5 genannten Daten auch aus eigenem ausschließlich für Zwecke der Verwaltung der Anwartschaften sowie der Klärung und Abwicklung von Auszahlungstatbeständen von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Dachverbandes ermitteln. Für diese Zwecke darf von den Sozialversicherungsträgern ein Online-Zugriff eingeräumt werden.
  7. Absatz 6 aDie Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die BV-Kasse des Präsenzdienstleistenden, für den der Bund Beiträge nach Paragraph 7, Absatz eins, leistet, im Wege des Dachverbandes dem Bundesministerium für Landesverteidigung in automationsunterstützter Form samt den Angaben, die zur Übermittlung der Beiträge an die BV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers notwendig sind, mitzuteilen.
  8. Absatz 7Die BV-Kassen sind verpflichtet, dem Dachverband auf automationsunterstütztem Wege unverzüglich den beitretenden Arbeitgeber und seine dazugehörenden Dienstgeberkontonummern sowie die Übertragung oder Auszahlung der Abfertigung für einen Arbeitnehmer zu melden.
  9. Absatz 8Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, die Beiträge nach den Paragraphen 6 und 7 jeweils am Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonats nach deren Fälligkeit (Paragraph 6, Absatz eins und 2) an die BV-Kasse unabhängig davon, ob der/die Arbeitgeber/in die Beiträge ordnungsgemäß geleistet hat, zur Gänze entsprechend den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG abzuführen.

§ 27a

Text

Zuweisungsverfahren bei Nichtauswahl der BV-Kasse durch den Arbeitgeber

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsDas Zuweisungsverfahren ist hinsichtlich jener Arbeitgeber unverzüglich einzuleiten, die binnen der Frist nach Paragraph 10, Absatz eins, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften noch keinen Beitrittsvertrag mit einer BV-Kasse abgeschlossen haben oder für die noch kein Verfahren nach Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG, Paragraph 9, Absatz 2, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bei der Schlichtungsstelle eingeleitet worden ist. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitgeber schriftlich oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zur Auswahl einer BV-Kasse binnen drei Monaten nach der Zusendung des Schreibens beim Arbeitgeber unter gleichzeitigem Hinweis aufzufordern, dass im Fall der Nichtauswahl einer BV-Kasse binnen dieser Frist der Arbeitgeber einer BV-Kasse zugewiesen wird.
  2. Absatz 2Wird binnen drei Monaten nach Zusendung des Schreibens nach Absatz eins, durch den Arbeitgeber ein Beitrittsvertrag mit der BV-Kasse abgeschlossen, endet das Zuweisungsverfahren. Wird binnen dieser Frist bei der Schlichtungsstelle ein Antrag über die Auswahl der BV-Kasse eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Der Arbeitgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle dem Dachverband unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3Hat der Arbeitgeber binnen der Frist nach Absatz eins, noch keinen Beitrittsvertrag mit einer BV-Kasse abgeschlossen, hat der Dachverband eine Zuweisung des Arbeitgebers zu einer BV-Kasse nach dem Zuweisungsmodus nach Absatz 4 und 5 vorzunehmen.
  4. Absatz 4Am Zuweisungsverfahren haben alle konzessionierten BV-Kassen (Paragraph 18, Absatz eins,) teilzunehmen, es sei denn, seitens der Wirtschaftskammer Österreich werden dem Dachverband jährlich bis spätestens 30. November (Meldezeitpunkt) für das darauf folgende Jahr die am Zuweisungsverfahren teilnehmenden BV-Kassen bekannt gegeben, wobei die Anzahl der für die Teilnahme am Zuweisungsverfahren bekannt gegebenen BV-Kassen mindestens mehr als die Hälfte der konzessionierten BV-Kassen betragen muss. Die BV-Kassen können ihre Teilnahme am Zuweisungsverfahren schriftlich bei der Wirtschaftskammer Österreich jährlich bis spätestens 15. November beantragen, wobei die fristgerecht beantragte Teilnahme von der Wirtschaftskammer Österreich nicht abgelehnt werden darf. Der Antrag auf Teilnahme gilt unwiderruflich für das darauf folgende Jahr. Der Wegfall der Konzession einer BV-Kasse ist hinsichtlich des Erfordernisses der Anzahl der teilnehmenden BV-Kassen nach dem zweiten Satz unbeachtlich.
  5. Absatz 5Die Zuweisung der einzelnen Arbeitgeber hat nach dem folgenden Zuweisungsmodus entsprechend den zum Bilanzstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahres bestehenden Marktanteilen der am Zuweisungsverfahren teilnehmenden BV-Kassen zu erfolgen, die nach der vom Dachverband festgestellten Anzahl der einer BV-Kasse zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu bemessen sind: Der Dachverband hat eine Reihung aller zuzuweisenden Arbeitgeber nach dem Tag des jeweiligen Beginns des Arbeitsverhältnisses jenes Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 6, oder 7 zu leisten hat, zu erstellen. Innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber mit demselben Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses ist zusätzlich eine Reihung nach den Dienstgeberkontonummern der Arbeitgeber vorzunehmen. Die Zuweisung dieser Arbeitgeber zu den am Zuweisungsverfahren teilnehmenden BV-Kassen hat laufend nach der Reihung der Arbeitgeber auf die alphabetisch gereihten BV-Kassen prozentuell nach deren Marktanteilen in fiktiven Schritten zu jeweils 100 Arbeitgebern zu erfolgen. Der Dachverband hat die BV-Kasse über die Zuweisung des Arbeitgebers zu informieren.
  6. Absatz 6Dem Arbeitgeber ist im Fall der Zuweisung das Anbot der BV-Kasse zu einem Beitrittsvertrag nach Paragraph 11, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu übermitteln. Der Beitrittsvertrag kommt mit dem Zugang des Anbots der BV-Kasse beim Arbeitgeber zu Stande. Das Anbot der BV-Kasse hat zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5,, zu erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

  7. Absatz 8Für den Beitrittsvertrag nach Absatz 6, gelten Paragraph 12, Absatz 2, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrags drei Monate beträgt. Dies gilt nur für die Kündigung des Beitrittsvertrags zum nächsten oder übernächsten Bilanzstichtag nach dem zu Stande kommen des Beitrittsvertrags.

§ 28

Text

3. Abschnitt
Veranlagung

Veranlagungsgemeinschaft

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
  2. Absatz 2Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der
    1. Ziffer eins
      die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und
    2. Ziffer 2
      Vorschriften hinsichtlich
      1. Litera a
        der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,
      2. Litera b
        der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie
      3. Litera c
        des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse
      erlassen werden.
    Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  3. Absatz 3Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (Paragraph 29,) zu erstellen.

§ 29

Text

Veranlagungsbestimmungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat Veranlagungsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur BV-Kasse sowie zur Depotbank regeln. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen sind nach Zustimmung des Aufsichtsrates der BV-Kasse der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen bedürfen der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Veranlagungsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anwartschaftsberechtigten nicht widersprechen.
  2. Absatz 2Die Veranlagungsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen erworben werden;
    2. Ziffer 2
      welcher Anteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;
    3. Ziffer 3
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens in Bankguthaben zu halten ist;
    4. Ziffer 4
      welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erhält;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der Verwaltungskosten (Paragraphen 26 und 70).
  3. Absatz 3Legt die BV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (Paragraph 33, Absatz 2,), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.

§ 30

Text

Veranlagungsvorschriften

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat die Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände,
    2. Ziffer 2
      Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des Artikel 400, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Nullgewichtung unterliegen würden,
    3. Ziffer 3
      Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist, als der Ausgabekurs,
    4. Ziffer 4
      sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere,
    5. Ziffer 5
      Anteilscheine von Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,);
    6. Ziffer 5 a
      Anteilscheine von AIF, die materiell einem Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 gleichwertig sind und von einem EU-AIFM verwaltet werden, der nicht als Kapitalanlagegesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 konzessioniert ist;
    7. Ziffer 6
      Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (ImmoInvFG) sowie offene Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude als auch Grundstücks-Gesellschaften gemäß Paragraph 23, ImmoInvFG vorsehen.
    8. Ziffer 7
      AIF, die gemäß Paragraphen 29,, 30, 31, 38 oder 47 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger oder gemäß Artikel 31,, 32, 36 oder 42 der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35, zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und nicht zusätzlich unter Absatz 2, Ziffer 5 a, oder 6 fallen;
    9. Ziffer 8
      sonstige AIF.
  3. Absatz 3Die Veranlagungen des Absatz 2, dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Vermögensgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, BWG) gehalten werden;
    2. Ziffer 2
      Wertpapiere gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, ausgenommen Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder einer sonstigen Regionalregierung eines anderen EWR-Mitgliedstaates,
      1. Litera a
        müssen an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden und
      2. Litera b
        dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Litera a, angeführten Märkte beantragt wird;
    3. Ziffer 3
      abweichend von Ziffer 2, dürfen Wertpapiere gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, die von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begeben werden und deren Wert jederzeit oder zumindest in den in Paragraph 57, Absatz 3, InvFG 2011 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, bis höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;
    4. Ziffer 4
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und 5a
      1. Litera a
        müssen von einer Verwaltungsgesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat hat,
      2. Litera b
        sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 8 aufzuteilen,
      3. Litera c
        dürfen derivative Produkte gemäß Paragraph 73, InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
      4. Litera d
        dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß Paragraph 71, Absatz 2 und 3 InvFG 2011 bis zu 30 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
      5. Litera e
        dürfen Veranlagungen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 2011 bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
    5. Ziffer 5
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind mit höchstens 40 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    6. Ziffer 6
      Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sind mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenze gemäß Ziffer 4, sind Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, mit höchstens 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    7. Ziffer 7
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    8. Ziffer 7 a
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 8, sind mit höchstens 1 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    9. Ziffer 7 b
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und 8 dürfen gemeinsam nicht mehr als 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;
    10. Ziffer 8
      für Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind folgende Beschränkungen anzuwenden:
      1. Litera a
        Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens angelegt sind, 40 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens nicht übersteigen darf. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere eines EWR-Mitgliedstaates müssen nicht mit Wertpapieren von Emittenten, an deren Gesellschaftskapital der betreffende EWR-Mitgliedstaat mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH beteiligt ist, zusammengerechnet werden;
      2. Litera b
        Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß Teil 3 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;
      3. Litera c
        Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, vor dem 8. Juli 2022 ausgegeben wurden, wobei die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerten anzulegen sind, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, und Schuldverschreibungen gemäß Artikel 3, Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EG, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019, S. 29, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen insgesamt 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen.
      4. Litera d
        die in Litera b und c genannten Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der in Litera a, vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Litera a bis c dürfen nicht kumuliert werden;
      5. Litera e
        Stammaktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden;
      6. Litera f
        der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und von Bezugsrechten auf solche ist bis zu 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens zulässig, wenn die Veranlagungsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären;
    11. Ziffer 9
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 6, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  4. Absatz 4Mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder, Guthaben bei Kreditinstituten mit Sitz in EWR-Mitgliedstaaten sowie in Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben wurden, das in Bezug auf diese Schuldverschreibungen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt, ist die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungsgemeinschaft leisten, nur bei Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, zulässig.
  5. Absatz 5Wird bei Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.
  6. Absatz 6Die Höchstsätze des Absatz 3, Ziffer eins, dürfen während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungsgemeinschaft und nach Beginn der Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens vorübergehend überschritten werden.

§ 31

Text

Bewertungsregeln

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Ziffer 3, nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;
    2. Ziffer 2
      Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;
    3. Ziffer 3
      Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere sind
      1. Litera a
        mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder
      2. Litera b
        mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt;
    4. Ziffer 3 a
      Abweichend von Ziffer 3, sind direkt oder über Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 oder vergleichbare ausländische Spezialfonds im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 a,, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte
      1. Litera a
        Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß Teil 3 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,
      2. Litera b
        Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß Teil 3 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß Teil 3 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,
      3. Litera c
        investment grade corporate bonds,
      mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach Paragraph 22, Pfandbriefgesetz – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, steht dem Vorliegen einer festen Laufzeit nicht entgegen. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß Litera c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Ziffer 3, zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;
    5. Ziffer 4
      Anteilscheine von Investmentfonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, InvFG 2011 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;
    6. Ziffer 5
      Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ImmoInvFG sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ImmoInvFG anzusetzen.
  2. Absatz 2Bei Ermittlung des Gesamtwertes der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.

§ 32

Text

Depotbank

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat mit der Verwahrung der zu der Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zur Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) berechtigt ist oder eine gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.
  2. Absatz 2Der Depotbank ist bei allen für ein Beitragsvermögen abgeschlossenen Geschäften unverzüglich der Gegenwert für die von ihr geführten Depots und Konten der Veranlagungsgemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Die Depotbank zahlt die Ansprüche an die Begünstigten aus. Die der BV-Kasse nach den Veranlagungsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für die Veranlagungsgemeinschaft geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Beitragsvermögens und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Beitragsvermögen anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der BV-Kasse handeln.
  3. Absatz 3Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß Paragraph 37, EO durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß Paragraph 34, begründete Forderung gegen die Veranlagungsgemeinschaft handelt.
  4. Absatz 4Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Veranlagungsbestimmungen und die Interessen der Begünstigten zu beachten. Die Depotbank haftet gegenüber der BV-Kasse und den Begünstigten für jede Schädigung, die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden ist.

§ 33

Text

Ergebniszuweisung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die Konten der Anwartschaftsberechtigten hat mindestens einmal jährlich zum Bilanzstichtag zu erfolgen. Bei Auszahlung auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4, Absatz 2 a, oder bei einer Auszahlung nach Paragraph 17, Absatz 3, hat eine gesonderte Zuweisung der Veranlagungsergebnisse zum Ende jenes Monats zu erfolgen, zu dem ein Anspruch nach den Paragraphen 14, Absatz 5,, 16 oder 17 Absatz 3, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften fällig geworden ist.
  2. Absatz 2Die Veranlagungsergebnisse sind auf die Anwartschaftsberechtigten in jenem Ausmaß zuzuteilen, das sich aus dem Verhältnis der Abfertigungsanwartschaft zum Jahresanfang zuzüglich der Abfertigungsbeiträge bis zum Stichtag der Ergebniszuweisung jedes Anwartschaftsberechtigten zur Gesamtsumme der so ermittelten Abfertigungsanwartschaften aller Anwartschaftsberechtigten ergibt. Die BV-Kasse kann Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse, insbesondere für eine monatliche Zuweisung, in den Veranlagungsbestimmungen (Paragraph 29, Absatz 3,) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen Altabfertigungsanwartschaften abzustellen.

§ 34

Text

4. Abschnitt
Schutzbestimmungen

Haftungsverhältnisse

Paragraph 34,
  1. Absatz einsZur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der BV-Kasse für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.
  2. Absatz 2Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der BV-Kasse nicht für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.

§ 35

Text

Verfügungsbeschränkungen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie in der Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
  2. Absatz 2Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß Paragraph 30, zu deren Absicherung dienen.
  3. Absatz 3Forderungen gegen die BV-Kasse und Forderungen, die zu der Veranlagungsgemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

§ 36

Text

Insolvenz

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, IO).
  2. Absatz 2Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.

§ 37

Text

Kurator

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDas Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die BV-Kasse zu bestellen. Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die BV-Kasse können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Begünstigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu hören. Die aus den Büchern der BV-Kasse feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.
  2. Absatz 2Der Masseverwalter hat dem Kurator auf Verlangen der Anwartschaftsberechtigten Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.
  3. Absatz 3Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. Paragraph 125, IO gilt sinngemäß.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

Befriedigung der Ansprüche

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDas Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten (Paragraph 25,) für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.
  2. Absatz 2Die Anwartschaftsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Absatz eins, ermittelten Stand ihres Kontos Anspruch.
  3. Absatz 3Soweit die den Anwartschaftsberechtigten aus dem Beitrittsvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Absatz 2, nicht zur Gänze befriedigt wurden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.

§ 39

Text

5. Abschnitt
Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Meldungen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsErgänzend zu den in Paragraph 74, BWG vorgesehenen Meldungen haben die BV-Kassen binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der Paragraphen 20,, 30 und 31 Absatz eins, Ziffer 3 a, nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 3, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Quartalsausweise zur Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 20, der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  3. Absatz 3Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen MV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Absatz eins, an sie zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  4. Absatz 4Die Meldungen nach Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
  5. Absatz 5Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Absatz 3, ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

§ 40

Text

Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDas Geschäftsjahr der BV-Kasse und der Veranlagungsgemeinschaften ist das Kalenderjahr.
  2. Absatz 2Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen der Veranlagungsgemeinschaft in zusammengefasster Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungsgemeinschaft ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der BV-Kasse zu prüfen.
  3. Absatz 3Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht jeder Veranlagungsgemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.
  4. Absatz 4Der Bankprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich auf die Posten Aktiva, Pos. D. und Passiva, Pos. F. der Anlage 1, Formblatt A, sowie auf Pos. A. der Anlage 1, Formblatt B, beziehen, gesondert bei den jeweiligen Veranlagungsgemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.
  5. Absatz 5Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Bankprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.“
  6. Absatz 6Die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften und der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen.
  7. Absatz 7Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der BV-Kasse sowie für die jeweilige Veranlagungsgemeinschaft auf Verlangen den beitragsleistenden Arbeitgebern und den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung des Rechenschaftsberichtes.

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen (vgl. § 73 Abs. 24).

Text

Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie FMA hat das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere BV-Kasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Konzession der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden BV-Kasse zurückgenommen wird oder erlischt;
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden BV-Kasse gestellt wird;
    3. Ziffer 3
      von der BV-Kasse die Konzession zurückgelegt wird oder
    4. Ziffer 4
      ein Antrag auf Auflösung der BV-Kasse bewilligt wird.
  2. Absatz 2Die Zurücklegung der Konzession ist nur dann rechtswirksam möglich, wenn die BV-Kasse hinsichtlich der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens eine andere BV-Kasse namhaft gemacht hat und deren Zustimmung der FMA nachgewiesen wurde.
  3. Absatz 3Die Auflösung der BV-Kasse und die Übertragung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Die Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere BV-Kasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren BV-Kasse für die Veranlagungsgemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen kann von der anderen BV-Kasse abweichend von Paragraph 28, Absatz eins und 2 in einer eigenen Veranlagungsgemeinschaft verwaltet werden. Für diese Veranlagungsgemeinschaft ist der Abschluss neuer Beitrittsverträge gemäß Paragraph 11, Absatz eins, nicht zulässig; für zum Zeitpunkt der Übertragung bereits abgeschlossene Beitrittsverträge ist die Einbeziehung neuer Anwartschaftsberechtigter jedoch weiterhin zulässig.
  5. Absatz 5Die FMA hat bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere BV-Kasse nach Einholung deren Zustimmung anzuordnen.

§ 42

Text

Staatskommissär

Paragraph 42,

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. Paragraph 76, Absatz 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.

§ 42a

Text

Paragraph 42 a,

Der FMA stehen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, durch Betriebliche Vorsorgekassen die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus dem BWG zur Verfügung.

§ 43

Text

Verfahrens- und Strafbestimmungen

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie FMA hat den BV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG oder bei Überschuldung der BV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 20,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    2. Ziffer 2
      5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 30,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.
  3. Absatz 3Die BV-Kassen haben der FMA
    1. Ziffer eins
      Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 20, sowie
    2. Ziffer 2
      Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 30,
    unverzüglich bekannt zu geben.

§ 44

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz einsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 39, nicht nachkommt oder die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 11, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

§ 45

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz einsWer den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, bei fahrlässiger

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 11, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

§ 45a

Text

Kosten

Paragraph 45 a,
  1. Absatz einsDie Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von BV-Kassen gemäß Paragraph 18, zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für BV-Kassen, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.
  2. Absatz 2Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
    2. Ziffer 2
      die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Die BV-Kassen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

§ 46

Text

3. Teil
Übergangsrecht

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen kann bei Vorliegen der organisatorischen Voraussetzungen bei den BV-Kassen und den Sozialversicherungsträgern die Einbeziehung von Arbeitsverhältnissen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch hinsichtlich Absatz 2 bis 4 sowie der Paragraphen 47 und 48 vorverlegt werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist dieses Bundesgesetz auf journalistische oder programmgestaltende Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, des ORF-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, die bereits vor dem 1. Jänner 2003 erstmalig ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 32, Absatz 5, ORF-Gesetz mit dem ORF begonnen haben, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) sowie kollektivvertragliche Abfertigungsbestimmungen gelten weiter, wenn nach dem 31. Dezember 2002
    1. Ziffer eins
      auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber fortgesetzt werden oder
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln oder
    3. Ziffer 3
      unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber fortgesetzt werden und durch eine am 1. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird,
    es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, vor.
  4. Absatz 4Wird das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers nach dem Parlamentsmitarbeitergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,, nach dem 31. Dezember 2002 mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode beendet und schließt dieser Dienstnehmer in den unmittelbar folgenden Gesetzgebungsperioden neuerlich ein solches Dienstverhältnis zum selben Mitglied des Nationalrates ab, gelten die Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz weiter, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, vor.

§ 47

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsFür zum 31. Dezember 2002 bestehende Arbeitsverhältnisse kann ab 1. Jänner 2003 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Geltung dieses Bundesgesetzes anstelle der Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem ORF-Gesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) und dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz festgelegt werden.
  2. Absatz 2Falls in der Vereinbarung nach Absatz eins, keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach Absatz 3, festgelegt wird, finden auf die Altabfertigungsanwartschaft bis zum Stichtag weiterhin die Abfertigungsbestimmungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und dem Gutsangestelltengesetz, dem ORF-Gesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB), die Bestimmungen über das außerordentliche Entgelt nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz sowie nach Kollektivverträgen mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Monatsentgelte ergibt. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.
  3. Absatz 3Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum 31. Dezember 2002 bestehenden Arbeitsverhältnissen auf eine BV-Kasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von den Abfertigungsbestimmungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem ORF-Gesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB), dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz sowie nach Kollektivverträgen abweichen kann.
    2. Ziffer 2
      Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die BV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
    4. Ziffer 4
      Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen die in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Fälle, hat der Arbeitgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die BV-Kasse zu überweisen.
  4. Absatz 4Auf in die BV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die Bestimmungen des 1. Teiles, 4. Abschnitt (Leistungsrecht), Anwendung.
  5. Absatz 5Soweit die in Absatz eins, genannten gesetzlichen Abfertigungsregelungen für den Anspruch auf Abfertigung das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Dienstzeit vorsehen, sind auch Dienstzeiten im selben Arbeitsverhältnis nach dem Übertritt nach Absatz eins, auf dieses Erfordernis anzurechnen.
  6. Absatz 6Im Falle eines Übertritts nach Absatz eins und 3 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, die bisher in diesem Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

§ 48

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

Unabdingbarkeit

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Regelungen im Sinne des Absatz 2, werden dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Solche Regelungen treten für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002, unbeschadet Paragraph 46,, liegt, oder für Arbeitsverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf die Anzahl der zustehenden Monatsentgelte vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Paragraph 47, Absatz 3,) hinausgeht.

§ 49

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Text

4. Teil
Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 49,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im 4. Teil dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

  1. Absatz 2Für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, gelten die Bestimmungen des 2. Teiles (mit Ausnahme der Paragraphen 18, Absatz 3,, 25, 27 Absatz eins bis 3 und 8) und des 4. Teiles, aufgrund dessen diese Personen zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind.

§ 50

Text

Paragraph 50,
  1. Absatz einsAuf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die Paragraphen 4,, 5 und 11 Absatz 3 und 4), 3. und 5. Teiles nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des 2. Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Abfertigungsbeiträge“, „Abfertigungsanwartschaft“ und „Abfertigung“ die Begriffe „Selbständiger“, „Selbstständigenvorsorgebeiträge“, „Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge“ und „Kapitalbetrag“ in der richtigen grammatikalischen Form treten.
  3. Absatz 3Paragraph 27, Absatz 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die für Anwartschaftsberechtigte im Sinne des Paragraph 51, Ziffer eins, nach diesen Bestimmungen relevanten Daten, wie sie nach Paragraph 27, Absatz 4 und 5 für Anwartschaftsberechtigte nach Paragraph 3, Ziffer 2, vorgesehen sind, den jeweils betroffenen BV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Dachverbandes gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen hat, wobei an die Stelle des jährlichen Beitragsgrundlagennachweises der monatliche Beitragsgrundlagennachweis tritt.
  4. Absatz 4Paragraph 27 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jene Bestimmungen, die auf die Schlichtungsstelle verweisen, nicht gelten.

§ 51

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 51,

Im Sinne des 4. Teiles ist

  1. Ziffer eins
    ein Anwartschaftsberechtigter:
    jene Person im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,, die Beiträge nach Paragraph 52, an die BV-Kasse zu leisten hat;
  2. Ziffer 2
    eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
    die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.

§ 52

Text

2. Abschnitt
Beitragsrecht

Beitragsleistung

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (Paragraphen 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Absatz 3,) zu leisten.
  2. Absatz eins aDie Beitragspflicht nach Absatz eins, endet mit dem Tag vor der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung, es sei denn, der Anwartschaftsberechtigte verpflichtet sich innerhalb eines Monats ab Verständigung über das Ende der Beitragspflicht schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, weiterhin Beiträge nach Absatz eins, zu leisten. Endet die Beitragspflicht mit Inanspruchnahme der Eigenpension und fällt die Eigenpension in weiterer Folge weg, tritt die Beitragspflicht für die entsprechenden Zeiträume wieder ein.
  3. Absatz 2Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Beiträge (Absatz eins,) im übertragenen Wirkungsbereich nach Paragraph 35, GSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse (oder BV-Kasse nach Paragraph 27 a,) zu überweisen. Die eingelangten Beiträge nach Absatz eins, sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils bis zum Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonates nach deren Zahlung, mit der die gesamte Beitragsschuld nach Paragraph 35, GSVG für die jeweiligen Monate der Pflichtversicherung beglichen worden ist, an die BV-Kasse abzuführen. Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind insbesondere bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, oder der Beitragspflicht gemäß Absatz eins a, nicht zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die Paragraphen 18 bis 23 GSVG anzuwenden. Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge, gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den Paragraphen 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG. Weiters hat der Anwartschaftsberechtigte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, falls für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt wurde (Paragraph 53, Absatz eins,), alle ihm zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu melden.
  4. Absatz 3Als Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins, ist die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den Paragraphen 25,, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.
  5. Absatz 4Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des Paragraph 51, Ziffer 2, ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO.

§ 53

Text

Beitrittsvertrag

Paragraph 53,
  1. Absatz einsHat der Anwartschaftsberechtigte für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen oder wurde ihm bereits eine BV-Kasse nach Paragraph 27 a, zugewiesen, hat er die Beiträge im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an diese BV-Kasse zu leisten. Hat für den Anwartschaftsberechtigten noch keine Verpflichtung zur Auswahl einer BV-Kasse nach Paragraph 9, bestanden, hat der Anwartschaftsberechtigte mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Kommt er der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse (2. Satz) nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn seiner Pflichtversicherung (Paragraph 49, Absatz 2,) nach, ist das Zuweisungsverfahren nach Paragraph 27 a, einzuleiten.
  2. Absatz 2Hat eine Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, über die Auswahl der BV-Kasse entschieden, hat der Anwartschaftsberechtigte eine BV-Kasse nach Absatz eins, 2. Satz auszuwählen.
  3. Absatz 3Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausgewählte BV-Kasse;
    2. Ziffer 2
      Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    3. Ziffer 3
      die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5 ;,
    5. Ziffer 5
      die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
    6. Ziffer 6
      eine allfällige Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2 ;,
    7. Ziffer 7
      alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Selbständigen;
    8. Ziffer 8
      Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, verrechnen darf.
  4. Absatz 4Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt Paragraph 12, Absatz eins bis 3.

§ 54

Text

Mitwirkungsverpflichtung

Paragraph 54,

Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

§ 55

Text

3. Abschnitt
Leistungsrecht

Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
    1. Ziffer eins
      des Ruhens seiner Gewerbeausübung im Sinne des Paragraph 93, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, des Ruhens seiner selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 22 a, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder
    2. Ziffer 2
      nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit im Falle eines nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Pflichtversicherten und
    bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3,) bei einer oder mehreren BV-Kassen Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.
  2. Absatz 2Die Verfügung über die Selbständigenvorsorge kann verlangt werden
    1. Ziffer eins
      jedenfalls ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides) oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Anwartschaftsberechtigte seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten hat und der Anwartschaftsberechtigte die Voraussetzung nach der Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Absatz eins, erfüllt.
  3. Absatz 3Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt der Kapitalbetrag unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, FLAG bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung des Kapitalbetrages verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Der Kapitalbetrag ist binnen fünf Bankarbeitstagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der BV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die BV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der BV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die ein Kapitalbetrag im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt der Kapitalbetrag in die Verlassenschaft gemäß Paragraph 531, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.
  4. Absatz 4Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über den Kapitalbetrag der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, über Kapitalbeträge aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.
  5. Absatz 5Die BV-Kasse ist verpflichtet, begründete Einwendungen eines Anwartschaftsberechtigten im Zusammenhang mit der Beitragsleistung oder dem Anspruch auf den Kapitalbetrag und Urgenzen hinsichtlich von Kontonachrichten zu prüfen und, sofern die Ursache dafür nicht im eigenen Bereich liegt, unverzüglich dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung zur Klärung zu übermitteln.

§ 56

Text

Höhe des Kapitalbetrages

Paragraph 56,

Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Paragraph 57, ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder Absatz 4,

§ 57

Text

Fälligkeit des Kapitalbetrages

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDer Kapitalbetrag ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 55, Absatz 4, fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des Anwartschaftsberechtigten nach Paragraph 58, zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ablauf des Zeitraums nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß Paragraph 52, Absatz 2, abgeführt wurden.
  2. Absatz 2Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 58, um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Absatz eins, erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist der Kapitalbetrag im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

§ 58

Text

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über den Kapitalbetrag

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 55, zu den in Paragraph 55, Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkten
    1. Ziffer eins
      die Auszahlung des gesamten Kapitalbetrages verlangen,
    2. Ziffer 2
      die Weiterveranlagung des gesamten Kapitalbetrages bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4, in der BV-Kasse verlangen,
    3. Ziffer 3
      die Übertragung des gesamten Kapitalbetrages in eine neue BV-Kasse nach der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung oder der betrieblichen Tätigkeit oder eine BV-Kasse seines neuen Arbeitgebers verlangen,
    4. Ziffer 4
      die Überweisung des gesamten Kapitalbetrages
      1. Litera a
        an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400) oder
      2. Litera b
        an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, ist,
      verlangen.
  2. Absatz 2Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung der Selbständigenvorsorge nicht binnen sechs Monaten nach den sich aus Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ergebenden Zeitpunkten ab, ist die Selbständigenvorsorge weiter zu veranlagen.
  3. Absatz 3Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2, für eine Verfügung über den Kapitalbetrag nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, (abweichend von Absatz 2,) eine Verfügung über die gesamte Selbständigenvorsorge in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, verlangen, wenn die Selbständigenanwartschaft seit dem Ruhen der Gewerbeausübung oder Beendigung der betrieblichen Tätigkeit mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Die BV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach Paragraph 27, Absatz 4, über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den Anwartschaftsberechtigten den Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über den Kapitalbetrag verfügt hat.

§ 59

Text

4. Abschnitt
Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse

BV-Kassen

Paragraph 59,

Die BV-Kassen sind auch berechtigt, Beiträge im Sinne des 4. Teiles hereinzunehmen und zu veranlagen.

§ 60

Text

Konten

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Kapitalbetrages aus der Selbständigenvorsorge.
  2. Absatz 2Der Anwartschaftsberechtigte ist jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten, nachdem die Daten der BV-Kasse vom Dachverband zur Verfügung gestellt wurden, schriftlich über
    1. Ziffer eins
      die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge,
    2. Ziffer 2
      die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge,
    3. Ziffer 3
      die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
    4. Ziffer 4
      die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
    5. Ziffer 5
      die insgesamt erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge
    zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Ziffer eins bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten.
  3. Absatz 3Der Anwartschaftsberechtigte ist zwei Jahre nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung, nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, die eine Verfügung nach Paragraph 58, Absatz eins, begründet, binnen eines Monats nach der Verständigung über die Ruhendstellung oder Beendigung durch den Dachverband von der BV-Kasse schriftlich über die Verfügungsmöglichkeiten gemäß den Paragraphen 55, Absatz 4 und 58 Absatz eins, zu informieren. Bei Verfügungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder Auszahlungen gemäß Paragraph 58, Absatz 4, ist dem Anwartschaftsberechtigten zeitgleich mit der Auszahlung des Kapitalbetrages eine schriftliche Information mit den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zu übermitteln.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Absatz 2 und Absatz 3, letzter Satz auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der BV-Kasse ermöglicht werden. Die Information gemäß Absatz 3, erster und zweiter Satz kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten und Bekanntgabe einer elektronischen Zustelladresse anstelle der schriftlichen Information auch elektronisch zugestellt werden.
  5. Absatz 5Die BV-Kasse haftet für die Richtigkeit der Kontonachrichten auf der Grundlage der von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Dachverbandes zu Verfügung gestellten Daten.
  6. Absatz 6Werden für eine Anwartschaft nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung, nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, keine Beiträge geleistet, ist dem Anwartschaftsberechtigten abweichend von Absatz 2, jeweils nach jedem dritten Bilanzstichtag, gerechnet ab jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, eine Kontonachricht zu übermitteln. Verändert sich die Anwartschaft seit jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, um mehr als 30 €, ist dem Anwartschaftsberechtigten zu diesem Bilanzstichtag eine Kontonachricht zu übermitteln. Im Falle der gesicherten elektronischen Zugriffsmöglichkeit durch den Anwartschaftsberechtigten (Absatz 4,) ist jährlich ein Kontoauszug zu erstellen.

§ 61

Text

Veranlagungsgemeinschaft

Paragraph 61,

Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 4. Teil im Rahmen der nach Paragraph 28, bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.

§ 62

Text

5. Teil
Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 62,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des 5. Teiles gelten für die Selbständigenvorsorge,
    1. Ziffer eins
      von Personen, die in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, GSVG pflichtversichert sind, aufgrund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, GSVG oder einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aber nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG unterliegen, oder
    2. Ziffer 2
      von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, oder
    3. Ziffer 3
      von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, des Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, oder
    4. Ziffer 4
      von Notaren, die in die Vorsorge nach Paragraph eins, des Notarversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, einbezogen sind, oder
    5. Ziffer 5
      von Personen, die in die Liste der Rechtsanwälte (Paragraph 5, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868) oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (Paragraph 9, des EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,) eingetragen sind, oder
    6. Ziffer 6
      von Ziviltechnikern (Paragraph eins, des Ziviltechnikergesetzes 1993 - ZTG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,).
    Der Selbständige kann sich im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil durch Abschluss eines Beitrittsvertrages zur Beitragsleistung an eine BV-Kasse verpflichten.
  2. Absatz 2Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 2. Teiles mit Ausnahme folgender Regelungen anzuwenden: Paragraphen 18, Absatz 3,, 25, 27 Absatz eins bis 3 und 8, 27a. Paragraph 27, Absatz 4 bis 6 und 7 ist mit der sich aus Paragraph 50, Absatz 3, ergebenden Maßgabe anzuwenden, wenn die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt.
  3. Absatz 3Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die Paragraphen 4 und 5), 3. und 4. Teiles, falls nicht anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des 2. Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Abfertigungsbeiträge“, „Abfertigungsanwartschaft“ und „Abfertigung“ die Begriffe „Selbständiger“, „Selbstständigenvorsorgebeiträge“, „Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge“ und „Kapitalbetrag“ in der richtigen grammatikalischen Form treten.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im 5. Teil dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

§ 63

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 63,

Im Sinne des 5. Teiles ist

  1. Ziffer eins
    ein Anwartschaftsberechtigter:
    jene Person nach Paragraph 62, Absatz eins,, die Beiträge nach Paragraph 64, an die BV-Kasse leistet;
  2. Ziffer 2
    eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
    die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.

§ 64

Text

2. Abschnitt
Beitragsrecht

Beitragsleistung

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDer Selbständige (Paragraph 62,) kann sich bis zum 31. Dezember 2008 durch Abschluss eines Beitrittsvertrages (Paragraph 65,) zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 6) oder der Berufsausübung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5) in Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, an eine von ihm ausgewählte BV-Kasse verpflichten. Ein Selbständiger, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31. Dezember 2007 beginnt, kann sich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung im Sinne des 1. Satzes verpflichten.
  2. Absatz 2Ein Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung bis zur Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer Wohlfahrtseinrichtung einer Kammer der freien Berufe ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins, ist:
    1. Ziffer eins
      für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins und 3 die nach den Paragraphen 25,, 25a, 26 und 35a GSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;
    2. Ziffer 2
      für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, die nach den Paragraphen 23,, 23a und 33a BSVG zum Zeitpunkt der Vorschreibung in der Pensionsversicherung maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;
    3. Ziffer 3
      für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, der sich aus Paragraph 48, GSVG ergebende Betrag;
    4. Ziffer 4
      für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 6, die für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem FSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung.
  4. Absatz 4Für die Beitragseinhebung, Übermittlung der relevanten Daten und Weiterleitung der Beiträge hinsichtlich der in Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 6 genannten Selbständigen gilt Paragraph 52, Absatz 2,
  5. Absatz 5Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Beiträge (Absatz eins,) im übertragenen Wirkungsbereich nach Paragraph 33, BSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Regelungen über die Einziehung der Beiträge nach dem BSVG. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die Paragraphen 16 bis 21 BSVG anzuwenden. Die eingelangten Beiträge nach Absatz eins, sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen jeweils bis zum 10. des zweitfolgenden Kalendermonates nach vollständiger Bezahlung eines Beitragsmonates an die BV-Kasse abzuführen. Die Feststellung der Leistungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den Paragraphen 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG.
  6. Absatz 6Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates hat die Beiträge (Absatz eins,) im übertragenen Wirkungsbereich vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen. Für diese Beiträge gelten die nach dem Notarversorgungsgesetz anzuwendenden Vorschriften über die Fälligkeit, Einzahlung und Eintreibung der Pflichtbeiträge sowie über die Melde- und Auskunftspflichten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Versorgung die Beiträge an die BV-Kassen treten.
  7. Absatz 7Die Einhebung der Beiträge (Absatz eins,) von Rechtsanwälten (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 5,) erfolgt durch die jeweils ausgewählte BV-Kasse, wobei die Überweisung der Beiträge einmal jährlich erfolgen kann.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,)

  8. Absatz 9Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des Paragraph 63, Ziffer 2, ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO.

§ 65

Text

Beitrittsvertrag

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.
  2. Absatz 2Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausgewählte BV-Kasse;
    2. Ziffer 2
      Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    3. Ziffer 3
      die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5 ;,
    5. Ziffer 5
      die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
    6. Ziffer 6
      eine allfällige Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2 ;,
    7. Ziffer 7
      Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 70, verrechnen darf.
  3. Absatz 3Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt Paragraph 12, Absatz eins bis 3.

§ 66

Text

Mitwirkungsverpflichtung

Paragraph 66,

Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

§ 67

Text

3. Abschnitt
Leistungsrecht

Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
    1. Ziffer eins
      nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 6) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder
    2. Ziffer 2
      nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2,) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach Paragraph 2, BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      nach der Beendigung der Berufsausübung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen
    bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3,) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.
  2. Absatz 2Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den Paragraphen 55, Absatz 2 bis 4, 56, 57 und 58.

§ 68

Text

4. Abschnitt
Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse

BV-Kassen

Paragraph 68,

Die BV-Kassen sind auch berechtigt, Beiträge im Sinne des 5. Teiles hereinzunehmen und zu veranlagen.

§ 69

Text

Konten

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Kapitalbetrages aus der Selbständigenvorsorge.
  2. Absatz 2Der Anwartschaftsberechtigte ist jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten, nachdem die Daten der BV-Kasse vom Dachverband oder einer Kammer der freien Berufe, wenn eine Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten eingeholt wurde, oder durch den Anwartschaftsberechtigten, zur Verfügung gestellt wurden, schriftlich über
    1. Ziffer eins
      die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge,
    2. Ziffer 2
      die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge,
    3. Ziffer 3
      die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
    4. Ziffer 4
      die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
    5. Ziffer 5
      die insgesamt erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge
    zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Ziffer eins bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten.
  3. Absatz 3Der Anwartschaftsberechtigte ist zwei Jahre nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung, dem Ende seiner Pflichtversicherung infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach Paragraph 2, BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder der Beendigung der Berufsausübung, die eine Verfügung nach Paragraph 67, begründet, binnen eines Monats nach der Verständigung über die Ruhendstellung oder Beendigung der Pflichtversicherung oder Berufsausübung durch den Dachverband von der BV-Kasse schriftlich über die Verfügungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 67, zu informieren. Bei Verfügungen gemäß Paragraph 67, oder Auszahlungen gemäß Paragraph 67, ist dem Anwartschaftsberechtigten zeitgleich mit der Auszahlung des Kapitalbetrages eine schriftliche Information mit den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zu übermitteln.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Absatz 2 und Absatz 3, letzter Satz auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der BV-Kasse ermöglicht werden. Die Information gemäß Absatz 3, erster und zweiter Satz kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten und Bekanntgabe einer elektronischen Zustelladresse anstelle der schriftlichen Information auch elektronisch zugestellt werden.
  5. Absatz 5Die BV-Kasse haftet für die Richtigkeit der Kontonachrichten auf der Grundlage der von der Sozialversicherungsträgern im Wege des Dachverbandes, einer Kammer der freien Berufe oder dem Anwartschaftsberechtigten zu Verfügung gestellten Daten.
  6. Absatz 6Werden für eine Anwartschaft nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung oder der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, keine Beiträge geleistet, ist dem Anwartschaftsberechtigten abweichend von Absatz 2, jeweils nach jedem dritten Bilanzstichtag, gerechnet ab jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, eine Kontonachricht zu übermitteln. Verändert sich die Anwartschaft seit jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, um mehr als 30 €, ist dem Anwartschaftsberechtigten zu diesem Bilanzstichtag eine Kontonachricht zu übermitteln. Im Falle der gesicherten elektronischen Zugriffsmöglichkeit durch den Anwartschaftsberechtigten (Absatz 4,) ist jährlich ein Kontoauszug zu erstellen.

§ 70

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 73 Abs. 19.

Text

Verwaltungskosten

Paragraph 70,

Werden die Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger eingehoben (Paragraph 64, Absatz 4 bis 6), so ist Paragraph 26, anzuwenden, wobei der in Paragraph 26, Absatz 5, geregelte Kostenersatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (Paragraph 64,) zusteht. Abweichend vom ersten Satz sind die Verwaltungskosten hinsichtlich der Beitragseinhebung, Veranlagung und Verwaltung der Beiträge von Rechtsanwälten in einem Rahmenvertrag zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der jeweiligen BV-Kasse festzulegen, wobei die Verwaltungskosten für alle Rechtsanwälte, die vom Rahmenvertrag erfasst werden, prozentmäßig gleich sein müssen.

§ 71

Text

Veranlagungsgemeinschaft

Paragraph 71,

Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 5. Teil im Rahmen der nach Paragraph 28, bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.

§ 71a

Text

6. Teil
Schlussbestimmungen

Weisungsbindung

Paragraph 71 a,

Die Versicherungsträger und der Dachverband haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. In den Angelegenheiten des Paragraph 27, Absatz 4, bis 6 haben der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Weisung das Einvernehmen herzustellen.

§ 72

Text

Vollziehung

Paragraph 72,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 11, Absatz 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 6, Absatz 2,, 2a und 3 und Paragraph 27 a, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
  4. Ziffer 4
    der Paragraphen 7, Absatz 3 bis 8 und 27 Absatz 8, die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  5. Ziffer 5
    des Paragraph 8, der Bundesminister für Justiz,
  6. Ziffer 6
    des Paragraph 27, Absatz 4 bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  7. Ziffer 7
    des Paragraph 27, Absatz 7, der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
  8. Ziffer 8
    des 4. und 5. Teiles der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

§ 73

Text

Inkrafttreten

Paragraph 73,
  1. Absatz einsParagraph 30, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 9,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5 und die Anlagen 1 und 2 zu Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, tritt mit 23. September 2005 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 6, Absatz 2 und 2a, 9 samt Überschrift, 10, 12 Absatz 4,, 27a samt Überschrift, 42 erster Satz und 49 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Eine Änderung der Zahlungsweise nach Paragraph 6, Absatz 2 a, kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2005 wirksam werden. Die Paragraphen 10 und 27a sind auch auf Beitragszeiträume nach den Paragraphen 6 und 7 anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen haben. An jene Arbeitgeber, für die der Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 6, oder 7 zu leisten hatte, vor dem 1. Jänner 2005 liegt, sind die Aufforderungsschreiben nach Paragraph 27 a, Absatz eins bis spätestens 31. August 2005 zu versenden. Die Zuweisungen dieser Arbeitgeber zu einer BV-Kasse haben nach Verstreichen der Frist von drei Monaten nach Paragraph 27 a, Absatz eins,, spätestens aber beginnend mit 1. Dezember 2005 zu erfolgen. Für das Jahr 2005 ist eine Meldung der Wirtschaftskammer Österreich im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 4 bis spätestens 31. Juli 2005, ein Antrag der BV-Kasse im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 4 bis spätestens 15. Juli 2005, zu übermitteln.
  5. Absatz 5Paragraph 20, Absatz 4, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 8, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  7. Absatz 7Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Umbenennung der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) in Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse), das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen eins, samt Überschrift, 6 Absatz eins a und 3, 7 samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, 1. Satz, 14 samt Überschrift, 15, 16 samt Überschrift, 17 samt Überschrift, die Überschrift zum 2. Teil, 20 Absatz 2,, 22 Absatz eins,, 24 Absatz eins,, 25 samt Überschrift, 26 Absatz 6,, 27 Absatz eins,, 2, 5 und 6a, 29 Absatz 2, Ziffer 5,, 30 Absatz 2, Ziffer 6,, 33 Absatz eins,, die Überschrift zum 3. Teil, 46, 47 Absatz 3, Ziffer 3,, sowie die Anlage 2 zu Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WG 2001, die nach dem 31. Dezember 2007 angetreten werden. Paragraph 7, Absatz 6 a, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Bildungskarenzen. Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, findet nur auf nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossene Vereinbarungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Anwendung. Für zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins a, findet Paragraph 6, Absatz eins, 2. Satz keine Anwendung. Paragraph eins, Absatz eins a, findet auf zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2,) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung. Die Anlage 2 zu Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.
  8. Absatz 8Der 4., 5. und 6. Teil dieses Bundesgesetzes (ausgenommen die Paragraphen 49 und 62 Absatz eins und 5) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Der 4. und 5. Teil gelten für Beitragszeiträume ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, sind die Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich September 2008 gemeinsam mit den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gemäß Paragraph 35, GSVG vorzuschreiben. Abweichend von Paragraph 64, Absatz 4 bis 6 sind für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 die Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich September 2008 zusammen mit den Beiträgen für das 4. Quartal 2008 vorzuschreiben. Die auf Grund dieser Vorschreibungen eingelangten Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich Dezember 2008 samt Zinsen sind bis längstens 10. Februar 2009 an die BV-Kassen zu überweisen. Vorzeitige Überweisungen der eingezahlten Beiträge an die BV-Kassen durch die Sozialversicherungsträger sind zulässig. Abweichend von den Paragraphen 50, Absatz 3 und 62 Absatz 2, haben die jeweiligen Sozialversicherungsträger die in diesen Bestimmungen und im Paragraph 27, Absatz 4 und 5 genannten Daten der bei ihr pensions- oder krankenversicherten Personen bis längstens 30. November 2008 den jeweils betroffenen BV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen. Diese Beiträge sind bis zur Weiterleitung an die BV-Kasse entsprechend Paragraph 218, GSVG, Paragraph 206, BSVG oder Paragraph 78, NVG zu veranlagen.
  9. Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 49 und 62 Absatz eins und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009, tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft. Auf eine vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vereinbarte Kurzarbeit nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, findet Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009, weiter Anwendung.
  11. Absatz 11Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  12. Absatz 12Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 71 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 55, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010, tritt mit 31. Dezember 2010 in Kraft.
  15. Absatz 15Die Paragraphen 6, Absatz 2, zweiter Satz und 55 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 3,, 4 und 7 sowie Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a und 4 und Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.
  17. Absatz 17Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.
  18. Absatz 18Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz und Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 a,, Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 4 und 7 sowie Paragraph 47, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, treten mit 1 Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 47, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft, auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Übertrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.
  19. Absatz 19Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Paragraphen 64, Absatz 4 und 70 gelten für Zeiträume der Beitragspflicht ab 1. Jänner 2013 auch für jene Selbständigen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 6,, deren Beitragspflicht gemäß Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, vor dem 1. Jänner 2013 begonnen hat. Paragraph 64, Absatz 8, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Beitrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.
  20. Absatz 20Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  21. Absatz 21Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 a,, 6, 7 und 8, Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 4,, 7, 7a und 7b, Paragraph 31 A, b, s, 1 Ziffer 3 a,, Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 40, Absatz 6 und Paragraph 45 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  22. Absatz 22Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 8, Litera b, sowie Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  23. Absatz 23Die Paragraphen 6, Absatz 4,, 7 Absatz 6,, 52 Absatz eins a,, 52 Absatz 2, dritter Satz und 55 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Diese Bestimmungen finden auf Freistellungen gegen Entfall des Entgelts oder Herabsetzungen der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG Anwendung, soweit diese nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Freistellungen gegen Entfall des Entgelts oder Herabsetzungen der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG kommt Paragraph 7, Absatz 6, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Anwendung. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und der Selbständigenvorsorge nach dem 4. Teil unterliegen, können bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft erklären, keine Beiträge nach dem 4. Teil mehr zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ende des Kalendermonats, in dem diese Erklärung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft einlangt. Der Verfügungsanspruch entsteht mit dem auf das Ende der Beitragspflicht folgenden Monatsersten.
  24. Absatz 24Paragraph 41, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen.
  25. Absatz 25Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  26. Absatz 26Die Paragraphen 6, Absatz eins b und 2a, 16 Absatz eins,, 25 Absatz 2,, 3 und 5, 27 Absatz 5 und 8, 60 Absatz 2, Ziffer 2 und 69 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach 31. Dezember 2018. Die Paragraphen 14, Absatz 8 und 9 und 25 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  27. Absatz 27Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 42 a bis 45 und Paragraph 42 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  28. Absatz 28Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  29. Absatz 29Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 27 a, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  30. Absatz 30Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  31. Absatz 31Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2017, tritt mit 1. März 2017 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2017, gilt weiter für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2017, gilt für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.
  32. Absatz 32Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Beitragszeiträume nach 31. Dezember 2018. Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 3, treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
  33. Absatz 33Die Paragraphen 7, Absatz eins,, 18 Absatz 3,, 25 Absatz 3 und 5, 26 Absatz 6,, 27 Absatz 4,, 5, 6, 6a und 7, 27a Absatz 2,, 3, 4 und 5, 50 Absatz 3,, 52 Absatz eins a,, 2 und 3, 53 Absatz eins,, 60 Absatz 2,, 3 und 5, 62 Absatz eins, Ziffer 4,, 64 Absatz 5 und 6, 69 Absatz 2,, 3 und 5 sowie Paragraph 71 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  34. Absatz 34Paragraph 47 a und Paragraph 72, Ziffer 2, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
  35. Absatz 35Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
  36. Absatz 36Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  37. Absatz 37Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Mit diesem Tag entfällt auch Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz.
  38. Absatz 38Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 8, Litera c und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, treten mit 8. Juli 2022 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1 zu Paragraph 40,

Formblatt A - Bilanz der Betriebliche Vorsorgekasse

AKTIVA

  1. A
    Anlagevermögen 1)
    1. Ziffer römisch eins
      Immaterielle Vermögensgegenstände
    2. Ziffer römisch II
      Sachanlagen
    3. Ziffer römisch III
      Finanzanlagen
  2. B
    Umlaufvermögen 1)
    1. Ziffer römisch eins
      Vorräte
    2. Ziffer römisch II
      Forderungen
    3. Ziffer römisch III
      Wertpapiere und Anteile
    4. Ziffer römisch IV
      Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken
  3. C
    Rechnungsabgrenzungsposten
  4. D
    Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft
    1. Ziffer römisch eins
      Bargeld und Guthaben auf Euro lautend
    2. Ziffer römisch II
      Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend
    3. Ziffer römisch III
      Darlehen und Kredite auf Euro lautend
    4. Ziffer römisch IV
      Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend
    5. Ziffer römisch fünf
      Forderungswertpapiere auf Euro lautend
    6. Ziffer römisch VI
      Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
    7. Ziffer römisch VII
      Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend
    8. Ziffer römisch VIII
      Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
    9. Ziffer römisch IX
      Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend
    10. Ziffer römisch zehn
      Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend
    11. Ziffer römisch XI
      Forderungen
    12. Ziffer römisch XII
      Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
    13. Ziffer römisch XIII
      Sonstige Aktiva

PASSIVA

  1. A
    Eigenkapital
    1. Ziffer römisch eins
      Grundkapital
    2. Ziffer römisch II
      Kapitalrücklagen 1)
    3. Ziffer römisch III
      Gewinnrücklagen 1)
    4. Ziffer römisch IV
      Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie
    5. Ziffer römisch fünf
      Rücklage für die Erfüllung der Zinsgarantie
    6. Ziffer römisch VI
      Bilanzgewinn/Bilanzverlust
  2. B
    Unversteuerte Rücklagen 1)
  3. C
    Rückstellungen
  4. D
    Verbindlichkeiten 1)
  5. E
    Rechnungsabgrenzungsposten
  6. F
    Passiva der Veranlagungsgemeinschaften
    1. Ziffer römisch eins
      Abfertigungsanwartschaft
    2. Ziffer römisch II
      Verbindlichkeiten
    3. Ziffer römisch III
      Passive Rechnungsabgrenzungsposten
    4. Ziffer römisch IV
      Sonstige Passiva

Formblatt B - Gewinn- und Verlustrechnung der Betriebliche Vorsorgekasse

  1. A
    Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft
    1. Ziffer römisch eins
      Veranlagungserträge
    2. Ziffer römisch II
      Garantie
    3. Ziffer römisch III
      Beiträge
    4. Ziffer römisch IV
      Kosten
    5. Ziffer römisch fünf
      Auszahlungen von Abfertigungsleistungen
    6. Ziffer römisch VI
      Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft
    7. Ziffer römisch VII
      Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft
  2. B
    Erträge und Aufwendungen der BV-Kasse
    1. Ziffer eins
      Verwaltungskosten
    2. Ziffer 2
      Betriebsaufwendungen
      1. Litera a
        Personalaufwand
      • Strichaufzählung
        Löhne
      • Strichaufzählung
        Gehälter
      • Strichaufzählung
        Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Betriebliche Vorsorgekassen
      • Strichaufzählung
        Aufwendungen für Altersversorgung
      • Strichaufzählung
        Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
      • Strichaufzählung
        Sonstige Sozialaufwendungen
      1. Litera b
        Abschreibungen auf das Anlagevermögen
      2. Litera c
        Sonstige Betriebs-, Verwaltungs- und Vertriebsaufwendungen
    3. Ziffer 3
      Finanzerträge
      1. Litera a
        Erträge aus Beteiligungen
      2. Litera b
        Zinsenerträge und sonstige laufende Erträge aus der Veranlagung der Eigenmittel und der nicht zu Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Fremdmittel
      3. Litera c
        Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind
    4. Ziffer 4
      Finanzaufwendungen
      1. Litera a
        Aufwendungen aus Beteiligungen
      2. Litera b
        Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind
      3. Litera c
        Zinsen und ähnliche Aufwendungen
    5. Ziffer 5
      Sonstige Erträge und Aufwendungen
      1. Litera a
        Erträge
      2. Litera b
        Aufwendungen
    6. Ziffer 6
      Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
    7. Ziffer 7
      Außerordentliches Ergebnis
      1. Litera a
        außerordentliche Erträge
      2. Litera b
        außerordentliche Aufwendungen
    8. Ziffer 8
      Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
    9. Ziffer 9
      Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
    10. Ziffer 10
      Veränderung von Rücklagen
      1. Litera a
        Zuweisungen
      • Strichaufzählung
        zu unversteuerten Rücklagen
      • Strichaufzählung
        zu Gewinnrücklagen
      • Strichaufzählung
        zur Kapitalgarantierücklage
      • Strichaufzählung
        zur Zinsgarantierücklage
      1. Litera b
        Auflösungen
      • Strichaufzählung
        unversteuerter Rücklagen
      • Strichaufzählung
        von Kapitalrücklagen
      • Strichaufzählung
        von Gewinnrücklagen
      • Strichaufzählung
        der Kapitalgarantierücklage
      • Strichaufzählung
        der Zinsgarantierücklage
    11. Ziffer 11
      Gewinn-/Verlustvortrag
    12. Ziffer 12
      Bilanzgewinn/-verlust

____________________

1) Die mit Fußnote „1)“ gekennzeichneten, mit Buchstaben oder römischen Zahlen bezeichneten Hauptposten sind in die im HGB mit arabischen Zahlen bezeichneten Einzelposten zu untergliedern.

Anl. 2

Text

Anlage 2 zu Paragraph 40,

Formblatt A - Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft

AKTIVA

  1. Ziffer römisch eins
    Bargeld und Guthaben auf Euro lautend
    1. Ziffer eins
      Bargeld
    2. Ziffer 2
      Guthaben bei Kreditinstituten
  2. Ziffer römisch II
    Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend
    1. Ziffer eins
      Bargeld
    2. Ziffer 2
      Guthaben bei Kreditinstituten
  3. Ziffer römisch III
    Darlehen und Kredite auf Euro lautend
    1. Ziffer eins
      Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand
    2. Ziffer 2
      Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes
    3. Ziffer 3
      Hypothekardarlehen
  4. Ziffer römisch IV
    Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend
    1. Ziffer eins
      Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand
    2. Ziffer 2
      Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes
    3. Ziffer 3
      Hypothekardarlehen
  5. Ziffer römisch fünf
    Forderungswertpapiere auf Euro lautend
    1. Ziffer eins
      börsenotierte Forderungswertpapiere
    2. Ziffer 2
      nicht börsenotierte Forderungswertpapiere
    3. Ziffer 3
      Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
  6. Ziffer römisch VI
    Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
    1. Ziffer eins
      börsenotierte Forderungswertpapiere
    2. Ziffer 2
      nicht börsenotierte Forderungswertpapiere
    3. Ziffer 3
      Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
  7. Ziffer römisch VII
    sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend
    1. Ziffer eins
      börsenotierte Wertpapiere
    2. Ziffer 2
      nicht börsenotierte Wertpapiere
    3. Ziffer 3
      Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
  8. Ziffer römisch VIII
    sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
    1. Ziffer eins
      börsenotierte Wertpapiere
    2. Ziffer 2
      nicht börsenotierte Wertpapiere
    3. Ziffer 3
      Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
  9. Ziffer römisch IX
    Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend
  10. Ziffer römisch zehn
    Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend
  11. Ziffer römisch XI
    Forderungen
    1. Ziffer eins
      für ausstehende Beiträge
      1. Litera a
        laufende Beiträge
      2. Litera b
        Beiträge aus einer Übertragung gemäß Paragraph 47,
    2. Ziffer 2
      für Zinsen
      1. Litera a
        abgegrenzte Zinsen
      2. Litera b
        Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß Paragraph 47,
    3. Ziffer 3
      gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft
    4. Ziffer 4
      gegenüber der BV-Kasse AG
    5. Ziffer 5
      Sonstige
  12. Ziffer römisch XII
    Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
  13. Ziffer römisch XIII
    Sonstige Aktiva

PASSIVA

  1. Ziffer römisch eins
    Abfertigungsanwartschaft (Paragraph 3, Ziffer 3,)
    1. Ziffer eins
      mit laufenden Beiträgen
    2. Ziffer 2
      beitragfreigestellt
  2. Ziffer römisch II
    Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge (Paragraph 51, Ziffer 2,)
    1. Ziffer eins
      mit laufenden Beiträgen
    2. Ziffer 2
      beitragfreigestellt
  3. Ziffer römisch III
    Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge (Paragraph 63, Ziffer 2,)
    1. Ziffer eins
      mit laufenden Beiträgen
    2. Ziffer 2
      beitragfreigestellt
  4. Ziffer römisch IV
    Verbindlichkeiten
    1. Ziffer eins
      aus dem Ankauf von Vermögenswerten
    2. Ziffer 2
      gegenüber Anwartschaftsberechtigten
    3. Ziffer 3
      gegenüber Arbeitgebern
    4. Ziffer 4
      gegenüber Kreditinstituten
    5. Ziffer 5
      gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft
    6. Ziffer 6
      gegenüber der BV-Kasse AG
    7. Ziffer 7
      sonstige
  5. Ziffer römisch fünf
    Passive Rechnungsabgrenzungsposten
  6. Ziffer römisch VI
    Sonstige Passiva

Formblatt B - Gewinn- und Verlustrechnung der Veranlagungsgemeinschaft

  1. Ziffer römisch eins
    Veranlagungserträge
    • Strichaufzählung
      Zinsenerträge aus Guthaben und Ausleihungen
    • Strichaufzählung
      Zinsenerträge aus der Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft
    • Strichaufzählung
      Erträge aus Forderungswertpapieren
    • Strichaufzählung
      Erträge aus unbesicherten Forderungswertpapieren
    • Strichaufzählung
      Erträge aus Beteiligungspapieren
    • Strichaufzählung
      Erträge aus Kapitalanlagefonds
    • Strichaufzählung
      sonstige laufende Veranlagungserträge
    • Strichaufzählung
      Zinsenaufwendungen
  2. Ziffer römisch II
    Garantie
    • Strichaufzählung
      Erfüllung einer Kapitalgarantie
    • Strichaufzählung
      Erfüllung einer Zinsgarantie
  3. Ziffer römisch III
    Beiträge
    • Strichaufzählung
      laufende Abfertigungsbeiträge gemäß Paragraphen 6 und 7
    • Strichaufzählung
      laufende Beiträge gemäß Paragraph 52,
    • Strichaufzählung
      laufende Beiträge gemäß Paragraph 64,
    • Strichaufzählung
      Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft aus einer anderen BV-Kasse
    • Strichaufzählung
      Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft
  4. Ziffer römisch IV
    Kosten
    • Strichaufzählung
      laufende Verwaltungskosten
    • Strichaufzählung
      Kostenbeitrag für die Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft
    • Strichaufzählung
      Verwaltungskosten der Veranlagung
  5. Ziffer römisch fünf
    Auszahlungen von Abfertigungsleistungen
    • Strichaufzählung
      Auszahlung als Kapitalbetrag
    • Strichaufzählung
      Übertragung in eine andere BV-Kasse
    • Strichaufzählung
      Überweisung an ein Versicherungsunternehmen
    • Strichaufzählung
      Überweisung an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds
    • Strichaufzählung
      Überweisung an eine Pensionskasse
  6. Ziffer römisch VI
    Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft
  7. Ziffer römisch VII
    Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft
    • Strichaufzählung
      Einstellung in die Abfertigungsanwartschaft
    • Strichaufzählung
      Entnahme aus der Abfertigungsanwartschaft

Formblatt C - Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungsgemeinschaft

  1. Ziffer römisch eins
    Eckdaten der Veranlagungsgemeinschaft
  2. Ziffer römisch II
    Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt A
  3. Ziffer römisch III
    Erläuterungen zur Ertragsrechnung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt B
  4. Ziffer römisch IV
    Erläuterungen zur Bewertung
    1. Ziffer eins
      Allgemeines
    2. Ziffer 2
      Berücksichtigung erkennbarer Risken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (Paragraph 31, Absatz 2,)
  5. Ziffer römisch fünf
    Erläuterungen zur Führung der Konten
  6. Ziffer römisch VI
    Erläuterungen zur Internen Kontrolle
  7. Ziffer römisch VII
    Anzahl der
    • Strichaufzählung
      Anwartschaftsberechtigten mit Beitragsleistung
    • Strichaufzählung
      beitragsfrei gestellten Anwartschaftsberechtigten
  8. Ziffer römisch VIII
    Bestätigung des Bankprüfers

Art. 16

Text

Artikel 16
Austrittszeitpunkt

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, zu Paragraph 73,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,)

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, zu Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,)

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, zu Paragraph 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, zu Paragraph 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) sowie der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009, S. 14) und der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009, S. 97).

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zu den Paragraphen 29, – 31 und 44, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.

Art. 8 § 1

Text

Artikel VIII
Hinweis auf Umsetzung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, zu Anlage 1, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,)

Paragraph eins,

Durch dieses Bundesgesetz werden Artikel 5, Litera b,) und Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zu den Paragraphen 27 und 27a, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,)

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und
  2. Ziffer 2
    die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zu den Paragraphen 25,, 44 und 45, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und
  2. Ziffer 2
    die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,
  2. Ziffer 2
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und
  3. Ziffer 3
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zu den Paragraphen 30,, 31, 40, 44, 45 und 45a, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,)

Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowie
  2. Ziffer 2
    die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der
    1. Litera a
      Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und
    2. Litera b
      Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 und
    geschaffen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, zu den Paragraphen 20,, 30 und 31, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zu Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen 14 und 55, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.