Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung, Fassung vom 31.12.2004

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Personaldienstleistung (Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 270/2002

Änderung

idF:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2004,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2004,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird verordnet:

§ 1

Text

Lehrberuf Personaldienstleistung

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Personaldienstleistung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Personaldienstleistungsassistent oder Personaldienstleistungsassistentin) zu bezeichnen.

§ 2

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Bedarfsermittlung von Kunden,
  2. Ziffer 2
    Personal rekrutieren,
  3. Ziffer 3
    Kunden in Personalangelegenheiten betreuen,
  4. Ziffer 4
    Aufträge abwickeln,
  5. Ziffer 5
    Verwaltungstätigkeiten bei der Personal- und Kundenbetreuung durchführen,
  6. Ziffer 6
    Karteien, Dateien und Statistiken führen, verwalten und auswerten,
  7. Ziffer 7
    EDV und elektronische Kommunikationsmittel verwenden,
  8. Ziffer 8
    Daten im Rechnungswesen erfassen, prüfen und kontrollieren.

§ 3

Text

Berufsbild

Paragraph 3, (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

____________________________________________________________________

Pos.   1. Lehrjahr        2. Lehrjahr         3. Lehrjahr

____________________________________________________________________

  1.                       Der Lehrbetrieb

____________________________________________________________________

1.1           Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

____________________________________________________________________

1.1.1 Einführung in            -                       -

      die Aufgaben,

      die

      Einrichtungen,

      die

      Branchenstellung

      und das

      Leistungsangebot

____________________________________________________________________

1.1.2 Konkrete            Kenntnis der betrieblichen Kontakte zu

      Informationen          Auftraggebern bzw. Kunden am Markt

      über den Betrieb

      und seine

      Position in der

      Wirtschaft

____________________________________________________________________

1.1.3 Kenntnis der          Kenntnis über das Informations-

      Betriebs- und      und Datenbeschaffungswesen im Betrieb

      Rechtsform des

      Lehrbetriebes

____________________________________________________________________

1.2    Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

____________________________________________________________________

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

         Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

                            Hilfsmittel

____________________________________________________________________

1.2.2    Kenntnis der betrieblichen Unfallgefahren sowie der

       einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in

      Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

                             Gesundheit

____________________________________________________________________

1.2.3   Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

____________________________________________________________________

1.2.4 Kenntnis über die funktionell                    -

      geeignete und ergonomische

      Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes

____________________________________________________________________

1.3                Ausbildung im dualen System

____________________________________________________________________

1.3.1      Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

                   Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des

                       Berufsausbildungsgesetzes)

____________________________________________________________________

1.3.2   Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

         wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

____________________________________________________________________

1.3.3    Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und

                   sozialrechtlichen Bestimmungen

____________________________________________________________________

  2.               Verwaltung und Büroorganisation

____________________________________________________________________

2.1                        Verwaltung

____________________________________________________________________

2.1.1 Kenntnis des organisatorischen                   -

      Aufbaus und der Aufgaben und

      Zuständigkeiten der einzelnen

      Betriebsbereiche und Beziehungen

      zu außerbetrieblichen

      einschlägigen Unternehmen

____________________________________________________________________

2.1.2   Kenntnis der betrieblichen                     -

              Arbeitsabläufe

____________________________________________________________________

2.1.3 Kenntnis über   Anlegen, Führen und Auswerten von Statistiken,

      das Anlegen,    Karteien und Dateien

      Führen und

      Auswerten von

      Statistiken,

      Karteien und

      Dateien

____________________________________________________________________

2.1.4       -                  -             Grundkenntnisse über

                                             betriebliche Risken und

                                             deren

                                             Versicherungs-

                                             möglichkeiten sowie

                                             über Schadensmeldungen

____________________________________________________________________

2.1.5 Grundkenntnisse          -                       -

      über den

      Verkehr mit den

      für den

      Lehrbetrieb

      und den

      Lehrling

      wichtigen

      Behörden,

      Sozialver-

      sicherungs-

      trägern und

      Organisationen

      der Arbeitgeber

      und Arbeitnehmer

____________________________________________________________________

2.1.6   Kenntnis der einschlägigen deutschen und fremdsprachigen

                  Fachausdrücke und deren Anwendung

____________________________________________________________________

2.2                      Büroorganisation

____________________________________________________________________

2.2.1  Fach- und funktionsgerechte                     -

       Verwendung und Pflege der

      betrieblichen bürotechnischen

      Organisations- und Arbeitsmittel

        sowie Kommunikationsmittel

____________________________________________________________________

2.2.2 Einschlägige    Arbeiten mit                     -

      Schriftver-     Formularen und

      kehrsarbeiten,  Vordrucken

      Arbeiten beim

      Posteingang,

      Postausgang,

      Ablage, Evidenz

      und Registratur

____________________________________________________________________

2.2.3 Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung der betrieblichen

      über die        EDV (Hardware, Software, Betriebssysteme)

      Anwendung und

      Aufgaben der

      betrieblichen

      EDV

____________________________________________________________________

  3.               Kundenbetreuung und Akquisition

____________________________________________________________________

3.1                      Kundenbetreuung

____________________________________________________________________

3.1.1 Grundkenntnisse Grundkenntnisse des    Mitwirken bei der

      der branchen-   kundenorientierten     Bedarfsermittlung

      und             Verhaltens             von Kunden

      betriebs-

      spezifischen

      Kundenbetreuung

      und der

      Bedarfs-

      ermittlung von

      Kunden

____________________________________________________________________

3.1.2      -               Kenntnis der Kundenberatung und

                                     Kundenbetreuung

____________________________________________________________________

3.1.3      -              Mitwirken bei der Beratung und Betreuung

                                 in Personalangelegenheiten

____________________________________________________________________

3.1.4          Kenntnis der Berufs- und Branchenbilder

____________________________________________________________________

3.1.5      -          Kenntnis der           Entgegennehmen von

                      Reklamationsbe-        Reklamationen

                      handlung

____________________________________________________________________

3.2                      Akquisition

____________________________________________________________________

3.2.1      -                   -             Kenntnis der branchen-

                                             und betriebsüblichen

                                             Mittel und

                                             Möglichkeiten von

                                             Marketing, Werbung und

                                             Öffentlichkeitsarbeit

____________________________________________________________________

3.2.2      -                   -             Entgegennehmen von

                                             Aufträgen (zB für die

                                             Beratung,

                                             Überlassung von

                                             Arbeitskräften,

                                             Vermittlung von

                                             Arbeitskräften) und

                                             Veranlassung der

                                             nötigen Schritte zu

                                             deren Abwicklung

____________________________________________________________________

  4.                    Personalrekrutierung

____________________________________________________________________

4.1                    Personalrekrutierung

____________________________________________________________________

4.1.1      -            Kenntnis der verschiedenen Möglichkeiten der

                        Personalrekrutierung

____________________________________________________________________

4.1.2      -             Mitwirken bei der Rekrutierung von Personal

____________________________________________________________________

4.1.3      -              Kenntnis der Einsatzmöglichkeiten für

                             Personal und der Ermittlung der

                                Erwartungen der Bewerber

____________________________________________________________________

4.1.4      -          Kenntnis der rechtlichen Grundlagen von

                         Personaldienstleistungen (wie zB

                        Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, AÜG,

                      GewO, Handelsrecht, Arbeitsrecht, KV-Wesen

                                        usw.)

____________________________________________________________________

  5.               Betriebliches Rechnungswesen

____________________________________________________________________

5.1                  Steuern und Abgaben

____________________________________________________________________

5.1.1      -          Grundkenntnisse der              -

                      betriebsspezifischen

                      Steuern und Abgaben

____________________________________________________________________

5.2                    Rechnungswesen

____________________________________________________________________

5.2.1 Grundkenntnisse Kenntnis über                    -

      über Aufgaben   Aufgaben und

      und Funktion    Funktion des

      des             betrieblichen

      betrieblichen   Rechnungswesens,

      Rechnungswesens Erfassen, Prüfen

                      und Kontrollieren

                      von Daten

____________________________________________________________________

5.2.2      -                   -             Grundkenntnisse der

                                             Lohn- und

                                             Gehaltsverrechnung

____________________________________________________________________

5.2.3 Vorbereiten              -                       -

      von

      Unterlagen für

      die

      Rechnungs-

      erstellung

____________________________________________________________________

5.2.4      -                   -             Grundkenntnisse der

                                             betrieblichen

                                             Kostenrechnung und

                                             Kalkulation

____________________________________________________________________

5.3                       Zahlungsverkehr

____________________________________________________________________

5.3.1      -          Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit Lieferanten,

                      Kunden, Behörden, Post, Geld- und

                      Kreditinstituten

____________________________________________________________________

5.3.2      -                 Mitwirken beim Zahlungsverkehr

____________________________________________________________________

5.3.3      -                   -             Kenntnis des

                                             betriebsüblichen

                                             Verfahrens bei

                                             Zahlungsverzug,

                                             Vorbereiten der

                                             Arbeiten im

                                             Mahnverfahren

____________________________________________________________________

5.4                      Buchführung

____________________________________________________________________

5.4.1 Kenntnisse      Durchführen einfacher einschlägiger

      über            vorbereitender Arbeiten

      Buchungen und

      Kontierungen

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Buchführung und Kaufmännisches Rechnen.
  3. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

Text

Praktische Prüfung

Geschäftsfall

Paragraph 5, (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich. Der Geschäftsfall soll insgesamt den Charakter eines Projektes haben. Beide Teile sind mit einer Gesamtnote zu beurteilen.

  1. Absatz 2Der schriftliche Teil ist ein Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs nach Wahl des Prüflings entweder aus dem Fachgebiet Arbeitskräfteüberlassung oder dem Fachgebiet Arbeitsvermittlung oder dem Fachgebiet Personalberatung oder dem Fachgebiet Verwaltung und Büroorganisation.
  2. Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling einen schriftlichen Geschäftsfall aus dem gewählten Fachbereich zu stellen, der in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  3. Absatz 4Für die Abwicklung der schriftlichen Arbeit gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, sinngemäß.
  4. Absatz 5Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 6Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 6

Text

Fachgespräch

Paragraph 6, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings und seine Fähigkeit, sich in einem Kundengespräch klar und überzeugend auszudrücken, festzustellen.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind insbesondere die Bereiche Rechnungswesen, Finanzierungsgeschäft einschließlich Mahnwesen, Wertpapiergeschäft, Werbung sowie die Organisation eines Kreditinstituts zu prüfen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  3. Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8

Text

Buchführung

Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

  1. Absatz 2Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

§ 9

Text

Kaufmännisches Rechnen

Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:

  1. Ziffer eins
    Prozentrechnungen,
  2. Ziffer 2
    Zahlungsverkehr einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,
  3. Ziffer 3
    einfache Kostenrechnung oder Buchung oder Kalkulation.
  1. Absatz 2Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

§ 10

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 10, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2Wenn bis zu zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  2. Absatz 3Wenn mehr als zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

§ 11

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 11, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bankkaufmann, Bürokaufmann, EDV-Kaufmann, Einkauf, Einzelhandel, Kanzleiassistent-Notariat, Kanzleiassistent-Rechtsanwaltskanzlei und Verwaltungsassistent kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Personaldienstleistung abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,

§ 12

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 12, (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

  1. eine fachlich einschlägig

     ausgebildete Person ........................... zwei Lehrlinge,

  2. auf jede weitere fachlich

     einschlägig ausgebildete Person ............... ein weiterer

                                                     Lehrling.

  1. Absatz 2Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
  2. Absatz 3Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
  3. Absatz 4Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Absatz eins, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
  4. Absatz 5Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
    2. Ziffer 2
      auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  5. Absatz 6Die Verhältniszahl gemäß Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
  6. Absatz 7Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

§ 13

Text

Schlussbestimmung

Paragraph 13, Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.