Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher (Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 271/2002

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird verordnet:

§ 1

Text

Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Lehrberuf Orthopädieschuhmacher ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherin) zu bezeichnen.

§ 2

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Arbeitsplatz einrichten,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. Ziffer 3
    erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
  4. Ziffer 4
    verschiedene Materialien und ihre Besonderheiten bei der Verarbeitung sowie verschiedene Kunststofftechniken erkennen,
  5. Ziffer 5
    Verbindung zwischen Diagnose bzw. Verordnung des Arztes und dem herzustellenden Heilbehelf herstellen (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh),
  6. Ziffer 6
    Fußerkrankungen auch nach der Trittspur erkennen,
  7. Ziffer 7
    Heilbehelf (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh) unter Berücksichtigung verschiedener Fußerkrankungen nach Anweisung fachgerecht herstellen,
  8. Ziffer 8
    statische und biomechanische Gesetze in allen Arbeiten berücksichtigen,
  9. Ziffer 9
    Arbeiten unter Berücksichtigung der einzelnen Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,
  10. Ziffer 10
    technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen,
  11. Ziffer 11
    an der Kundenberatung mitwirken.

§ 3

Text

Berufsbild

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten

3.

Kenntnis der Pflege von Leder und Werkstoffen

4.

Kenntnis der Arbeitstechniken mit Laminier- und Gießharz, mit Schäumen, Thermoplasten und Metallen

5.

Verarbeiten von Laminier- und Gießharz, Schäumen, Thermoplasten und Metallen

Gießharze in Fom bringen

6.

Erkennen der verschiedenen Shorhärten und deren Anwendung

7.

Grundkenntnisse der Anatomie und Pathologie von Fuß und Bein

Kenntnis der Anatomie und Pathologie von Fuß und Bein

8.

Kenntnis der Mechanik, Statik und Biomechanik des menschlichen Bewegungsapparates

9.

Grundkenntnisse der medizinischen Fachausdrücke; Lesen ärztlicher Verordnungen

10.

Grundkenntnisse der Positionsliste

11.

Grundkenntnisse des Maßnehmens

Kenntnis des Maßnehmens

Maßnehmen am Modell

12.

Mitwirken an der Kundenberatung

13.

Grundkenntnisse verschiedener Gipstechniken

Kenntnis verschiedener Gipstechniken

Abgipsen am Modell

14.

Kenntnis der Varus- und Valgusfehlstellungen bei orthopädischer Zurichtung am Konfektionsschuh

15.

Reparieren von orthopädischen und Konfektionsschuhen und von orthopädisch zugerichteten Schuhen

Nachformen von thermoplastisch verformbaren Einbauteilen im Zuge der Reparatur

16.

Sohlenranderhöhung medial oder lateral und Absatzkorrektur im Zuge der orthopädischen Zurichtung am Konfektionsschuh durchführen

17.

Anbringen eines medialen oder lateralen Sohlenrandhebels

18.

Anfertigen von Verkürzungsausgleichen am Absatz im Rahmen der orthopädischen Zurichtung am Konfektionsschuh

19.

Rollen- und Absatzbau, Anfertigen von Verkürzungsausgleichen, stoßdämpfende Maßnahmen am Absatz – im Rahmen der orthopädischen Zurichtung am Konfektionsschuh – durchführen

Demontieren der Originalsohle und Anbringen des Verkürzungsausgleiches oder Rolle zwischen Oberteil und Laufsohle

20.

Kenntnis der Arbeitstechnik über das Anbringen der gedeckten Schmetterlingsrolle

Anbringen der gedeckten Schmetterlingsrolle im Rahmen der orthopädischen Zurichtung am Konfektionsschuh

21.

Sohlen- und Absatzverbreiterung im Rahmen der orthopädischen Zurichtung am Konfektionsschuh durchführen

22.

Anfertigen von Sohlenversteifungen im Rahmen der Zurichtung am Konfektionsschuh

23.

Zurichtungen am Schaft (wie Verengungen, Erhöhungen) durchführen

Zurichtungen am Schaft (wie Versteifungen, Druckentlastungen und Polsterungen) durchführen

24.

Zurichtungen im Schuh (wie Einlagenbau, Fersenhohllegung) durchführen

25.

Ausschneiden von Bodenteilen

26.

Kenntnis der Auswahl des zu verarbeitenden Materials

Mitwirken bei der Auswahl des zu verarbeitenden Materials

27.

Kenntnis der Schnittarten, des Musterzeichnens, der Leistenkopie und des Ausschneidens der Muster

28.

Kenntnis des Zuschneidens der Oberteile

Zuschneiden der Oberteile

29.

Schärfen der Bodenteile

30.

Schärfen, Buggen

31.

Zusammenstellen von Oberteilen

32.

Steppen

33.

Zwicken der Schäfte

Zwicken über Schaftleisten und Deformationen

34.

Verbinden des Oberteiles mit der Brandsohle: geklebt, genagelt oder genäht

35.

Ausballen

Einarbeiten von Gelenksversteifungen

36.

Einarbeiten von Sohlenversteifungen

37.

Schleifen

Beschleifen nach orthopädischen Gesichtspunkten

38.

Ausputzen und Finishen

39.

Fräsen

40.

Aufrauhen

41.

Kleben

Auswahl des richtigen Klebers bei verschiedenen Materialien

42.

Kenntnis der Längen- und Weitenmaße

43.

Längen und Weiten in Anpassung an die Fußform anwenden

44.

Anfertigen von Drähten und Ausführen einfacher Handnäharbeiten

45.

Grundkenntnisse der Trittspur

Kenntnis der Trittspur, Abnehmen und Lesen der Trittspur

46.

Lesen und Erkennen von Fehlformen und Belastungsschäden

47.

Gießen und Schäumen von Kunststoffleisten

48.

Kenntnis des Einlagen-, Bettungs- und Stützungsbaues nach biomechanischen und statischen Gesichtspunkten

49.

Kenntnis von Fehlern bei Stand und Gehproben und deren Korrekturmöglichkeiten

50.

Kenntnis des Anfertigens von Modelleinlagen

51.

Treiben von Metallen und Formen von Kunststoffen (zB Einlagen)

52.

Grundkenntnisse der antistatischen Einbauten und Sicherheitsschuhe

53.

Kenntnis über die Anfertigung von Innenschuhen

54.

Kenntnis der technischen Daten über den Arbeitsablauf und der Arbeitsergebnisse

Erfassen der technischen Daten über den Arbeitsablauf und der Arbeitsergebnisse

55.

Grundkenntnisse der EDV

Kenntnis der EDV

56.

Kenntnis der einschlägigen lateinischen Fachausdrücke

57.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen Fachausdrücke

58.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich, Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

59.

Kenntnis und Berücksichtigung der einschlägigen Schutzvorschriften und -normen und der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit und Hygiene

60.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

61.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen

  1. Absatz 2Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist (unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben (auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen.
  4. Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Prüfarbeit hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Herstellung bzw. die Bearbeitung mehrerer Werkstücke zu beziehen, wobei folgende Tätigkeiten durchzuführen sind:
    1. Ziffer eins
      Anfertigen eines Paar Schuh nach einem fertigen Leisten, Oberteil und Kopieeinlage, wobei der eine Schuh fertig ausgeleistet herzustellen ist, der andere hingegen gezwickt wird;
    2. Ziffer 2
      Anfertigung folgender Arbeitsproben an einem Konfektionsschuh:
      Rollen und Absatzbau unter Berücksichtigung der Statik;
    3. Ziffer 3
      Anfertigen einer der folgenden Arbeitsprobe in Kunststofftechnik nach Wahl des Prüflings:
      1. Litera a
        Gießharztechnik: Gelenkfeder oder Durchausschiene einarbeiten in einen vorbereiteten Schuh,
      2. Litera b
        Formen thermoplastischer Materialien: Einlagen, Polster usw. über ein bestehendes Gips- oder Leistenmodell in eine grobe Form bringen.
  2. Absatz 2Die Prüfung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, und Werkzeuge) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt, und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 13 Stunden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4Die Prüfarbeit ist nach 15 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      Sauberkeit der Ausführung,
    2. Litera b
      Verwenden der richtigen Werkzeuge,
    3. Litera c
      Ausführung der Prüfarbeit,
    4. Litera d
      fachgerechtes Verhalten bei der Ausführung der Prüfarbeit.

§ 6

Text

Fachgespräch

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Maschinen, Geräte, Arbeitsbehelfe und Exponate heranzuziehen. Fragen über Erste-Hilfe-Maßnahmen, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung, über die einschlägigen Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sowie über Hygiene sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
  4. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8

Text

Fachzeichnen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat das Anfertigen einer Zeichnung eines Teilstückes eines Schuhs nach Angabe zu umfassen.
  2. Absatz 2Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4Sie ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 9

Text

Fachkunde

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffkunde,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverfahren,
    3. Ziffer 3
      Anatomie des Fußes.
  2. Absatz 2Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 10

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

§ 11

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsNach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und das Fachgespräch. Die Prüfungskommission hat eine Prüfarbeit zu erstellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Nach fünf Stunden ist die Prüfarbeit zu beenden. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6.
  2. Absatz 2Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter und Schuhfertigung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes verkleinerte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,

§ 13

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher, BGBl. Nr. 140/ 1976, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1976,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1982, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind entsprechend diesen Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  4. Absatz 4Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher entsprechend den im Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher voll anzurechnen.