Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Emissionskatasterverordnung, Fassung vom 02.04.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Inhalt und Umfang der Emissionskataster (Emissionskatasterverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 214/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2001, wird verordnet:

§ 1

Text

Luftschadstoffe

§ 1.
  1. (1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, Emissionskataster für jene Luftschadstoffe zu erstellen, die für die Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L relevant sind, soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L erforderlich ist.
  2. (2) In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM10, in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe, für die ein Emissionskataster zu erstellen ist. Die Massen der Emissionen pro Bezugszeitraum sind in Tonnen anzugeben.

Tabelle 1:

Luftschadstoff mit Überschreitung des Immissionsgrenzwertes

Luftschadstoff(e), dessen (deren) Emissionskataster zu erstellen ist (sind)

Schwefeldioxid

Summe aus Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid angegeben als SO2

Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als NO2

Kohlenmonoxid

Kohlenmonoxid

Schwebestaub

Staub 1)

PM10

PM10 1)

Benzol

Benzol

  1. (3) Im Fall der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Blei im PM10 sowie Staubniederschlag und dessen Inhaltsstoffe (Anlage 2 IG-L) beschränkt sich die Erstellung des Emissionskatasters auf die Beschreibung derjenigen Quellen, welche erfahrungsgemäß als Verursacher der Überschreitung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in Frage kommen. Die Identifizierung der maßgeblichen Quellen kann gegebenenfalls durch eine Analyse (ua. chemische Analyse) des Staubniederschlages erfolgen.

________________

1) Sofern durch andere objektive Verfahren (zB Vergleich von chemischen Analysen von emittiertem Staub und Schwebestaub bzw. PM10, wenn ein dafür geeignetes Messverfahren eingesetzt wird) bereits eine ausreichende Grundlage zur Erstellung des Maßnahmenplanes gegeben ist, kann von der Erstellung eines Emissionskatasters abgesehen werden.

§ 2

Text

Emittenten/Emittentengruppen

§ 2.
  1. (1) Der Emissionskataster hat jedenfalls Emissionsangaben für alle jene Emittenten und Emittentengruppen zu beinhalten, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen. Als Emittenten oder Emittentengruppen, welche wesentlich zu den Emissionen im Sanierungsgebiet beitragen, sind grundsätzlich solche zu betrachten, welche mehr als 0,1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet beitragen. Die Emissionen sind getrennt nach Emittenten und Emittentengruppen entsprechend Anlage 1 auszuweisen.
  2. (2) Auf Grundlage der Feststellung gemäß Absatz 1, dass eine Emissionsangabe für einen Emittenten oder eine Emittentengruppe im Emissionskataster erforderlich ist, ist vom Landeshauptmann zu beurteilen, welches Verfahren bei der Feststellung der Emissionen anzuwenden ist.
  3. (3) Trägt eine Emittentengruppe (zweistellige Kennziffer) gemäß Anlage 1 voraussichtlich weniger als 1% zu den gesamten Emissionen eines Luftschadstoffs im Sanierungsgebiet bei, so kann eine weitere Aufspaltung der Emissionen dieser Emittentengruppe in Emittentenuntergruppen mit vierstelliger Kennziffer gemäß Anlage 1 entfallen. Die Emissionen solcher Emittentenuntergruppen sind zusätzlich dann zu erheben, wenn im Zuge der Erstellung des Maßnahmenkataloges Maßnahmen zu ihrer Emissionsminderung erwogen werden.
  4. (4) Sofern die verwendeten Emittentengruppen nicht denjenigen gemäß Anlage 1 entsprechen, sind die gewählten Emittenten und Emittentengruppen den am besten entsprechenden Emittenten und Emittentengruppen gemäß Anlage 1 zuzuordnen.

§ 3

Text

Räumliche Auflösung und Genauigkeit

§ 3.
  1. (1) Der Emissionskataster ist mit jener räumlichen Auflösung zu erstellen, die eine hinreichend sichere Identifizierung jener Emittenten und Emittentengruppen erlaubt, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen.
  2. (2) Der Emissionskataster hat jedenfalls in Abhängigkeit des Sanierungsgebietes folgende räumliche Auflösung aufzuweisen:

Tabelle 2:

Sanierungsgebiet

räumliche Auflösung

Gemeinde oder kleiner

Genauigkeitsstufe III (detailliert)

Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen

Genauigkeitsstufe II (kleinräumig)

gesamtes Bundesgebiet

Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick)

  1. (3) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von ortsfesten Emittenten hat grundsätzlich jener von Tabelle 3 zu entsprechen. Für die Emittentengruppe „sonstige ortsfeste Emittenten“ können anstelle einer Vollerhebung in geeigneten Fällen auch Stichprobenerhebungen mit vorhandenen Statistiken kombiniert werden.

Tabelle 3: Genauigkeitsstufen der Erhebung von ortsfesten Emittenten

Emittentengruppe

Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick)

Genauigkeitsstufe II

(kleinräumig)

Genauigkeitsstufe III

(detailliert)

(1) Kraft- und Fernheizwerke

ab 50 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten

ab 10 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten

Vollerhebung

(2) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von 20 Personen und mehr

Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung

Vollerhebung bei Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten, darunter Benützung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben

Vollerhebung

(3) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als 20 Personen

Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung

Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben

Vollerhebung bei produktionsspezifischen Emissionen, sonst wie Genauigkeitsstufe II

(4) Landwirtschaft

Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen (zB Viehzählung, Handelsdüngerabsatz, Energiekennzahlen)

bei Trocknungsanlagen ab 0,5 MW: Vollerhebung; bei Glashäusern: Energiekennzahlen (zB Glashausflächen), sonst wie Genauigkeitsstufe I

Vollerhebung

(5) Haushalte

Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff), sowie Mikrozensus

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff und Heizungsart), sowie Mikrozensus unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff, Heizungsart, Gebäudeart und Gebäudealter), sowie Erhebung mittels Stichproben unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten

(6) Fremdenverkehr

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken, Übernachtungszahlen und Arbeitsstättenzählung

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Übernachtungszahlen unter Berücksichtigung der Bettenkategorien; Vollerhebung bei Betrieben mit mehr als 150 Betten

wie Genauigkeitsstufe II

(7) Handel

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung

Verwendung vorhandener Statistiken sowie Erhebung mittels Stichproben

wie Genauigkeitsstufe II

(8) Natur

diverse Unterlagen, zB über die Flächennutzung, Forstinventur sowie meteorologische Daten

(9) Sonstige ortsfeste Emittenten

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung

Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistik und Arbeitsstättenzählung, sowie Erhebung mittels Stichproben

Vollerhebung

Unter Vollerhebung ist eine möglichst vollständige Einzelerfassung emissionsrelevanter Daten zu verstehen. Diese kann vorhandene Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstige Erhebungen erforderlicher Daten umfassen.

 

Bei einer Erhebung mittels Stichproben werden Daten von einer repräsentativen Auswahl relevanter Emittenten erhoben. Die Daten können aus Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstigen Erhebungen (zB Fragebögen) stammen. Sinkt die Anzahl der Emittenten in einem Sektor unter 5, ist eine Vollerhebung vorzunehmen.

  1. (4) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von Verkehrsemissionen hat jedenfalls jener von Tabelle 4 zu entsprechen.

Tabelle 4: Genauigkeit der Erhebung von Verkehrsemissionen

Erhebungsgegenstand

Genauigkeitsstufe I

(großräumiger Überblick)

Genauigkeitsstufe II

(kleinräumig)

Genauigkeitsstufe III

(detailliert)

Emissionsquelle

Autobahnen, Schnell- und Bundesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen

Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen

Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen sowie verkehrsrelevante Gemeindestraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen

Verkehrsmengen

aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie Abschätzung des Flächenverkehrs

aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie mathematischen Modellen, Dringlichkeitsreihungen der Behörden und ähnlichem; Abschätzung des Flächenverkehrs

aus vorhandenen und speziellen Verkehrszählungen sowie Abschätzung des Flächenverkehrs

Fahrcharakteristik

nach Straßenart

mittlere Fahrgeschwindigkeit aus bestehenden Unterlagen mit Stichprobenerhebung

stichprobenartige Verteilung von Fahrzyklen (einschließlich Stauneigung)

Emissionsfaktoren

aus der Literatur

wie Genauigkeitsstufe I, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Flottenstatistik

wie Genauigkeitsstufe II unter der Berücksichtigung des „stop and go“-Verkehrs bei Staus

Straßencharakteristik

nicht zu berücksichtigen

Steigung, absolute Höhe

wie Genauigkeitsstufe II

§ 4

Text

Lage von Emissionsquellen

§ 4.

Die Lage von Emissionsquellen ist gemäß Anlage 2 zu beschreiben.

§ 5

Text

Emissionsdaten und Emissionsfaktoren

§ 5.
  1. (1) Sind Betreiber gesetzlich zur regelmäßigen Abgabe von Emissionserklärungen verpflichtet, so sind die daraus ableitbaren Emissionsdaten zu verwenden. Macht die Erstellung des Emissionskatasters gemäß § 3 die Erhebung der Emissionen von weiteren Einzelemittenten erforderlich, haben Betreiber von Anlagen dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse für die in § 1 Tabelle 1 genannten Luftschadstoffe sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe, Produktionsmittel und Produkte, den zeitlichen Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen und emissionsmindernde Vorkehrungen zu erteilen. Soweit vorhanden, sind diese Messergebnisse und Daten der Behörde in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  2. (2) Sofern die Emissionsdaten mittels Emissionsfaktoren ermittelt werden, sind die Emissionsfaktoren zusätzlich zu den Emissionsdaten gemeinsam mit den verwendeten statistischen Hilfsgrößen sowie entsprechende Quellenangaben ebenfalls im Emissionskataster zu dokumentieren.
  3. (3) Brennstoffe sind gemäß Anlage 3 zu bezeichnen bzw. zuzuordnen und Aktivitäten sowie Emissionsfaktoren in Einheiten gemäß Anlage 4 anzugeben. Sofern zweckmäßig, sind genauere Unterteilungen vorzunehmen.

§ 6

Text

Einzelquellen und Linienquellen

§ 6.
  1. (1) Einzelquellen und Linienquellen sind in Abhängigkeit von der Genauigkeitsstufe gemäß § 3 zu beschreiben.
  2. (2) Falls es zur Erstellung des Maßnahmenplanes erforderlich ist, sind für Einzelquellen zusätzlich zur Emission auch der zeitliche Verlauf der Emission, die Austrittsbedingungen, die eingesetzten Brenn- und Einsatzstoffe sowie die bereits gesetzten Maßnahmen zur Emissionsminderung anzugeben. Für Linienquellen sind Verkehrsmengen und Fahrcharakteristik entsprechend § 3 Abs. 4 auszuweisen.

§ 7

Text

Bezugszeitraum

§ 7.

Die Emissionen sind für den Bezugszeitraum eines Kalenderjahres zu ermitteln. Kann durch die Wahl eines anderen Bezugszeitraumes die Aussagekraft des Emissionskatasters im Hinblick auf die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs deutlich verbessert werden, so sind die Emissionsdaten zusätzlich auch für diesen anzugeben. Die Erhebung der Emissionen hat in jedem Fall repräsentativ für jenes Jahr zu sein, in dem die Überschreitung aufgetreten ist, die die Erstellung eines Maßnahmenplanes erforderlich macht.

§ 8

Text

Fortschreibung

§ 8.

Ein gemäß dieser Verordnung erstellter Emissionskataster ist jedenfalls alle fünf Jahre zu aktualisieren. Diese Fortschreibung des Emissionskatasters ist solange fortzusetzen, bis die im Maßnahmenkatalog vorgesehenen Maßnahmen im betreffenden Sanierungsgebiet umgesetzt worden sind und das Sanierungsziel nachweislich erreicht worden ist.

Anl. 1

Text

Anlage 1 zu § 2 Emittenten/Emittentengruppen

01

Kraft- und Fernheizwerke

0101

Öffentliche Elektrizitätsversorgung

0102

Fernwärmeversorgung

0103

Mineralölverarbeitung

0104

Kokerei

0105

Kohlebergbau, Öl/Gas-Förderung, Transport in Rohrfernleitungen

02

Wärmeerzeugung (Haushalte, Gewerbe und öffentlicher Dienst)

0201

Feuerungsanlage in Gewerbe und öffentlichem Dienst

0202

Feuerungsanlage im Haushalt (Hausbrand)

0203

Feuerungsanlage in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht

03

Verbrennungsprozesse in der produzierenden Industrie

0301

Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Dampfkessel, Gasturbinen, Motorenkraftwerke

0302

Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Feuerungsanlage ohne direkten Kontakt zwischen Flamme und Produkt

0303

Feuerungsanlage in der Produktionsindustrie – Feuerungsanlage mit direktem Kontakt zwischen Flamme und Produkt

04

Industrielle Prozesse

0401

Mineralölverarbeitung

0402

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

0403

Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen

0404

Herstellung von anorganischen chemischen Grundstoffen

0405

Herstellung von organischen chemischen Grundstoffen

0406

Prozesse in der Holz-, Papier-, Nahrungsmittel- und anderen Industrie

0408

Produktion von halogenierten Kohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid

05

Förderung und Erstbehandlung fossiler Brennstoffe

0501

Förderung und Erstbehandlung fester fossiler Brennstoffe

0502

Förderung, Erstbehandlung und Verladen flüssiger fossiler Brennstoffe

0503

Förderung, Erstbehandlung und Verladen gasförmiger fossiler Brennstoffe

0504

Flüssigbrennstoff-Verteilungskette (außer Motorenkraftstoffe-Verteilung in 0505)

0505

Motorenkraftstoff-Verteilungskette

0506

Gas-Verteilungsnetz

0507

geothermische Energienutzung

06

Lösemitteleinsatz und Einsatz anderer direkt emittierter Stoffe

0601

Farb- und Lackanwendung

0602

Entfetten, Putzereien und Elektronik

0603

Herstellung und Verarbeitung chemischer Produkte

0604

Anderer Lösemittelgebrauch und verwandte Tätigkeiten

0605

Verwendung von NH3, N2 O, HFC, PFC und SF6

07

Straßenverkehr

0701

PKWs

0702

LKW < 3,5 t

0703

LKW > 3,5 t und Omnibusse

0704

Mopeds und Motorräder < 50 cm3

0705

Mopeds und Motorräder > 50 cm3

0706

Treibstoff-Verdunstungsverluste bei Fahrzeugen

0707

Reifen- und Bremsverschleiß, Staubaufwirbelung von der Fahrbahnoberfläche

08

Sonstiger Verkehr

0801

Andere Fahrzeuge und Maschinen – Militär

0802

Andere Fahrzeuge und Maschinen – Eisenbahnen

0803

Andere Fahrzeuge und Maschinen – Binnenschifffahrt

0804

Andere Fahrzeuge und Maschinen – See- und Küstenschifffahrt

0805

Andere Fahrzeuge und Maschinen – Flugverkehr

0806

Andere Fahrzeuge und Maschinen – Landwirtschaft

0807

Andere Fahrzeuge und Maschinen – Forstwirtschaft

0808

Andere Fahrzeuge und Maschinen – Industrie

0809

Andere Fahrzeuge und Maschinen – Haushalte und Gärtner

0810

Andere Fahrzeuge und Maschinen – andere

09

Abfallbehandlung, Deponien und Krematorien

0902

Abfallverbrennung

0904

Deponien

0907

Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Restprodukte (außer am Feld 1003)

0909

Krematorien

0910

Andere Abfallbehandlung

10

Landwirtschaft

1001

Gedüngte Pflanzenkulturen

1002

Ungedüngte Pflanzenkulturen

1003

Strohverbrennung auf offenem Feld

1004

Verdauungsbedingte Emissionen

1005

Jauchemanagement betreffend organische Verbindungen

1006

Pestizideinsatz

1009

Jauchemanagement betreffend Stickstoffverbindungen

11

Andere Quellen und Senken

1101

Nicht bewirtschafteter Laubwald

1102

Nicht bewirtschafteter Nadelwald

1103

Waldbrände

1104

Natürliches Grünland

1105

Feuchtgebiete

1106

Gewässer

1107

Tiere

1108

Vulkane

1109

Gasaustritte

1110

Blitze

1111

Bewirtschafteter Laubwald

1112

Bewirtschafteter Nadelwald

1121

Änderung des Vorrates von holziger Biomasse

1122

Umwandlung von Wald- und Weideflächen

1123

Brachlegung bewirtschafteten Landes

1124

CO2-Emissionen aus/oder Bindung in Böden (außer 1006)

1125

Andere

Anl. 2

Text

Anlage 2 Zu § 4 1. Verortung von Emissionsquellen

Die Lage von Emissionsquellen kann durch die Angabe von Koordinaten (1.1) oder durch die Flächencodierung nach ÖSTAT (1.2) beschrieben werden.

1.1 Koordinatenangaben über die Lage von Emissionsquellen

Bei den Koordinatenangaben handelt es sich um die Koordinaten y, x von rechtsdrehenden kartesischen Koordinatensystemen.

1.1.1 Koordinatensystem

Die Lage von Emissionsquellen ist im System der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2 Z 3 VermG) anzugeben. Die Drei-Grad-Streifensysteme der Landesvermessung (Gauß-Krüger-Projektion) mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich Ferro decken folgende Bereiche ab:

M 28 Vorarlberg, Teil von Tirol,

M 31 Teil von Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Kärnten, Teil von Niederösterreich, Teil von Steiermark,

M 34 Teil von Niederösterreich, Teil von Steiermark, Wien, Burgenland.

  1. a)
    Kennzeichnung der Koordinaten im System der Landesvermessung
    Durch die Gauß-Krüger-Projektion entstehen ebene rechtwinkelige Koordinaten, wobei die x-Werte in Richtung des Bezugsmeridians vom Äquator ausgehend und die y-Werte normal dazu vom jeweiligen Bezugsmeridian ausgehend (östlich positive, westlich negative Werte) angegeben werden.
    Da die x-Werte für Österreich zwischen 5 130 000 m und 5 440 000 m liegen, kann die Millionenstelle weggelassen werden.
    Für die Eindeutigkeit der Ortsangaben ist entweder zu den Koordinaten der Bezugsmeridian anzugeben, oder es sind die y-Koordinaten-Translationen des Bundesmeldenetzes (BMN) zu verwenden (yBMN = Rechtswert).

Tabelle 1: Kennzeichnung der Koordinaten

Kennzeichnung durch

a) Angabe des Bezugsmeridians

b) Umrechnung ins Bundesmeldenetz

Erhebungslisten oder Datenfiles sind mit der Bezugsmeridian-Bezeichnung

M 28

M 31

M 34

zu kennzeichnen.

Durch folgende Translationen der y-Koordinaten ergeben sich eindeutige Koordinaten ohne Angabe des Bezugsmeridians

System M 28: Rechtswert = y + 150 000 m

System M 31: Rechtswert = y + 450 000 m

System M 34: Rechtswert = y + 750 000 m

  1. b)
    Wahl und Dokumentation der Koordinatenart
    Es empfiehlt sich, die Koordinatenart der für die Erhebung der Emissionsdaten verwendeten Kartengrundlage zu übernehmen:
    • Österreichische Luftbildkarte 1 : 10 000 und Katastralmappe:
      Systeme der Landesvermessung (Erhebungen der Genauigkeitsstufe III)
    • Österreichische Karte 1 : 200 000 (ÖK 200) und österreichische Karte 1 : 50 000 (ÖK 50):
      Bundesmeldenetz (Erhebungen der Genauigkeitsstufen I und II)
    Die verwendete Koordinatenart ist in der Dokumentation des Emissionskatasters anzuführen.
  2. c)
    Arbeitsbreite der Koordinatensysteme
    Im Hinblick auf die Darstellung der Emissionen in Rasterfeldern sind in jedem der drei Koordinatensysteme die Emissionsdaten bis zu einem y-Wert von +- 120 km beiderseits des Bezugsmeridians zu verorten. Es entsteht damit im Norden Österreichs an den Grenzmeridianen der Meridianstreifen eine Überlappung von zirka 20 km und im Süden eine Überlappung von zirka 10 km. Innerhalb dieser Überlappungszonen sind die Koordinaten bei der Datenerhebung auch in das Nachbarsystem zu transformieren.

1.1.2 Lageangabe von Punktquellen

Punktquellen sind mit Koordinaten gemäß 1.1.1 zu erheben.

1.1.3 Lageangabe von Linienquellen

Linienquellen sind als Polygonseiten mit Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 zu erfassen. Die Emissionsdaten sind den Seiten zuzuordnen.

1.1.4 Lageangabe von Flächenquellen

Flächenquellen sind in polygonal abgegrenzten Flächen oder in einem quadratischen Koordinatenraster zu erheben.

  1. a)
    Polygonal abgegrenzte Flächenquellen
    Das Umgrenzungspolygon (zB Dauersiedlungsgebiet) ist in Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 festzulegen. Die Emissionsdaten sind der eingeschlossenen Fläche zuzuordnen.
  2. b)
    Erhebungsraster bei Flächenquellen
    Es ist ein quadratischer Raster mit Gitterlinien in ganzzahligen Koordinaten-Kilometern (gemäß 1.1.1) oder -Hektometern (bei Rasterquadraten unter 1 km Seitenlänge) zu verwenden. Die Emissionsdaten sind den Rasterquadraten zuzuordnen.

1.2 Flächencodierung nach ÖSTAT

Als kleinste Bezugsfläche für die Zuordnung von Emissionsquellen dienen in der Regel die Zählsprengel. Abweichungen sind in der Dokumentation zu begründen. Jeder Zählsprengel wird durch eine achtstellige Nummer beschrieben, wobei die erste Stelle für das Bundesland steht, die zweite und dritte für den Bezirk, die vierte und fünfte für die Gemeinde, die sechste und siebte für den Zählbezirk und die achte für den Zählsprengel.

Größere Bezugsflächen (zB Gemeinden, politische Bezirke, Bundesländer) ergeben sich durch Zusammenfassung von Zählsprengeln.

1.2.1 Lageangabe von Punktquellen

Punktquellen sind sowohl mit Zählsprengelcodes als auch mit Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 zu erfassen.

1.2.2 Lageangabe von Linienquellen

Linienquellen sind derart in Abschnitte aufzuteilen, dass jeder Abschnitt in nur eine Bezugsfläche (zB Zählsprengel) fällt. Die Länge der Abschnitte und der Code der jeweils zugehörigen Bezugsfläche sind anzugeben.

1.2.3 Lageangabe von Flächenquellen

Der Code der als Flächenquelle gewählten Bezugsfläche (zB Zählsprengel) ist anzugeben.

1.3 Höhenangabe von Emissionsquellen

Zu unterscheiden sind die in 1.3.1 bis 1.3.3 angeführten Emissionshöhen.

1.3.1 Emissionshöhe über Grund

Die geometrische Emissionshöhe über Grund ist jene Strecke, die zwischen der Emissionsquelle und jenem Punkt der Erdoberfläche gemessen wird, der lotrecht unter der Emissionsquelle liegt (Bodenpunkt). Emissionsquellen sind mit Höhen in m über Grund zu erheben.

1.3.2 Absolute Höhe von Punkten der Erdoberfläche

Absolute Höhenangaben beziehen sich auf das Meeresniveau. Es sind dies jene Höhen, die den entsprechenden Höhenschichtenplänen (zB ÖK 50) oder digitalen Höhenmodellen entnommen werden können. Sie stellen die physische Erdoberfläche für Emissionskataster hinreichend genau dar.

1.3.3 Absolute Höhe von Emissionsquellen

Absolute Höhen von Emissionsquellen sind jeweils die Summe aus der Höhe über Grund gemäß 1.3.1 und der absoluten Höhe des zugehörigen Bodenpunktes gemäß 1.3.2. Sie sind erforderlichenfalls (zB als Grundlage für Ausbreitungsrechnungen) in den Emissionskataster aufzunehmen.

2. Genauigkeit der Verortung von Emissionsquellen

Die verwendete Kartengrundlage muss den Anforderungen der jeweils erforderlichen Genauigkeitsstufe entsprechen. Die Tabelle 2 stellt Minimalanforderungen dar. Diese Minimalanforderungen gelten nicht für bundesweite Emissionsbilanzen, die zur Aufnahme in internationale Emissionskataster bestimmt sind; diese sind in internationalen Vereinbarungen geregelt.

Tabelle 2: Kartengrundlagen

Genauigkeitsstufe

I

(großräumiger Überblick)

II

(kleinräumig)

III

(detailliert)

Empfohlener Maßstab

1 : 200 000

1 : 50 000

größer als 1 : 50 000

Beispiele für betrachtete Gebiete

Bundesgebiet

Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen

Gemeindegebiet, Stadtteil

2.1 Verortungsgenauigkeit von Punktquellen

Als anzustrebender Genauigkeitswert gilt generell 1 mm in der verwendeten Kartengrundlage. Dies entspricht einem Naturmaß von 1 Promille der verwendeten Maßstabszahl (Maßstab = 1 : Maßstabszahl) in m.

Dieser Genauigkeitswert ist auch bei den Höhenangaben einzuhalten.

Als maximale Fehler für Lage und absolute Höhe gelten daher in den einzelnen Kartenwerken:

  • 200 m bei ÖK 200
  • 50 m bei ÖK 50
  • 10 m bei ÖLK 1 : 10 000.

2.2 Verortungsgenauigkeit von Linienquellen

Die Unterteilungen von Linienquellen in Polygonseiten gemäß 1.1.3 bzw. in Abschnitte gemäß 1.2.2 sind so zu wählen, dass die Massenstromdichten innerhalb jeder Unterteilung jeweils annähernd homogen sind.

Bei Linienquellen sind Unterteilungen dann zu setzen, wenn

  1. a)
    eine Linienquelle abzweigt bzw. einmündet,
  2. b)
    bei der Verortung gemäß 1.2 eine Bezugsfläche beginnt oder endet,
  3. c)
    sich die Verkehrsmenge, die Verkehrszusammensetzung oder das Fahrverhalten erheblich ändert (zB Ortsgebiet),
  4. d)
    sich die Verkehrswegecharakteristik (Steigung, absolute Höhe) erheblich ändert.

Welche Änderungen gemäß c) und d) als erheblich betrachtet werden, ist unter Berücksichtigung der Genauigkeitsstufen zu dokumentieren. Zusätzlich ist bei der Anwendung von Koordinaten ein Polygonpunkt dann zu setzen, wenn ansonsten die Abweichung von der wirklichen Lage bzw. Höhe größer ist als der zutreffende Genauigkeitswert gemäß 2.1.

2.3 Verortungsgenauigkeit von Flächenquellen

Wahl und Größe der Bezugsflächen sind unter Berücksichtigung von § 3 ausführlich zu beschreiben.

3. Darstellung

Der Emissionskataster muss nach den Luftschadstoffen und Emittenten/Emittentengruppen aufgegliedert darstellbar sein. Um Informationsverluste zu vermeiden, sollten die Emissionen nach Möglichkeit als Massenstromdichte in Polygonform dargestellt werden. Ist dies möglich und sinnvoll, kann die Massenstromdichte nur auf bestimmte Anteile der Bezugsflächen (zB Dauersiedlungsfläche, Straßenfläche) bezogen werden.

Die Darstellungsgenauigkeit muss die Mindestanforderungen gemäß Tabelle 3 erfüllen. Die Mindestanforderungen für die Genauigkeitsstufe I gelten nicht für bundesweite Emissionsbilanzen und Katasterdarstellungen, die zur Aufnahme in internationale Emissionskataster bestimmt sind.

Tabelle 3: Genauigkeit der Darstellung

Genauigkeitsstufe

 

I

II

III

Größte Seitenlänge der Rasterquadrate bei Verortung nach 1.1

40 km

10 km

1 km

Größte Bezugsflächen bei Verortung nach 1.2

Politische Bezirke

Gemeinden

Zählsprengel

Die Darstellung von Lage und Höhe hat den Bestimmungen des Abschnittes 1 dieser Anlage zu entsprechen.

Weicht die Genauigkeit der Darstellung von der Genauigkeit der Erhebung ab, ist dies in der Kartenlegende deutlich auszuweisen.

Anl. 3

Text

Anlage 3 zu § 5 Abs. 3 Bezeichnung der Brennstoffe:

Festbrennstoffe

Steinkohle (MHW > 23 865 kJ/kg)

Steinkohle (MHW > 23 865 kJ/kg)

Glanzbraunkohle (17 435 kJ/kg < MHW < 23 865 kJ/kg)

Steinkohle

Braunkohle (MHW < 17 435 kJ/kg)

Braunkohlebriketts

Steinkohlenkoks

Braunkohlenkoks

Gaskoks

Erdölkoks

Holz und holzähnliche Abfälle

Holzkohle

Torf

Kommunale Abfälle

Industrieabfälle

Holzabfälle (außer holzähnliche Abfälle)

Landwirtschaftliche Abfälle

Klärschlamm

Brennstoffe aus Abfällen

Ölschiefer

Andere feste Brennstoffe

Flüssige Brennstoffe

Rohöl

Rückstandsöl

Ofenheizöl

Dieselkraftstoff

Petroleum

Düsentreibstoff

Benzin

Flugtreibstoff

Schwerbenzin

Schieferöl

Altöl aus Benzinmotoren

Altöl aus Dieselmotoren

Lösemittelrückstände

Schwarzlauge

Mischung aus Heizöl und Kohle

Raffinerieeinsatzmaterial und Zusatzstoffe

Andere flüssige Abfälle

Schmiermittel

Mineralterpentinöl

Paraffinwachs

Bitumen

Bioalkohol

Andere Erdölprodukte

Andere flüssige Brennstoffe

Gasförmige Brennstoffe

Erdgas (außer verflüssigtes Erdgas)

Verflüssigtes Erdgas

Flüssiggas

Kokereigas

Gichtgas

Mischung von Kokereigas und Gichtgas

Abgas (besonders chemische Industrie)

Raffinerie- und petrochemisches Gas (nicht kondensierbar)

Biogas

Deponiegas

Stadtgas

Wasserstoff

Andere gasförmige Brennstoffe

Anl. 4

Text

Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 Einheiten, in welchen Aktivitäten und Emissionsfaktoren anzugeben sind:

Aktivität

Einheit

Brennstoffmenge

Gigajoule

Viehbestand

Stück

Waldflächen

Hektar

Fahrleistung

Kilometer mal Zahl der Kraftfahrzeuge in Tausend

Produkte aus Gewerbe, Industrie

Tonnen

Menge Erdgas (zur Bestimmung von Leckraten und Emissionen bei der Förderung)

Millionen Kubikmeter

Kläranlagen

Einwohnergleichwerte

Menge deponierter Abfall

Tonnen

Grundsätzlich beziehen sich die Aktivitäten auf den Zeitraum eines Kalenderjahres.

Emissionsfaktoren sind stets in g Luftschadstoff/Einheit der Aktivität anzugeben.