Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft
StF: BGBl. II Nr. 207/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 26 b, des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann kann zur Erfüllung des Paragraph 26 b, IG-L insbesondere nachstehende Maßnahmen durch Verordnung oder durch Bescheid in Kraft setzen:
    1. Ziffer eins
      Zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen;
    2. Ziffer 2
      Drosselung der Leistung, Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe oder Stilllegung von Anlagen, von denen Luftschadstoffe ausgehen, für die in Anlage 4 IG-L Alarmwerte festgelegt sind;
    3. Ziffer 3
      Untersagung von Massenveranstaltungen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, festgelegten Maßnahmen können unabhängig voneinander angeordnet werden.
  3. Absatz 3Bei der Anordnung der einzelnen Maßnahmen ist auf
    1. Ziffer eins
      die Art und das Ausmaß der Luftschadstoffbelastung,
    2. Ziffer 2
      die Wirksamkeit und Angemessenheit, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie
    3. Ziffer 3
      die meteorologischen Verhältnisse des Belastungsgebietes
    insoweit Bedacht zu nehmen, als es die angestrebte Verringerung der Emissionen und die Verhinderung des weiteren Ansteigens der Immissionen zulassen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAnordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, des Straßendienstes, Einsatzfahrzeuge der Stromversorger, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen, Fahrzeuge der Post- und Paketdienste, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge des gewerblichen Luftverkehrs, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, betriebliche Fahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit eingesetzt werden müssen, Fahrzeuge, die der Versorgung mit Treib- und Brennstoffen dienen, Fahrzeuge der Zollwache und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge mit Elektromotor; Hybridfahrzeuge;
    3. Ziffer 3
      den Eisenbahn-, Schiffs- sowie gewerblichen Luftverkehr;
    4. Ziffer 4
      Einsätze des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.
  2. Absatz 2Von der Anordnung zur Stilllegung von Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
  3. Absatz 3Im Absatz 2, nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid von der Anordnung zur Stilllegung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, auszunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, dass Gefahren für die ArbeitnehmerInnen oder Dritte entstehen,
    2. Ziffer 2
      Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können, oder
    3. Ziffer 3
      infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Überschreiten der Alarmwerte gemäß Anlage 4 IG-L.

Die Anordnung der Beschränkung des Betriebes dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Sind zur Hintanhaltung von Überschreitungen gemäß Anlage 4 IG-L auch im Gebiet eines anderen Landes Maßnahmen zu setzen, hat der Landeshauptmann dieses Landes gleichzeitig Maßnahmen durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Der Landeshauptmann hat bei Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 26 b, Absatz 2, IG-L einen räumlichen Geltungsbereich für die verordneten Maßnahmen festzulegen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Der Landeshauptmann kann Anordnungen über eine Kennzeichnung der nach Paragraph 2, Absatz eins, ausgenommenen Fahrzeuge treffen.