Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Truppenmunitionslagerungsverordnung, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind (Truppenmunitionslagerungsverordnung - TrpMV)
StF: BGBl. II Nr. 151/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, des Munitionslagergesetzes (MunLG), Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995,, wird verordnet:

§ 1

Text

Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Lagerung von Lagergut nach Paragraph eins, Absatz eins, der Munitionslagerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1997,, in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig.

§ 2

Text

Lagerung von militärischer Munition innerhalb militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind

Paragraph 2,
  1. Absatz einsInnerhalb militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, wie Objekte nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, der Munitionslagerverordnung, darf in besonders zugelassenen Anlagen, Objekten und Räumen, die nicht die Beschaffenheit nach Paragraph 4, Absatz eins, der Munitionslagerverordnung aufweisen, militärische Munition gelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Munition für Handfeuerwaffen, Maschinengewehre und Maschinenkanonen, einschließlich Kaliber 20 mm mit inertem Geschoss, der Munitionsgefahrenklasse 1.4 nach Anlage 1 zu Paragraph 3, der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 200 kg (Munitionseinlagerung) und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Sicherheitssprengmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1D nach Anlage 3 zu Paragraph 3, der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg (Munitionszulagerung) oder
      2. Litera b
        sprengkräftige Zündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1B nach Anlage 3 zu Paragraph 3, der Munitionslagerverordnung bis zu 100 Stück (Munitionszulagerung) oder
      3. Litera c
        nicht sprengkräftige Zündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.4S nach Anlage 3 zu Paragraph 3, der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 2 kg (Munitionszulagerung) oder
      4. Litera d
        Munition des Munitionsgefahrencodes 1.3G nach Anlage 3 zu Paragraph 3, der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg (Munitionszulagerung).
  2. Absatz 2In überschütteten Gewölben von der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Munitionslagerverordnung beschriebenen Beschaffenheit und in anderen Objekten darf militärische Munition auch anderer Art sowie in einer größeren Explosivstoffhöchstbelagsmenge gelagert werden, sofern die Vorkehrungen nach Absatz 3, getroffen sind. Diese Vorkehrungen sind insoweit durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu ergänzen, als dies notwendig ist, um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit auszuschließen.
  3. Absatz 3Die Anlagen, Objekte und Räume nach Absatz eins, sind in militärischen Anlagen von anderen Bauwerken räumlich so weit entfernt anzuordnen, dass im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung von Menschen, die sich allenfalls in den Bauwerken aufhalten, oder eine Gefährdung dieser Bauwerke nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Zwischen den Lagerobjekten ist der nach Paragraph 5, der Munitionslagerverordnung in Verbindung mit Anlage 4 jeweils maßgebliche Schutzabstand einzuhalten.

§ 3

Text

Lagerung in Wohnobjekten von Kasernen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIn Wohnobjekten von Kasernen darf in besonders gesicherten Munitionslagerräumen militärische Munition nach der in Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Art und Menge gelagert werden.
  2. Absatz 2Als Munitionslagerräume dürfen nur ebenerdige Räumlichkeiten benützt werden, die sich nicht unmittelbar neben, über oder unter folgenden Anlagen oder Objekten oder Räumen befinden:
    1. Ziffer eins
      Räume, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, oder
    2. Ziffer 2
      Räume zur Lagerung von brennbaren oder explosiven Gegenständen oder Stoffen oder
    3. Ziffer 3
      Heizungs-, Wasserleitungs-, Kanalisations- oder elektrotechnische Anlagen und Gasleitungen oder
    4. Ziffer 4
      Maschinenräume.
    Bei der Errichtung, Herstellung, Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen sind die geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten. Für die Errichtung, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb der notwendigen Beleuchtungsanlagen der Munitionslagerräume gelten die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3, der Munitionslagerverordnung.
  3. Absatz 3Die Munitionslagerräume sind außen, beiderseits vom Eingang, deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Die Eingangstür hat vom Munitionslagerraum aus unmittelbar in das Freie zu führen. Die Munitionslagerräume haben aus hochbrandhemmenden Umfassungswänden zu bestehen und sind mit brandhemmenden Türen und Fenstern auszustatten

Die Fußböden haben aus nicht brennbarem Material zu bestehen. In den Munitionslagerräumen darf sich kein Kaminanschluss befinden. Die Türen haben nach außen aufzuschlagen. Für die Verglasung von Fenstern ist mattiertes Glas zu verwenden. Fenster und Türen sind durch geeignete Vorrichtungen gegen Einbruch zu sichern.

  1. Absatz 4In den Munitionslagerräumen darf militärische Munition nur in verschlossener Transportverpackung aufbewahrt werden. Zündmittel sind so weit wie möglich von militärischer Munition entfernt in sperrbaren Behältern zu lagern. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände oder Stoffe in den Munitionslagerräumen ist verboten.

§ 4

Text

Lagerung in festen Anlagen

Paragraph 4,

In festen Anlagen darf militärische Munition in besonders gesicherten Munitionslagerräumen über die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Menge hinaus aufbewahrt werden, wenn durch die bautechnische Beschaffenheit der Anlage sowie durch eine auf diese Beschaffenheit Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden militärischen Munition eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit ausgeschlossen wird.

§ 5

Text

Sonstige Lagerungsmöglichkeiten

Paragraph 5,

In Ermangelung anderer Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten) militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach Paragraph 3, Absatz 3, MunLG zulässig. Nach den Bestimmungen der Paragraphen 2,, 3 oder 4 oder jener der Munitionslagerverordnung ist eine Bereitstellung zulässig, sofern

  1. Ziffer eins
    diese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Munitionslagerverordnung beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen wurden und
  2. Ziffer 2
    durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit dieser Gebäude (Objekte) und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden militärischen Munition nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb dieser Gebäude nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.

§ 6

Text

Feuerlöscher

Paragraph 6,

In der Nähe des Einganges zu Räumlichkeiten oder Gebäuden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Munitionslagerung benützt werden, ist an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle ein geeigneter Feuerlöscher bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.

§ 7

Text

Überprüfung der Lagerobjekte und Lagerräume

Paragraph 7,

Lagerobjekte und Lagerräume im Sinne dieser Verordnung sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerstätte eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.

§ 8

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Alle Objekte, Munitionskästen und Räume nach der Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24. Juni 1968 über die Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, Bundesgesetzblatt Nr. 251, gelten als nach dieser Verordnung errichtet.
  3. Absatz 3Mit Ablauf des 30. April 2002 tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24. Juni 1968 über die Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, Bundesgesetzblatt Nr. 251, außer Kraft.