(1)Absatz einsInnerhalb militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, wie Objekte nach § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Munitionslagerverordnung, darf in besonders zugelassenen Anlagen, Objekten und Räumen, die nicht die Beschaffenheit nach § 4 Abs. 1 der Munitionslagerverordnung aufweisen, militärische Munition gelagert werden:Innerhalb militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, wie Objekte nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, der Munitionslagerverordnung, darf in besonders zugelassenen Anlagen, Objekten und Räumen, die nicht die Beschaffenheit nach Paragraph 4, Absatz eins, der Munitionslagerverordnung aufweisen, militärische Munition gelagert werden:
Munition für Handfeuerwaffen, Maschinengewehre und Maschinenkanonen, einschließlich Kaliber 20 mm mit inertem Geschoss, der Munitionsgefahrenklasse 1.4 nach Anlage 1 zu § 3 der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 200 kg (Munitionseinlagerung) undMunition für Handfeuerwaffen, Maschinengewehre und Maschinenkanonen, einschließlich Kaliber 20 mm mit inertem Geschoss, der Munitionsgefahrenklasse 1.4 nach Anlage 1 zu Paragraph 3, der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 200 kg (Munitionseinlagerung) und
Sicherheitssprengmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1D nach Anlage 3 zu § 3 der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg (Munitionszulagerung) oderSicherheitssprengmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1D nach Anlage 3 zu Paragraph 3, der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg (Munitionszulagerung) oder
sprengkräftige Zündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1B nach Anlage 3 zu § 3 der Munitionslagerverordnung bis zu 100 Stück (Munitionszulagerung) odersprengkräftige Zündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1B nach Anlage 3 zu Paragraph 3, der Munitionslagerverordnung bis zu 100 Stück (Munitionszulagerung) oder
nicht sprengkräftige Zündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.4S nach Anlage 3 zu § 3 der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 2 kg (Munitionszulagerung) odernicht sprengkräftige Zündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.4S nach Anlage 3 zu Paragraph 3, der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 2 kg (Munitionszulagerung) oder
Munition des Munitionsgefahrencodes 1.3G nach Anlage 3 zu § 3 der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg (Munitionszulagerung).Munition des Munitionsgefahrencodes 1.3G nach Anlage 3 zu Paragraph 3, der Munitionslagerverordnung bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg (Munitionszulagerung).