Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrgebiet Ramsau-Molln, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Ramsau-Molln
StF: BGBl. II Nr. 128/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Molln.
  2. Absatz 2Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Wanderweg ausgenommen.
  2. Absatz 2Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Planunterlage nach Paragraph eins, ist zur Einsicht aufzulegen
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
    2. Ziffer 2
      beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung und
    3. Ziffer 3
      bei der Gemeinde Molln.
  2. Absatz 2Die Zeiten militärischer Übungen nach Paragraph 2, Absatz 2, sind bekannt zu geben
    1. Ziffer eins
      durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln und
    2. Ziffer 2
      durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.