Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrgebiet Hochfilzen, Fassung vom 09.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Hochfilzen
StF: BGBl. II Nr. 127/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Hochfilzen werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen im Bereich der Gemeinden Leogang, St. Martin bei Lofer, Hochfilzen und St. Ulrich am Pillersee.
  2. Absatz 2Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wander- und Fahrwege ausgenommen.
  2. Absatz 2Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Planunterlage nach Paragraph eins, ist zur Einsicht aufzulegen
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
    2. Ziffer 2
      beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Tiroler Landesregierung und
    3. Ziffer 3
      bei den Gemeinden Leogang, St. Martin bei Lofer, Hochfilzen und St. Ulrich am Pillersee.
  2. Absatz 2Die Zeiten militärischer Übungen nach Paragraph 2, Absatz 2, sind bekannt zu geben
    1. Ziffer eins
      durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Hochfilzen und
    2. Ziffer 2
      durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. März 2002 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19. September 1973, mit der der Truppenübungsplatz Hochfilzen zum Sperrgebiet erklärt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1973,, außer Kraft.