Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 98/2002

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2008,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 10, des Bundesgesetzes, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das Wehrgesetz 1990 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

§ 1

Text

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Einberufung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
  2. Absatz 2Zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.

§ 2

Text

Einladung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.
  2. Absatz 2Verlangen zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen 14 Tagen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundeskanzleramt stattzufinden. Die Einladung hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.
  3. Absatz 3In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der einwöchigen Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.

§ 3

Text

Einzuladende

Paragraph 3,

Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden:

  1. Ziffer eins
    die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2001;
  2. Ziffer 2
    die Mitglieder des Rates gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2001;
  3. Ziffer 3
    allenfalls beizuziehende Personen gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,.

§ 4

Text

Ersatzmitglieder

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIst ein von den im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien namhaft gemachtes Mitglied des Rates verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu veranlassen und das Sekretariat des Rates davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien können bei jeder Sitzung des Rates je ein Ersatzmitglied als Beobachter beiziehen.

§ 5

Text

Vorsitz

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDen Vorsitz im Rat führt der Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung erforderliche Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern sowie die gefassten Beschlüsse fest.
  2. Absatz 2Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende kann die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

§ 6

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann jedoch die Vertraulichkeit der Beratungen oder von Teilen davon mit Beschluss aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001, sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. vor ihrem Antritt auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

§ 7

Text

Beratung und Beschlussfassung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsZur Beratung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Absatz 2Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

§ 8

Text

Beschlüsse

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen.
  2. Absatz 2Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung und unter der Leitung des Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9

Text

Protokoll

Paragraph 9,
  1. Absatz einsÜber die Beratungen des Rates ist ein Kurzprotokoll zu führen, in dem der Verlauf der Beratungen sowie die gefassten Beschlüsse und Beratungsergebnisse festzuhalten sind. Bei der Protokollierung von Beschlüssen sind auch allenfalls geäußerte Minderheitsmeinungen aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die Beratungen des Rates sind auf Schallträgern aufzuzeichnen, welche sieben Jahre lang aufzubewahren sind.
  3. Absatz 3Das Kurzprotokoll ist den Mitgliedern des Rates sowie den allenfalls der betreffenden Sitzung beigezogenen Personen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Einwendungen gegen das Kurzprotokoll sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erheben.

§ 10

Text

Sekretariat

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden Sekretariat. Dieses besteht aus fachlich geeigneten Bediensteten des Bundeskanzleramtes sowie aus allenfalls von stimmberechtigten Mitgliedern des Rates gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001, namhaft zu machenden, fachlich geeigneten Bediensteten ihrer Bundesministerien. Diese Bediensteten sind dem Bundeskanzleramt gemäß Paragraph 39, BDG 1979 bzw. gemäß Paragraph 6 a, VBG 1948 dienstzuzuteilen.
  2. Absatz 2Das Sekretariat ist von einem vom Bundeskanzler mit dieser Funktion betrauten Bediensteten des Bundeskanzleramtes zu leiten.
  3. Absatz 3Das Sekretariat hat außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegenheiten mit den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001, namhaft gemachten Verbindungspersonen zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.
  4. Absatz 4Die dem Rat angehörenden Vertreter der politischen Parteien können auch außerhalb von Sitzungen des Rates zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, die ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte beim Sekretariat einholen. Die Auskunftsersuchen sind schriftlich zu stellen. Das Sekretariat hat diese Auskünfte unter Mitwirkung der sachlich berührten Bundesministerien zu erteilen. Die Vorlage von Aktenstücken oder Akteneinsicht hat dabei nicht zu erfolgen.
  5. Absatz 5Das Bundeskanzleramt hat den für das Sekretariat erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Der Personalaufwand für die gemäß Absatz eins, dienstzugeteilten Bediensteten ist von den zuteilenden Bundesministerien zu tragen.

§ 11

Text

Arbeitsausschüsse

Paragraph 11,

Der Rat kann zur Beratung bestimmter, genau bezeichneter Angelegenheiten Arbeitsausschüsse aus dem Kreis seiner Mitglieder einsetzen. Die Beratungsergebnisse dieser Arbeitsausschüsse sind dem Rat zu berichten.