Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Meldegesetz-Durchführungsverordnung, Fassung vom 01.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV)
StF: BGBl. II Nr. 66/2002

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2004,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2006,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2007,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2008,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2010,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2016,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird – hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

§ 1

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Abfrageberechtigte: unter Ziffer 2 und 3 Genannte, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, oder Absatz 5, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;
  2. Ziffer 2
    abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
  3. Ziffer 3
    sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Ziffer 2, genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
  4. Ziffer 4
    Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

§ 2

Text

Belehrungspflicht

Paragraph 2,

Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZMR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß Paragraph 6, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.

§ 3

Text

Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsMeldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.
  2. Absatz 2Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

§ 4

Text

Zugriffsberechtigung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsSoweit ein gemäß Paragraph 3, benannter Zuständiger nicht vom Bundesminister für Inneres ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Bundesminister für Inneres vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.
  2. Absatz 2Sofern der für die Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß Paragraph 3, zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Absatz eins, ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf ihre Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

§ 5

Text

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer gemäß Paragraph 3, benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZMR oder für die Abfrage aus dem ZMR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
  2. Absatz 2Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.

§ 6

Text

Antrag auf Einräumung der Abfrageberechtigung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEin Antrag gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG ist im Wege des gemäß Paragraph 3, benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten.
  2. Absatz 2Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.

§ 6a

Text

Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte

Paragraph 6 a,

Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (Paragraph eins, Ziffer 3,) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (Paragraph 14, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.

§ 7

Text

Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß Paragraph 3, von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
    2. Ziffer 2
      sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
  2. Absatz 2Unter den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
  3. Absatz 3Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach Paragraph 16 a, Absatz 7, MeldeG.

§ 8

Text

Zutritt zu Räumen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsMeldebehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.
  2. Absatz 2Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZMR durch Außenstehende nicht möglich ist.
  3. Absatz 3Mitgliedern der Datenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem Bundesminister für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Absatz 3, findet – unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen – auf sonstige Abfrageberechtigte keine Anwendung. Für abfrageberechtigte Stellen gilt Absatz 3, nur, wenn ein von ihnen benannter Zuständiger gemäß Paragraph 3, zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde.

§ 9

Text

Technische Vorkehrungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsFür den Verbindungsaufbau zum ZMR dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die dafür über ein vom Bundesminister für Inneres anerkanntes Protokoll kommunizieren. Meldebehörden haben überdies vom Bundesminister für Inneres zur Verfügung gestellte Software-Zertifikate zu verwenden. Diese Software-Zertifikate sind Schlüssel, die den Zugang zum ZMR über dezentrale Systeme eröffnen und jedes zugriffsberechtigte System eindeutig identifizieren. Anstelle von Arbeitsplatz-Systemen kann mit einem vom Bundesminister für Inneres anerkannten Zertifikat auch ein Gateway-System authentifiziert werden, das sich in der Verfügung des Anwenders oder eines von ihm beauftragten Auftragsverarbeiters befindet; eine solche Authentifizierung ohne Arbeitsplatzzertifikat ist nur zulässig, wenn im Bereich des Gatewaybetreibers zwischen diesem und den über ihn zugreifenden Datenendgeräten vom Bundesminister für Inneres als sicher anerkannte Verbindungen bestehen, wie dies etwa bei einem geschlossenen Netzwerk der Fall ist.
  2. Absatz 2Es ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf das ZMR nur nach geeigneter Identifikation des Zugriffsberechtigten möglich ist. Kennwörter sind jedenfalls geheim zu halten und müssen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen geändert werden.
  3. Absatz 3Wird ein Gerät, das den Zugang zum ZMR ermöglicht, aus dem bisherigen Arbeitsbereich entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist; insbesondere ist das auf dem jeweiligen Gerät allenfalls installierte Zertifikat zu entfernen.
  4. Absatz 4Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Bundesministers für Inneres geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZMR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.

§ 10

Text

Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres

Paragraph 10,

Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Meldebehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZMR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

§ 11

Text

Auftragsverarbeiter

Paragraph 11,

Bedienen sich Meldebehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen Melderegister eines Auftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

§ 12

Text

Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

Paragraph 12,

Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß Paragraph 7,), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 4, übertragen wurde,
  2. Ziffer 2
    die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder
  3. Ziffer 3
    das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

§ 13

Text

Dokumentation

Paragraph 13,

Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einen allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZMR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

§ 14

Text

Kosten der Abfrageberechtigung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSonstige Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.
  2. Absatz 2Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters (Paragraph 3, Absatz 2,), wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 sonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.
  3. Absatz 3Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

§ 15

Text

Verwaltungsabgaben

Paragraph 15,
  1. Absatz einsFür die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen – soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus Paragraph 16 a, Absatz 9, MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt – eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1,10 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.
  2. Absatz 2Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3,30 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten. Sonstigen Abfrageberechtigten, die auch zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind (Beliehene), kann über Antrag an Stelle der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in jedem Einzelfall eine Gesamtsumme für alle Abfragen innerhalb eines Quartals vorgeschrieben werden, wobei pro Abfrage ein Rechenwert von 1,10 € zu veranschlagen ist.
  3. Absatz 3Für Meldeauskünfte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MeldeG und Paragraph 18, Absatz eins b, MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3,30 € zu entrichten. Für Meldebestätigungen gemäß Paragraph 19, MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten. Für eine Meldeauskunft gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3,30 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.
  4. Absatz 3 aFür eine mit Amtssignatur elektronisch signierte Meldebestätigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, E-GovG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.
  5. Absatz 4Die in Paragraph 16 a, Absatz 8, MeldeG vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß Absatz eins, für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt unberührt.
  6. Absatz 5Handelt es sich bei abfrageberechtigten Stellen um Organe der Länder fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz eins, nicht an, wenn das jeweilige Land an den Bundesminister für Inneres einen Pauschalbetrag entrichtet. Der Betrag beträgt jährlich 0,04 € pro Einwohner des Landes. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Der Betrag ist jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
  7. Absatz 6Handelt es sich bei sonstigen Abfrageberechtigten um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften, fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz 2, nicht an, wenn die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft an den Bundesminister für Inneres einen Pauschalbetrag entrichtet. Dieser beträgt jährlich 0,04 € pro Mitglied der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die Anzahl ihrer Mitglieder ist dem Bundesminister für Inneres von der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft anlässlich der Bekanntgabe der Nutzung dieser Option und nachfolgend jeweils bis zum 1. März glaubhaft zu machen. Der errechnete Betrag ist erstmalig drei Monate nach Aufnahme der Nutzung und danach jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

§ 17

Text

Änderungsdienst ZMR

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEin Verlangen nach Paragraph 16 c, MeldeG hat die Anzahl der personenbezogenen Datensätze der jeweiligen Datenverarbeitung zu enthalten. Dem Verlangen ist der von der Stammzahlenregisterbehörde genehmigte Antrag auf Erstausstattung mit bPK anzuschließen.
  2. Absatz 2Die Höhe der für die Anbindung und der für den laufenden Betrieb zu entrichtenden Kostenersätze richtet sich nach der Anzahl der personenbezogenen Datensätze der teilnehmenden Datenverarbeitung und beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die Anbindung bei
      1. Litera a
        0 – 100.000 Datensätzen
        € 3.000
      2. Litera b
        100.001 – 500.000 Datensätzen
        € 4.000
      3. Litera c
        mehr als 500.000 Datensätzen
        € 5.000
    2. Ziffer 2
      für den laufenden Betrieb bei
      1. Litera a
        0 – 100.000 Datensätzen
        € 4.000 / Kalenderjahr
      2. Litera b
        100.001 – 500.000 Datensätzen
        € 11.000 / Kalenderjahr
      3. Litera c
        mehr als 500.000 Datensätzen
        € 21.000 / Kalenderjahr
    3. Ziffer 3
      für die Übermittlung der ZMR-Daten gemäß Paragraph 16 c, letzter Satz MeldeG einen Cent pro Datensatz.
  3. Absatz 3Die Übermittlung von Information über Änderungen von Meldedaten erfolgt durch die tägliche Übermittlung einer Tabelle über die im ZMR erfolgten Änderungen. Diese enthält die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-ZP und bPK der teilnehmenden Datenverarbeitung) jener Datensätze des ZMR, die sich innerhalb des letzten Tages geändert haben.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Übermittlung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Übermittlung der Tabelle gemäß Absatz 3, in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.

§ 18

Text

Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraph 4, Absatz eins, E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.
  2. Absatz 2Nach erfolgter Authentifizierung des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte sind dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres des ZMR hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat dem Meldepflichtigen eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) entweder in Form einer Ausfertigung des Gesamtdatensatzes, oder auf Verlangen des Meldepflichtigen in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, jeweils mit seiner Amtssignatur versehen, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016.

§ 18a

Text

Anmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsDie Anmeldung eines Hauptwohnsitzes eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (Paragraph 3, Absatz eins a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des anzumeldenden Menschen erfolgen, sofern anlässlich der Anmeldung auch die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes durchgeführt wird. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Vor- und Familiennamen, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine aufrechten Wohnsitze anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Anmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
  2. Absatz 2Der Meldepflichtige kann im Zuge dieses Meldevorgangs auch seine minderjährigen Kinder unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte anmelden, sofern er im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Elternteil eingetragen ist und diese mit ihm gemeinsam Unterkunft nehmen (Paragraph 3, Absatz eins b, MeldeG). Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und ZPR sind dem Meldepflichtigen für die Vornahme der Anmeldung Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Absatz eins, dritter bis fünfter Satz gilt.
  3. Absatz 3Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Anmeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.

§ 19

Text

Führung der Gästeverzeichnisse

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Beherbergungsbetrieb hat Gästeverzeichnisse gemäß Paragraph 10, MeldeG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde signierter Gästeverzeichnisblattsammlung zu führen.
  2. Absatz 2Die Einbringung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 3 MeldeG in ein elektronisches Gästeverzeichnis gemäß Absatz eins, erfolgt bei Unterkunftnahme durch
    1. Ziffer eins
      elektronisches Festhalten des Schriftbildes der zum vorgenommenen Meldevorgang verarbeiteten Daten einschließlich der geleisteten Unterschrift (elektronische Einbringung durch Scannen) oder
    2. Ziffer 2
      elektronisches Erfassen der Meldedaten und Übernahme der elektronisch erfassten Unterschrift oder
    3. Ziffer 3
      elektronische Einbringung mit qualifizierter elektronischer Signatur.
  3. Absatz 3Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse haben hinsichtlich des Inhalts dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Darüber hinaus haben Gästeverzeichnisblätter sowie Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse nach Absatz 2, eine laufende, nicht veränderbare Nummerierung aufzuweisen; nach Maßgabe des lokalen Bedarfes kann der Text zusätzlich fremdsprachig abgefasst werden.
  4. Absatz 4Wird ein Gästeverzeichnis automationsunterstützt geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um einen Zugriff von unberechtigten Menschen oder Systemen auf die automationsunterstützte Datenverarbeitung und eine Einsicht in diese zu verhindern. Automationsunterstützt verarbeitete Daten sind sieben Jahre zu speichern und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Danach sind sie zu löschen.
  5. Absatz 5Wird ein Gästeverzeichnis als Gästeverzeichnisblattsammlung geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes Vorsorge zu treffen, dass den Meldepflichtigen kein anderes, für dritte Personen ausgefülltes Gästeverzeichnisblatt zugänglich gemacht wird. Gästeverzeichnisblattsammlungen sind sieben Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Gästeverzeichnisblätter haben hinsichtlich des Inhalts und des Aufbaus dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Abweichungen im Aufbau sind zulässig, wenn Gästedaten in einem betrieblichen elektronischen System erfasst und aus diesem die Gästeverzeichnisblätter zwecks Führung einer Gästeverzeichnisblattsammlung ausgedruckt werden. Für Mitreisende im familiären Verbund kann auch eine dem Inhalt der Anlage A entsprechende Liste beigelegt werden.
  6. Absatz 6Der gemäß Paragraph 23, Absatz 12, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem Gästeverzeichnisse nach Paragraph 10, MeldeG zu führen sind, ist der 1. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt im Beherbergungsbetrieb vorhandene Gästeblätter und elektronische Gästeblattsammlungen die der Anlage B des MeldeG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2017 weiterverwendet werden.

§ 19a

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 19 a,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 19b

Text

Verweise

Paragraph 19 b,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.

§ 20

Text

In- und Außer-Kraft-Treten sowie Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt die Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2001,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wanderungsstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1995,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Bereits auf Grund der Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung benannte Verantwortliche gelten als nach dieser Verordnung benannt und erteilte Zertifikate als nach dieser Verordnung erteilt. Ebenso bleiben Datensicherheitsmaßnahmen, die bereits für den Aufbau des ZMR ergriffen wurden, in Geltung.
  4. Absatz 4Die Paragraphen eins, Ziffer 3,, 6a, 8 Absatz 4,, 14 Absatz 2 und 3, 15 Absatz 2,, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Paragraph 15, Absatz 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 14, Absatz ,, 15, 18 sowie 19 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2016, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2016,, treten mit 1. April 2016 in Kraft. Paragraph 17, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2016,, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2017, tritt mit 1. April 2017 in Kraft. Paragraph 19, Absatz 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2017, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2017, treten mit 1. Mai 2017 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraphen 4 bis 6a, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3 und 4, Paragraph 9, Absatz eins und 4, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz eins bis 3a, 5 und 6, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 19, Absatz 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 16, samt Überschrift außer Kraft.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 6 a,, 18a, 19a und 19b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz 6, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2023, treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2022,, in Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 18 und Paragraph 18 a,, Paragraph 18, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 18 a, Absatz eins,, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2023, treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage A

Gästeverzeichnisblatt

Anmerkung, Das Gästeverzeichnisblatt ist als PDF dokumentiert)