(3)Absatz 3Für Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG und § 18 Abs. 1b MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3,30 € zu entrichten. Für Meldebestätigungen gemäß § 19 MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten. Für eine Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1a MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3,30 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.Für Meldeauskünfte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MeldeG und Paragraph 18, Absatz eins b, MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3,30 € zu entrichten. Für Meldebestätigungen gemäß Paragraph 19, MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten. Für eine Meldeauskunft gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3,30 € an den Bundesminister für Inneres zu entrichten.