Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, Fassung vom 08.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen (AEV Druck – Foto)
StF: BGBl. II Nr. 45/2002 [CELEX-Nr.: 376L0464, 383L0514, 384L0156, 386L0280, 388L0347, 390L0415]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Durchdruck oder Flachdruck einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen;
    2. Ziffer 2
      Bedrucken von Glas, Holz, Kunststoff, Leder, Metall, Pappe oder Papier mittels Hochdruck-, Tiefdruck-, Durchdruck- oder Flachdruckverfahren;
    3. Ziffer 3
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins und 2,
  2. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Fotoausarbeitungen mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie;
    2. Ziffer 2
      Behandeln von Bädern und deren Überläufen aus fotografischen Prozessen der Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Abwässer aus einem Betrieb oder in einer Anlage mit den Tätigkeiten des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, zu behandeln. Folgende Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Absatz eins, nicht enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    2. Ziffer 2
      Arsen oder Quecksilber und deren Verbindungen;
    3. Ziffer 3
      Farbpigmente, welche die Schwermetalle Blei, Cadmium oder Chrom oder deren Verbindungen enthalten (ausgenommen Blei oder Cadmium oder deren Verbindungen bei keramischem Durchdruck);
    4. Ziffer 4
      Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe mit chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Substanzen;
    5. Ziffer 5
      Organische Lösungsmittel aus dem Einsatz als Reinigungsmittel für Feuchttextilwalzen aus dem Flachdruck.
  4. Absatz 4,Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW), dürfen im Abwasser aus der Behandlung von Bleich- oder Bleichfixierbädern nicht enthalten sein.
  5. Absatz 5,Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus dem Bedrucken von Textilien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 Punkt 2, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 6, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Herstellung von Kopiervorlagen für die Druckformenherstellung (Absatz eins, Ziffer eins,) mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie,
    6. Ziffer 6
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  6. Absatz 6,Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  7. Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz eins, anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten des Absatz eins und des Absatz 2, durchgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind diese als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  8. Absatz 8,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins
      1. Litera a
        Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:
        • Strichaufzählung
          Flussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser,
        • Strichaufzählung
          Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung,
        • Strichaufzählung
          Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (zB Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen);
      2. Litera b
        Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass beim Bedrucken von Metallverpackungen ein jährlicher spezifischer Wasserbrauch von nicht größer als 110 L pro 1 000 zweiteiliger DWI-Dosen (Metalldosen, die beim Herstellungsprozess gezogen und abgestreckt werden) erzielt wird;
      3. Litera c
        beim Hochdruckverfahren weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Galvanos und von Metallklischeeätzerei, von organischen Lösungsmitteln bei der Herstellung von Kunststoffklischees und von schwermetallhaltigen oder halogenierten Arbeits- und Hilfsstoffen bei wassergebundenen Farbsystemen;
      4. Litera d
        beim Tiefdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Übergang vom Ätzverfahren auf wasserfreie Methoden der Druckformenherstellung (zB Gravur); Verzicht auf den Einsatz quecksilberhaltiger Trennmittel bei der Zylinderherstellung; Vermeidung der Mischung von Abwasser und organischen Lösungsmitteln bei der Zylinderkorrektur; gesonderte Erfassung und Verwertung aromatenhaltiger Kondensate aus der Abluftreinigung; Kreislaufführung des Wischwassers im Stichtiefdruck erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen;
      5. Litera e
        beim Durchdruckverfahren Verzicht auf den Einsatz chlorabspaltender oder permanganathaltiger Chemikalien bei der Druckformenherstellung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz schwermetallhaltiger Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe (ausgenommen Eisen oder Kupfer aus Phtalocyaninpigmenten);
        Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten;
        bei unvermeidbarem Einsatz von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende Verhinderung des Kontaktes zu Wisch- und Reinigungswasser;
      6. Litera f
        beim Flachdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Einsatz vorbeschichteter Monometallplatten;
        weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mehrmetallplatten oder Chromatschichten; weitestgehender Ersatz von Feuchttextilwalzen durch Feuchthartwalzen;
        Verzicht auf den Einsatz von organischen Lösungsmitteln zur Reinigung von Feuchttextilwalzen; Kreislaufführung von Reinigungswasser erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten; bei unvermeidbarem Einsatz von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende Verhinderung des Kontaktes zu Wisch- oder Reinigungswasser;
      7. Litera g
        Erfassung und Behandlung von bei der Herstellung der Kopiervorlagen, der Übertragung und Fixierung von Druckbildern sowie bei der Druckformenherstellung anfallenden hochbelasteten Bädern, Entwicklern, Fixierern usw., die nicht extern als flüssiger Abfall entsorgt werden, sowie von hochbelastetem Abwasser aus dem Druckereibetrieb getrennt von niedrig belastetem Spül- oder sonstigem Abwasser;
      8. Litera h
        Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren, wie Gegenstromkaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Ionentauscher usw.; Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;
      9. Litera i
        weitestgehende Umstellung von Handbetrieb auf Bearbeitungsmaschinen;
      10. Litera j
        weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ammoniak;
        gesonderte Erfassung und Behandlung von schwermetallhaltigen und ammoniakalischen Bädern zwecks Verhinderung der Bildung von Schwermetall Aminkomplexen;
      11. Litera k
        soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Druckfarben, die toxische Schwermetallverbindungen enthalten; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
      12. Litera l
        bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen;
        Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien in der Abwasserreinigung;
      13. Litera m
        gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
      14. Litera n
        Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
      15. Litera o
        Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme und für das Gesamtabwasser (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Koagulation und Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Sedimentation, Filtration, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse, Adsorption, Vakuumdestillation, Strippung, Neutralisation, Ionentausch, Flotation) sowie gegebenenfalls biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
      16. Litera p
        Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen, Feststoffentfernung vor der Reinigung);
      17. Litera q
        vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,);
    2. Ziffer 2
      bei Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2
      1. Litera a
        Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Überläufe zur Behandlung und Reinigung völlig getrennt von den Spülwässern;
      2. Litera b
        Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren, wie zB Spritzschutz, verschleppungsarme Transporttechniken für Filme oder Fotopapier;
      3. Litera c
        Verminderung des Spülwasserverbrauches durch Einsatz von Verfahren, wie zB Gegenstromkaskadenspülung, Wassersparschaltung oder Kreislaufführung über Ionentauscher;
      4. Litera d
        Einsatz von Bearbeitungsmaschinen; Arbeiten im Handbetrieb nur bei Herstellung von Kleinstmengen;
      5. Litera e
        Kreislaufführung von Entwicklungs-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbädern nach vorhergehender Regeneration;
      6. Litera f
        Einsatz von Rückgewinnungs- und Verwertungstechniken für die in den verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern enthaltenen Wertstoffe, insbesondere Rückgewinnung von Silber aus Fixier- oder Bleichfixierbädern;
      7. Litera g
        Rückgewinnung von Silber aus dem Regenerat der Ionentauscher für die Spülwasserentsilberung;
      8. Litera h
        Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien bei der Behandlung von verbrauchten Bädern; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
      9. Litera i
        Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
      10. Litera j
        Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Zementation, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung, Flockung, Ionentausch);
      11. Litera k
        vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,).
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Durch folgende Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Silber durch Multiplikation der verarbeitungsspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anlage B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesverarbeitungsmenge für Film oder Fotopapier (in Quadratmeter pro Tag).

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist weder bei der Messung mit Stichproben noch bei kontinuierlicher Messung eine Über- oder Unterschreitung des Emissionsbereichs zulässig.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der übrigen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. Ziffer 2
      Für die Parametertemperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
  4. Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung aus Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der wasserrechtlichen Bewilligung
      1. Litera a
        eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und
      2. Litera b
        ein Verbrauch an Druckfarben von nicht größer als 100 Kilogramm pro Monat
      zugrunde liegt und
    2. Ziffer 2
      die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, erfolgt und
    3. Ziffer 3
      regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
      1. Litera a
        den Wasser- und Druckfarbenverbrauch nach Ziffer eins, und
      2. Litera b
        die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Ziffer 2,, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle
      geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
    Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Ziffer eins bis 3 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der wasserrechtlichen Bewilligung
      1. Litera a
        eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als 5 Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines Monates) und
      2. Litera b
        eine Verarbeitungsmenge an Filmmaterial von nicht größer als 30 Quadratmeter pro Monat oder eine Verarbeitungsmenge an Fotopapier von nicht größer als 300 Quadratmeter pro Monat
      zugrunde liegt und
    2. Ziffer 2
      die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, erfolgt und
    3. Ziffer 3
      kein Abwasser aus der Behandlung von fotografischen Bädern oder deren Überläufen abgeleitet wird und
    4. Ziffer 4
      regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
      1. Litera a
        den Wasserverbrauch sowie die verarbeiteten Mengen an Filmmaterial und Fotopapier nach Ziffer eins, und
      2. Litera b
        die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Ziffer 2,, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen Abfälle,
      3. Litera c
        die ordnungsgemäße Entsorgung der fotografischen Bäder und deren Überläufe entsprechend der Anforderung der Ziffer 3
      geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 3 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
    Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Ziffer eins bis 4 ist eine Überwachung mittels Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      bei Direkteinleitung monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ zu CSB, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
    2. Ziffer 2
      monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Fluorid;
    3. Ziffer 3
      bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Ziffer eins und Ziffer 2, angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Ziffer eins und Ziffer 2, auf einmal pro Charge reduziert.
    Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Ziffer eins und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.
  7. Absatz 7,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 sowie der Anhänge A oder B zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1992,, sowie Abschnitt römisch acht der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera i,, Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera h,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 27, Anhang A Fußnoten b), f) und i), Anhang B Pkt. 2.2, Anhang B Fußnoten b) und f) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5,Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien Amtsblatt Nummer L 414 vom 9.12.2020 Seite 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. Litera a
        Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
      2. Litera b
        Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    IE-Richtlinie;
  2. Ziffer 2
    Durchführungsbeschluss (EU) 2020 aus 2009,.

Anl. 1

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins
(Grafische Prozesse)

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

 

 

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

2

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Blei

ber. als Pb d)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cadmium

ber. als Cd d)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chrom(römisch sechs)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co e)

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium

ber. als N

1,0 mg/L

200 mg/L

f)

Ammoniak

ber. als N

0,1 mg/L

20 mg/L

f)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN g)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

h)

h)

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

–

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C i)

25 mg/L

–

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 i)

75 mg/L

–

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

j)

1,0 mg/L

j)

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

15 mg/L

Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

k)

0,1 mg/L

k)

Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,5 mg/L

  1. Litera a
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  2. Litera b
    Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Durchdruck erforderlich.
  5. Litera e
    Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforderlich.
  6. Litera f
    Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
  7. Litera g
    Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Tiefdruck erforderlich.
  8. Litera h
    Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 25 mg/L einzuhalten.
  9. Litera i
    Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
  10. Litera j
    Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
  11. Litera k
    Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW.

Anl. 2

Text

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2
(Fotografische Prozesse)

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

   Toxizität

 

 

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

2

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Cadmium

ber. als Cd d)

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chrom(römisch sechs)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Silber

ber. als Ag

e)

e)

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium

ber. als N

1,0 mg/L

200 mg/L

f)

Ammoniak

ber. als N

0,1 mg/L

20 mg/L

f)

Cyanid – Gesamt

ber. als CN

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

–

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C g)

25 mg/L

–

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 g)

75 mg/L

–

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl h)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

  1. Litera a
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  2. Litera b
    Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen erforderlich.
  5. Litera e
    Für Silber gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen:

Verarbeitungsmenge für Film- und Fotopapier

Ag – Fracht

(m² pro Monat)

(mg/m²)

größer als 3 000

30

größer als 300 aber nicht größer als 3 000

50

nicht größer als 300

100

Für die Zuordnung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, zu einer der obigen Größenordnungen ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende maximale Verarbeitungsmenge eines Monates für Film und Fotopapier maßgeblich.
  1. Ziffer 2
    Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.
  1. Litera f
    Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
  2. Litera g
    Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
  3. Litera h
    Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.