Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für AEV Oberflächenbehandlung, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen (AEV Oberflächenbehandlung)
StF: BGBl. II Nr. 44/2002 [CELEX-Nr.: 376L0464, 383L0514, 384L0156, 386L0280, 390L0415, 396L0061]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und deren Salze enthält, darf nicht eingeleitet werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen:
    1. Ziffer eins
      Galvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);
    2. Ziffer 2
      Beizen;
    3. Ziffer 3
      Anodisieren;
    4. Ziffer 4
      Brünieren;
    5. Ziffer 5
      Feuerverzinken;
    6. Ziffer 6
      Feuerverzinnen;
    7. Ziffer 7
      Wärmebehandeln;
    8. Ziffer 8
      Phosphatieren;
    9. Ziffer 9
      Herstellen von Leiterplatten;
    10. Ziffer 10
      Herstellen von Batterien;
    11. Ziffer 11
      Emaillieren;
    12. Ziffer 12
      Lackieren;
    13. Ziffer 13
      Mechanisches Bearbeiten;
    14. Ziffer 14
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 13.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus dem Versilbern oder Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) und dem Versilbern kleinstückiger Glaskörper (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 2, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken ohne chemische Umwandlung der Werkstückoberflächen im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 2, AAEV),
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Veredelung der Oberflächen von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen mit kontinuierlichen Verfahren im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 2, AAEV),
    7. Ziffer 7
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz 2, anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer eins bis 13 durchgeführt, so sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln.
  5. Absatz 5Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Einsatz von Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Prozessbädern oder Spülwässern (zB Dialyse oder Elektrodialyse für Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink);
    2. Ziffer 2
      Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten (Badpflegemaßnahmen);
    3. Ziffer 3
      Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Badzusammensetzung usw.;
    4. Ziffer 4
      Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Jonentauscher usw.;
    5. Ziffer 5
      Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;
    6. Ziffer 6
      weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen; Rückgewinnung von EDTA und ihren Salzen aus chemischen Kupferbädern und deren Spülwässern;
    7. Ziffer 7
      soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich gesonderte Erfassung und Behandlung von komplexbildnerhaltigen und komplexbildnerfreien Prozessbädern und Spülwässern zwecks Verhinderung der Bildung von schwer zerstörbaren Schwermetallkomplexen;
    8. Ziffer 8
      soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch II der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    9. Ziffer 9
      bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien;
    10. Ziffer 10
      gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
    11. Ziffer 11
      Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    12. Ziffer 12
      Einsatz physikalischer, physikalisch chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Jonentausch);
    13. Ziffer 13
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

§ 2

Text

Paragraph 2,

Durch nachstehend genannte Parameter des Anhanges A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10), Chrom – römisch VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Selen (Nr. 17), Silber (Nr. 18), Zink (Nr. 19), Zinn (Nr. 20), Freies Chlor (Nr. 21), Ammonium (Nr. 22), Ammoniak (Nr. 23), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 24), Cyanid – Gesamt (Nr. 25), Nitrit (Nr. 27), Sulfid (Nr. 30), AOX (Nr. 32), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 34) und POX (Nr. 35).

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. Absatz 2Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium oder Quecksilber (in Kilogramm pro Tag).

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80% Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.
  3. Absatz 3Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter des Anhanges A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Anhanges A zu entsprechen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1992,, sowie Abschnitt römisch VII der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 8,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 34, Anhang A Fußnote b), j), l) und q) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins,

 

römisch eins)

Anforderungen an

Einleitungen in

ein Fließgewässer

römisch II)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität

8

a)

 

GL

 

 

2.2

Fischeitoxizität

4

a)

 

GF,Ei b)

 

 

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5-9,0

6,5-10,0

A 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

3,0 mg/l

durch

 

ber. als Al

 

Abfiltrierbare

 

 

 

Stoffe begrenzt

6.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

7.

Barium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Ba

 

 

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

e)

e)

10.

Chrom-Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

11.

Chrom-VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

12.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

13.

Eisen

2,0 mg/l

durch

 

ber. als Fe

 

Abfiltrierbare

 

 

 

Stoffe begrenzt

14.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

15.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

16.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

f)

f)

17.

Selen

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Se

 

 

18.

Silber

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

19.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

g)

g)

20.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

21.

Freies Chlor

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

h)

 

 

22.

Ammonium

20 mg/l

200 mg/l

 

ber. als N

i)

j)

23.

Ammoniak

0,5 mg/l

20 mg/l

 

ber. als N

 

j)

24.

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

25.

Cyanid – Gesamt

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als CN

 

 

26.

Fluorid

20 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

27.

Nitrit

1,5 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

k)

 

28.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

29.

Sulfat

l)

 

ber. als SO4

 

 

30.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

31.

Chemischer

n)

 

Sauerstoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

m)

 

 

32.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

o)

o)

 

ber. als Cl

 

 

33.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

p)

34.

 

5,0 mg/l

15 mg/l

 

Kohlenwasserstoff-Index

 

 

35.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

q)

q)

 

ber. als Cl

 

 

  1. Litera a
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  2. Litera b
    Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Bei Abwasser aus dem Anodisieren von ausschließlich unlegiertem Aluminium oder bei Abwasser aus dem Beizen von ausschließlich unlegiertem Eisen ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. Litera e
    Bei Abwasser aus dem
    1. Ziffer eins
      Galvanisieren (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) mit Einsatz von Cadmium ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 g/kg,
    2. Ziffer 2
      Herstellen cadmiumhältiger Primär- oder Sekundärbatterien (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 1,0 g/kg
    zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben. Die produktionsspezifischen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinsatzmenge für Cadmium. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch eine Tätigkeit unter Einsatz von Cadmium durchgeführt, so sind die Anforderungen für Cadmium am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
  6. Litera f
    Die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber sind nur bei Abwasser aus dem Herstellen quecksilberhaltiger Primärbatterien (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10,) vorzuschreiben. Zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/kg einzuhalten. Diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinsatzmenge an Quecksilber. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, neben sonstigen Tätigkeiten auch quecksilberhaltige Primärbatterien hergestellt, so sind die Anforderungen für Quecksilber im Abwasserteilstrom aus dieser Herstellung einzuhalten.
  7. Litera g
    Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder dem Feuerverzinken (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder 5) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,0 mg/l.
  8. Litera h
    Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
  9. Litera i
    Bei Abwasser aus dem Galvanisieren (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l.
  10. Litera j
    Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l und NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l.
  11. Litera k
    Bei Abwasser aus dem Beizen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) ist eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l einzuhalten, wenn beim Beizvorgang stickstoffhaltige Mischsäuren eingesetzt werden und nachfolgend eine Chromatreduktion erfolgt.
  12. Litera l
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW).
  13. Litera m
    Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC, BSB5 und Summe der anionischen und nichtionischen Tenside.
  14. Litera n
    Für CSB gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      100 mg/l bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6, 8 oder 10);
    2. Ziffer 2
      150 mg/l bei Abwasser aus dem Lackieren (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12,);
    3. Ziffer 3
      200 mg/l bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 7, 11 oder 14);
    4. Ziffer 4
      300 mg/l bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9,).
  15. Litera o
    Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder 13) gilt die Emissionsbegrenzung für AOX auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      die eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel, Wasserverdränger und Kühlschmiermittel nachweislich keine halogenorganischen Verbindungen enthalten und
    2. Ziffer 2
      die in der Produktion und in der Abwasserreinigung eingesetzte Salzsäure nachweislich keine höhere Verunreinigung durch halogenorganische Verbindungen aufweist als es nach ÖNORM EN 939 „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Salzsäure“ Jänner 2000 zulässig ist und
    3. Ziffer 3
      die in der Abwasserreinigung eingesetzten Aluminium- oder Eisensalze nachweislich keine höhere Belastung mit halogenorganischen Verbindungen aufweisen als 100 Milligramm AOX pro Kilogramm Aluminium oder Eisen im jeweiligen Behandlungsmittel und
    4. Ziffer 4
      soweit auf Grund der geforderten Produktqualität und des angewandten Produktionsprozesses möglich cyanideinsetzende Technologien durch cyanidfreie Technologien ersetzt werden und
    5. Ziffer 5
      bei unvermeidbarer Anwendung einer cyanideinsetzenden Technologie die Cyanide durch nicht halogenhaltige oder -abspaltende Chemikalien zerstört werden oder bei Anwendung von halogenhaltigen oder -abspaltenden Chemikalien der Zuwachs des AOX-Gehaltes im Abwasserteilstrom aus der Cyanidoxidation nicht größer ist als 0,5 mg/l.
      1. Litera p
        Bei Abwasser aus dem Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 13,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 250 mg/l.
      2. Litera q
        Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch II der MVW.