Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, Fassung vom 15.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen (AEV Oberflächenbehandlung)
StF: BGBl. II Nr. 44/2002 [CELEX-Nr.: 376L0464, 383L0514, 384L0156, 386L0280, 390L0415, 396L0061]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die in der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die einleitende Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen dient:
    1. Ziffer eins
      Galvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);
    2. Ziffer 2
      Beizen;
    3. Ziffer 3
      Anodisieren;
    4. Ziffer 4
      Brünieren;
    5. Ziffer 5
      Feuerverzinken;
    6. Ziffer 6
      Feuerverzinnen;
    7. Ziffer 7
      Wärmebehandeln;
    8. Ziffer 8
      Phosphatieren;
    9. Ziffer 9
      Herstellen von Leiterplatten;
    10. Ziffer 10
      Herstellen von Batterien;
    11. Ziffer 11
      Emaillieren;
    12. Ziffer 12
      Lackieren;
    13. Ziffer 13
      Mechanisches Bearbeiten;
    14. Ziffer 14
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 13,
  2. Absatz 2,Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und deren Salze enthält, darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus dem Versilbern oder Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) und dem Versilbern kleinstückiger Glaskörper (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 2, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken ohne chemische Umwandlung der Werkstückoberflächen im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 2, AAEV),
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Veredelung der Oberflächen von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen mit kontinuierlichen Verfahren im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 2, AAEV),
    7. Ziffer 7
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz eins, anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Absatz eins, Ziffer eins bis 13 durchgeführt, so sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln.
  5. Absatz 5,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:
      1. Litera a
        Flussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser,
      2. Litera b
        Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung,
      3. Litera c
        Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (zB Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen);
    2. Ziffer 2
      Verminderung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass ein jährlicher spezifischer Wasserverbrauch bei folgenden Tätigkeiten erzielt wird:
      1. Litera a
        Fahrzeugbeschichtung
        • Strichaufzählung
          0,5 – 1,3 m³/beschichtetem Personenkraftwagen
        • Strichaufzählung
          1 – 2,5 m³/beschichtetem Lieferwagen
        • Strichaufzählung
          0,7 – 3 m³/beschichtetem Fahrerhaus
        • Strichaufzählung
          1 – 5 m³/beschichtetem Lastkraftwagen
      2. Litera b
        Bandblechbeschichtung für Stahl- oder Aluminiumbänder
        • Strichaufzählung
          0,2 – 1,3 L/m² beschichteter Rolle
      3. Litera c
        Beschichtung von Metallverpackungen
        • Strichaufzählung
          90 – 110 L/1 000 zweiteiliger DWI-Dosen (Metalldosen, die beim Herstellungsprozess gezogen und abgestreckt werden);
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Prozessbädern oder Spülwässern (zB Dialyse oder Elektrodialyse für Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink);
    4. Ziffer 4
      Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten (Badpflegemaßnahmen);
    5. Ziffer 5
      Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Badzusammensetzung usw.;
    6. Ziffer 6
      Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Gegenstromkaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Ionentauscher usw.;
    7. Ziffer 7
      Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;
    8. Ziffer 8
      weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen; Rückgewinnung von EDTA und ihren Salzen aus chemischen Kupferbädern und deren Spülwässern;
    9. Ziffer 9
      soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich gesonderte Erfassung und Behandlung von komplexbildnerhaltigen und komplexbildnerfreien Prozessbädern und Spülwässern zwecks Verhinderung der Bildung von schwer zerstörbaren Schwermetallkomplexen;
    10. Ziffer 10
      soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    11. Ziffer 11
      bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien;
    12. Ziffer 12
      gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
    13. Ziffer 13
      Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    14. Ziffer 14
      Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme und für das Gesamtabwasser (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Koagulation und Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Sedimentation, Filtration, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse, Adsorption, Vakuumdestillation, Strippung, Neutralisation, Ionentausch, Flotation) sowie gegebenenfalls biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
    15. Ziffer 15
      bevorzugter Einsatz von spülungsfreien Aufbringungsverfahren, insbesondere bei der Bandblechbeschichtung;
    16. Ziffer 16
      Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen, Feststoffentfernung vor der Reinigung);
    17. Ziffer 17
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor – Freies Chlor, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) und Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX).

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium oder Quecksilber (in Kilogramm pro Tag).

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist weder bei der Messung mit Stichproben noch bei kontinuierlicher Messung eine Über- oder Unterschreitung des Emissionsbereichs zulässig.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der übrigen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      bei Direkteinleitung monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ zu CSB, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC),
    2. Ziffer 2
      monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Chrom(römisch sechs), Chrom-Gesamt, Nickel, Zink, Fluorid,
    3. Ziffer 3
      bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Ziffer eins und Ziffer 2, angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Ziffer eins und Ziffer 2, auf einmal pro Charge reduziert.
    Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Ziffer eins und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.
  5. Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Anhanges A zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1992,, sowie Abschnitt römisch sieben der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 8,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 34, Anhang A Fußnote b), j), l) und q) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5,Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020 aus 2009, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien Amtsblatt Nummer L 414 vom 9.12.2020 Seite 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. Litera a
        Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
      2. Litera b
        Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    IE-Richtlinie;
  2. Ziffer 2
    Durchführungsbeschluss (EU) 2020 aus 2009,.

Anl. 1

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

römisch eins)

Anforderungen an

Einleitungen in

ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

 

 

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

4

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

150 mg/L d)

pH-Wert

6,5 – 9,0

6,5 – 10,0

Anorganische Parameter

 

Aluminium

ber. als Al

3,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L

e)

0,1 mg/L

e)

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

f)

0,5 mg/L

f)

Chrom(römisch sechs)

ber. als Cr

0,1 mg/L

g)

0,1 mg/L

g)

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

h)

0,5 mg/L

h)

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

i)

0,01 mg/L

i)

Selen

ber. als Se

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/L

j), k)

1,0 mg/L

j), k)

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2 l)

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Ammonium

ber. als N

20 mg/L

m)

200 mg/L

n)

Ammoniak

ber. als N

0,5 mg/L

20 mg/L

n)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cyanid – Gesamt

ber. als CN

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,5 mg/L

o)

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

–

Sulfat

ber. als SO4

–

p)

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Organische Parameter

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C q)

r)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 q)

s)

–

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

t), u)

1,0 mg/L

t), u)

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L v)

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

15 mg/L

Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

w)

0,1 mg/L

w)

  1. Litera a
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  2. Litera b
    Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Bei Abwasser aus dem Anodisieren von ausschließlich unlegiertem Aluminium oder bei Abwasser aus dem Beizen von ausschließlich unlegiertem Eisen ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. Litera e
    Bei Abwasser aus dem
    1. Ziffer eins
      Galvanisieren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) mit Einsatz von Cadmium ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 g/kg,
    2. Ziffer 2
      Herstellen cadmiumhältiger Primär- oder Sekundärbatterien (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10,) ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 1,0 g/kg
    zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben. Die produktionsspezifischen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge für Cadmium. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch eine Tätigkeit unter Einsatz von Cadmium durchgeführt, so sind die Anforderungen für Cadmium am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
  6. Litera f
    Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Luftfahrzeugbeschichtung und bei der Bandblechbeschichtung eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L einzuhalten.
  7. Litera g
    Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Luftfahrzeugbeschichtung und bei der Bandblechbeschichtung eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L einzuhalten.
  8. Litera h
    Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
  9. Litera i
    Die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber sind nur bei Abwasser aus dem Herstellen quecksilberhaltiger Primärbatterien (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10,) vorzuschreiben. Zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/kg einzuhalten. Diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge an Quecksilber. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, neben sonstigen Tätigkeiten auch quecksilberhaltige Primärbatterien hergestellt, so sind die Anforderungen für Quecksilber im Abwasserteilstrom aus dieser Herstellung einzuhalten.
  10. Litera j
    Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder dem Feuerverzinken (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,0 mg/L.
  11. Litera k
    Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,6 mg/L einzuhalten. Bei Einsatz von Substraten, die Zink enthalten oder die mit Zink vorbehandelt sind, ist eine Emissionsbegrenzung von 1 mg/L einzuhalten.
  12. Litera l
    Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.
  13. Litera m
    Bei Abwasser aus dem Galvanisieren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L.
  14. Litera n
    Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
  15. Litera o
    Bei Abwasser aus dem Beizen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) ist eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/L einzuhalten, wenn beim Beizvorgang stickstoffhaltige Mischsäuren eingesetzt werden und nachfolgend eine Chromatreduktion erfolgt.
  16. Litera p
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  17. Litera q
    Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für den Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter BSB5 und Summe der anionischen und nichtionischen Tenside.
  18. Litera r
    Für TOC gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      33 mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, 8 oder 10);
    2. Ziffer 2
      50 mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12,);
    3. Ziffer 3
      67 mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 7, 11, oder 14);
    4. Ziffer 4
      100 mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,).
  19. Litera s
    Für CSB gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      100 mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, 8 oder 10);
    2. Ziffer 2
      150 mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12,);
    3. Ziffer 3
      200 mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 7, 11, oder 14);
    4. Ziffer 4
      300 mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,).
  20. Litera t
    Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 13) gilt die Emissionsbegrenzung für AOX auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      die eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel, Wasserverdränger und Kühlschmiermittel nachweislich keine halogenorganischen Verbindungen enthalten und
    2. Ziffer 2
      die in der Produktion und in der Abwasserreinigung eingesetzte Salzsäure nachweislich keine höhere Verunreinigung durch halogenorganische Verbindungen aufweist als es nach ÖNORM EN 939 „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Salzsäure“ August 2016 zulässig ist und
    3. Ziffer 3
      die in der Abwasserreinigung eingesetzten Aluminium- oder Eisensalze nachweislich keine höhere Belastung mit halogenorganischen Verbindungen aufweisen als 100 Milligramm AOX pro Kilogramm Aluminium oder Eisen im jeweiligen Behandlungsmittel und
    4. Ziffer 4
      soweit auf Grund der geforderten Produktqualität und des angewandten Produktionsprozesses möglich cyanideinsetzende Technologien durch cyanidfreie Technologien ersetzt werden und
    5. Ziffer 5
      bei unvermeidbarer Anwendung einer cyanideinsetzenden Technologie die Cyanide durch nicht halogenhaltige oder -abspaltende Chemikalien zerstört werden oder bei Anwendung von halogenhaltigen oder -abspaltenden Chemikalien der Zuwachs des AOX-Gehaltes im Abwasserteilstrom aus der Cyanidoxidation nicht größer ist als 0,5 mg/L.
  21. Litera u
    Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
  22. Litera v
    Bei Abwasser aus dem Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 250 mg/L.
  23. Litera w
    Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW.