Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Fassung vom 25.03.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung
StF: BGBl. I Nr. 15/2002 (NR: GP XXI RV 830 AB 851 S. 84. BR: AB 6508 S. 682.)

Änderung

§ 1

Text

Errichtung

§ 1.
  1. (1) Zur Wahrnehmung der bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Im Übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden.
  2. (2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 100 000 Euro. Es ist durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf die Vermögensübertragung sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.
  3. (3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

§ 2

Text

Vermögensübertragung

§ 2.
  1. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen, jedoch ohne die von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ erstellten bzw. betreuten Verbunddatenbanken, geht mit In-Kraft-Treten des Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
  2. (2) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ betreuten Verbunddatenbanken ein. Die näheren Bedingungen darüber sind in einer Vereinbarung festzulegen.
  3. (3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des HGB) einzustellen. Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven der Gesellschaft enthält, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubigerinnen- und Gläubiger- sowie Schuldnerinnen- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen.

    Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, und ist zum Firmenbuch einzureichen.

  4. (4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.

§ 2a

Text

§ 2a.
  1. (1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bis 31. Dezember 2020 vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) verwaltete und genutzte Anlage- und Umlaufvermögen, wie Einrichtungen, Rechte, Rechtsverhältnisse und Forderungen, jedoch ohne die vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) erstellte bzw. betreute Datenbank, geht mit 1. Jänner 2021 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
  2. (2) Die Mietrechte an der vom Bund für den Verbund für Bildung und Kultur (VBK) angemieteten Liegenschaft gehen mit Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes, BGBl Nr. 520/1981, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.
  3. (3) Der Bund räumt der Gesellschaft das unentgeltliche Fruchtgenussrecht für die bis 31. Dezember 2020 vom Verbund für Bildung und Kultur (VBK) betreute Datenbank ein.

§ 3

Text

Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand

§ 3.
  1. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sowohl den Betrieb als auch die Ausweitung des österreichischen IT-unterstützten Bibliothekenverbundes als auch anderweitige Dienstleistungen, die im Interesse des österreichischen Bibliothekswesens, der genannten Einrichtungen oder sonstiger Auftraggeberinnen und Auftraggeber liegen, durchzuführen.
  2. (2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete obliegt der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
    1. a)
      Operative Leitung des Bibliothekenverbundes inklusive der laufenden Planung, Umsetzung und Vertretung nach außen sowie Betrieb der Verbundzentrale mit den zentralen Verbunddatenbanken;
    2. b)
      Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen;
    3. c)
      Betrieb lokaler Bibliothekssysteme;
    4. d)
      Setzung geeigneter Schritte zur Ausweitung des Bibliothekenverbundes;
    5. e)
      Datenmanagement, speziell Datenkonversion und Datenbereinigung;
    6. f)
      Erbringung einschlägiger, bibliotheksbezogener Serviceleistungen;
    7. g)
      Beratung bzw. Unterstützung bei der Bildung von Konsortien zum Ankauf von Datenbanklizenzen;
    8. h)
      Entwicklung und Anbot anderer im Interesse der Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Verbundbibliotheken gelegenen Serviceleistungen;
    9. i)
      Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung;
    10. j)
      Weiterentwicklung zentraler Verbunddienstleistungen;
    11. k)
      Anbieten zentraler Basisinfrastruktur für Open Access und Digital Preservation (Langzeitverfügbarkeit) im Bereich des wissenschaftlichen und künstlerischen Publikationswesens;
    12. l)
      Koordination der Initiative Shared Storing Austria.
  3. (3) Der Gesellschaft obliegen die Leitung und der Betrieb des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK). Dazu zählen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. a)
      Besorgung des operativen Geschäfts des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK);
    2. b)
      Erbringung zentraler Bibliotheksdienstleistungen für die Verbundmitglieder einschließlich des Betriebs des gemeinsamen lokalen Bibliothekssystems;
    3. c)
      Ausgestaltung des Verbundes auf technischer sowie auf Angebotsebene;
    4. d)
      Vertretung des Verbundes in einschlägigen in- und ausländischen Fachgremien.

§ 4

Text

Finanzierung

§ 4.
  1. (1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im § 3 Abs. 2 lit. a und b, j bis l und Abs. 3 genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 2,72 Millionen Euro jährlich zu leisten.
  2. (2) Für welche Bibliotheken die in § 3 Abs. 2 lit. a, b und j bis l sowie die in § 3 Abs. 3 aufgeführten Dienstleistungen als mit dem Jahreszuschuss gemäß Abs. 1 abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Bundesgesetz.
  3. (3) Durch einen Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft werden nach Anhörung des gemäß § 5a eingerichteten Beirats die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 lit. a und b, die durch den Jahreszuschuss abgegolten werden, konkretisiert. In diesem Vertrag ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen. Dieser Vertrag ist alle drei Jahre einer Revision zu unterziehen. Die erste Revision des Vertrags ist mit Stichtag 1. Jänner 2022 vorzusehen.
  4. (3a) Der Beirat gemäß § 5a kann einen Vorschlag zur Konkretisierung jener Aufgaben erarbeiten, die gemäß § 3 Abs. 2 lit. j bis l zu erbringen sind. In diesen Vorschlag sind jedenfalls Überlegungen zu deren finanzieller Bedeckung aufzunehmen. Dieser Vorschlag ist alle drei Jahre zu erneuern. Der erste Vorschlag kann frühestens mit 1. Jänner 2022 vorgelegt werden.
  5. (4) Alle anderen in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der tatsächlichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln.
  6. (5) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  7. (6) Durch einen Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft werden jene Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 konkretisiert, die mit einem Jahreszuschuss abgegolten werden. In diesem Vertrag ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen.
  8. (7) Ein weiterer Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft legt jene Aufträge fest, die im Interesse der Pädagogischen Hochschulen zu erbringen bzw. zu entwickeln und nicht im Jahreszuschuss enthalten sind. In diesem Vertrag sind die damit verbundenen zusätzlichen Kosten aufzunehmen und von dem Auftraggeber abzugelten. Dieser Vertrag ist alle drei Jahre zu erneuern.

§ 5

Text

Unternehmenskonzept und Berichtswesen

§ 5.
  1. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Die Aspekte der Personalentwicklung und eines geeigneten Controllings sind zu berücksichtigen.
  2. (2) Die jeweils erstmals bestellte Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die jeweils von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
  3. (3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings durch die für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortliche Bundesministerin oder den für den Vollzug dieses Gesetzes verantwortlichen Bundesminister gewährleistet.
  4. (4) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Mai für das nächste Kalenderjahr ein Jahresarbeitsprogramm und eine integrierte Planungsrechnung, bestehend aus Planerfolgsrechnung, Planbilanz und Finanzplan, der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.
  5. (5) Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.
  6. (6) Der Beirat gemäß § 5a hat einen Vorschlag für ein internes Feedbacksystem zu erarbeiten, das die Qualität der Dienstleistungen der Gesellschaft sicherstellt. Der Vorschlag hat auf die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dieser Vorschlag ist dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 5a

Text

Beirat

§ 5a.

Zur fachlichen Beratung der Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer in § 3 Abs. 2 dargestellten und durch den Jahreszuschuss abgegoltenen Aufgaben ist ein Beirat aus mindestens fünf, höchstens sieben Vertreterinnen und Vertretern der teilnehmenden Bibliotheken auf Vorschlag der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer gemäß Anlage A dieses Gesetzes einzurichten. Die Vertreterinnen und Vertreter müssen über die für das Bibliothekswesen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Vorschlag hat die Heterogenität der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer zu berücksichtigen. Dem Beirat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Der Beirat hat aus der Mitte der Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen. Der Beirat wird von der Generalversammlung der Gesellschaft jeweils für drei Jahre bestellt. Eine zweimalige Wiederbestellung ist möglich. Der Beirat hat jedenfalls zwei Mal jährlich zu tagen. Der Beirat ist mit 1. Juli 2021 einzurichten.

§ 6

Text

Jahresabschluss

§ 6.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen.

§ 7

Text

Vertretung der Gesellschaft

§ 7.
  1. (1) Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, deren Funktionsdauer mit maximal fünf Jahren festgelegt ist. Die Wiederbestellung ist nach Ausschreibung möglich. Die Bestellung von Prokuristinnen und Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer gemeinsam oder durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten Prokuristinnen und Prokuristen gemeinsam mit einer weiteren Prokuristin oder einem weiteren Prokuristen oder einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer.
  2. (2) Die Gründererklärung ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu errichten. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

§ 8

Text

Überleitung von Bediensteten

§ 8.
  1. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 2001 im Bereich der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 2002 folgende Regelung:
    1. 1.
      Beamtinnen und Beamte, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, gehören dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
    2. 2.
      Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 1 Z 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesdienst für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei auf alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
    3. 3.
      Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Beamtinnen und Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Die von den Beamtinnen und Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
    4. 4.
      Vertragsbedienstete, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft.
  2. (2) Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt Folgendes:
    1. 1.
      Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und des Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.
    2. 2.
      Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 Z 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist in jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 2001 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen.
    3. 3.
      Wechseln die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 4 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
    4. 4.
      Allfällig bestehende vertragliche Regelungen oder vertraglich oder anders fixierte Anwartschaften auf die Nutzung von BUWOG-Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 4 bleiben von der Übernahme dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft unberührt.
  3. (3) Die Übernahme von Vertragsbediensteten in das Angestelltenverhältnis nach dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeitgeberin erfolgen. Im Falle der Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948.
  4. (4) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Gesellschaft ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Gesellschaft ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.

§ 8a

Text

§ 8a.
  1. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 2020 im Bereich des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK) beschäftigt sind, gilt mit 1. Jänner 2021 folgende Regelung:
    1. 1.
      Beamtinnen und Beamte, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, gehören dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
    2. 2.
      Beamtinnen und Beamte gemäß Z 1 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Bundesdienst für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei auf alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
    3. 3.
      Für die in Z 1 genannten Beamtinnen und Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Die von den Beamtinnen und Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem 1. Jänner 2021 an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
    4. 4.
      Vertragsbedienstete, die ausschließlich Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK) fallen, werden mit 1. Jänner 2021 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft.
  2. (2) Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt Folgendes:
    1. 1.
      Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, gilt hinsichtlich der ihm zum Stichtag (Abs. 1 Z 4) unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der Bediensteten gemäß Abs. 1 Z 4 bleibt von der Überleitung unberührt.
    2. 2.
      Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 Z 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) zu haften. Die Höhe der Haftung ist in jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 2020 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen.
    3. 3.
      Wechseln die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 Z 4 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
    4. 4.
      Allfällig bestehende vertragliche Regelungen oder vertraglich oder anders fixierte Anwartschaften auf die Nutzung von BUWOG-Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 Z 4 bleiben von der Übernahme dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft unberührt.
  3. (3) Die Übernahme von Vertragsbediensteten in das Angestelltenverhältnis nach dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag kann nur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Arbeitgeberin erfolgen. Im Falle der Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen gebührt keine Abfertigung gemäß des § 35 Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948.
  4. (4) Gehen öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer ein Dienstverhältnis befristeter Dauer mit der Gesellschaft ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses und gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Dauer dieser Dienstverhältnisse mit der Gesellschaft ist für die Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis, die von dessen jeweiliger Dauer abhängig sind, zu berücksichtigen.

§ 9

Text

Haftung

§ 9.
  1. (1) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung des Gesetzes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Rechtsträger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Gesellschaft ist Organ im Sinne des § 1 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, der Rechtsträger hat ihr den Streit zu verkünden. Die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.
  2. (2) Hat der Rechtsträger der Geschädigten oder dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft ihrem Organ oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rückersatz, der auch die Verfahrenskosten umfasst, begehren. Die Gesellschaft hat den Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenientinnen und Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).
  3. (3) Hat die Gesellschaft dem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, anzuwenden.
  4. (4) Für von der Gesellschaft, ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten dem Rechtsträger unmittelbar schuldhaft zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft, ihr Organ oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Rechtsträger nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass auf das Verfahren gegen die Gesellschaft das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.
  5. (5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Rechtsträger erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Rechtsträger gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

§ 10

Text

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 10.

Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

§ 11

Text

Verweisungen

§ 11.

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 12

Text

Vollziehung

§ 12.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.
    hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.
    hinsichtlich des § 10 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

§ 13

Text

Weitergeltung von Berechtigungen

§ 13.

Für die Gesellschaft gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.

§ 14

Text

§ 14.
  1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und 4, § 2a, § 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. h bis l und Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 1 bis 4 und 6, § 5a samt Überschrift, § 6, § 7, § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3 und Abs. 4, §8a, § 9 und § 12 sowie Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage A

Durch Jahrespauschale abgegoltene Leistungen

Betrieb der Verbundzentrale und Verbunddatenbanken gemäß § 3 Abs. 2 lit. a:

Für alle österreichischen wissenschaftlichen Bibliotheken.

Bereitstellung aller zentralen Verbunddienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 lit. b:

Für folgende Institutionen:

  • Österreichische Nationalbibliothek,
  • Universität Wien,
  • Universität Graz,
  • Universität Innsbruck,
  • Universität Salzburg,
  • Technische Universität Wien,
  • Technische Universität Graz,
  • Montanuniversität Leoben,
  • Universität für Bodenkultur Wien,
  • Veterinärmedizinische Universität Wien,
  • Wirtschaftsuniversität Wien,
  • Medizinische Universität Wien,
  • Medizinische Universität Graz,
  • Medizinische Universität Innsbruck,
  • Universität Linz,
  • Universität Klagenfurt,
  • Akademie der bildenden Künste Wien,
  • Universität für angewandte Kunst Wien,
  • Universität für Musik und darstellende Kunst Wien,
  • Universität für Musik und darstellende Kunst Graz,
  • Universität Mozarteum Salzburg,
  • Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz,
  • Österreichische Akademie der Wissenschaften,
  • Bundesinstitut für Erwachsenenbildung – St. Wolfgang,
  • Bildungsdirektion für Niederösterreich,
  • Bildungsdirektion für Kärnten,
  • Pädagogische Hochschule Niederösterreich,
  • Pädagogische Hochschule Kärnten,
  • Pädagogische Hochschule Oberösterreich,
  • Pädagogische Hochschule Salzburg,
  • Pädagogische Hochschule Steiermark,
  • Pädagogische Hochschule Tirol,
  • Pädagogische Hochschule Vorarlberg,
  • Pädagogische Hochschule Wien.

Betrieb des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK) gemäß § 3 Abs. 3:

Für folgende Institutionen:

  • Bundesinstitut für Erwachsenenbildung – St. Wolfgang,
  • Bildungsdirektion für Niederösterreich,
  • Bildungsdirektion für Kärnten,
  • Pädagogische Hochschule Niederösterreich,
  • Pädagogische Hochschule Kärnten,
  • Pädagogische Hochschule Oberösterreich,
  • Pädagogische Hochschule Salzburg,
  • Pädagogische Hochschule Steiermark,
  • Pädagogische Hochschule Tirol,
  • Pädagogische Hochschule Vorarlberg,
  • Pädagogische Hochschule Wien.