Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Saatgut-Gentechnik-Verordnung, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verunreinigung von Saatgut mit gentechnisch veränderten Organismen und die Kennzeichnung von GVO-Sorten und Saatgut von GVO-Sorten (Saatgut-Gentechnik-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 478/2001

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2011,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 5,, 6, 14, 15, 18, 19, 20, 52, 65 und 70 des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 72, zuletzt geändert durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 109, wird verordnet:

§ 1

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    „GVO“: gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,;
  2. Ziffer 2
    „zugelassene GVO“: GVO, deren Inverkehrbringen für Zwecke des Anbaus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 20.3.2008 S. 45, oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/2008, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 64, zulässig ist;
  3. Ziffer 3
    „nicht zugelassene GVO“: GVO, die nicht den Voraussetzungen der Ziffer 2, entsprechen.

§ 2

Text

Verkehrsfähigkeit

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Verordnung ist auf folgende Arten anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Kohlrübe (Brassica napus L. var. napobrassica),
    2. Mais (Zea mays),
    1. Ziffer 3
      Raps (Brassica napus),
    2. Ziffer 4
      Rübsen (Brassica rapa),
    3. Ziffer 5
      Sojabohne (Glycine max),
    4. Ziffer 6
      Stoppelrübe, Herbstrübe, Mairübe (Brassica rapa L. var. rapa),
    5. Ziffer 7
      Tomate (Lycopersicon lycopersicum) als Verarbeitungssorten,
    6. Ziffer 8
      Zichorie (Cichorium intybus L.),
    7. Ziffer 9
      Kartoffel (Solanum tuberosum L., Solanum tuberosum).
  2. Absatz 2Saatgut, das GVO enthält, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den Anforderungen des Saatgutgesetzes 1997 und dieser Verordnung in Verbindung mit den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, Saatgutgesetz 1997 entspricht.

§ 3

Text

Grenzwerte für Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZufällig oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandene Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO dürfen in der Erstuntersuchung in Verfahren nach dem Saatgutgesetz 1997 nicht vorhanden sein und bei der Nachkontrolle im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle den Wert von 0,1% nicht überschreiten. Bei Pflanzgut von Kartoffeln dürfen solche Verunreinigungen auch bei der Nachkontrolle nicht vorhanden sein.
  2. Absatz 2Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Verunreinigung von Saatgut mit gentechnischen Veränderungen zugelassener und nicht zugelassener GVO sind in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, Saatgutgesetz festgelegt.

§ 4

Text

Anträge nach dem Saatgutgesetz 1997

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Antragsteller hat der Saatgutanerkennungs- oder Sortenzulassungsbehörde in jedem Verfahren nach dem Saatgutgesetz 1997 die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung schriftlich zu bestätigen. Unbeschadet davon kann die Saatgutanerkennungs- oder Sortenzulassungsbehörde Überwachungsmaßnahmen durchführen. Diese können sich insbesondere auf die „gute Herstellungspraxis“ und Berichte über Untersuchungen auf Verunreinigungen mit GVO beziehen.
  2. Absatz 2Unter „guter Herstellungspraxis“ sind alle vom Antragsteller ergriffenen Maßnahmen zu verstehen, um Verunreinigungen von Saatgut mit GVO zu vermeiden, wobei die gute Praxis für die Saatgutproduktion und Saatgutaufbereitung zur Vermeidung solcher Verunreinigungen mit GVO in allen Produktionsschritten in der Verantwortung des Saatguterzeugers und des Saatgutaufbereiters umzusetzen ist, insbesondere bei der Anbauvorbereitung, dem Anbau selbst, allen kulturtechnischen Maßnahmen auf der Vermehrungsfläche, der Ernte, sämtlichen Transporten, der Lagerung und der Saatgutaufbereitung bis hin zur Plombierung des saatfertigen Saatgutes und der Lagerung.
  3. Absatz 3Der Berechtigte für das erstmalige Inverkehrbringen von Standardsaatgut von Gemüse muss über Nachweise, die die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bestätigen, verfügen. Diese sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und der Saatgutanerkennungsbehörde im Zuge der Überwachung gemäß Saatgutgesetz 1997 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Für Verfahren nach dem Saatgutgesetz 1997, deren Anträge seit dem 1. Juli 2001 bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt wurden, ist der Saatgutanerkennungs- oder Sortenzulassungsbehörde binnen eines Monates nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Erklärung gemäß Absatz eins, nachzureichen. Wird eine solche Erklärung nicht vorgelegt, so können noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht fortgesetzt werden.
  5. Absatz 5In jedem Anbringen im Rahmen von Verfahren nach dem SaatG 1997 ist eine gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ oder „gentechnisch verändertes Saatgut“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen.

§ 5

Text

Kennzeichnung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsJede Kategorie von Saatgut einer zugelassenen gentechnisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte muss im öffentlichen Teil der Sortenliste klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO gekennzeichnet werden.
  3. Absatz 3Wer eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte in Verkehr bringt, hat diese oder dieses in den Verkaufskatalogen oder sonstigen Informations- oder Werbematerialien klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins bis 3 hat Angaben über die durch die gentechnische Veränderung erwirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses (zB Herbizidtoleranz) zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für Saatgut, das den Voraussetzungen des Paragraph 3, entspricht.

§ 6

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 6,

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Saatgut-Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 1999,, außer Kraft.