Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Festlegung eines Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes, die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe sowie über den Mutter-Kind-Pass (Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 - MuKiPassV)
StF: BGBl. II Nr. 470/2001

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2008,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2009,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2013,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund Paragraph 7, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Zielbestimmung

Paragraph 2,

Kinderbetreuungsgeld

2. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Schwangere

Paragraph 3,

Untersuchungen der Schwangeren

Paragraph 4,

Untersuchungsumfang

Paragraph 5,

Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

Paragraph 5 a,

Hebammenberatung

Paragraph 6,

Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

3. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Kinder

Paragraph 7,

Untersuchungen des Kindes

Paragraph 8,

Überschreitung der Untersuchungstermine

Paragraph 9,

Weitere vorgesehene Untersuchungen

Paragraph 10,

Untersuchungsumfang

Paragraph 11,

Ultraschalluntersuchungen des Kindes

4. Abschnitt
Mutter-Kind-Pass

Paragraph 12,

Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes

Paragraph 13,

Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass

5. Abschnitt
Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen

Paragraph 14,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,

In-Kraft-Treten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Zielbestimmung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes wird ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt.
  2. Absatz 2Das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm umfasst jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 62. Lebensmonat.

§ 2

Text

Kinderbetreuungsgeld

Paragraph 2,

Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß Paragraph 7, KBGG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern Paragraph 6, Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Schwangere

Untersuchungen der Schwangeren

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWährend der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen.
  2. Absatz 2Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der
    1. Ziffer 16
      Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:
      1. Ziffer eins
        Test auf Vorliegen einer Luesinfektion,
      2. Ziffer 2
        Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,
      3. Ziffer 3
        Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),
      4. Ziffer 4
        Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,
      5. Ziffer 5
        Bestimmung des Rötelnantikörpertiters,
      6. Ziffer 6
        HIV-Test.
  3. Absatz 3Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.
  4. Absatz 4Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen. Weiters hat sie einen oralen Glukosetoleranztest zu umfassen.
  5. Absatz 5Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  6. Absatz 6Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  7. Absatz 7Die Durchführung des HIV-Tests gemäß Absatz 2, Ziffer 6, im Rahmen der ersten Untersuchung und die Durchführung des oralen Glukosetoleranztests gemäß Absatz 4, im Rahmen der dritten Untersuchung sind ab 1. Jänner 2011 Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

§ 4

Text

Untersuchungsumfang

Paragraph 4,

Die Untersuchungen gemäß Paragraph 3, haben jedenfalls

  1. Ziffer eins
    eine ausführliche Anamneseerhebung,
  2. Ziffer 2
    eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),
  3. Ziffer 3
    die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
  4. Ziffer 4
    die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.

§ 5

Text

Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

Paragraph 5,
  1. Absatz einsZusätzlich zu den im Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 8., 9., 10., 11. oder 12., in der 18., 19., 20., 21. oder 22. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche empfohlen.
  2. Absatz 2Ultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

§ 5a

Text

Hebammenberatung

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsInnerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche ist eine einstündige Beratung durch eine Hebamme vorgesehen. Die Hebammenberatung hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      Informationen über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen,
    2. Ziffer 2
      Beratung über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten in der Schwangerschaft, im Wochenbett und während der Stillzeit sowie
    3. Ziffer 3
      Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren und erforderlichenfalls Information über diesbezügliche Unterstützungsmöglichkeiten
    zu umfassen.
  2. Absatz 2Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

§ 6

Text

Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEine Überschreitung der im Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt.
  2. Absatz 2War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die nachstehend angeführten Untersuchungen:
    1. Ziffer eins
      Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der 28. Schwangerschaftswoche
      1. Litera a
        die Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, 5 und 6, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
      2. Litera b
        die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
    2. Ziffer 2
      bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche
      1. Litera a
        die Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und 6, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
      2. Litera b
        die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
    3. Ziffer 3
      bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 34. Schwangerschaftswoche
      1. Litera a
        die Untersuchung der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
      2. Litera b
        die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
    4. Ziffer 4
      bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6.
  3. Absatz 3Falls die Geburt vor dem im Paragraph 3, Absatz 4,, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Kinder

Untersuchungen des Kindes

Paragraph 7,
  1. Absatz einsIn den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen.
  2. Absatz 2Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die zweite Untersuchung ist in der vierten, fünften, sechsten oder siebenten Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.
  4. Absatz 4Die dritte Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.
  5. Absatz 5Die vierte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.
  6. Absatz 6Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.

§ 8

Text

Überschreitung der Untersuchungstermine

Paragraph 8,

Eine Überschreitung der im Paragraph 7, Absatz 2 bis 6 festgelegten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertretenden Grund erfolgt (Paragraph 7, Absatz 4, KBGG).

§ 9

Text

Weitere vorgesehene Untersuchungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBis zum zweiundsechzigsten Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen. Diese sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
  2. Absatz 2Die sechste Untersuchung ist für den 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat vorgesehen und sollte eine Augenuntersuchung durch einen/eine Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie einschließen.
  3. Absatz 3Die siebente Untersuchung ist für den 34., 35., 36., 37. oder 38. Lebensmonat vorgesehen.
  4. Absatz 4Die achte Untersuchung ist für den 46., 47., 48., 49. oder 50. Lebensmonat vorgesehen.
  5. Absatz 5Die neunte Untersuchung ist für den 58., 59., 60., 61. oder 62. Lebensmonat vorgesehen.

§ 10

Text

Untersuchungsumfang

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Untersuchungen gemäß Paragraphen 7 und 9 haben
    1. Ziffer eins
      die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,
    2. Ziffer 2
      die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,
    3. Ziffer 3
      eine ärztliche Untersuchung des Kindes und
    4. Ziffer 4
      die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    einzuschließen.
  2. Absatz 2Bei den Untersuchungen gemäß Paragraphen 7, Absatz 2 bis 6 und 9 Absatz 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.

§ 11

Text

Ultraschalluntersuchungen des Kindes

Paragraph 11,
  1. Absatz einsIn der ersten und in der sechsten, siebenten oder achten Lebenswoche des Kindes wird entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.
  2. Absatz 2Hüftultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

§ 12

Text

4. Abschnitt
Mutter-Kind-Pass

Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes

Paragraph 12,
  1. Absatz einsArt und Umfang der im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sowie die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe sind im Mutter-Kind-Pass festzuhalten. Weiters sind im Mutter-Kind-Pass die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Hebammenberatung zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Der Mutter-Kind-Pass ist vom Bundesministerium für Gesundheit aufzulegen.
  3. Absatz 3Der Mutter-Kind-Pass hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
  4. Absatz 4Im Mutter-Kind-Pass sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Personaldaten der Mutter und des Kindes,
    2. Ziffer 2
      für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraphen 3 bis 11,
    3. Ziffer 2 a
      Durchführung der Hebammenberatung gemäß Paragraph 5 a,,
    4. Ziffer 3
      Bestätigungen zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
  5. Absatz 5Der Mutter-Kind-Pass ist insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und sonstigen Vertragspartnern, die Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung durchführen, den Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu stellen.

§ 13

Text

Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Mutter-Kind-Pass ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin und bei der Hebammenberatung der Hebamme zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.
  2. Absatz 2Die Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass ist nur mit Zustimmung der Mutter und des/der Erziehungsberechtigten oder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.

§ 14

Text

5. Abschnitt
Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsBis zum 1. Jänner 2004 kann die im Paragraph 5, Absatz eins, empfohlene erste Ultraschalluntersuchung auch in der 16., 17., 18. 19. oder 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im Paragraph 7, Absatz 5, vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Bis zum 1. Jänner 2004 kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Für die Jahre 2008 und 2009 gelten auch folgende Maßnahmen als Bestandteil des Untersuchungsprogramms für Schwangere, sie sind jedoch nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe:
    1. Ziffer eins
      der HIV-Test,
    2. Ziffer 2
      der β-hämolysierende Streptokokkentest,
    3. Ziffer 3
      der orale Glukosetoleranztest,
    4. Ziffer 4
      die Anti-D-Prophylaxe,
    5. Ziffer 5
      der Rhesus-Antikörper-Suchtest,
    6. Ziffer 6
      die Bilirubinbestimmung beim Neugeborenen.

§ 15

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung – MuKiPassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, die Verschiebung der Untersuchungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins, sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, bereits in Anspruch genommen werden können.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 2,, 4 und 7, Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  4. Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4 Ziffer 2 a, sowie Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft.