(1)Absatz einsIst eine Anmeldung im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages (§ 3 Abs. 1) erstattet worden, so bewirkt die Mitteilung gemäß § 7, daß die „Sammelstelle“ verpflichtet ist, das ihr zukommende Vermögen dem geschädigten Eigentümer so rasch als möglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten, auszufolgen.Ist eine Anmeldung im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages (Paragraph 3, Absatz eins,) erstattet worden, so bewirkt die Mitteilung gemäß Paragraph 7,, daß die „Sammelstelle“ verpflichtet ist, das ihr zukommende Vermögen dem geschädigten Eigentümer so rasch als möglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten, auszufolgen.