Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 4. Rückstellungsanspruchsgesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 17. Mai 1961 über die Erhebung von Ansprüchen der Auffangorganisationen auf Rückstellung von Vermögen nach den Rückstellungsgesetzen (4. Rückstellungsanspruchsgesetz). *)
StF: BGBl. Nr. 133/1961 (NR: GP IX RV 379 AB 410 S. 66. BR: S. 175.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

__________________________________

*) 1. Rückstellungsanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1947,,

2. Rückstellungsanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1951,,

3. Rückstellungsanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1954,.

§ 1

Text

Paragraph eins,

Den „Sammelstellen“ (Paragraph eins, des Auffanorganisationengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1957,, in der Fassung der 1. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1958,, der 2. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1959,, der 3. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1959, und der 4. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1960,) stehen alle Rechte zu, die das Erste Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1946,), das Zweite Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1947,) und das Dritte Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,) Rückstellungsgesetz in den derzeit geltenden Fassungen für einen geschädigten Eigentümer vorsehen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über geschädigte Eigentümer finden sinngemäß auf geschädigte Anteilsberechtigte (Fünftes Rückstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,) und auf Berechtigte (Siebentes Rückstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,) Anwendung.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie „Sammelstellen“ können bis zum 30. Juni 1962 Rückstellungsanträge hinsichtlich jener Vermögenschaften stellen, die einem Eigentümer gehört haben, dem entzogen worden ist, wenn dieser oder dessen Rechtsnachfolger in der Zeit vom 27. Juli 1955 bis einschließlich 26. Jänner 1956 im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, eine Anmeldung erstattet hat, in der Angaben enthalten sind, die eine Feststellung der entzogenen Vermögenschaften ermöglichen.
  2. Absatz 2Wenn die Feststellung, wer geschädigter Eigentümer ist, vom Ausgang eines vor dem Inkrattreten dieses Bundesgesetzes eingeleiteten verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens abhängt, das erst nach Inkrattreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wird, so können die „Sammelstellen“ Rückstellungsanträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des betreffenden Verfahrens stellen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die „Sammelstellen“ haben, soweit dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschehen ist, von der Einbringung eines Rückstellungsantrages jene Personen zu verständigen, von denen anzunehmen ist, daß sie die geschädigten Eigentümer sind.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Auf Vermögenschaften von Stiftungen und Fonds, die während der deutschen Besetzung Österreichs aufgelöst worden sind, kann von einer „Sammelstelle“ kein Rückstellungsanspruch erhoben werden, wenn die Stiftung (der Fonds) nach den in Betracht kommenden bundes- oder landesrechtlichen Reorganisationsbestimmungen nicht wieder herzustellen war. Fehlen solche Reorganisationsbestimmungen, so besteht dann kein Rückstellungsanspruch einer „Sammelstelle“, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung der Stiftung (des Fonds) keine Zweckentfremdung stattgefunden hat oder die Stiftung (der Fonds) aus Rationalisierungsgründen in ihrer (seiner) Rechtspersönlichkeit nicht wieder hergestellt wurde. Darüber, ob die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, hat die für die Angelegenheiten der Stiftung (des Fonds) zuständige Behörde, soweit dies nicht bereits geschehen ist, unverzüglich einen Bescheid zu erlassen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Absatz eins und 2 des Paragraph 2, des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten auch für die „Sammelstellen“ mit der Einschränkung, daß die „Sammelstellen“ von der Geltendmachung der an Eigenbedarf und Selbstbetrieb geknüpften Rechte nach Paragraph eins, Absatz 4, des Ersten, Paragraph eins, Absatz 5, des Zweiten und Paragraph 12, des Dritten Rückstellungsgesetzes ausgeschlossen sind. Diese Einschränkung gilt auch für den geschädigten Eigentümer, der einen Rückstellungsanspruch nach dessen Abtretung durch eine „Sammelstelle“ geltend macht (Paragraph 10,).
  2. Absatz 2Die Abgabenbefreiungsbestimmungen des Paragraph 3, des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten sowohl für die Ausfolgung des rückgestellten Vermögens (Erlöses) an den geschädigten Eigentümer (Paragraphen 7 und 8) als auch für die Abtretung von Rückstellungsansprüchen an den geschädigten Eigentümer (Paragraph 10,), wann immer die Ausfolgung und Abtretung erfolgen.
  3. Absatz 3Vermögensvermehrungen, die durch die Ausfolgung des rückgestellten Vermögens (Erlöses) an den geschädigten Eigentümer (Paragraphen 7 und 8) oder durch die Abtretung von Rückstellungsansprüchen an den geschädigten Eigentümer (Paragraph 10,) entstehen, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Dem geschädigten Eigentümer steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der „Sammelstelle“ mitzuteilen, daß er die Ausfolgung des der „Sammelstelle“ rückgestellten Vermögens beansprucht; dies gilt sinngemäß auch für Vermögen, das der „Sammelstelle“ auf Grund eines Vergleiches oder sonstigen Vertrages an Stelle des entzogenen Vermögens zukommt.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsIst eine Anmeldung im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages (Paragraph 3, Absatz eins,) erstattet worden, so bewirkt die Mitteilung gemäß Paragraph 7,, daß die „Sammelstelle“ verpflichtet ist, das ihr zukommende Vermögen dem geschädigten Eigentümer so rasch als möglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten, auszufolgen.
  2. Absatz 2Wurde eine Anmeldung gemäß Absatz eins, nicht erstattet, so kann die „Sammelstelle“ auf Grund der Mitteilung gemäß Paragraph 7, das ihr zukommende Vermögen dem geschädigten Eigentümer innerhalb von sechs Monaten ausfolgen.
  3. Absatz 3Die „Sammelstelle“ ist jedoch berechtigt, eine Ausfolgung nach Absatz eins, oder 2 von dem gleichzeitigen Erlage (von der Zustimmung zum Abzug) einer Entschädigung für ihre Mühewaltung bis zu 25 v. H. des Verkehrswertes des auszufolgenden Vermögens im Zeitpunkte der Rückstellung beziehungsweise bis zu 25 v. H. des Erlöses abhängig zu machen. Wird der Betrag nicht innerhalb eines Jahres erlegt und ist die Hereinbringung auch nicht durch Abzug von den auszufolgenden Vermögenswerten möglich, so ist die „Sammelstelle“ berechtigt, das Vermögen zur Hereinbringung ihres Entschädigungsanspruches insoweit zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, als dies zu dessen Hereinbringung notwendig ist. Die Versteigerung hat nach den Grundsätzen des Sechsten Hauptstückes des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen. In diesem Falle tritt der den Entschädigungsanpruch übersteigende Erlös an Stelle des auszufolgenden Vermögens, soweit es versteigert worden ist.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsIm Falle von Streitigkeiten über Ausfolgungsansprüche gemäß Paragraphen 7 und 8 haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
  2. Absatz 2Das Gericht kann auf Parteiantrag oder von Amts wegen die beim Bundesministerium für Finanzen erliegenden Unterlagen, insbesondere Anmeldungen, die unter Bezugnahme auf Artikel 25 oder 26 des Staatsvertrages eingebracht worden sind, zu Beweiszwecken heranziehen.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie „Sammelstelle“ kann an Stelle der Weiterverfolgung eines von ihr im eigenen Namen eingebrachten Rückstellungsantrages, sofern ihr eine Mitteilung gemäß Paragraph 7, zugeht, dem geschädigten Eigentümer innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagen der Mitteilung ihren Rückstellungsanspruch abtreten.
  2. Absatz 2Im Falle der Abtretung nach Absatz eins, tritt durch gemeinsame Anzeige der „Sammelstelle“ und des geschädigten Eigentümers an die zur Entscheidung über den Rückstellungsantrag berufene Stelle der geschädigte Eigentümer in jedem Stadium des Verfahrens statt der „Sammelstelle“ in das Verfahren ein. Die „Sammelstelle“ ist von der Tragung der bis zum Eintritt des geschädigten Eigentümers in das Verfahren etwa entstandenen noch nicht rechtskräftig bestimmten Kosten befreit. Der geschädigte Eigentümer ist zu deren Zahlung verpflichtet.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, sind bei Abtretung des Rückstellungsanspruches nicht anzuwenden, jedoch kann die „Sammelstelle“ für ihre Mühewaltung eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie für geschädigte Eigentümer geltenden Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 10 finden auch auf jene gestzlichen Erben Anwendung, die durch die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2, des Ersten und Zweiten Rückstellungsgesetzes beziehungsweise des Paragraph 14, Absatz 2, des Dritten Rückstellungsgesetzes von der wirksamen Erhebung eines Rückstellungsanspruches ausgeschlossen waren.
  2. Absatz 2Die für den geschädigten Eigentümer geltenden Abgabenbefreiungsbestimmungen der Rückstellungsgesetze und dieses Bundesgesetzes finden auch auf diese Personen Anwendung.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie „Sammelstellen“ haben aus den einfließenden Mitteln zunächst alle Verbindlichkeiten einschließlich des Verwaltungsaufwandes zu erfüllen.
  2. Absatz 2Die Verteilung der nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Mittel der „Sammelstellen“ wird unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages vorgesehenen Widmung und der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, des Siebenten Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 5, je nach dem Wirkungskreis mit dem Bundesministerium für Inneres oder dem Bundesministerium für Unterricht, betraut.