Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen, Fassung vom 09.10.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 256/2001 (NR: GP XXI RV 441 AB 705 S. 75. BR: AB 6425 S. 679.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten untezeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. September 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27, Absatz eins, mit 1. Dezember 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE VOLKSREPUBLIK BANGLADESCH, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsnormen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Art. 1

Text

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Absatz einsbezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich
    1. Litera a
      ein Unternehmen (das ist eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen);
    2. Litera b
      Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;
    3. Litera c
      Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
    4. Litera d
      Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmensgewinnbeteiligung;
    5. Litera e
      Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
    6. Litera f
      geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;
    7. Litera g
      durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
    8. Litera h
      jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
  2. Absatz 2bezeichnet der Begriff „Investor“
    1. Litera a
      eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder
    2. Litera b
      eine juristische Person oder andere Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen,
    und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
  3. Absatz 3bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
  4. Absatz 4bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

Art. 2

Text

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

  1. Absatz einsJede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
  2. Absatz 2Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten.

Art. 3

Text

Artikel 3

Behandlung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz einsJede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
  2. Absatz 2Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
  3. Absatz 3Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
  4. Absatz 4Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welches sich ergibt aus
    1. Litera a
      der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über die Besteuerung.

Art. 4

Text

Artikel 4

Transparenz

  1. Absatz einsJede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und Verwaltungsanordnungen und gerichtliche Entscheidungen von allgemeiner Gültigkeit sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich. Legt eine Vertragspartei Maßnahmen fest, die nicht in Gesetzen oder Rechtsvorschriften oder auf eine andere in diesem Absatz angegebene Art und Weise zum Ausdruck kommen und die die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können, so veröffentlicht die Vertragspartei diese unverzüglich oder macht sie öffentlich zugänglich.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei reagiert unverzüglich auf besondere Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.
  3. Absatz 3Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu ihnen zu gewähren.

Art. 5

Text

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

  1. Absatz einsEine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors einer Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
    1. Litera a
      zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
    2. Litera b
      auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
    3. Litera c
      auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
    4. Litera d
      in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
  2. Absatz 2Die Entschädigung
    1. Litera a
      wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, so trägt das Gastland jeden sich aus dieser Verzögerung ergebenden Wechselkursverlust.
    2. Litera b
      hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
    3. Litera c
      ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung der anderen Vertragspartei oder in jeder frei konvertierbaren Währung, der die klagenden Parteien zustimmen, geleistet.
    4. Litera d
      beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
  3. Absatz 3Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall einschließlich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Schutz vor Konflikten

  1. Absatz einsEin Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaats gewährt, je nachdem, welche für den Investor die günstigste ist.
  2. Absatz 2Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
    1. Litera a
      Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder
    2. Litera b
      Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein sowie im Hinblick auf die Entschädigung in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgen muss.

Art. 7

Text

Artikel 7

Transfers

  1. Absatz einsJede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Verzögerung ins Land und aus dem Land transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:
    1. Litera a
      das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung einer Investition,
    2. Litera b
      Erträge,
    3. Litera c
      Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen,
    4. Litera d
      Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition,
    5. Litera e
      Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6,
    6. Litera f
      Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung,
    7. Litera g
      Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zum am Tag des Transfers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
  3. Absatz 3In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
  4. Absatz 4Unbeschadet Absatz 1 Litera b, kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert die Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.
  5. Absatz 5Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Garantie der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Art. 8

Text

Artikel 8

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrags für eine Investition durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution und das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger geltend machen zu können.

Art. 9

Text

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Art. 10

Text

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

Art. 11

Text

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Art. 12

Text

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

  1. Absatz einsDerartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise
    1. Litera a
      dem zuständigen Gericht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
    2. Litera b
      gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
    3. Litera c
      in Übereinstimmung mit diesem Artikel
      1. Litera i
        dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1) („ICSID Convention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Convention sind,
      2. Sub-Litera, i, i
        einem Einzelschiedsrichter oder einem Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird,
      3. iii
        der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder irgendein Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln
    zur Entscheidung unterbreiten.
  2. Absatz 2Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 Litera c, nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei, die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

_____________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,

Art. 13

Text

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. Absatz einsJede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung zur Unterwerfung einer Streitigkeit unter das internationale Schiedsverfahren gemäß diesem Teil.
  2. Absatz 2Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
  3. Absatz 3Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 Litera c, zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 Litera a, in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

Art. 14

Text

Artikel 14

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention 2) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

_________________

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,

Art. 15

Text

Artikel 15

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrags vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Verluste oder Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

Art. 16

Text

Artikel 16

Anwendbares Recht

  1. Absatz einsDas gemäß diesem Teil errichtete Gericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
  2. Absatz 2Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Art. 17

Text

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

  1. Absatz einsSchiedsurteile, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Litera a
      Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
    2. Litera b
      Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen vom Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
    3. Litera c
      in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei im Fall der Undurchführbarkeit der Rückerstattung stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann sowie
    4. Litera d
      mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei war, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

Art. 18

Text

TEIL ZWEI: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

Art. 19

Text

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

  1. Absatz einsAuf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.
  2. Absatz 2Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins, Kapitel Zwei dieses Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Art. 20

Text

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz einsDas Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.

  1. Absatz 2Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  2. Absatz 3Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Art. 21

Text

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

  1. Absatz einsDas Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
  2. Absatz 2Sofern die Streitparteien nicht etwas anderes bestimmen, gilt die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs für Angelegenheiten, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Teils fallen.

Art. 22

Text

Artikel 22

Schiedsurteile

  1. Absatz einsDas Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Litera a
      Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung gemäß diesem Abkommen darstellt,
    2. Litera b
      Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit den Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge, oder
    3. Litera c
      Entschädigung in Geld für den Verlust oder Schaden, der dem Investor der beantragenden Partei oder seiner Investition entstanden ist, oder
    4. Litera d
      jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
  2. Absatz 2Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Art. 23

Text

Artikel 23

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

Art. 24

Text

Artikel 24

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.

Art. 25

Text

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 25

Anwendung des Abkommens

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt für Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Art. 26

Text

Artikel 26

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und Zeitpunkt, der auf diplomatischem Weg vereinbart wurde, abgehalten.

Art. 27

Text

Artikel 27

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz einsDieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

    GESCHEHEN zu Dhaka, am 21. Dezember 2000, in zwei Urschriften in englischer Sprache.