Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
StF: BGBl. II Nr. 395/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2001,, wird verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für Tunnel der im Anhang 1 angeführten Kategorien auf Autobahnen mit Ausnahme des Karawankentunnels.

§ 2

Text

Fahrverbot

Paragraph 2,

In den unter Paragraph eins, fallenden Tunneln ist das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten.

§ 3

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsMit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder den Buchstaben römisch zehn (wie bei X423) vorangestellt haben, darf gefahren werden
    1. Ziffer eins
      in Tunneln der Kategorie A gemäß Anhang 1, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird und
    2. Ziffer 2
      in Tunneln der Kategorie B gemäß Anhang 1, wenn
      1. Litera a
        mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird,
      2. Litera b
        sie durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gemäß Anhang 3 gesichert sind und
      3. Litera c
        über sie bei dem Fahrpersonal im Begleitfahrzeug folgende Informationen vorliegen:
        • Strichaufzählung
          Name des Beförderers,
        • Strichaufzählung
          amtliche(s) Kennzeichen der Fahrzeuge (des Fahrzeugs) der Beförderungseinheit,
        • Strichaufzählung
          Angaben des Beförderungspapiers gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und
        • Strichaufzählung
          abschätzbarer Zeitraum des Befahrens.
  2. Absatz 2Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen,
    1. Ziffer eins
      deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr andere sind als in Absatz eins, angeführt, oder
    2. Ziffer 2
      die keine Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes aufweisen,
    darf in Tunneln der Kategorie A und B gemäß Anhang 1 gefahren werden, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird.

§ 4

Text

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge beim Befahren von Autobahntunneln mit Gegenverkehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1999,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang 1

Tunnelkategorien gemäß Paragraph eins,

Kategorie A

Tunnel, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mindestens 1 000 m, jedoch weniger als 5 000 m.

Kategorie B

Tunnel, einschließlich Portalbauwerke, mit einer Länge von mindestens 5 000 m.

Anl. 2

Text

Anhang 2

Warnleuchte und wirksames Warnen gemäß Paragraph 3,

  1. Ziffer eins
    Es ist eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht anzubringen, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.
  2. Ziffer 2
    Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist.
  3. Ziffer 3
    Das Warnen gilt als wirksam, wenn
  4. 3 Punkt eins
    das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und
  5. 3 Punkt 2
    die Warnleuchte spätestens 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet und auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb ist.

Anl. 3

Text

Anhang 3

Begleitfahrzeug gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,

A. Ausrüstung

  1. Ziffer eins
    Warnleuchte zum wirksamen Warnen gemäß Anhang 2, wobei das Licht besonders zum nachfolgenden Fahrzeug hin gut sichtbar sein muss;
  2. Ziffer 2
    Einrichtungen zur Gewährleistung jederzeit in beiden Richtungen möglicher Sprechverbindungen mit der begleiteten Beförderungseinheit und der Tunnel-Überwachungszentrale;
  3. Ziffer 3
    Feuerlöscher und sonstige Ausrüstung gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechend den mit der begleiteten Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Gütern.

B. Personal

Mindestens ein Mitglied des Fahrpersonals im Begleitfahrzeug muss

  1. Ziffer eins
    im Besitz einer Bescheinigung über die besondere Schulung der Lenker gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter für die der begleiteten Beförderungseinheit entsprechende(n) Klasse(n) und Beförderungsart(en) sein,
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse in der Handhabung der Sicherheitseinrichtungen der befahrenen Tunnel aufweisen und
  3. Ziffer 3
    Fähigkeiten, Kenntnisse und Berechtigungen besitzen, die ausreichen, Maßnahmen gemäß den in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für den Lenker sowie sonstige Erstmaßnahmen bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte zu setzen.