Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit
StF: BGBl. III Nr. 229/2001 (NR: GP XX RV 1719 AB 1839 S. 171. BR: AB 5938 S. 655.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. September 2001 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 37, Absatz 2, mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich
und

Bosnien und Herzegowina,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

Art. 1

Text

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit von Österreich und von Bosnien und Herzegowina und seinen Entitäten beziehen;
    2. Ziffer 2
      „zuständige Behörde“
      die Bundesminister oder Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind,
    3. Ziffer 3
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    4. Ziffer 4
      „zuständiger Träger“
      den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
    5. Ziffer 5
      „Wohnort“
      den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
    6. Ziffer 6
      „Aufenthalt“
      den vorübergehenden Aufenthalt;
    7. Ziffer 7
      „Familienangehöriger“
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    8. Ziffer 8
      „Versicherungszeiten“
      Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
    9. Ziffer 9
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
  2. Absatz 2In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Art. 2

Text

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Abkommen bezieht sich
    1. Ziffer eins
      auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
      1. Litera a
        die Krankenversicherung,
      2. Litera b
        die Unfallversicherung,
      3. Litera c
        die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
      4. Litera d
        das Arbeitslosengeld;
    2. Ziffer 2
      auf die Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina über
      1. Litera a
        die Gesundheitsversicherung und den Gesundheitsschutz,
      2. Litera b
        die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
      3. Litera c
        die Pensions- und Invalidenversicherung,
      4. Litera d
        die Arbeitslosenversicherung.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Art. 3

Text

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

  1. Litera a
    für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
  2. Litera b
    für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe a bezeichneten Personen ableiten.

Art. 4

Text

Artikel 4

Gleichbehandlung

  1. Absatz einsBei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
  2. Absatz 2Absatz 1 berührt nicht
    1. Litera a
      die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;
    2. Litera b
      Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
    3. Litera c
      die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
  3. Absatz 3Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Leistungstransfer

  1. Absatz einsSoweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
  2. Absatz 2Absatz 1 bezieht sich nicht
    1. Litera a
      auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      auf die Schutzzulage nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina.

Art. 6

Text

Abschnitt II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 6

Allgemeine Regelung

  1. Absatz einsDie Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
  2. Absatz 2Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Art. 7

Text

Artikel 7

Besondere Regelungen

  1. Absatz einsWird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  2. Absatz 2Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  3. Absatz 3Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

Art. 8

Text

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

  1. Absatz einsFür Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
  2. Absatz 2Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Ausnahmen

  1. Absatz einsAuf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

Art. 10

Text

Abschnitt III
Besondere Bestimmungen

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Art. 11

Text

Artikel 11

Sachleistungen

  1. Absatz einsEine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
    1. Litera a
      die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder
    2. Litera b
      deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat oder
    3. Litera c
      die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
    hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
  2. Absatz 2Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden oder wenn nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.
  3. Absatz 3Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
    1. Litera a
      Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
    2. Litera b
      Personen, die ihre in Österreich wohnende Familie besuchen;
    3. Litera c
      Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse gewährt wurde.

Art. 12

Text

Artikel 12

Geldleistungen

  1. Absatz einsIn den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
  2. Absatz 2Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

Art. 13

Text

Artikel 13

Pensionsbezieher

  1. Absatz einsAuf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet die Pensionsempfänger wohnen. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
  2. Absatz 2Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Art. 14

Text

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Bosnien und Herzegowina

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung.

Art. 15

Text

Artikel 15

Kostenerstattung

  1. Absatz einsDer zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Leistungen gewährt hat, die nach Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
  2. Absatz 2Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
  3. Absatz 3In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.

Art. 16

Text

Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

  1. Absatz einsEine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

  1. Absatz 2In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,

in Bosnien und Herzegowina

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung.

  1. Absatz 3Die Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina, nach denen Sachleistungen zu Lasten einer juristischen oder physischen Person gehen, bei der die betreffende Person im Zeitpunkt des Eintritts des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit beschäftigt war, gelten auch in den Fällen des Absatzes 1.
  2. Absatz 4Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Art. 17

Text

Artikel 17

Wegunfälle

  1. Absatz einsErleidet eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und die sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der Rückkehr in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.
  2. Absatz 2Falls es auf der Dienstreise zu einem Unfall auf dem Gebiet des Vertragsstaates kommt, der nicht zuständig ist, wird der Unfall als solcher im Gebiet des zuständigen Staates betrachtet.

Art. 18

Text

Artikel 18

Berufskrankheiten

  1. Absatz einsHängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Art. 19

Text

Artikel 19

Entschädigung von Berufskrankheiten

  1. Absatz einsWäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
  2. Absatz 2Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.

Art. 20

Text

Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 20

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. Absatz einsHängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
  2. Absatz 2Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
  3. Absatz 3Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
  4. Absatz 4Soweit nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina das Vorliegen bestimmter Tatbestände Voraussetzung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches ist, kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen Tatbeständen in Österreich zu.
  5. Absatz 5Bei Durchführung der Absätze 1 und 2 hat der österreichische Träger die in Tagen ausgedrückten Versicherungszeiten von Bosnien und Herzegowina in Monate umzurechnen, wobei 30 Tage einem Monat entsprechen; Resttage gelten hiebei als ein ganzer Monat.

Art. 21

Text

Artikel 21

Versicherungszeiten unter einem Jahr

  1. Absatz einsErreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.
  2. Absatz 2Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

Art. 22

Text

Artikel 22

Feststellung der österreichischen Leistungen

  1. Absatz einsBesteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
  2. Absatz 2Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:
    1. Ziffer eins
      Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
    2. Ziffer 2
      Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
    3. Ziffer 3
      Ziffer 1 gilt nicht
      1. Litera a
        hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;
      2. Litera b
        hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

Art. 23

Text

Artikel 23

Feststellung der Leistungen von Bosnien und Herzegowina

  1. Absatz einsBesteht nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina auch ohne Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Bosnien und Herzegowina die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
  2. Absatz 2Besteht nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina nur unter Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Bosnien und Herzegowina die Leistung auf folgende Weise festzustellen:
    1. Ziffer eins
      Zunächst hat er den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zusammengerechneten Versicherungszeiten ausschließlich nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zurückgelegt worden wären.
    2. Ziffer 2
      Der Träger von Bosnien und Herzegowina hat den tatsächlichen Betrag der Leistung, auf die der Versicherte Anspruch hat, festzustellen, indem er den theoretischen Betrag der Leistung nach Ziffer 1 entsprechend dem Verhältnis der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zusammengerechneten Versicherungszeiten kürzt.
  3. Absatz 3Übersteigt die Gesamtdauer der Versicherungszeiten in beiden Vertragsstaaten das nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina festgelegte Höchstausmaß, so hat der Träger von Bosnien und Herzegowina für die Berechnung des höchsten Leistungsbetrages nach Absatz 2 Ziffer 1 und 2 dieses Höchstausmaß anstelle der zusammengerechneten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Träger von Bosnien und Herzegowina haben bei der Feststellung des Hilflosenzuschusses die Absätze 1 und 2 anzuwenden.

Art. 24

Text

Kapitel 4
Arbeitslosigkeit

Artikel 24

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. Absatz einsNach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.
  2. Absatz 2Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von 26 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.

Art. 25

Text

Artikel 25

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.

Art. 26

Text

Abschnitt IV
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 26

Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe

  1. Absatz einsDie zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
  2. Absatz 2Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander
    1. Litera a
      über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;
    2. Litera b
      über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
  4. Absatz 4Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
  5. Absatz 5Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
  6. Absatz 6Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen im Interesse der Träger der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, so erfolgt keine Kostenerstattung.
  7. Absatz 7Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Art. 27

Text

Artikel 27

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Art. 28

Text

Artikel 28

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

  1. Absatz einsJede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
  2. Absatz 2Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Art. 29

Text

Artikel 29

Einreichung von Schriftstücken

  1. Absatz einsAnträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
  2. Absatz 2Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
  3. Absatz 3Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
  4. Absatz 4In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Art. 30

Text

Artikel 30

Zahlungsverkehr

  1. Absatz einsDie nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.
  2. Absatz 2Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.
  3. Absatz 3Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Art. 31

Text

Artikel 31

Vollstreckungsverfahren

  1. Absatz einsDie vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
  2. Absatz 2Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

Art. 32

Text

Artikel 32

Verrechnung von Vorschüssen

  1. Absatz einsHat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Art. 33

Text

Artikel 33

Schadenersatz

  1. Absatz einsHat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
  2. Absatz 2Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Art. 34

Text

Artikel 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

Art. 35

Text

Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.
  2. Absatz 2Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
  3. Absatz 3Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
  4. Absatz 4Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
  5. Absatz 5Wird ein Antrag auf Leistungen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens von einer nicht von Artikel 37 Absatz 3 erfaßten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.

Art. 36

Text

Artikel 36

Versicherungslastregelungen

  1. Absatz einsDie Träger in Österreich übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Personen, die am 1. Jänner 1956 österreichische Staatsangehörige waren oder die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden, vorausgesetzt, daß sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet von Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pensions- oder Invaliditätsversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.
  2. Absatz 2Die Träger in Bosnien und Herzegowina übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner 1956 ihren Wohnsitz im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions- oder Unfallversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.
  3. Absatz 3Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden Leistungen als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung der Leistungen die den übernommenen Leistungsansprüchen zugrunde liegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der Leistungsbemessung Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen Pensions- oder Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.

Art. 37

Text

Artikel 37

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. Oktober 1996 auf Personen anzuwenden, auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen über soziale Sicherheit anzuwenden war. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich der Gewährung von Sachleistungen anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.

Art. 38

Text

Artikel 38

Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  2. Absatz 2Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Sarajewo am 12. Februar 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.