Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kompostverordnung, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (Kompostverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 292/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 3 a und 7 Absatz 12, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2000,, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen, die Art und die Herkunft der Ausgangsmaterialien, die Kennzeichnung und das In-Verkehr-Bringen sowie das Ende der Abfalleigenschaft von Komposten aus Abfällen.
  2. Absatz 2Komposte aus Abfällen dürfen als Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsKomposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Komposthersteller in Summe nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr inklusive aller Siebreste (ohne Berücksichtigung der aus dem eigenen Betrieb verwendeten Materialien) produziert,
    2. Ziffer 2
      dieser fast ausschließlich für den Eigenbedarf hergestellt wird und jedenfalls nicht mehr als 50 m3 mittels Direktabgabe in Verkehr gebracht werden,
    3. Ziffer 3
      nur Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 verwendet werden,
    4. Ziffer 4
      biogene Abfälle aus der getrennten Sammlung gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1992,, nur direkt vom Sammelsystem der biogenen Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen werden,
    5. Ziffer 5
      der nicht verwertete Anteil der übernommenen biogenen Abfälle im Jahresdurchschnitt nicht mehr als drei Masseprozent beträgt und
    6. Ziffer 6
      der Komposthersteller das Zutreffen der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 5 durch geeignete Aufzeichnungen nachweist.
  2. Absatz 2Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden,
    1. Ziffer eins
      wenn sie zumindest der Qualitätsklasse B dieser Verordnung entsprechen,
    2. Ziffer 2
      wenn für sie ausschließlich Ausgangsmaterialien, wie sie in der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 angeführt sind, verwendet werden, die ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt direkt vom Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle übernommen werden und
    3. Ziffer 3
      sofern dies nach einer bestehenden landesrechtlichen Regelung erfolgt.
  3. Absatz 3Auf Komposte, mit Ausnahme von Müllkompost, die gemäß dieser Verordnung hergestellt und deklariert werden, und die nach einer landesrechtlichen Regelung als Abfall durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, finden die Paragraphen 11 und 12 der Verordnung keine Anwendung.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Kompostierung ist die gesteuerte exotherme biologische Umwandlung abbaubarer organischer Materialien in ein huminstoffreiches Material mit mindestens 20 Masseprozent organischer Substanz.
  2. Ziffer 2
    Aufbereitung ist die Vorbehandlung der Ausgangsmaterialien vor dem biologischen Prozess der Kompostierung zur Erzielung eines optimalen Abbauverhaltens (zB Abtrennung von Störstoffen; Homogenisierung mit oder ohne Zerkleinerung dieser Materialien bezüglich Wassergehalt, Kornstruktur, Luftporenvolumen und organischer Masse; Zugabe von Nährstoffen oder Zuschlagstoffen).
  3. Ziffer 3
    Aufbereitungscharge ist eine abgegrenzt vorliegende Schüttung von aufbereiteten Materialien, die innerhalb eines Arbeitstages hergestellt wird.
  4. Ziffer 4
    Aufbereiter ist eine physische oder juristische Person, die kompostierbare biogene Abfälle übernimmt, einen Aufbereitungsschritt setzt und zur Kompostierung an den Komposthersteller weitergibt.
  5. Ziffer 5
    Restmüll ist Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall, der über die Systemmüllabfuhr erfasst wird.
  6. Ziffer 6
    Rekultivierung ist die Herstellung einer Rekultivierungsschicht.
  7. Ziffer 7
    Rekultivierungsschicht ist eine vegetationsfähige Oberbodenschicht, die durch Aufbringung von Materialien, die die Funktion als Pflanzenstandort übernehmen können, hergestellt wird.
  8. Ziffer 8
    Vegetationsfähige Oberbodenschicht ist jene oberste durchwurzelbare Erdschicht, die auf Grund ihrer chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften die Fähigkeit besitzt, als Pflanzenstandort zu dienen.
  9. Ziffer 9
    Kompostbeurteilung ist der durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ausgestellte Bericht über die Ergebnisse der im Sinne dieser Verordnung durchgeführten Qualitätsuntersuchungen als Grundlage für die Deklaration einer Kompostcharge.
  10. Ziffer 10
    In-Verkehr-Bringen ist das Einführen, das Befördern und das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr (wie zB kostenlose Übergabe); das In-Verkehr-Bringen umfasst auch die Direktabgabe sowie die Bereitstellung zur Eigenanwendung einschließlich der Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder.
  11. Ziffer 11
    Eigenanwendung ist die Verwendung von Komposten auf eigenen Flächen des Kompostherstellers oder auf solchen Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt.
  12. Ziffer 12
    Direktabgabe ist die Übergabe von Komposten vom Hersteller unmittelbar an den Anwender.
  13. Ziffer 13
    Kompostanwendung ist die Anwendung von Komposten zum Zweck der Bodenverbesserung, der Düngung, des Erosionsschutzes, als Mischkomponente zur Rekultivierung, zur Herstellung von Biofiltern oder als Mischkomponente zur Erdenherstellung.
  14. Ziffer 14
    Anwendungsbereiche für Komposte sind:
    1. Litera a
      Landwirtschaft:
      Anwendung von Komposten zur Bodenverbesserung, zur Düngung sowie für landwirtschaftliche Rekultivierungs- und Erosionsschutzmaßnahmen in den Anwendungsfällen Ackerbau, Grünland (einschließlich Schipisten), Feldgemüsebau, Weinbau, Hopfenbau, Obstbau, Gartenbau. Dazu gehören auch Pflanzungen, Christbaumkulturen sowie Hobbygartenbau;
    2. Litera b
      Landschaftsbau und Landschaftspflege:
      Anwendung von Komposten zur Pflege oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Flächen, die nicht unter den Anwendungsbereich Landwirtschaft fallen und die auch zukünftig nicht für die Produktion von Nahrungs- und Futtermittel vorgesehen sind, im Rahmen von Landschaftsgestaltungsmaßnahmen sowie bei Sportstätten und Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen;
    3. Litera c
      Rekultivierungsschicht auf Deponien:
      Anwendung von Komposten zur Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Zuge einer Deponieoberflächenabdeckung gemäß Paragraph 20 und Anlage 3, Punkt römisch IV.5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;
    4. Litera d
      Erdenherstellung:
      Verwendung von Komposten als Mischkomponente zur Herstellung von Erden;
    5. Litera e
      Biofilterbau:
      Verwendung von Komposten als Biofiltermaterial gemäß ÖNORM S 2020 „Biofiltermaterialien auf Kompostbasis“ vom 1. August 1996.
  15. Ziffer 15
    Anwendungsfall ist die Konkretisierung des Einsatzgebietes von Komposten innerhalb eines Anwendungsbereiches.
  16. Ziffer 16
    Kompostcharge ist eine in einem einheitlichen Verfahren hergestellte, abgegrenzte Schüttung von Rottegut oder Kompost.
  17. Ziffer 17
    Deklaration ist die in den Kompostaufzeichnungen dokumentierte Zuordnung einer Kompostcharge durch den Komposthersteller zu einer Qualitätsklasse und zumindest einer vorgesehenen Anwendungsmöglichkeit (vorgesehene Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle) auf Basis der Untersuchungsergebnisse der jeweils letzten durchzuführenden externen Güteüberwachung und der verwendeten Ausgangsmaterialien.
  18. Ziffer 18
    Externe Güteüberwachung ist die vom Komposthersteller veranlasste regelmäßige Überprüfung der Komposte durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt.
  19. Ziffer 19
    Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten sind externe Personen oder Einrichtungen, wobei in Betracht kommen:
    1. Litera a
      für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungen
      1. Sub-Litera, a, a
        akkreditierte Laboratorien,
      2. Sub-Litera, b, b
        Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
      3. Sub-Litera, c, c
        staatlich autorisierte Anstalten und
      4. Sub-Litera, d, d
        Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes, technische Büros für Chemie und chemische Laboratorien,
      sofern keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere eine wirtschaftliche Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit vom Komposthersteller gegeben ist, und sie über die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweilige Untersuchung sowie über Erfahrung im Bereich der Kompostanalytik oder Klärschlammanalytik für die Untersuchungen von Klärschlamm gemäß Anlage 1 verfügen. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass nur validierte Methoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist, ein Qualitätssicherungshandbuch zur Nachvollziehbarkeit der Analysen geführt wird sowie die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen nach dem Stand der Technik in diesem Bereich (insbesondere Kompostuntersuchungen im Hinblick auf die Endproduktkontrolle; Klärschlammuntersuchungen, sofern Schlämme gemäß Anlage 1 Teil 2 untersucht werden) erfolgt. Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.
    2. Litera b
      für die Durchführung hygienischer Untersuchungen nur solche Personen oder Anstalten, die eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen Mikroorganismen besitzen.
  20. Ziffer 20
    Beurteilungsmenge ist eine Kompostcharge, die im Rahmen der externen Güteüberwachung einer Beurteilung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt unterzogen wird.
  21. Ziffer 21
    Die Mindestbeurteilungsmenge ist diejenige Kompostmenge, die die Beurteilungsmenge zumindest umfassen muss.
  22. Ziffer 22
    Probenahmepunkte sind die gleichmäßig über die Beurteilungsmenge verteilten Entnahmestellen zur Gewinnung der Einzelproben.
  23. Ziffer 23
    Einzelprobe ist die von jeweils einem Probenahmepunkt entnommene Probemenge.
  24. Ziffer 24
    Sammelprobe ist die Gesamtmenge der zu einer Einheit vereinigten Einzelproben.
  25. Ziffer 25
    Frische Originalprobe ist die durch ein standardisiertes Verfahren auf die für die vorgesehene Untersuchung notwendige Menge eingeengte Teilmenge einer Sammelprobe. Sie bildet die Ausgangsprobe für die Laboruntersuchungen und die hygienischen Untersuchungen.
  26. Ziffer 26
    Einzelmesswert ist das Ergebnis einer einzelnen Bestimmung eines Parameters.
  27. Ziffer 27
    Beurteilungswert ist das arithmetische Mittel aus mehreren Einzelmesswerten eines Parameters.
  28. Ziffer 28
    Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung von Komposten unter Einhaltung der in der vollständigen ordnungsgemäßen Kennzeichnung enthaltenen Angaben.

§ 4

Text

Allgemeine Anforderungen an Komposte

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Herstellung von Komposten hat aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 zu erfolgen. Abweichend davon hat die Herstellung von Müllkompost aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3 zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Herstellung von Qualitätskompost gemäß Paragraph 12, Absatz 6 und 7 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 zulässig. Die Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Paragraph 12, Absatz 8, ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 zulässig, wobei die Schlämme der Anlage 1 Teil 2 die Grenzwerte der Tabelle 2c einzuhalten haben.
  3. Absatz 3Die Herstellung von Rindenkompost gemäß Paragraph 12, Absatz 10, ist ausschließlich aus Rinde unter Zugabe von mineralischen Düngern, die nach dem Düngemittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 513 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2001,, zugelassen sind, zulässig.
  4. Absatz 4Zusätzlich zu den in Absatz eins und 2 angeführten Ausgangsmaterialien ist für die Herstellung von Komposten die Verwendung der in der Anlage 1 Teil 4 angeführten Zuschlagstoffe bis zu dem dort festgelegten AnTeil zulässig.
  5. Absatz 5Komposte haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Anlage 2 Teil 1 und die Anforderungen der Anlage 3 Teil 1 einzuhalten und haben zumindest für eine der in der Verordnung vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten (Anwendungsfall oder Anwendungsbereich) vorgesehen zu sein. Komposte, die gemäß Paragraph 12, Absatz 6 und 7 als Qualitätskompost und gemäß Paragraph 12, Absatz 8, als Qualitätsklärschlammkompost bezeichnet werden dürfen, haben darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 2 Teil 2 (Qualitätsklasse A) einzuhalten.

§ 5

Text

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Landwirtschaft

Paragraph 5,
  1. Absatz einsKomposte, die für den Anwendungsbereich Landwirtschaft geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen und haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten. Soweit Schlamm der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 als Ausgangsmaterial verwendet wird, hat dieser die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einzuhalten.

§ 6

Text

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien

Paragraph 6,
  1. Absatz einsKomposte, die für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen.
  2. Absatz 2Die Herstellung von Müllkompost (Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3) zur Pflege oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, ist zulässig, sofern die Rekultivierungsschicht vom Komposthersteller selbst hergestellt oder gepflegt wird, oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung oder Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht weitergegeben wird.
  3. Absatz 3Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Absatz eins,) als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als 200 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als 400 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einzuhalten.
  4. Absatz 4Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Absatz eins,) zur Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Komposte, die für diese Anwendung mit einer Aufbringungsmenge von mehr als 20 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von drei Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Komposte, die für diese Anwendung mit einer Aufbringungsmenge von mehr als 40 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von drei Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einzuhalten.

§ 7

Text

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Erdenherstellung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsKomposte, die für den Anwendungsbereich Erdenherstellung geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil Teil 1 oder Teil Teil 2 herzustellen. Die Qualität der Komposte hat sich nach den vorgesehenen Anwendungsbereichen der Erde zu richten.
  2. Absatz 2Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Anwendung im Bereich eines Haushaltes (zB Garten, Containerpflanzen, Dachgärten) oder in der Landwirtschaft bestimmt sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) und die Anforderungen für den Anwendungsfall Hobbygartenbau (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2) einzuhalten. Für die seuchenhygienische Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a ist die Anforderung des Anwendungsbereichs Landwirtschaft, im Falle der Anwendung im Bereich eines Haushaltes die Anforderung an Sackware einzuhalten.
  3. Absatz 3Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Flächen, die nicht für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion vorgesehen sind, bestimmt sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse B (Anlage 2 Teil 1) und die Anforderungen für den Anwendungsbereich Landschaftsbau und Landschaftspflege (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 und Tabelle 2a) einzuhalten.

§ 8

Text

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für den Anwendungsbereich Biofilterbau

Paragraph 8,

Die Herstellung von Komposten für den Anwendungsbereich Biofilterbau aus Restmüll ist zulässig, wenn der Biofilter vom Komposthersteller selbst hergestellt oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung eines Biofilters weitergegeben wird.

§ 9

Text

Eingangskontrolle, Störstoffabtrennung und Aufzeichnungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Komposthersteller und der Aufbereiter haben im Rahmen einer Eingangskontrolle zu überprüfen, ob die übernommenen und eigenen Materialien für die Herstellung von Komposten zulässig sind. Hierzu sind insbesondere Art, Herkunft und Qualität gemäß Anlage 1 zu überprüfen. Unzulässige Ausgangsmaterialien sind von der Kompostierung auszuscheiden. Ihre Herkunft, Art und Menge sowie ihr Verbleib sind getrennt aufzuzeichnen.
  2. Absatz 2Um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Ausgangsmaterialien sicherzustellen, ist die Übernahme von kompostierbaren Abfällen nur direkt, ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt, entweder vom Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle zulässig. Die Übernahme von gemäß Paragraph 13, aufbereiteten Materialien durch den Komposthersteller ist nach Maßgabe des Paragraph 14, auch vom Aufbereiter zulässig.
  3. Absatz 3Die Herstellung von Gemischen aus zulässigen Ausgangsmaterialien hat erst nach durchgeführter Eingangskontrolle zu erfolgen. Abweichend davon ist die Übernahme von Gemischen der in Anlage 1 Teil 1 festgelegten Ausgangsmaterialien (zB Strauchschnitt und Mähgut vermischt, getrennt gesammelte biogene Abfälle) zulässig, sofern die Überprüfung der Anforderungen möglich bleibt und ein Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, AWG nicht anzunehmen ist.
  4. Absatz 4Sind grundsätzlich zulässige Ausgangsmaterialien mit abtrennbaren Anteilen an Stör- oder Schadstoffen verunreinigt, so ist eine Stör- und Schadstoffabtrennung vorzunehmen, um die Vorgaben in der Anlage 1 zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Können die Anforderungen auch durch Stör- und Schadstoffabtrennung nicht erreicht werden, so sind diese Chargen von der Kompostierung und von der Aufbereitung auszuscheiden und einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung zuzuführen. Sind in den Ausgangsmaterialien auch nach einer allfälligen Stör- und Schadstoffabtrennung merkbare Anteile von Materialien der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 enthalten, so dürfen diese Chargen nicht zur Herstellung von Qualitätskompost verwendet werden. Herkunft, Art, Menge und Verbleib der unzulässigen abgetrennten oder ausgeschiedenen Materialien sind getrennt aufzuzeichnen. Die verwertbaren Anteile sind weitestgehend tatsächlich zu verwerten.
  5. Absatz 5Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 sind getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen zu führen und für Kontrollzwecke fünf Jahre aufzubewahren.

§ 10

Text

Endproduktkontrolle

Paragraph 10,
  1. Absatz einsZur Sicherstellung der Kompostqualität hat der Komposthersteller die Kompostcharge vor dem In-Verkehr-Bringen so zu durchmischen, dass die gesamte Kompostcharge möglichst homogen ist und in allen Teilen der Deklaration entspricht. Der Komposthersteller hat in regelmäßigen Abständen eine externe Güteüberwachung gemäß Anlage 3 Teil 1 und Anlage 4 unter Anwendung der in Anlage 5 festgelegten Untersuchungsmethoden durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Die Probenahme für die seuchenhygienische Untersuchung kann ebenfalls von der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, Litera a, durchgeführt werden, sofern eine Abstimmung mit der für die seuchenhygienische Untersuchung beauftragten befugten Fachperson oder Fachanstalt (Paragraph 3, Ziffer 19, Litera b,) erfolgt. Die Ergebnisse der externen Güteüberwachung sind in Form einer Kompostbeurteilung der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, Litera a, aufzubewahren. Die Probenahme (einschließlich erforderlicher Konservierungsmaßnahmen) hat durch dieselbe befugte Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu erfolgen, von der auch die Kompostbeurteilung im Rahmen der externen Güteüberwachung erstellt wird. Auch der Großteil der Kompostuntersuchung im Rahmen der externen Güteüberwachung ist von dieser befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2Produziert ein Komposthersteller Komposte fast ausschließlich zur Anwendung auf eigenen Flächen oder auf Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt, und bringt er jedenfalls nicht mehr als 50 m3 pro Jahr mittels Direktabgabe in Verkehr, so kann er, wenn er Mitglied eines Qualitätssicherungssystems ist, das die Anforderungen der Anlage 3 Teil 3 erfüllt, abweichend zu Absatz 1 fünfter Satz, die Probenahme durch einen Beauftragten des Qualitätssicherungssystems durchführen lassen oder selbst durchführen.
  3. Absatz 3Wird ausschließlich Rinde für die Herstellung von Komposten (Rindenkompost) verwendet, so ist im Rahmen der externen Güteüberwachung keine Überprüfung der Summe der Ballaststoffe, der Kunststoffe, des Metall- und Glasanteils gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 sowie der seuchenhygienischen Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a erforderlich.
  4. Absatz 4Die Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen einer behördlichen Kontrolle ist gemäß Anlage 3 Teil 2 zu beurteilen.

§ 11

Text

Meldungen, Deklaration und Belege

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Komposthersteller und der Importeur, die beabsichtigen, Komposte in Verkehr zu bringen, haben gemäß Paragraph 2, Absatz 3 c, AWG vor dem ersten In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Telefonnummer und – falls vorhanden – Abfallbesitzer-Nummer des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs;
    2. Ziffer 2
      Kategorie der Ausgangsmaterialien gemäß Anlage 1 Teil 1, 2 oder 3;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des Kompostes gemäß Paragraph 12, und
    4. Ziffer 4
      eine verpflichtende Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, AWG eingehalten wird.
    Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung des In-Verkehr-Bringens sind innerhalb von drei Monaten zu melden.
  2. Absatz 2Der Komposthersteller und der Importeur, die Komposte der Qualitätsklasse B oder Müllkompost in Verkehr bringen, haben zusätzlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Angaben über potenzielle Abnehmer einmalig vor dem ersten In Verkehr-Bringen und bei wesentlichen Änderungen (zumindest wenn mehr als zehn Masseprozent vom Komposthersteller oder Importeur an noch nicht gemeldete potenzielle Abnehmer übergeben wurden) bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      Jahresmengen und Verwendungszweck der tatsächlich abgegebenen Komposte einmal jährlich, bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr;
    3. Ziffer 3
      im Falle der Weitergabe von Müllkompost einmalig vor dem ersten In-Verkehr-Bringen und bei wesentlichen Änderungen bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr auch den Qualitätsnachweis (Überprüfungsvertrag mit befugter Fachperson oder Fachanstalt zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der Überprüfung der Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Anlage 1 Teil 3 und Anlage 3).
  3. Absatz 3Jeder Komposthersteller hat vor dem In-Verkehr-Bringen für jede hergestellte Kompostcharge eine Deklaration entsprechend der letzten durchgeführten externen Güteüberwachung vorzunehmen.
  4. Absatz 4Der Komposthersteller und der Importeur haben folgende Angaben und Unterlagen für jede in Verkehr gebrachte Kompostcharge getrennt von den übrigen betrieblichen Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      die Handelsbezeichnung des Kompostes;
    2. Ziffer 2
      alle für die Kennzeichnung erforderlichen Daten;
    3. Ziffer 3
      die Chargenbezeichnung der in Verkehr gebrachten Kompostcharge;
    4. Ziffer 4
      die zu jeder Kompostcharge zugehörige Beurteilungsmenge und die Probenbezeichnung gemäß Anlage 3 Teil 1 Punkt 2.4 Ziffer 7 ;,
    5. Ziffer 5
      Datum der zugehörigen externen Güteüberwachung und die damit beauftragte befugte Fachperson oder Fachanstalt;
    6. Ziffer 6
      Unterlagen gemäß Anlage 6 Punkt 5 im Original oder in Form einer Kopie, die im Falle der Kompostbeurteilung beglaubigt zu sein hat.
  5. Absatz 5Der Komposthersteller und der Importeur haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Komposte (Name, Adresse, Menge, Datum) zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. Bei der Abgabe von Komposten der Qualitätsklasse A oder A+ in Mengen bis jeweils 12 m3, maximal jedoch 50% der Gesamtmenge der jährlich produzierten Komposte der jeweiligen Qualitätsklasse, kann dies durch wöchentliche Summenaufzeichnungen („Abgabe an Diverse“) erfolgen.

§ 12

Text

Kennzeichnungsvorschriften

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWer Komposte in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe der folgenden Absätze die Kennzeichnungsvorschriften der Anlage 4 einzuhalten.
  2. Absatz 2Die Kennzeichnung hat bereits ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Komposte zur Abgabe vorrätig gehalten werden. Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in verständlicher Art und Weise, leserlich und deutlich sichtbar anzubringen. Auch bei Komposten, die in loser Schüttung zur Abgabe vorrätig gehalten werden, hat der Inverkehrbringer sicherzustellen, dass jederzeit eine eindeutige Zuordnung der Kompostcharge zur zugehörigen Deklaration und Kennzeichnung zweifelsfrei möglich ist.
  3. Absatz 3Werden Komposte abgepackt in Verkehr gebracht, so hat die Kennzeichnung auf der Außenseite der Verpackung oder vollständig auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger zu erfolgen. Werden Komposte unverpackt in Verkehr gebracht, so ist die vorgeschriebene Kennzeichnung auf einem Beiblatt (zB Rechnung, Lieferschein oder sonstiges Begleitpapier) anzugeben, das dem Abnehmer mit der Ware übergeben wird.
  4. Absatz 4Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Anlass zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs geben, sind verboten.
  5. Absatz 5Die Bezeichnung der Produkte hat „Kompost gemäß Kompostverordnung“ zu lauten.
  6. Absatz 6Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Absatz 5, als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden.
  7. Absatz 7Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einhalten, können abweichend zu Absatz 5, als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ mit dem Zusatz „geeignet für eine Anwendung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel“ bezeichnet werden.
  8. Absatz 8Komposte, die aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 unter Verwendung von Schlämmen gemäß Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2, die die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einhalten, hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Absatz 5, als „Qualitätsklärschlammkompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden.
  9. Absatz 9Komposte, die unter Verwendung von schadstoffentfrachtetem Restmüll gemäß Anlage 1 Teil 3 hergestellt werden, sind abweichend zu Absatz 5, als „Müllkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen.
  10. Absatz 10Komposte, die ausschließlich aus Rinde gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 hergestellt werden, sind abweichend zu Absatz 5, als „Rindenkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen.
  11. Absatz 11Für die Bereitstellung zur Eigenanwendung sind
    1. Ziffer eins
      die Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      abweichend zu Absatz 5 bis 10 die Angaben im Rahmen der Deklaration ergänzt durch die Angabe „Eigenanwendung“ sowie der dafür eingesetzten Menge ausreichend.

§ 13

Text

Pflichten des Aufbereiters

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Aufbereiter hat die Bestimmungen des Paragraph 9, einzuhalten. Zur Aufbereitung ist ausschließlich die Verwendung von Materialien der Anlage 1 Teil 1, die direkt vom Abfallerzeuger oder Sammelsystem biogener Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen wurden, und von Zuschlagstoffen der Anlage 1 Teil 4 in den dort vorgesehenen Mengenverhältnissen zulässig. Der Aufbereiter ist verpflichtet, nur Material an den Komposthersteller weiterzugeben, das zur Herstellung von Komposten der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) geeignet ist. Der Gehalt an anorganischen Schadstoffen im aufbereiteten Material hat 50% der Grenzwerte der Qualitätsklasse A einzuhalten. Die Verwendung von mit organischen Schadstoffen kontaminiertem Material zur Aufbereitung ist unzulässig. Im Verdachtsfall ist eine chemische Überprüfung vorzunehmen. Die Gehalte von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und polychlorierten Biphenylen (PCB) haben hierbei 50% der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1a einzuhalten.
  2. Absatz 2Der Aufbereiter ist verpflichtet, die verordnungskonforme Übernahme, Eingangskontrolle, Störstoffabtrennung, Aufbereitung und Weitergabe der Ausgangsmaterialien und der daraus hergestellten Aufbereitungscharge zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Der Aufbereiter hat eine Kopie sämtlicher Aufzeichnungen über die Eingangskontrolle, die verwendeten Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a und Teil 4 Tabelle 3a sowie die Art und Menge der abgetrennten Störstoffe dem Komposthersteller bei der Übergabe des aufbereiteten Materials unterzeichnet zu übergeben. Erforderliche Qualitätsnachweise für das Ausgangsmaterial (zB Herkunftsnachweis) sind bei erstmaliger Verwendung dieses Materials zur Aufbereitung und bei Prozess- oder Herkunftsänderungen in Kopie anzuschließen.

§ 14

Text

Übernahme von aufbereitetem Material durch den Komposthersteller

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Komposthersteller hat sämtliche Unterlagen, die vom Aufbereiter übergeben wurden, gemeinsam mit seinen eigenen Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.
  2. Absatz 2Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle sind Rückstellproben gemäß Anlage 3 Teil 4 zu nehmen und aufzubewahren.
  3. Absatz 3Wurde im Rahmen der externen Güteüberwachung bei einer Kompostcharge eine Überschreitung der Grenzwerte der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) festgestellt, so ist nach Verständigung des Aufbereiters eine Untersuchung sämtlicher Rückstellproben des aufbereiteten Materials, aus dem diese Kompostcharge hergestellt wurde, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt gemäß Anlage 3 Teil 4 Punkt 6 und 7 zu veranlassen. Liegt von einem Aufbereiter keine zu dieser Kompostcharge gehörige Rückstellprobe vor, so ist die zuletzt von einem Material von diesem Aufbereiter genommene Rückstellprobe zu untersuchen.
  4. Absatz 4Bestätigen diese Untersuchungen, dass die Anforderungen der Verordnung an die aufbereiteten Materialien nicht erfüllt wurden, so hat der Komposthersteller die Untersuchung aller Rückstellproben dieses Aufbereiters zu veranlassen.
  5. Absatz 5Überschreiten die Gehalte an anorganischen Schadstoffen 75% der Grenzwerte der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) oder von PCB oder PAK 75% der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1a oder liegen offensichtliche Kontaminationen mit anderen organischen Schadstoffen vor, so ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber zu informieren.

§ 15

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 15,

Das In-Verkehr-Bringen von Komposten, die nicht unter Einhaltung der für ein In-Verkehr-Bringen als Produkt einzuhaltenden Anforderungen dieser Verordnung hergestellt werden, ist bis zum 31. März 2002 generell zulässig, soweit die Komposte die in der Verordnung für Produkte vorgesehenen Qualitäten (Ausgangsmaterialien und Grenzwerte der Anlage 2) einhalten.

§ 16

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 16,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erfolgte unter der Zahl 2000/615/A.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe für Komposte

  1. Ziffer eins
    Der Komposthersteller hat die Ausgangsmaterialien einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Hierbei sind die Ausgangsmaterialien jedenfalls visuell zu kontrollieren. Darüber hinaus sind die begleitenden Papiere wie Qualitätsnachweise, Eignungsgutachten, Herkunftsnachweis, Angaben zum Entstehungsprozess, verbindliche Erklärungen des Abfallerzeugers, auf Übereinstimmung mit den Voraussetzungen dieser Verordnung und auf Plausibilität zu überprüfen. Im Verdachtsfall sind weitere Untersuchungen durchzuführen. Spezifische Anforderungen an die einzelnen Ausgangsmaterialien und deren Überprüfung sind in den nachfolgenden Tabellen aufgelistet.
  2. Ziffer 2
    Ein Material der Tabellen 1, 2 oder 3 ist dann für die Kompostherstellung zulässig, wenn es aus einer Materialgruppe (Spalte 1) stammt, eindeutig einer zulässigen Materialart (Spalte 2) in dieser Gruppe zugeordnet werden kann und die ergänzenden Anforderungen der Spalte 3 erfüllt werden.
  3. Ziffer 3
    Die Einhaltung der ergänzenden Anforderungen (Spalte 3) kann einerseits, soweit ausreichend, durch einen Herkunftsnachweis (zB Herkunft aus Verfahren, bei denen die Extraktion mit Wasser erfolgt; Rinde von Bäumen aus Gebieten, in denen der Lindaneinsatz bereits lange verboten ist) oder andererseits durch eine Beurteilung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt belegt werden. Sofern die Eignung des Materials für die Herstellung eines Kompostes nicht unzweifelhaft, zB auf Grund der Kenntnis des Entstehungsprozesses oder der Herkunft, feststeht, ist die Eignung jedenfalls mittels Beurteilung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu belegen. Sind in der Spalte 3 der jeweiligen Tabelle Grenzwerte angegeben, so hat die Beurteilung die Einhaltung der Grenzwerte mit zu umfassen. Sind in der Spalte 3 keine Angaben zur Häufigkeit der Untersuchungen enthalten, so ist von der jeweiligen Abfallart eines Abfallbesitzers jeweils bei der ersten Anlieferung, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr oder nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses oder des Herkunftsortes, eine Beurteilung vorzunehmen.
  4. Ziffer 4
    Verarbeitete tierische Proteine gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,, sind als Ausgangsmaterialien von der Kompostherstellung ausgeschlossen.

Teil 1
Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätskompost

Die Überprüfung der Ausgangsmaterialien erfordert in der Regel keine analytischen Untersuchungen. Als Nachweis für die Einhaltung der spezifischen Qualitätsanforderungen oder Herkunftseinschränkungen kann die Kenntnis der Herkunft oder des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder eine chemische Analyse herangezogen werden. Eine chemische Analyse von Material, das über die kommunale Sammlung biogener Abfälle angeliefert wird, ist auch bei offensichtlicher Verunreinigung mit unschädlichen Störstoffen wie zB Kunststoffsackerl nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Aussortierung vorhandener Störstoffe, um die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Jedenfalls hat der Komposthersteller sicherzustellen, dass nur zulässige Ausgangsmaterialien der Tabelle 1 verwendet werden.

Im Verdachtsfall hat der Komposthersteller Untersuchungen im Hinblick auf die vermutete Belastung durchführen zu lassen. Bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 50% des Grenzwertes erreicht werden.

Materialien, die in der nachfolgenden Tabelle enthalten sind, die aber im speziellen Fall auf Grund pflanzenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht kompostiert werden dürfen, sind von der Kompostierung auszuscheiden.

Tabelle 1:

Zulässige Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Qualitätskompost

Ausgangsmaterialgruppen

Zulässige Ausgangsmaterialien

Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen

organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich

102

Grasschnitt, Rasenschnitt (Mähgut)

nur gering belastetes Mähgut (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufgesaugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag)

102

Heu

 

102

Laub

nur gering belastetes Laub (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufgesaugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag)

103

Blumen

auch Schnittblumen aus Blumenmärkten und Haushalten

103

Fallobst

 

103

Gemüseabfälle

104

Rinde

nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)

105

Strauchschnitt

 

105

Baumschnitt

105

Häckselgut

nur Häckselgut von unbehandeltem Holz

pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln

103

Obst

 

103

Gemüse

105

Getreide

107

Tee-, Kaffeesud

107

Pflanzliche Speisereste

tierische Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln

108

Eierschalen

 

109

tierische Speisereste

in untergeordneten Mengen, sofern keine gesetzlichen Regelungen der Verwertung entgegenstehen;

keine Schlachtabfälle

109

verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft

organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten

106

Ernterückstände

 

106

Stroh, Reben

102

Heu

110

Trester, Kerne, Schalen, Schrote oder Pressrückstände (zB von Ölmühlen, Treber)

nur Materialien, die nicht mit organischen Extraktionsmitteln behandelt wurden

107

Hefe

 

110

unbelastete Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

nur Materialien ohne chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel (zB Marmeladenschlamm, Milchschlamm, Geleger); die Ausgangsmaterialien müssen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen

106

verdorbene Futtermittel Futtermittelreste

keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,

111

verdorbenes Saatgut

nur ungebeiztes Saatgut

106

Tabakabfälle

 

112

Hornspäne

nur aus der Tierkörperverwertung

112

Tierhaare

keine Felle

112

Federn

 

113

Panseninhalt

 

114

flüssige und feste tierische Ausscheidungen

nicht aus landloser Tierhaltung; die Kenntnis der Tierarten ist erforderlich; vergleiche Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

104

Rinde

nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)

105

Holz (im Ganzen oder gehäckselt)

nur unbehandeltes Holz

105

Sägespäne/-mehl

nur Sägespäne/-mehl von unbehandeltem Holz

sonstige biogene Materialien

115

Unterwasserpflanzen (zB Algen)

 

116

getrennt gesammelte organische Friedhofsabfälle

nur bei direkter Übernahme von einem Friedhof, wenn am Friedhof ein System zur getrennten Sammlung mit ausreichender Kontrolle der Freiheit von Störstoffen wie Blumendraht, Kunststoffteilen oder -folien vorhanden ist; bevorzugt Blumengebinde mit Umweltzeichen

117

Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie

sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen

 

118

nicht chemisch veränderte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“ ausschließlich natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen

zB Holzfasern, Baumwollfasern, Jute, Einweggeschirr aus nicht chemisch modifizierter pflanzlicher Stärke ohne Kunststoffbeschichtung; bei Material mit Verwechslungsmöglichkeit (zB Chips oder Tassen aus Maisstärke) muss der Nachweis erbracht werden, dass lediglich die zulässigen Materialien verwendet werden

 

119

Papier

Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen verwendet wurde, ohne Kunststoffbeschichtung

Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen

120

Faulwasser oder Faulschlamm

Es ist zu belegen, dass ausschließlich die in der Tabelle 1 aufgelisteten Ausgangsmaterialien sowie Fettabscheiderinhalte der anaeroben Behandlung zugeführt wurden. Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,, eingesetzt wurden.

Tabelle 1a:

Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Qualitätskompost

Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.

Nummer

Bezeichnung

101

Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen 1)

102

Mähgut, Laub

103

Obst- und Gemüseabfälle, Blumen

104

Rinde

105

Holz

106

Ernte- und Verarbeitungsrückstände

107

Pflanzliche Lebensmittelreste

108

Eierschalen

109

Tierische Lebensmittelreste

110

Press- und Filterrückstände der Nahrungs- und Genussmittelerzeugung

111

Verdorbenes Saatgut

112

Tierische Horn-, Haar- und Federabfälle

113

Panseninhalt

114

Fest- und Flüssigmist/Ökologischer Landbau

115

Unterwasserpflanzen

116

Friedhofsabfälle

117

Mycele

118

Bioabbaubare Verpackungen

119

Papier

120

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung

199

Aufbereitete Abfälle 2)

Teil 2
Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätsklärschlammkompost

Die Eignung der Ausgangsmaterialien muss grundsätzlich durch Herkunftsnachweis, Kenntnis des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder analytische Kontrolle sichergestellt sein.

Tabelle 2:

Weitere organische Ausgangsmaterialien, die für die Herstellung von Kompost zulässig sind

Ausgangsmaterialgruppen

Zulässige Ausgangsmaterialien

Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen

Kommunale Klärschlämme

201

Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen

Pro angefangener 200 t TM Klärschlamm müssen die unten angeführten Parameter einmal, mindestens jedoch alle drei Jahre, untersucht werden. Werden Klärschlämme von verschiedenen Kläranlagen übernommen, so sind die Klärschlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Kläranlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Kläranlage – und nicht nur eine im Auftrag des Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten; bei Verdacht auf Grund bestimmter Einleiterstrukturen adsorbierbare organische Chlorverbindungen (AOX): 500mg/kg TM; nur stabilisierter Schlamm, keine unbehandelten Abwässer

Nur gering belastete Schlämme aus der
Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

202

Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie mit geringen Belastungen durch chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel; Schlamm aus einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage

Bei erster Anlieferung müssen die unten angeführten Parameter einmal, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses untersucht werden. Werden Schlämme von verschiedenen Anlagen übernommen, so sind die Schlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Anlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Anlage – und nicht nur eine im Auftrag des

Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Speziell auf den Produktions- und

Entstehungsprozess und die daraus resultierenden möglichen Belastungen

abgestimmte Parameter sind zu untersuchen. Die Eignung des Schlammes für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen.

Organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten mit möglichen produktionsspezifischen Beimengungen

203

Extraktionsrückstände

Nur gering mit organischen Stoffen wie zB Extraktionsmitteln belastete Materialien sind zulässig. Ist eine Belastung durch organische Stoffe auf Grund des Entstehungsprozesses möglich, so sind speziell auf den Produktions- und Entstehungsprozess und die daraus resultierenden, möglichen Belastungen abgestimmte Parameter durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt (bei der ersten Anlieferung, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Prozesses) zu untersuchen. Die Eignung des Materials für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen.

203

Ölsaatenrückstände

204

Gelatinerückstände

 

205

Bleicherde

Pro angefangener 100 t TM jedes Abfallerzeugers ist die Einhaltung der

Grenzwerte der Anlage 2 Teil 2 Tabelle 3 zu überprüfen. Wird Bleicherde von verschiedenen Erzeugern übernommen, so ist die Bleicherde vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen.

206

Vinasse

 

207

flüssige und feste tierische Ausscheidungen

auch aus Bereichen,die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen sind

208

Kakaoschalen

Untersuchungen sind bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten: Lindan 0,5; Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) 0,3; Summe aus Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, die Summe der Hexachlorcyclohexan (HCH), DDT und DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol 1

209

„Flotat“-Schlamm oder Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben

Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Kann eine Belastung durch andere Schadstoffe auf Grund der Kenntnis des konkreten Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden, so sind die möglichen Belastungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu untersuchen. Die Eignung des Abfalls für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen; keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,

sonstige biogene Materialien

210

biologisch abbaubare Verpackungsmaterialien und „Warenreste“; zumindest zu 95% natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen

Verpackungen aus natürlichen biogenen Materialien, die chemisch modifiziert sein können; die Eignung für die Kompostierung muss mittels Gutachten nachgewiesen sein; das Gutachten hat zumindest den vollständigen Abbau (nicht nur Desintegration) im Rahmen der für das Herstellungsverfahren üblichen Rottezeiten zu bestätigen; bei reinen Produktionsabfällen sind Untersuchungen einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses, ansonsten bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte sind einzuhalten: bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 5% des Grenzwertes erreicht werden; keine organischen Monomere sowie keine Kunststoffanteile wie Polyethylen, Polystrol, Polypropylen, Polyethylenterephthalat, Polyvenylchlorid, Polyurethan

Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen

211

Faulwasser oder
Faulschlamm

Es ist zu belegen, dass ausschließlich die in den Tabellen 1 und 2 aufgelisteten Ausgangsmaterialien sowie Fettabscheiderinhalte der anaeroben Behandlung zugeführt wurden. Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,, eingesetzt wurden.

Tabelle 2a:

Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Kompost

 

Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.

 

Nummer

Bezeichnung

201

Kommunale Klärschlämme

202

gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

203

gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

204

Gelatinerückstände

205

Bleicherde

206

Vinasse

207

Fest- und Flüssigmist

208

Kakaoschalen

209

„Flotat“-Schlamm, Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben

210

chemisch modifizierte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“

211

Gärrückstände aus der anaerobenBehandlung

Tabelle 2b: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Kompost

Parameter

Grenzwert

Zink (Zn)

2 000 mg/kg TM

Kupfer (Cu)

500 mg/kg TM

Chrom (Cr)

300 mg/kg TM

Nickel (Ni)

100 mg/kg TM

Blei (Pb)

200 mg/kg TM

Cadmium (Cd)

3 mg/kg TM

Quecksilber (Hg)

5 mg/kg TM

Tabelle 2c: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Qualitätsklärschlammkompost

Parameter

Grenzwert

Zn

1 200 mg/kg TM

Cu

300 mg/kg TM

Cr

70 mg/kg TM

Ni

60 mg/kg TM

Pb

100 mg/kg TM

Cd

2 mg/kg TM

Hg

2 mg/kg TM

Teil 3

Ausgangsmaterialien für Müllkompost

Für die Herstellung von Müllkompost ist zulässig:

  • Strichaufzählung
    Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, über die Systemmüllabfuhr angeliefert (Restmüll);
  • Strichaufzählung
    kommunale, gewerbliche und industrielle Schlämme aus der Abwasserreinigung, die die Anforderungen der Tabelle 2 einhalten;
  • Strichaufzählung
    biogene Abfälle, die auf Grund ihres nicht aussortierbaren Schadstoffgehaltes gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1992,, von der Verpflichtung zur getrennten Sammlung ausgenommen sind.
Eine Zumischung von anderen Materialien oder Abfällen mit niedrigen Schadstoffgehalten wie zB Bodenaushub oder mineralische Baurestmassen ist unzulässig.

Kontrolle des Ausgangsmaterials:

Der Komposthersteller hat in geeigneter Form (Überprüfungsvertrag mit unangemeldeten Kontrollen, Häufigkeit der Überprüfungen usw.) wiederkehrende Überprüfungen der Ausgangsmaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen, die sicherstellen, dass für die Herstellung von Müllkompost nur die zugelassenen Materialien dieser Verordnung unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen verwendet werden. Von großer Bedeutung ist hierbei die visuelle Kontrolle (Vermischungsverbot, Verunreinigungen mit unzulässigen Materialien, Art und Ausmaß der Verunreinigung der biogenen Abfälle usw.) durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt.

Für die Durchführung der Untersuchungen von Klärschlamm gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie bei der Herstellung von „Kompost“. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat die genannten Anforderungen zu untersuchen, zu bewerten und auf Basis dieser Ergebnisse eine Bestätigung der Eignung zur Kompostierung zu geben.

Eine analytische Kontrolle des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle, die über die Systemmüllabfuhr angeliefert werden, ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Teil 4
Zuschlagstoffe

Zuschlagstoffe sind Zugaben in untergeordneter Menge (in Summe maximal fünf Masseprozent (% m/m) der Materialien 301 bis 303, maximal 15% m/m Erde, Gesamtmasse aller Zuschlagstoffe maximal 15% m/m) zur Ausgangsmaterialmischung und dienen in erster Linie der Optimierung des Rotteverlaufes.

Tabelle 3: Zuschlagstoffe für die Herstellung von Komposten

Zuschlagstoffe

Materialien

Qualitätsanforderungen bzw. Bemerkungen

Gesteinsmehle

301

Basaltmehl

 

301

Diabasmehl

 

301

Lava-Mehl

 

Fangoschlamm und –erde

301

natürlicher Fangoschlamm und -erde ohne Zumischungen und Verunreinigungen

folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten:
Arsen (As) 30, Pb 100, Cd 1,1, Cr ges. 90, Cu 60, Ni 55, Hg 0,7, Zn 300, PAK (16) 3) 2, PCB 0,2, Kohlenwasserstoffe gesamt (KWges) 500

Tonmehle

301

unbelastete Tonmehle, zB Betonit

 

Kalk

302

Düngekalk, Ätzkalk

302

Karbonatationskalk aus der Zuckerindustrie

Asche aus Biomassefeuerungen

303

Pflanzenaschen

max. 2% m/m,
keine Feinstflugasche;
folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten:
Zn 1500, Cu 250, Cr 250, Pb 100, Vanadium 100, Cobalt (Co) 100, Ni 100, Molybdän (Mo) 20, As 20, Cd 8;
Polychlorierte Dibenzodioxine/ Polychlorierte Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 100 ng Toxizitätäquivalent (TE)/kg TM

Bodenaushubmaterialien und -aufschlämmungen

304

natürlich gewachsener, nicht verunreinigter Boden; Waschschlämme von Hackfrüchten; natürlicher Moorschlamm und Heilerde ohne Zumischungen

max. 15% m/m,
nicht für die Herstellung von Müllkompost;
folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten:
As 30, Pb 100, Cd 1,1, Cr ges. 90, Cu 90, Ni 55, Hg 0,7, Zn 450, PAK (16) 2, PCB 0,2, KWges 200;
zu untersuchen ist im Verdachtsfall, zB bei offensichtlichen Ölverunreinigungen oder bei problematischer Herkunft;
Waschschlämme nur ohne chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel

Tabelle 3a:

Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Zuschlagstoffe für die Herstellung von Komposten

Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.

Nummer

Bezeichnung

301

Gesteinsmehl

302

Kalk

303

Pflanzenasche

304

Erde

Teil 5
Materialgruppen für die Kennzeichnung von Kompost oder Qualitätsklärschlammkompost

Tabelle 4:

Bezeichnung der Ausgangsmaterialien in der Kennzeichnung von Kompost oder Qualitätsklärschlammkompost

Für die Kennzeichnung können die Ausgangsmaterialien unter folgenden Begriffen zusammengefasst angeführt werden:

Biogene Abfälle 4)

Kommunaler Klärschlamm

Gewerblicher Schlamm

Pressfilterrückstände

Extraktionsrückstände

Ölsaatenrückstände

Gelatinerückstände

Bleicherde

Vinasse

Festmist

Flüssigmist

Kakaoschalen

Verpackungsmaterialien

Pflanzenasche

Erde

__________________________

  1. Ziffer eins
    gemäß Anlage 6 Punkt 1.b zweiter und dritter Satz
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz der Verordnung
  3. Ziffer 3
    Von der US-amerikanischen Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency) erstellte Liste von 16 Leitverbindungen aus der Gruppe der Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen)
  4. Ziffer 4
    Sammelbegriff für Materialien der Tabelle 1

Anl. 2

Text

Anlage 2

Qualitätsanforderungen an das Endprodukt
Teil 1

Allgemeine Qualitätsanforderungen an Komposte

Tabelle 1: Generelle Anforderungen für die Qualitätsklasse B

Parameter

Richtwert 1)

Grenzwert

Cd

3,0 mg/kg TM

 

Cr

250 mg/kg TM

 

Hg

3,0 mg/kg TM

 

Ni

100 mg/kg TM

 

Pb

200 mg/kg TM

 

Cu

400 mg/kg TM

 

500 mg/kg TM

 

Zn

1 200 mg/kg TM

 

1 800 mg/kg TM

 

_________________

1) Im Falle einer Überschreitung des Richtwertes für Kupfer oder Zink sind die Gehalte in der Kennzeichnung gemäß Anlage 4 anzugeben.

Tabelle 1a: Zusätzliche Anforderungen für die Qualitätsklasse B für Müllkompost

Parameter

Grenzwert

AOX

500 mg/kg TM

 

Mineralöl-KW

3 000 mg/kg TM

 

PAK (16)

6 mg/kg TM

 

PCB

1 mg/kg TM

 

Dioxin

50 ng TE/kg TM

 

Tabelle 2: Anforderungen in Abhängigkeit von der Anwendungsmöglichkeit

Die Grenzwerte der Tabelle 2 sind einzuhalten, wenn der Kompost für die jeweilige Anwendung vorgesehen ist oder diese Anwendung in der Deklaration nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Anforderungen für einen Anwendungsbereich gelten für alle zugehörigen Anwendungsfälle.

Parameter

Anwendungsbereich/-fall

Grenzwert (Einheit)

Organische Substanz

Landwirtschaft,
Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien, Biofilterbau

≥ 20% TM

Elektrische Leitfähigkeit

Hobbygartenbau, Sackware

3 mS/cm

Größtkorn

Landwirtschaft, Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien

40 mm

Ballaststoffe > 2 mm

Landwirtschaft

0,5% TM

Ballaststoffe > 2 mm

Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien

1% TM

Kunststoffe > 2 mm

Landwirtschaft

0,2% TM

Kunststoffe > 2 mm

Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien

0,4% TM

Kunststoffe > 20 mm

Landwirtschaft

0,02% TM

Kunststoffe > 20 mm

Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien

0,04% TM

Metalle

Landwirtschaft

0,2% TM

Glas

Ackerbau, Grünland (einschließlich Schipisten), Feldgemüsebau, Weinbau, Obstbau, Gartenbau, Hobbygartenbau, Pflanzungen

0,2% TM

Wachstumstest mit Kresse

Sackware, Hobbygartenbau, Pflanzungen, Mischkomponente zur Erdenherstellung

15% m/m oder 25% Volumenprozent (v/v)
Kompost: Pflanzenfrischmasse (PFM):
≥ 100% vom Vergleichssubstrat, Keimrate: ≥ 95%, Keimverzögerung: 0 Tage;
30% m/m oder
50% v/v Kompost:
PFM: ≥ 90% vom Vergleichssubstrat,
Keimrate: ≥ 90%,
Keimverzögerung: 0 Tage

Keimfähiger Samen + austriebsfähige Pflanzenteile

Sackware, Gartenbau, Hobbygartenbau

≤ 3 Pflanzenkeime/Liter

Tabelle 2a: Anforderungen an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit

Anmerkung, Tabelle 2a (Querformat) ist als PDF dokumentiert.)

Teil 2

Anforderungen an die Qualitätsklasse A

Tabelle 3: Grenzwerte der Qualitätsklasse A

Parameter

Grenzwert

Cd

1 mg/kg TM

 

Cr

70 mg/kg TM

 

Hg

0,7 mg/kg TM

 

Ni

60 mg/kg TM

 

Pb

120 mg/kg TM

 

Cu

150 mg/kg TM

 

Zn

500 mg/kg TM

 

Teil 3

Anforderungen an die Qualitätsklasse A+

Tabelle 4: Grenzwerte der Qualitätsklasse A+

Parameter

Grenzwert

Cd

0,7 mg/kg TM

 

Cr

70 mg/kg TM

 

Hg

0,4 mg/kg TM

 

Ni

25 mg/kg TM

 

Pb

45 mg/kg TM

 

Cu

70 mg/kg TM

 

Zn

200 mg/kg TM

 

Anl. 3

Text

Anlage 3

Kompostuntersuchung, externe Güteüberwachung, behördliche Kontrolle, Qualitätssicherungssystem, Rückstellproben
Teil 1

Externe Güteüberwachung

Zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der ordnungsgemäßen Deklaration und Kennzeichnung hat der Hersteller eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mit der Durchführung der regelmäßigen externen Güteüberwachung zu beauftragen. Die externe Güteüberwachung hat auch für Kompost, der abgepackt werden soll, aus einer Beurteilungsmenge vor dem Abpacken zu erfolgen.

  1. Ziffer eins
    Anzahl der Untersuchungen
    Die Mindestanzahl der externen Güteüberwachungen und die Mindestbeurteilungsmenge für Kompost hängen von der jährlich produzierten Kompostmenge ab.
  2. eins Punkt eins
    Grundsätzliche Anforderung
    Soweit 1.2 bis 1.4 nichts anderes bestimmen, sind die Mindestanzahl der externen Güteüberwachungen und die Mindestbeurteilungsmengen der Tabelle 1 einzuhalten.

Tabelle 1: Mindestuntersuchungshäufigkeit

Jahresmenge Kompost

externe Güteüberwachung Mindestanzahl

Mindest-
beurtei-lungsmenge

bis 50 m3

 

1 einmalige externe Güteüberwachung

5 m3

 

> 50 m3 bis 300 m3

 

1 externe Güteüberwachung alle 3 Jahre

20 m3

 

> 300 m3 bis 1000 m3

 

1 externe Güteüberwachung alle 2 Jahre

50 m3

 

> 1000 m3 bis 2000 m3

 

1 externe Güteüberwachung pro Jahr

100 m3

 

> 2000 m3 bis 4000 m3

 

2 externe Güteüberwachungen pro Jahr

150 m3

 

> 4000 m3

 

Zusätzlich zu den 2 externen Güteüberwachungen jeweils 1 weitere pro angefangenen 4 000 m3, jedoch maximal 12 Güteüberwachungen pro Jahr

150 m3

 

  1. eins Punkt 2
    Seuchenhygienische Untersuchung
    Ist für einen der vorgesehenen Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle eine Anforderung an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a vorgesehen, so ist die Tabelle 1 der Anlage 3 Teil 1 auch für die Mindestanzahl der seuchenhygienischen Untersuchungen heranzuziehen. Abweichend davon ist im Falle der Produktion von Sackware jedenfalls eine Untersuchung pro angefangenen 500 m3 an produziertem Kompost vorzunehmen.
  2. eins Punkt 3
    Untersuchung von Müllkompost
    Pro angefangenen 500 m3 produzierter Kompostmenge ist eine externe Güteüberwachung durchzuführen. Die Mindestbeurteilungsmenge beträgt 200 m3. Von der Beurteilungsmenge sind hierbei vier verschiedene, voneinander unabhängige frische Originalproben gemäß den Vorschriften für die Probenahme (Punkt 2) in dieser Anlage herzustellen und getrennt voneinander gemäß Anlage 5 zu untersuchen und zu bewerten.
  3. eins Punkt 4
    Zusätzliche Untersuchungen
    Wenn Änderungen der Art oder Zusammensetzung des Ausgangsmaterials auftreten, das Herstellungsverfahren umgestellt wird oder andere Hinweise zB im Rahmen der Eingangskontrolle oder auf Basis von im eigenen Bereich durchgeführter Untersuchungen darauf hindeuten, dass der hergestellte Kompost nicht mehr den Ergebnissen der externen Güteüberwachung entspricht, so ist jedenfalls eine zusätzliche externe Güteüberwachung zu veranlassen.
  4. Ziffer 2
    Probenahme
    Die zu beprobende Beurteilungsmenge hat sich im Hinblick auf die Aufbereitung (Siebung, Störstoffentfernung usw.) in demselben Zustand zu befinden wie die zugehörige Kompostcharge, die für das In-Verkehr-Bringen vorgesehen ist.
    Wird Kompost fast ausschließlich für die Verwendung auf Flächen des Kompostherstellers oder auf solchen Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt, hergestellt, jedenfalls aber nicht mehr als 10 m3 Kompost mittels Direktabgabe weitergegeben, so kann die Probe auch aus dem ungesiebten Rottegut entnommen werden. In diesem Fall hat zur Herstellung der Sammelprobe eine Siebung der Einzelproben auf 25 mm mittels Laborsieb zu erfolgen. Verklumpte Bestandteile sind vorsichtig durchzudrücken. Der Siebüberstand wird verworfen.
    Im Falle der Notwendigkeit von wiederholten Untersuchungen zur Feststellung des Beurteilungswertes für anorganische oder organische Schadstoffe wird eine Parallelbeprobung an derselben Beurteilungsmenge gemäß Punkt 2.1 bzw. 2.2 vorgenommen.
  5. 2 Punkt eins
    Konventionelle Probenahme

2.1.1 Anzahl der Probenahmepunkte:

Die Anzahl der Probenahmepunkte zur Entnahme der Einzelproben richtet sich nach der Gesamtkubatur der Beurteilungsmenge. Sie beträgt mindestens 4 und maximal 8.

m3 Beurteilungsmenge

< 100

≥ 100

≥ 200

≥ 400

≥ 800

Anzahl der Probenahmepunkte

4

5

6

7

8

Eine höhere Anzahl Probenahmepunkte ist zulässig.

2.1.2 Verteilung und Entnahme der Einzelproben:

Die errechnete Anzahl der Probenahmepunkte wird gleichmäßig auf die Gesamtkubatur des Beprobungskörpers aufgeteilt. Die Herstellung der Schnitte im Beprobungskörper sind dem Schüttungsquerschnitt (Walm, Kegel, Trapez, Tafel) der Beurteilungsmenge entsprechend anzupassen und im Probenahmeprotokoll zu dokumentieren.
Je Probenahmepunkt werden über die Schnittfläche verteilt mindestens 20 Liter entnommen, wobei zumindest die obersten 10 cm (Materialoberfläche) unberücksichtigt bleiben. Zur Herstellung einer Parallelprobe kann je Schnitt jeweils an der gegenüberliegenden Schnittfläche die entsprechende Probenmenge zur Gewinnung der Einzelprobe entnommen werden.
  1. 2 Punkt 2
    Probenahme mittels Bohrstockverfahren
    Alternativ zu in 2.1 beschriebener Probenahme kann die Gewinnung einer repräsentativen Endprobe auch mit einem für die Kompostmatrix geeigneten Bohrstock vorgenommen werden. Durch die Länge des Bohrstocks muss die Entnahme der Einzelproben aus den für die gesamte Schüttung repräsentativen Zonen der Beurteilungsmenge (Mietenkern) möglich sein.

2.2.1 Anzahl der Entnahmestellen

Die Anzahl der Bohrungen zur Entnahme der Einzelproben richtet sich nach der Gesamtkubatur der Beurteilungsmenge. In Abhängigkeit des Volumens der Einzelprobe sind so viele Einzelproben zu nehmen, dass die Menge der Sammelprobe zumindest 30 Liter beträgt.
Die Entnahmestellen sind entsprechend der Schüttungsform und -kubatur über die gesamte Beurteilungsmenge gleichmäßig zu verteilen.

2.2.2 Bohrstockverfahren bei Schüttungen mit großen Kubaturen

Bei Schüttungen mit großen Kubaturen sind analog 2.1.1 die erforderliche Anzahl an Schnitten herzustellen und die erforderliche Anzahl an Bohrungen gemäß 2.2.1 zur Entnahme der Einzelproben gleichmäßig über sämtliche Schnittflächen zu verteilen.
Zur Herstellung einer Parallelprobe wird die Probenahme nach 2.2.1 bzw. 2.2.2 wiederholt.
  1. 2 Punkt 3
    Herstellung der frischen Originalprobe
    Die frische Originalprobe bildet die Ausgangsprobe für die Laboruntersuchungen und die seuchenhygienischen Untersuchungen.
    Die Einzelproben werden auf einer sauberen Fläche (Folie) zur Sammelprobe vereinigt. Die Einengung der Sammelprobe auf die frische Originalprobe (jeweils zirka 15 Liter für die Laboruntersuchungen sowie 1 Liter für die Untersuchung auf seuchenhygienische Verträglichkeit) erfolgt nach dem Mischkreuzverfahren oder mittels geeignetem Probenteiler.
  2. 2 Punkt 4
    Probenahmeprotokoll
    Anlässlich der Probenahme im Zuge der externen Güteüberwachung ist vom Probenehmer eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Datum und Zeit der Probenahme;
    2. Ziffer 2
      Ort der Probenahme (Adresse, sofern nicht identisch mit Ziffer 6);
    3. Ziffer 3
      im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse;
    4. Ziffer 4
      Name des Probenehmers (natürliche Person);
    5. Ziffer 5
      Name (Firmenbezeichnung) des Hersteller;
    6. Ziffer 6
      Adresse der Kompostierungsanlage;
    7. Ziffer 7
      Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der frischen Originalprobe;
    8. Ziffer 8
      Daten zur Qualitätssicherung:
      Chargenbezeichnung der Beurteilungsmenge mit Angabe der beabsichtigten Deklaration sowie Angabe der beabsichtigten Handelsbezeichnung, einschließlich beabsichtigter Anwendungsbeschränkungen (zur Festlegung der erforderlichen Untersuchungsparameter), Typ des Ausgangsmaterials (Angabe, unter welchen Teil der Anlage 1 das Ausgangsmaterial fällt), Teilnahme an einem Qualitätssicherungssystem, Aufzeichnungen der Prozesskontrolle gemäß Anlage 6 sind dem Probenahmeprotokoll zur Beurteilung durch die untersuchende Fachanstalt beizufügen;
    9. Ziffer 9
      Lagebeschreibung, Kubatur und Abmessungen der Beurteilungsmenge;
    10. Ziffer 10
      Beschreibung der Beschaffenheit der Beurteilungsmenge (Siebung; Bewertung der Homogenität; besondere Auffälligkeiten wie zB Verunreinigungen, Geruch, Verpilzung);
    11. Ziffer 11
      Beschreibung der Probenahme; diese hat mindestens zu enthalten:
      1. Litera a
        Probenahmeverfahren („Konventionell“ oder „Bohrstock“),
      2. Litera b
        Anzahl der Probenahmepunkte bzw. Schnitte;
    12. Ziffer 12
      Unterschriften des Probenehmers und des Kompostherstellers oder seines Vertretungsbefugten;
    13. Ziffer 13
      erforderlichenfalls weitere relevante Anmerkungen.
  3. Ziffer 3
    Kompostuntersuchung (Probenaufbereitung, Aufschluss, Parameterbestimmungen usw.)
    Die Kompostuntersuchung hat gemäß Anlage 5 zu erfolgen. Der GroßTeil der Kompostuntersuchung im Rahmen der externen Güteüberwachung ist von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen, die auch die Kompostbeurteilung gemäß Paragraph 10, erstellt.
  4. 3 Punkt eins
    Doppel- oder Mehrfachbestimmung der anorganischen Schadstoffe aus Parallelproben
    Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen (bis höchstens sechs Untersuchungen) sind für anorganische Schadstoffe durchzuführen, wenn der erste Messwert für Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Blei und Zink mehr als 90 Prozent des für die vorgesehene Deklaration der Kompostcharge jeweils maßgeblichen Grenzwertes beträgt.
    Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen werden an repräsentativen Parallelproben aus der Beurteilungsmenge (gemäß Punkt 2) durchgeführt.
    Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.
  5. 3 Punkt 2
    Doppel- oder Mehrfachbestimmung der organischen Schadstoffe
    Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen (bis höchstens sechs Untersuchungen) sind für organische Schadstoffe durchzuführen, sofern der erste Messwert mehr als 80 Prozent des maßgeblichen Grenzwertes beträgt.
    Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen werden an repräsentativen Parallelproben aus der Beurteilungsmenge (gemäß Punkt 2) durchgeführt.
    Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.
  6. 3 Punkt 3
    Wachstumstest mit Kresse
    Der Wachstumstest mit Kresse ist gemäß Punkt 3.9.1 der Anlage 5 mindestens in dreifacher, höchstens in sechsfacher Wiederholung aus derselben frischen Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm durchzuführen. Die Abweichung der Einzelergebnisse der Pflanzenfrischsubstanz darf – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1 – nicht mehr als 15 Prozent betragen.
  7. 3 Punkt 4
    Restliche Parameter
    Im Falle der Parameter „Organische Substanz“ und „Elektrische Leitfähigkeit“ hat jeder Einzelmesswert den jeweiligen Grenzwert einzuhalten.
    Überschreitet ein anderer Parameter den jeweils maßgeblichen Grenzwert, so sind weitere Bestimmungen entsprechend der oben festgelegten Vorgangsweise für Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen bis insgesamt höchstens sechs Untersuchungen (einschließlich der auf Grund eines Ausreißertests nicht zur Ermittlung des Beurteilungswertes herangezogenen Analysen) zulässig.
    Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.
  8. Ziffer 4
    Beurteilung von Müllkompost
    Die Qualitätsanforderung für Müllkompost sind, abweichend zu Punkt 3, jedenfalls von drei der vier frischen Originalproben, die im Rahmen einer externen Güteüberwachung zu nehmen sind, einzuhalten. Eine Überschreitung der Grenzwerte der Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1 und Tabelle 1a um maximal 30 Prozent ist für eine der vier Parallelproben zulässig. Zusätzliche Mehrfachbestimmungen sind unzulässig.
  9. Ziffer 5
    Kompostbeurteilung
    Die Kompostbeurteilung der befugten Fachperson oder Fachanstalt hat zu enthalten:
    1. Litera a
      alle zur konkreten externen Güteüberwachung zugehörigen Probenahmeprotokolle;
    2. Litera b
      eine übersichtliche Zusammenstellung der Untersuchungsergebnisse in Tabellenform mit der Probenbezeichnung, der laborinternen Bezeichnung der Probe und der gegebenenfalls gezogenen Parallelproben, den Einzelergebnissen, soweit bestimmt dem Beurteilungswert, der Abweichung und allfälligen Ausreißereliminationen für alle untersuchten Parameter (zumindest alle Parameter, für die bei der beabsichtigten Deklaration Anforderungen existieren oder die verpflichtend anzugeben sind);
    3. Litera c
      wesentliche Abweichungen von Untersuchungsvorschriften gemäß den Anforderungen der Anlage 5, soweit zulässig;
    4. Litera d
      Zuordnung zu einer Qualitätsklasse;
    5. Litera e
      Anwendungsempfehlungen und -beschränkungen gemäß Anlage 4, die sich auf Grund der Untersuchungen ergeben;
    6. Litera f
      Bestätigung, dass alle vorhandenen Informationen berücksichtigt wurden, keine Hinweise auf einen Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß Paragraph 17, Abfallwirtschaftsgesetz vorliegen, keine Hinweise auf unzulässige Ausgangsmaterialien für Kompost generell und für die beabsichtigte Deklaration vorliegen;
    7. Litera g
      Beurteilung der Prozesssteuerung der Kompostierung anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 Punkt 4.b;
    8. Litera h
      Angabe der beabsichtigten Deklaration einschließlich Anwendungsbeschränkungen;
    9. Litera i
      zutreffendenfalls die Bestätigung, dass die Anforderungen gemäß dieser Verordnung für einen Kompost mit der beabsichtigten Deklaration eingehalten werden, oder
    10. Litera j
      bei Komposten, die dies nicht einhalten, die aber den Anforderungen für eine andere Deklaration genügen, ein Hinweis, dass der Kompost nicht mit der beabsichtigten Deklaration in Verkehr gebracht werden darf, dass aber eine andere Deklaration möglich wäre, oder
    11. Litera k
      zutreffendenfalls die Feststellung, dass die Anforderungen für einen Kompost gemäß dieser Verordnung nicht eingehalten werden;
    12. Litera l
      Datum;
    13. Litera m
      Unterschrift der befugten Fachperson oder Fachanstalt.

Teil 2
Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen der behördlichen Kontrolle

Die Anforderungen der Verordnung gelten als eingehalten, wenn kein Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert um mehr als 50 Prozent, im Falle des Parameters Zink um mehr als 30 Prozent überschreitet.

Im Falle der Parameter „Organische Substanz“ und „Elektrische Leitfähigkeit“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn jeder Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert einhält. Im Falle des Parameters „Wachstumstest mit Kresse“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn das Untersuchungsergebnis, ermittelt gemäß Punkt 3.9.1 der Anlage 5, die Grenzwerte der Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 einhält.

Im Zuge der behördlichen Überwachung wird anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 die Durchführung der ordnungsgemäßen Kompostierung (Temperaturprotokoll, Umsetzzeitpunkte, Bewässerung) überprüft.

Teil 3
Qualitätssicherungssystem

Ein Qualitätssicherungssystem, das die Probenahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und gemäß Teil 4 dieser Anlage ermöglicht, hat zu gewährleisten,

  1. Litera a
    dass zumindest einmal jährlich eine unangemeldete Überprüfung des Kompostherstellers insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungen einschließlich der Probenahmeprotokolle auf Plausibilität und Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften erfolgt. Zu überprüfen sind im Besonderen die fast ausschließliche Eigenanwendung im Falle des Paragraph 10, Absatz 2 und der dafür benötigte Flächenbedarf sowie die Übereinstimmung des vorhandenen Komposts und der Ausgangsmaterialien mit den Aufzeichnungen hinsichtlich Art und Menge,
  2. Litera b
    dass der Probenehmer einen einschlägigen vom Qualitätssicherungssystem anerkannten Kurs über die Ziehung von repräsentativen Proben im Sinne von Teil 1 Punkt 2 bzw. von Teil 4 absolviert hat, und,
  3. Litera c
    dass der Probenehmer bei begründetem Verdacht auf Mängel bei der Probenahme auf die Erfordernisse einer korrekten Probenahme schriftlich hingewiesen wird. Bei begründetem Verdacht auf schwerwiegende Mängel muss die Verpflichtung zu zumindest einer Probenahme durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt bestehen.

Teil 4
Rückstellproben

Ziffer eins Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle ist je Aufbereiter und Anlieferungstag die Entnahme einer Rückstellprobe erforderlich. Bei mehr als sechs Anlieferungstagen pro Jahr ist die Einschränkung auf sechs unangekündigte Probenahmen pro Anlieferer und Jahr zulässig.

Ziffer 2 Dem Aufbereiter ist auf Verlangen eine Parallelprobe der Rückstellprobe in versiegelter Form zukommen zu lassen.

Ziffer 3 Die Probenahme hat durch eine externe befugte Fachperson oder

Fachanstalt zu erfolgen. Bei Teilnahme an einem Qualitätssicherungssystem gemäß Teil 3 kann die Rückstellprobe auch durch den Komposthersteller selbst oder durch einen Beauftragten des Qualitätssicherungssystems gezogen werden.

Ziffer 4 Die Masse der Rückstellprobe hat mindestens zwei Kilogramm zu betragen. Die Rückstellprobe ist unverwechselbar zu kennzeichnen, zu versiegeln und zwölf Monate aufzubewahren. Durch die Bezeichnung ist zu gewährleisten, dass die Rückstellprobe eindeutig einer Kompostcharge zugeordnet werden kann. Die Aufbewahrung und Konservierung hat durch Tieffrieren oder Lagerung bei < 30 °C so zu erfolgen, dass die Untersuchungsergebnisse hierdurch nicht verfälscht werden.

Ziffer 5 Es ist ein Probenahmeprotokoll mit folgenden Angaben zu erstellen:

  1. Ziffer eins
    Name des Anlieferers,
  2. Ziffer 2
    Datum und Zeit der Probenahme,
  3. Ziffer 3
    Ort der Probenahme (Adresse der Kompostierungsanlage),
  4. Ziffer 4
    im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse,
  5. Ziffer 5
    Name des Probenehmers (natürliche Person),
  6. Ziffer 6
    Name (Firmenbezeichnung) und Adresse des Aufbereiters,
  7. Ziffer 7
    Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der Rückstellprobe,
  8. Ziffer 8
    Masse der Rückstellprobe in Kilogramm auf Gramm genau,
  9. Ziffer 9
    gegebenenfalls Auffälligkeit an dem angelieferten, aufbereiteten Material und
  10. Ziffer 10
    Unterschrift des Probenehmers und des Anlieferers.
Das Probenahmeprotokoll ist gemeinsam mit den Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.

Ziffer 6 Im Falle der Untersuchung einer Rückstellprobe hat der Komposthersteller die aktuelle Masse der Rückstellprobe zu bestimmen. Die Rückstellprobe ist auf Verlangen des Aufbereiters in dessen Beisein zu teilen. Die beiden Teilproben sind eindeutig zu bezeichnen, eine Teilprobe ist zur Untersuchung weiter zu geben und die andere Teilprobe ist neu zu versiegeln und vom Komposthersteller aufzubewahren. In den Aufzeichnungen sind das Datum, die eindeutigen Bezeichnungen und die Massen (auf Gramm genau) der Rückstellprobe und der beiden Teilproben sowie die befugte Fachperson oder Fachanstalt, die mit der Überprüfung beauftragt wurde, festzuhalten.

Ziffer 7 Bei der Untersuchung der Rückstellproben ist die Einhaltung der Anforderungen an anorganische Schadstoffe, an PCB und PAK sowie, bei begründetem Verdacht, die Kontamination mit anderen organischen Schadstoffen zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Schadstoffgehalte bezogen auf die Trockensubstanz ist der Abbau der organischen Substanz während der Lagerung der Rückstellprobe unter Annahme eines Wassergehalts von 50% in der Frischmasse der ursprünglich gezogenen Rückstellprobe zu berücksichtigen. Die Untersuchungsergebnisse sind bei den Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.

Anl. 4

Text

Anlage 4

Kennzeichnungsvorschriften und Anwendungsempfehlungen
Teil 1

Allgemeine Anforderungen

römisch eins. Vorgeschriebene Angaben zur Kennzeichnung:

  1. Ziffer eins
    Angabe der Bezeichnung: Kompost, Qualitätskompost, Qualitätsklärschlammkompost, Rindenkompost oder Müllkompost – gemäß Kompostverordnung;
  2. Ziffer 2
    Angabe des Hinweises: „typisiert nach dem Abfallwirtschaftsgesetz; kein Düngemittel (Düngemittelgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,)“;
  3. Ziffer 3
    Angabe der Qualitätsklasse (A+, A, B);
  4. Ziffer 4
    Angabe des Anwendungsbereiches oder einzelner Anwendungsfälle, für den oder die der Kompost verwendet werden kann;
  5. Ziffer 5
    Angabe der Anwendungsbeschränkungen gemäß Teil 2 Punkt römisch III dieser Anlage (zB „nicht für Hobbygartenbau“);
  6. Ziffer 6
    Angabe empfohlener Aufbringungsmengen gemäß Teil 2 Punkt römisch eins dieser Anlage;
  7. Ziffer 7
    im Falle der Bezeichnung als Kompost und Qualitätsklärschlammkompost: Angabe der Ausgangsmaterialien (gemäß Anlage 1 Teil 5 Tabelle 4) eingeleitet mit:
    „hergestellt aus:“;
  8. Ziffer 8
    zutreffendenfalls Angabe der Zugabe von Bodenaushubmaterialien und -aufschlämmungen oder Pflanzenasche als Zuschlagstoffe gemäß Anlage 1 Teil 4 eingeleitet mit: „hergestellt aus:“ oder „hergestellt unter Verwendung von:“;
  9. Ziffer 9
    Angabe der Werte für die Parameter der verpflichtenden Deklaration gemäß Teil 3 dieser Anlage; bei Kleinabgaben unter 5 m3 Kompost der Qualitätsklasse A+ und A ist eine detaillierte Angabe über die Nährstoffe nicht verpflichtend;
  10. Ziffer 10
    Angabe konkreter Anwendungsempfehlungen (kann bei Direktabgabe unverpackter Ware an professionelle Anwender entfallen);
  11. Ziffer 11
    Angabe des Gewichts oder Volumens;
  12. Ziffer 12
    Angabe des Namens und der Adresse des Herstellers, bei Importware zusätzlich die des Importeurs;
  13. Ziffer 13
    zutreffendenfalls weitere Hinweise gemäß Teil 2 Punkt römisch II dieser Anlage;
  14. Ziffer 14
    bei den Qualitätsklassen A und A+ der Hinweis, dass bei der Teilnahme an Förderungsprogrammen die Anwendungsbeschränkungen dieser Förderungsprogramme zu beachten sind.

römisch II. Größe der Kennzeichnung:

Erfolgt die Kennzeichnung auf der Verpackung, hat sich die Größe der Kennzeichnung an der Verpackungsgröße zu orientieren. Mit Ausnahme des Bezeichnungselements „- gemäß Kompostverordnung“ der Angabe 1 hat in diesem Fall die Höhe der Angaben 1 und 3 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 1,5 cm. Die Höhe des Bezeichnungselements „- gemäß Kompostverordnung“ der Angabe 1 sowie der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 0,5 cm. Die Angaben 1, 2 und 3 sind auf derselben Seite der Verpackung anzubringen wie die Handelsbezeichnung.

Bei Kennzeichnung mittels Beiblatt oder Anhänger haben die Angaben 1 bis 5 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens mit einer 12-Punkt-Schrift zu erfolgen. Die Höhe der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens mit einer 10-Punkt-Schrift zu erfolgen.

Teil 2
Spezielle Anforderungen in Abhängigkeit von Anwendungsbereich, Aufbringungsmenge und Qualitätsklasse

römisch eins. Angaben zur Aufbringungsmenge:

Für die gemäß Teil 1 Punkt römisch eins.4 angegebenen Anwendungsbereiche oder -fälle hat die Kennzeichnung Angaben zur Aufbringungsmenge zu enthalten. Die nachfolgend aufgelisteten Anforderungen in Abhängigkeit von der Qualitätsklasse und der Anwendung sind dabei zu beachten.

1. Qualitätsklasse A+

  1. Litera a
    Hobbygartenbau
    Für die regelmäßige Anwendung im Hobbygarten darf die empfohlene jährliche Aufbringungsmenge 10 l/m2 nicht überschreiten.
  2. Litera b
    Pflanzungen
    Für die Anwendung in Pflanzungen zur Befüllung von Pflanzlöchern darf der empfohlene KompostanTeil im Gemisch der Pflanzerde 40 Volumenprozent nicht überschreiten.
  3. Litera c
    Landwirtschaft
    keine besonderen Anforderungen
  4. Litera d
    Landschaftsbau und Landschaftspflege
    keine besonderen Anforderungen
  5. Litera e
    Rekultivierungsschicht auf Deponien
    keine besonderen Anforderungen

2. Qualitätsklasse A

  1. Litera a
    Hobbygartenbau
    Für die regelmäßige Anwendung im Hobbygarten darf die empfohlene jährliche Aufbringungsmenge 10 l/m2 nicht überschreiten.
  2. Litera b
    Pflanzungen
    Für die Anwendung in Pflanzungen zur Befüllung von Pflanzlöchern darf der empfohlene KompostanTeil im Gemisch der Pflanzerde 40 Volumenprozent nicht überschreiten.
  3. Litera c
    Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien
    Es ist in der Kennzeichnung zusätzlich der Hinweis anzubringen, dass die nachfolgenden Anwendungsempfehlungen ausschließlich für Flächen gelten, die nicht für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen.
    Für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Rahmen dieser Anwendungsbereiche ist eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 400 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren aufzunehmen. Weiters ist ein Hinweis anzubringen, dass auch durch Kompostanwendung zur Pflege dieser Schicht die Maximalmenge von 400 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren nicht überschritten werden darf und nach diesen zehn Jahren Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden darf (zB „Im Rahmen der Herstellung einer Rekultivierungsschicht dürfen innerhalb von zehn Jahren nicht mehr als 400 t TM pro ha aufgebracht werden. Im Anschluss an diese zehn Jahre darf Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden.“).
    Für die Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht im Rahmen dieser Anwendungsbereiche muss in der Kennzeichnung eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 40 t TM/ha innerhalb von drei Jahren aufgenommen werden.

3. Qualitätsklasse B

Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien
Für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht im Rahmen dieser Anwendungsbereiche ist in der Kennzeichnung eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 200 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren aufzunehmen. Weiters ist ein Hinweis anzubringen, dass auch durch Kompostanwendung zur Pflege dieser Schicht die Maximalmenge von 200 t TM/ha innerhalb von zehn Jahren nicht überschritten werden darf und nach diesen zehn Jahren Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden darf (zB „Im Rahmen der Herstellung einer Rekultivierungsschicht dürfen innerhalb von zehn Jahren nicht mehr als 200 t TM pro ha aufgebracht werden. Im Anschluss an diese zehn Jahre darf Kompost nur mehr zur Pflege der Rekultivierungsschicht aufgebracht werden.“).
Für die Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht für diese Anwendungsbereiche muss in der Kennzeichnung eine Aufbringungsmengenempfehlung von maximal 20 t TM/ha innerhalb von drei Jahren aufgenommen werden.

römisch II. Weitere Hinweise:

  1. Ziffer eins
    Generell:
    Der professionelle Anwender ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Anwendungsbereiche und der Aufbringungsmengen im Bedarfsfall durch geeignete Maßnahmen wie zB Aufzeichnungen belegt werden muss.
  2. Ziffer 2
    Für den Anwendungsbereich Landwirtschaft:
    Die empfohlene Aufbringungsmenge darf für Düngungsmaßnahmen 8 t TM pro ha und Jahr im fünfjährigen Durchschnitt nicht überschreiten. Werden durch die empfohlene jährliche Aufbringungsmenge die bewilligungsfreien N-Frachten nach dem Wasserrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, überschritten, so ist in der Kennzeichnung ein entsprechender Hinweis auf die Beachtung der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz anzubringen (zB „Beachte mögliche Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz; 10 t FM Kompost enthalten 90 kg N“). Dabei ist vom oberen Bereichswert für N auszugehen.
    Die empfohlene Aufbringungsmenge für landwirtschaftliche Rekultivierungs- und Erosionsschutzmaßnahmen im Rahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung darf 160 t TM pro ha nicht überschreiten (zB „für landwirtschaftliche Rekultivierungs- und Erosionsschutzmaßnahmen mit wasserrechtlicher Bewilligung sind einmalig 160 t TM pro ha zulässig“).
  3. Ziffer 3
    Bei Nachweis von nicht explizit angeführten pathogenen Keimen gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a:
    Werden bei Nachweis von nicht explizit angeführten pathogenen Keimen gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a im Rahmen der Kompostbeurteilung Maßnahmen für die gefahrlose Anwendung bzw. der Ausschluss bestimmter Anwendungsfälle aufgenommen, so sind diese im Rahmen der Kennzeichnung anzuführen.
  4. Ziffer 4
    Überschreiten der Richtwerte der Qualitätsklasse B für Kupfer und Zink:
    Im Falle der Überschreitung der Richtwerte der Qualitätsklasse B für Kupfer und Zink gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1 sind die Konzentrationswerte im unmittelbaren Zusammenhang mit der Angabe der Qualitätsklasse anzuführen.

römisch III. Anwendungsbeschränkungen:

Ist ein Anwendungsfall auf Grund einer Beschränkung bereits ausgeschlossen, so ist ein weiteres Anführen dieses Anwendungsfalles in der Kennzeichnung nicht mehr erforderlich. Wenn die nachfolgenden Bedingungen zutreffen, so hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Qualitätsklasse B:
    „Qualitätsklasse B: nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (im Ackerbau, auf Grünland einschließlich Schipisten, im Feldgemüsebau, im Weinbau, im Hopfenbau, im Obstbau, im Gartenbau, im Hobbygartenbau, für Christbaumkulturen sowie für Pflanzungen)“;
  2. Ziffer 2
    Elektrische Leitfähigkeit über 3 mS/cm:
    „Elektrische Leitfähigkeit über 3 mS/cm, daher nicht empfohlen für salzempfindliche Kulturen und für Hobbygartenbau“;
  3. Ziffer 3
    Größtkorn (Siebung) > 40 mm:
    „Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“;
  4. Ziffer 4
    Summe der Ballaststoffe > 2 mm überschreiten 0,5% der Trockenmasse:
    „Mehr als 0,5% TM Ballaststoffe > 2 mm, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“;
  5. Ziffer 5
    Summe der Ballaststoffe > 2 mm überschreiten 1% der Trockenmasse:
    „Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“;
  6. Ziffer 6
    Kunststoffe > 2 mm überschreiten 0,2% der Trockenmasse:
    „Mehr als 0,2% TM an Kunststoffen > 2 mm, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“;
  7. Ziffer 7
    Kunststoffe > 2 mm überschreiten 0,4% der Trockenmasse:
    „Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“;
  8. Ziffer 8
    Kunststoffe > 20 mm überschreiten 0,02% der Trockenmasse:
    „Mehr als 0,02% TM an Kunststoffen > 20 mm, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“;
  9. Ziffer 9
    Kunststoffe > 20 mm überschreiten 0,04% der Trockenmasse:
    „Ausschließlich geeignet für die Anwendung als Biofiltermaterial“;
  10. Ziffer 10
    Metalle als Ballaststoffe überschreiten 0,2% der Trockenmasse:
    „Mehr als 0,2% TM an Metallresten, daher nicht geeignet für die Anwendung in der Landwirtschaft (einschließlich Hobbygartenbau)“;
  11. Ziffer 11
    Glasanteile überschreiten 0,2% der Trockenmasse:
    „Mehr als 0,2% TM an Glasresten, daher nicht geeignet für die Anwendung im Ackerbau, auf Grünland (einschließlich Schipisten), im Feldgemüsebau, im Weinbau, im Obstbau, im Gartenbau, im Hobbygartenbau sowie für Pflanzungen“;
  12. Ziffer 12
    Die Anforderungen des Wachstumstests mit Kresse werden nicht erfüllt (In-Verkehr-Bringen nur unverpackt zulässig):
    „Auf Grund des Wachstumstests nicht empfohlen im Hobbygartenbau, für Pflanzungen und als Mischkomponente zur Erdenherstellung“;
  13. Ziffer 13
    Die seuchenhygienischen Anforderungen gemäß Anlage 2 für die Anwendungsfälle Sportstätten und Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen werden nicht eingehalten:
    „Nicht geeignet für die Pflegedüngung von Sportstätten und Freizeitanlagen einschließlich Kinderspielplätzen“;
  14. Ziffer 14
    Die seuchenhygienischen Anforderungen gemäß Anlage 2 für die Anwendungsbereiche Landwirtschaft, Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien werden nicht eingehalten (Nachweis von Salmonella sp. in 50 g Probe):
    „Nicht geeignet für die Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, zur Rekultivierung und Pflegedüngung im Landschaftsbau und auf Deponien“;
  15. Ziffer 15
    Die keimfähigen Samen und Pflanzenteile überschreiten drei Pflanzen/Liter (In-Verkehr-Bringen nur unverpackt zulässig):
    „Enthält mehr als 3 austriebsfähige Samen oder Pflanzenteile pro Liter, daher nicht empfohlen für Gartenbau und Hobbygartenbau“.

Teil 3
Verpflichtende Angaben für alle Qualitätsklassen

Parameter

Angabe im Rahmen der Kennzeichnung

Anmerkung

Schwermetalle

Qualitätsklasse (A+, A, B)

 

elektrische Leitfähigkeit

Wertebereich in mS/cm oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich als Salzgehalt in g KCl/l

Größtkorn

Wert in mm

Angabe auch als „Körnung“, „Siebung“ oder „gesiebt bei“ oder „Siebgröße“

Überkorn

Wert in% TM, wenn der ÜberkornanTeil > 5% TM, ansonsten keine Angabe

 

Organische Substanz

Wertebereich in % TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

 

N-gesamt

Wertebereich in % TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

 

C/N Verhältnis

Wertebereich oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

 

P-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich als Oxid (P2O5); keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost

K-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich als Oxid (K2O); keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost

Carbonat als CaCO3

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost

Bor-verfügbar

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert

nur bei Müllkompost bzw. bei Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsmaterial

Trockenmasse

Wertebereich in% FM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost

Feuchtdichte

Wertebereich in kg/l FM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

 

pH-Wert in CaCl2

Wertebereich oberer Bereichswert maximal 1,5 pH-Einheiten über unterem Bereichswert

 

Wachstumstest
mit Kresse

Angabe der Anwendungsbeschrän-kungen gemäß Teil 2 Punkt III

Ausschluss von Anwendungsfällen bei Grenzwertüberschreitung gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2

Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile

Angabe der Anwendungsbeschrän-kungen gemäß Teil 2 Punkt III

Ausschluss von Anwendungsfällen bei Grenzwertüberschreitung gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2; keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost

Seuchenhygienische Verträglichkeit

Angabe der Anwendungsbeschrän-kungen gemäß Teil 2 Punkt III

Ausschluss von Anwendungsfällen im Falle der Identifikation von gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a zu untersuchenden pathogenen Keimen; Anwendungsempfehlungen gemäß Kompostbeurteilung

Teil 4
Optional standardisierte Angaben

Werden nachstehende Parameter in die Kennzeichnung aufgenommen, so sind die folgenden Vorgaben zu beachten:

Parameter

Angabe im Rahmen der Kennzeichnung

Anmerkung

P-verfügbar

Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich in % TM optional zusätzlich als Oxid (P2O5)

K-verfügbar

Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich in % TM optional zusätzlich als Oxid (K2O)

NO3-N

Wert in mg/l FM

optional zusätzlich in % TM

NH4-N

Wert in mg/l FM

optional zusätzlich in % TM

N-min

Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich in % TM

Magnesium (Mg)-verfügbar

Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich in% TM optional zusätzlich als Oxid (MgO)

Kalzium (Ca)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich als Oxid (CaO)

Molybdän (Mo)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

 

Schwefel (S)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

 

Eisen (Fe)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

 

Mangan (Mn)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

 

Natrium (Na)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

 

Cobalt (Co)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

 

Bor-verfügbar

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert

Kennzeichnung optional für alle Anwendungsbereiche außer bei Müllkompost bzw. bei Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsmaterial

Bor-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

 

pH-Wert im Wasserextrakt

Wertebereich oberer Bereichswert maximal 1,5 pH-Einheiten über unterem Bereichswert

 

Wachstumstest mit Kresse

 

Anwendungsempfehlungen für bestimmte Anwendungsfälle auf Grund besonderer Eignungen entsprechend dem Ergebnis des Wachstumstests, sofern dies nicht den grundsätzlichen Qualitätsanforderungen und verpflichtenden Kennzeichnungsvorschriften widerspricht

Wasserkapazität

Wertebereich in g/100 g TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

 

Anl. 5

Text

Anlage 5

Anmerkung, Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 6

Text

Anlage 6

Dokumentation

  1. Ziffer eins
    Vom Komposthersteller und vom Aufbereiter sind die zur Kompostierung oder zur Aufbereitung übernommenen Abfälle fortlaufend aufzuzeichnen, insbesondere:
    1. Litera a
      Datum der Übernahme;
    2. Litera b
      Abfallart;
      hierbei sind die Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe entsprechend der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a, Teil 2 Tabelle 2a und Teil 4 Tabelle 3a zusammenzufassen, wobei anstatt des vollen Wortlautes auch die in diesen Tabellen angegebenen Nummern verwendet werden können. Werden Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 über die kommunale Sammlung angeliefert, so können diese als „Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen“ aufgezeichnet werden. Dies ist auch für die Anlieferung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen direkt zum Komposthersteller oder zum Aufbereiter zulässig. Bei anderen zulässigen Gemischen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, sind die Einzelmaterialien gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a anzuführen; eine Mengenzuteilung auf die Einzelmaterialien ist jedoch nicht erforderlich. Für Müllkompost sind der zur Kompostierung übernommene Restmüll sowie etwaige zulässige Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a und Teil 2 Tabelle 2a anzuführen;
    3. Litera c
      Masse der übernommenen Abfälle (in t);
      für Anlieferungen aus der kommunalen Sammlung ist die Zusammenfassung der übernommenen Abfallmassen wöchentlich oder über die Anlieferungsintervalle zulässig. Eine wöchentliche Zusammenfassung ist auch für Anlieferungen von Kleinmengen (< 5 m3 pro Lieferung) von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen zulässig. In diesem Fall ist als Übergeber „Kleinanlieferer“ und als Herkunft die Gemeinde oder die Gemeinden anzugeben, die Massenangabe ist bestmöglichst zu schätzen. Für zulässige Gemische gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ist die Gesamtmasse des Gemisches anzugeben. Wer Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Anlieferungsmengen pro Übergeber monatlich zusammenfassen. Für die fortlaufenden Aufzeichnungen von Restmüll gemäß Anlage 1 Teil 3, der zur Herstellung von Müllkompost übernommen wird, kann die täglich angelieferte Restmüllmenge für jede Herkunft (einzelne Gemeinde oder gemeinsam entsorgte Gemeinden) zusammengefasst werden (Abfallcharge);
    4. Litera d
      Herkunft der übernommenen Abfallchargen (zB einzelne Gemeinde oder gemeinsam entsorgte Gemeinden bei der Anlieferung aus der kommunalen Sammlung, die Straßenmeisterei bei der Anlieferung von Mähgut neben Straßen);
    5. Litera e
      gegebenenfalls Übergeber, sofern nicht mit den Angaben zu Litera c, identisch;
    6. Litera f
      abgetrennte Anteile;
      Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der im Rahmen der Eingangskontrolle abgetrennten oder ausgeschiedenen Anteile der übernommenen Abfallchargen. Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt. Der Komposthersteller, der neben der Kompostierung keine andere Abfallbehandlung durchführt, Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Aufzeichnungen auch durch sonstige geeignete Belege führen. Diese Belege müssen zumindest Angaben zur Abfallart, zum Komposthersteller, zum Übernehmer und zu den übernommenen Mengen oder alternativ zu den abgeholten Behältervolumen und der Abholhäufigkeit enthalten.
  2. Ziffer 2
    Vom Aufbereiter ist für jede Aufbereitungscharge aufzuzeichnen:
    1. Litera a
      die eindeutige Chargenbezeichnung;
    2. Litera b
      die Abfälle gemäß Punkt 1, hiervon nicht umfasste Zuschlagstoffe (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 4 Tabelle 3a) und alle weiteren kompostierbaren Materialien gemäß Anlage 1 Teil 1 (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a);
    3. Litera c
      abgetrennte Anteile;
      fortlaufend, zumindest einmal monatlich, Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der während der Aufbereitung abgetrennten Abfälle (zB Störstoffe). Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt;
    4. Litera d
      Komposthersteller, Datum, Chargenbezeichnung und Masse der übergebenen aufbereiteten Materialien.
  3. Ziffer 3
    Vom Komposthersteller ist beim Aufsetzen einer Kompostausgangscharge aufzuzeichnen:
    1. Litera a
      die eindeutige Chargenbezeichnung;
    2. Litera b
      die verwendeten Abfälle gemäß Punkt 1, alle hiervon nicht umfassten Zuschlagstoffe (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 4 Tabelle 3a) und alle weiteren kompostierbaren Materialien gemäß Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a oder Teil 2 Tabelle 2a);
    3. Litera c
      werden zwei oder mehrere Chargen zu einer neuen Kompostcharge vereinigt, so ist dieser Kompostcharge wiederum eine eindeutige Chargenbezeichnung zuzuordnen und die Chargenbezeichnungen der vereinigten Chargen sind anzugeben.
  4. Ziffer 4
    Vom Komposthersteller ist während der Kompostierung aufzuzeichnen:
    1. Litera a
      abgetrennte Anteile;
      fortlaufend, zumindest einmal monatlich, Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der während des Kompostierungsprozesses abgetrennten Abfälle (zB Störstoffe). Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt. Wer neben der Kompostierung keine andere Abfallbehandlung durchführt, Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m3 Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Aufzeichnungen auch durch sonstige geeignete Belege führen. Diese Belege müssen zumindest Angaben zur Abfallart, zum Komposthersteller, zum Übernehmer und zu den übernommenen Mengen oder alternativ zu den abgeholten Behältervolumen und der Abholhäufigkeit enthalten;
    2. Litera b
      zur seuchenhygienischen Beurteilung des Rotteprozesses und des Verfahrensablaufes die Temperatur (während thermophiler Phase, über einen Zeitraum von zumindest zehn Tagen, arbeitstäglich, während der übrigen Rottephasen je nach Erfordernis der Verfahrenstechnik) und die Maßnahmen der Prozesssteuerung (Angaben über Umsetzzeitpunkte, Bewässerung, Belüftung, Zumischung von Materialien usw.). Das Temperaturmessverfahren kann auf das angewandte Kompostierungssystem abgestimmt werden;
    3. Litera c
      für den fertigen Kompost die Chargenbezeichnung, die hergestellte Kompostmasse, die Bezeichnung gemäß Paragraph 12,, die Deklaration und die der Deklaration zu Grunde liegende Kompostbeurteilung.
  5. Ziffer 5
    Folgende weitere Unterlagen sind mit Datum und Angabe des Verantwortlichen vom Komposthersteller und bezüglich Litera a, gegebenenfalls vom Aufbereiter den Aufzeichnungen anzuschließen:
    1. Litera a
      erforderliche Qualitätsnachweise für das Ausgangsmaterial gemäß Anlage 1 (zB Eignungsgutachten, Herkunftsnachweis, Angaben zum Entstehungsprozess, schriftliche Erklärungen des Abfallerzeugers) sowie gegebenenfalls die Ergebnisse durchgeführter Überprüfungen oder Kontrolluntersuchungen;
    2. Litera b
      Überprüfungsvertrag und Durchführung sowie Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Anlage 1 Teil 3 bei der Herstellung von Müllkompost;
    3. Litera c
      Nachweis der Verunreinigung bei Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 und Teil 2 Tabelle 2 zur Herstellung von Müllkompost;
    4. Litera d
      alle für den Kompost geforderten Unterlagen wie Prüfzeugnisse, insbesondere die Kompostbeurteilung einschließlich Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse, Bestätigungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt; auch Kompostbeurteilungen, die feststellen, dass die untersuchte Beurteilungsmenge nicht den Vorgaben der Verordnung entspricht, sind aufzubewahren. In diesem Fall ist auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Weiterbehandlung aufzubewahren;
    5. Litera e
      gegebenenfalls die Angaben zur Untersuchung von Rückstellproben gemäß Anlage 3 Teil 4.
  6. Ziffer 6
    Vom Komposthersteller und vom Importeur sind beim In-Verkehr-Bringen aufzuzeichnen:
    die Abnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 5,